<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1997DEA.0700441101.case.xml"><NO.CASE>C-219/95 P</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61995C0219</NO.CELEX><NO.SEQ>0017.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>4414</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4429</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN LÉGER — RECHTSSACHE C-219/95 P</LEFT><RIGHT>FERRIERE NORD / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Philippe Léger</HT></P><P>vom <DATE ISO="19970220">20. Februar 1997</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Gesellschaft italienischen Rechts Fernere Nord SpA (im folgenden: Fernere Nord oder Rechtsmittelführerin), das Urteil vom <DATE ISO="19950406">6. April 1995</DATE> in der Rechtssache Fernere Nord/Kommission (im folgenden: Urteil oder angefochtenes Urteil)<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-143/89" YEAR="1995" PAGE.ECR="II-917">T-143/89 (Slg. 1995, II-917)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom <DATE ISO="19890802">2. August 1989</DATE> betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>IV/31.553 —Betonstahlmatten (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="260" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="1">ABl. L 260, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> (im folgenden: Entscheidung) abgewiesen hat, aufzuheben.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Sachverhalt und Verfahren</P></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Mit dieser Entscheidung wird gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Nach Randnr. 1 des angefochtenen Urteils, in der die Definition von Seite 1 der Entscheidung wiedergegeben ist, sind Bctonstahlmatten <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>vorgefertigte Bewehrungen aus glatten oder gerippten kaltgezogenen Stahldrähten, die durch rechteckiges Punktschweißen zu einem Netz verbunden werden. Dieses ... [Erzeugnis] wird in fast allen Anwendungsgebieten des bewehrten Stahlbetonbaus eingesetzt.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></NOTE> eine Geldbuße festgesetzt, weil sie, wie es in Artikel 1 der Entscheidung heißt, <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>... gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen [haben], indem sie sich in dem Zeitraum vom <DATE ISO="19800527">27. Mai 1980</DATE> bis zum <DATE ISO="19851105">5. November 1985</DATE> in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Wie aus den Feststellungen des Gerichts hervorgeht, wirft die Entscheidung der Rechtsmittelführerin insbesondere vor, <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>... sie habe sich an zwei Reihen von Absprachen über den französischen Markt beteiligt, ... [die] im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten sowie den Austausch von Informationen zum Gegenstand gehabt [hätten]<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> und zum einen zwischen April 1981 und März 1982, zum anderen Teil zwischen Anfang 1983 und Ende 1984 durchgeführt worden seien.<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 15 des Urteils.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Wie zehn der dreizehn anderen Adressaten dieser Entscheidung hatte Fernere Nord beim Gericht Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit deren Vorschriften sie betreffen, hilfsweise auf Aufhebung der gegen sie festgesetzten Geldbuße von <FT TYPE="NUMBER">320000</FT> ECU oder auf deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4415"?><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Sie stützte ihre Klage auf drei Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Verordnung des Rates vom <DATE ISO="19620206">6. Februar 1962</DATE>, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (<REF.DOC.OJ COLL="P" NO.OJ="013" DATE.PUB="1962" PAGE.FIRST="204">ABl 1962, Nr. 13, S. 204</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs. Das Gericht hat alle Klagegründe zurückgewiesen und der Rechtsmittelführerin darüber hinaus die Kosten auferlegt.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelführerin hat das vorliegende Rechtsmittel mit Schriftsatz, der am <DATE ISO="19950619">19. Juni 1995</DATE> bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. In ihrer Erwiderung beantragt sie hilfsweise eine wesentliche Herabsetzung der Geldbuße und die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des Rechtsmittelverfahrens. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die Gültigkeit der Entscheidung zu bestätigen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf zwei Gründe: Das Gericht habe zum einen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und zum anderen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Ich werde der Reihe nach jeden dieser beiden Rechtsmittelgründe prüfen und dabei ihren Inhalt im einzelnen darlegen. Ich weise vorab darauf hin, daß das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift, auch wenn es im wesentlichen in einer Wiederholung der bereits beim Gericht vorgebrachten Argumentation zu bestehen scheint, doch ein Bestreiten der Auslegung und Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch das Gericht darstellt und somit den Erfordernissen des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Nrn. 18 und 19 meiner Schlußanträge in der noch anhängigen Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-153/96 P" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-2901">C-153/96 P (De Rijk/Kommission, Slg. 1997, I-2901)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages</P></TI></TITLE><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Dieser erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht im wesentlichen vor,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, wonach die Absprache eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>bezwecken <HT TYPE="ITALIC">und</HT> bewirken<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> müsse;</P></ITEM><ITEM><P>nicht die beeinträchtigende Auswirkung der Vereinbarungen, an denen sich die<?PAGE NO="I-4416"?> Rechtsmittelführerin beteiligt habe, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geprüft zu haben;</P></ITEM><ITEM><P>die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen dem Markt für Betonstahlmatten — das Produkt, das Gegenstand der wettbewerbswidrigen Absprachen gewesen sei — und dem Markt für Walzdraht — ein unter den EGKS-Vertrag fallendes Produkt—, der dem Markt für Betonstahlmatten vorgeschaltet sei und von dem letzterer abhänge, falsch beurteilt zu haben.</P></ITEM></LIST></P></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zur italienischen Fassung des Artikels 85</P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Das Gericht hat zunächst festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin einräume, an den zwischen Herstellern von Betonstahlmatten geschlossenen Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein, und daß sie deren Zweck, d. h. die Festsetzung der Preise und Quoten, nicht bestreite<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 25 des Urteils.</P></NOTE>, und sodann ausgeführt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 26 des Urteils.</P></NOTE></P></QUOT.S></P><P>Hieraus hat das Gericht geschlossen:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, daß die einzigen relevanten Fragen die sind, ob die Vereinbarungen, an denen die Klägerin mit anderen Unternehmen beteiligt war, eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten, und ob sie geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ...<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 27 des Urteils.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>In Beantwortung dieser Fragen hat das Gericht aufgrund der beigebrachten tatsächlichen Angaben festgestellt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Indem die Vereinbarungen, an denen die Klägerin beteiligt war, Preise und Quoten festsetzten, bezweckten sie ... eine Einschränkung des Wettbewerbs und waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ...<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 28 des Urteils.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><?PAGE NO="I-4417"?><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelführerin hatte sich für ihre Klage auf einen Klagegrund gestützt, mit dem sie die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 geltend machte, die im Gegensatz zu den anderen Sprachfassungen auf Vereinbarungen abstellt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken <HT TYPE="ITALIC">und</HT> bewirken<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Diese Fassung lautet wie folgt: <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>1. Sono incompatibili con il mercato comune e vietati tutti gli accordi tra imprese, tutte le decisioni di associazioni d'imprese e tutte le pratiche concordate che possano pregiudicare il commercio tra Stati membri e che abbiano per oggetto e per effetto di impedire, restringere o falsare il gioco della concorrenza all'interno del mercato comune...<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> (Hervorhebung von mir).</P></NOTE>. Daraus schloß sie, daß diese Vorschrift kumulative und nicht alternative Merkmale festlege, bei deren Nichtvorliegen ihr kein Verstoß vorgeworfen werden könne. Das Gericht hat jedoch festgestellt:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Die Klägerin kann sich nicht auf die italienische Fassung des Artikels 85 EWG-Vertrag berufen, um von der Kommission den Nachweis zu verlangen, daß die Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe. Diese Fassung kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch die Verwendung des Wortes <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201A"/>oder<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="2018"/> klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind, wie der Gerichtshof seit seinem Urteil [vom <DATE ISO="19660630">30. Juni 1966</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="56/65" YEAR="1966" PAGE.ECR="282">56/65] Société technique minière (... [Slg.1966, 282], 303)</REF.DOC.ECR> in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19671205">5. Dezember 1967</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="19/67" YEAR="1967" PAGE.ECR="462">19/67, Van der Vecht, Sig. 1967, 462, 473</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19821006">6. Oktober 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="283/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="3415">283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18</REF.DOC.ECR>).<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 31 des Urteils.</P></NOTE></P></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelführerin macht geltend, daß es das Gericht bei der Auslegung des Artikels 85 zu Unrecht abgelehnt habe, die konkreten Auswirkungen der Vereinbarung zu berücksichtigen, indem es sich ausschließlich auf ihren wettbewerbswidrigen Zweck bezogen habe. Sie wirft dem Gericht insoweit vor, seinen Standpunkt nicht ordnungsgemäß begründet zu haben, indem es sich auf eine Rechtsprechung bezogen habe, die nicht zur italienischen Fassung des Artikels 85 ergangen sei. Außerdem folge aus den vom Gericht angeführten Urteilen, daß der Rückgriff auf die anderen sprachlichen Fassungen nur gerechtfertigt sei, wenn der Sinn einer Vorschrift in einer der Fassungen nicht klar sei, was bei der italienischen Fassung des Artikels 85 nicht der Fall sei.</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Die Argumentation der Rechtsmittelführerin kann nicht durchgreifen, weder in bezug auf den kumulativen Charakter der in Artikel 85 vorgesehenen Merkmale noch in bezug auf die fehlende Erheblichkeit der angeführten Rechtsprechung.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Zunächst genügt der Hinweis, daß das Gericht zu Recht daran erinnert hat, daß nach ständiger Rechtsprechung nunmehr feststeht, daß die Merkmale in Artikel 85 Absatz 1 alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Insbesondere das vorgenannte, bereits früh ergangene Urteil Société technique minière, auf das das angefochtene Urteil verweist, läßt keinen Zweifel bestehen:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Um unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu fallen, muß die Vereinbarung schließlich <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201A"/>eine Verhinderung, Einschränkung<?PAGE NO="I-4418"?> oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="2018"/>.</P><P>Diese Merkmale sind — wie das Bindewort <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201A"/>oder<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="2018"/> erkennen läßt — <HT TYPE="ITALIC">nicht kumuføtiv,</HT> sondern alternativ zu verstehen. Hieraus ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, den eigentlichen Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Wettbewerbsstörungen müssen sich aus der Gesamtheit oder einem Teil der Bestimmungen der Vereinbarung selbst ergeben. Läßt die Prüfung dieser Bestimmungen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind die Auswirkungen der Vereinbarung zu untersuchen. Damit die Vereinbarung vom Verbot erfaßt wird, müssen Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, daß der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist...<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>A. a. O., 303 und 304.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Es ist auch zweckdienlich, das später ergangene Urteil vom <DATE ISO="19660713">13. Juli 1966</DATE> (Consten und Grundig/Kommission)<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="56/64+58/64" YEAR="1966" PAGE.ECR="322">56/64 und 58/64 (Slg. 1966, 322)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> anzuführen, das diese Auslegung offenkundig bestätigt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>[B]ei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 [brauchen] die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt...<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>A. a. O., 390. Vgl. ebenfalls das Urteil vom <DATE ISO="19660713">13. Juli 1966</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="32/65" YEAR="1966" PAGE.ECR="458">32/65 (Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 486)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Soweit noch erforderlich, weise ich darauf hin, daß Sie diesen Grundgedanken in den jüngsten Urteilen aufrechterhalten. Im Urteil vom <DATE ISO="19900111">11. Januar 1990</DATE> (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission)<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-277/87" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-45">C-277/87 (Slg. 1990, I-45)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> haben Sie entschieden:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung<?PAGE NO="I-4419"?> oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt...<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>A. a. O., I-46, Randnr. 3.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Demnach läßt Ihre Rechtsprechung mit Sicherheit den Schluß zu, daß es nach Artikel 85 Absatz 1 nicht erforderlich ist, daß die Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat. Nur wenn der Inhalt der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen läßt, ist sie gegebenenfalls auf ihre wettbewerbsschädigenden Wirkungen zu untersuchen. Mit anderen Worten, die Untersuchung des schädlichen Einflusses auf den Markt ist nur erforderlich, wenn ein verbotener Zweck der Vereinbarung <HT TYPE="ITALIC">nicht</HT> festgestellt werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Das Gericht hat somit zu Recht das Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die Merkmale des Artikels 85 Absatz 1 müßten kumulativ vorliegen.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Daran ändert auch die mögliche Herleitung dieses Arguments aus der italienischen Fassung dieser Vorschrift nichts. In Übereinstimmung mit der vom Gericht zitierten Rechtsprechung <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>... [schließt] die Notwendigkeit <HT TYPE="ITALIC">einheitlicher</HT> Auslegung der ... [Gemeinschaftsvorschriften] ... eine isolierte Betrachtung der erwähnten Textfassung aus und gebietet, sie bei Zweifeln im Lichte der Fassungen in den ... anderen Sprachen auszulegen und anzuwenden<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Van der Vecht (a. a. O., 473, Hervorhebung von mir).</P></NOTE>. Denn es <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprachen abgefaßt sind und daß die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind; die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert somit einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Cilfit (a. a. O., Randnr. 18).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Demzufolge ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, daß es bei seiner Auslegung und Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages die italienische Fassung nicht berücksichtigt hat, da es anderenfalls das zwingende Erfordernis einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht respektiert hätte.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es nicht geprüft hat, inwiefern die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt hat, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Eine Vereinbarung verstoße nur gegen Artikel 85, wenn sie geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (pregiudicare). Die fraglichen Vereinbarungen seien nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Frankreich und Italien spürbar zu verändern.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4420"?><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom <DATE ISO="19711125">25. November 1971</DATE> (Béguelin Import)<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="22/71" YEAR="1971" PAGE.ECR="949">22/71 (Slg. 1971, 949)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, das die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 85 wie folgt umschreibt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Eine Vereinbarung ist nur dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 85 untersagt, wenn sie <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201A"/>geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="2018"/>, und wenn sie eine Störung <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201A"/>des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="2018"/>...<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 10.</P></NOTE></P><P><QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>Schließlich muß die Vereinbarung, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 zu fallen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen ...<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 16.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Dieses Urteil bestätigt nur Ihre Rechtsprechung, wonach eine Vereinbarung nur dann unter Artikel 85 fällt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß sie den Handel in einer Weise beeinflußt, die der Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Für diese Voraussetzung ist auf den tatsächlichen Rahmen abzustellen, in dem die Vereinbarung getroffen ist. Nur eine konkrete Prüfung erlaubt es, sich insoweit ein Urteil zu bilden<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. z. B. Urteile vom <DATE ISO="19690709">9. Juli 1969</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="5/69" YEAR="1969" PAGE.ECR="295">5/69 (Volk, Slg.1969, 295, Randnr. 7)</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19710506">6. Mai 1971</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="1/71" YEAR="1971" PAGE.ECR="351">1/71 (Cadillon, Slg. 1971, 351, Randnr. 8)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin reichen die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles (auf die Grenzregionen beschränkter innergemeinschaftlicher Handel) aus, um auszuschließen, daß ihre Beteiligung an den Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel mit Betonstahlmatten wie auch immer beeinflußt hat; mir scheint im Gegenteil, daß das angefochtene Urteil die tatsächlichen Umstände des Rechtsstreits bei der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage vorgetragenen Argumente, die im Rahmen ihres Rechtsmittels wiederholt werden, sorgfältig berücksichtigt und die Argumentation mit einer eingehenden Begründung zurückgewiesen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Das Gericht hat nämlich zutreffend in Übereinstimmung mit Ihrer Rechtsprechung festgestellt, daß es zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 ausreicht, daß die streitigen Vereinbarungen <HT TYPE="ITALIC">geeignet</HT> sind, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen, ohne daß eine solche Beeinträchtigung tatsächlich festgestellt werden muß.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4421"?><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Das Gericht hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, daß die beschränkende Wirkung gegen Artikel 85 Absatz 1 verstößt, wenn folgende zwei Merkmale erfüllt sind: Es reicht aus, daß diese Wirkung eintritt oder eintreten kann; die Beeinträchtigung, die sie für den Wettbewerb bedeuten kann, muß spürbar sein:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>Bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht fordert, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil [vom <DATE ISO="19780201">1. Februar 1978</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="19/77" YEAR="1978" PAGE.ECR="131">19/77, ] Miller/Kommission, ... [Slg. 1978, 131], Randnr. 15</REF.DOC.ECR>).<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 32.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Die Verweisung des Gerichts auf das Urteil Miller/Kommission weist richtig auf die völlig unmißverständliche Position des Gerichtshofes in diesem Punkt hin:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fordert für das Verbot der Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, nicht den Nachweis, daß derartige Vereinbarungen diesen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben — ein Nachweis, der in den meisten Fällen ohnehin nur schwer in rechtlich hinreichender Form geführt werden könnte —, er verlangt vielmehr den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Miller/Kommission (a. a. O., Randnr. 15).</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Das Gericht hat sodann den Kontext des Rechtsstreits untersucht und daraus auf die Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung des Marktes geschlossen:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Tatsache, daß die Produktionseinheiten der Klägerin für Betonstahlmatten vom französischen Markt weit entfernt sind, für sich allein nicht geeignet ist, ihre Ausfuhren auf diesen Markt zu behindern. Insoweit zeigt das Vorbringen der Klägerin auch selbst, daß die Absprachen, soweit sie auf eine Erhöhung der Preise abzielten, ihre Ausfuhren nach Frankreich steigern und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten.</P><P>Hinzu kommt, daß, selbst wenn die Absprachen, wie die Klägerin behauptet, den gesamten Marktanteil der italienischen Hersteller nicht verändert haben und ihre Ausfuhren weit unter der ihr zugeteilten Quote geblieben sind, die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen dennoch geeignet waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten<?PAGE NO="I-4422"?> (vgl. Urteil [vom <DATE ISO="19801029">29. Oktober 1980</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="209/78—215/78+218/78" YEAR="1980" PAGE.ECR="3125">209/78 bis 215/78 und 218/78, ] Van Landewyck u. a./Kommission, [Slg. 1980, 3125, ] Randnr. 172</REF.DOC.ECR>). Die Absprachen bezweckten nämlich eine Kontingentierung der Einruhren auf den französischen Markt, um eine künstliche Erhöhung der Preise auf diesem Markt zu ermöglichen.<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnrn. 33 und 34 des Urteils.</P></NOTE></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelführerin ist außerdem der Ansicht, das Gericht habe in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Urteil vom <DATE ISO="19911217">17. Dezember 1991</DATE> (Enichem Anic/Kommission)<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-6/89" YEAR="1991" PAGE.ECR="II-1623">T-6/89 (Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 216 und 224)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, zitiert. Während diese Rechtssache eine Vereinbarung zwischen allen Herstellern der Gemeinschaft im Hinblick darauf betroffen habe, durch individuelle Zuteilung von jährlichen Verkaufs-<QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>Quoten<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> den Markt unter sich aufzuteilen, sei der zwischenstaatliche Handel im Fall der Betonstahlmatten nämlich sehr begrenzt gewesen.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden; das Zitat des Gerichts ist völlig angebracht.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Das Gericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, daß <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>... die Frage irrelevant [ist], ob die individuelle Beteiligung der Klägerin an diesen Vereinbarungen angesichts ihrer schwachen Stellung auf dem französischen Markt den Wettbewerb einschränken oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>. Einzig relevant ist, in Übereinstimmung mit dem vom Gericht zitierten Urteil Enichem Anic/Kommission, die Frage — die, worauf ich bereits hingewiesen habe, auch tatsächlich untersucht worden ist—, ob die Zuwiderhandlung, an der die Rechtsmittelführerin beteiligt war, in ihrer Gesamtheit geeignet war, einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages zu begründen:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>... [D]ie Argumentation der Klägerin, der zufolge ihre Tätigkeiten den Wettbewerb nicht beschränken konnten, [ist] zurückzuweisen, da nicht entscheidend ist, ob der individuelle Tatbeitrag der Klägerin geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken, sondern ob die Zuwiderhandlung, an der sie zusammen mit anderen beteiligt war, den Wettbewerb beschränken konnte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Unternehmen, die an der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt waren, praktisch den gesamten in Rede stehenden Markt innehaben, woraus sich eindeutig ergibt, daß die von ihnen gemeinsam begangene Zuwiderhandlung geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken.<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Enichem Anic/Kommission (a. a. O., Randnr. 216).</P></NOTE></P></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Folglich kann das Vorbringen, das Gericht habe den Begriff der beeinträchtigenden Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 des Vertrages unzutreffend ausgelegt, nicht durchgreifen.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-4423"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zur Auswirkung der Regelung für Walzdraht auf den Markt für Betonstahlmatten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>In ihrer Klage beim Gericht hatte die Rechtsmittelführerin vorgetragen, die Auswirkung der fraglichen Vereinbarungen auf den Wettbewerb könne wegen der engen Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten, das Erzeugnis, das den Gegenstand der wettbewerbswidrigen Absprachen bildete, und dem Markt für Walzdraht, ein unter den EGKS-Vertrag fallendes Erzeugnis, nicht unabhängig von dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang in bezug auf Walzdraht beurteilt werden. Da sich der Preis für Betonstahlmatten weitgehend nach dem Preis für Walzdraht richte, habe, wenn die streitigen Absprachen auch eine Preiserhöhung bei den Betonstahlmatten zur Folge gehabt hätten, sich dieses Ergebnis mit dem von der Kommission im Rahmen ihrer Politik der Umstrukturierung der Stahlindustrie geäußerten Wunsch nach einem Anstieg des Preises für Walzdraht gedeckt, da diese letztere Preissteigerung das Ergebnis der Erhöhung des Betonstahlmattenpreises gewesen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>In Randnummer 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>Was die Beeinträchtigung des Wettbewerbs angeht, so trifft es zwar zu, daß der Preis für Betonstahlmatten, wie die Klägerin vorträgt, weitgehend vom Preis für Walzdraht abhängt...<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Damit unterstrich das Gericht überdies ein Kriterium, dem bereits in der Entscheidung Rechnung getragen wurde. In der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung, insbesondere in Punkt A (2), heißt es nämlich: <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>Der Mehrwert von Betonstahlmatten gegenüber dem Vorprodukt Walzdraht ist verhältnismäßig gering (20 —25 %). Ihr endgültiger Preis richtet sich daher weitgehend nach dem Preis des Vorprodukts.<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/></P></NOTE></P><P>Es war jedoch aufgrund einer einwandfreien Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts folgender Ansicht:</P><P><QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>[D]ies bedeutet jedoch nicht, daß jede Möglichkeit für einen wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich ausgeschlossen wäre. Den Herstellern blieb nämlich genügend Spielraum, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu ermöglichen. Folglich konnten die Absprachen eine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19801029">29. Oktober 1980</DATE>..., Van Landewyck u. a./Kommission, ... [a. a. O.], Randnrn. 133 und 153).<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/></P></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Unter Wiederaufgreifen der Argumentation, die sie bereits beim Gericht vorgetragen hatte, macht die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend, das Gericht habe unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung, die in diesem Fall nicht einschlägig sei, das von ihr vorgebrachte Argument, die Absprache über die Betonstahlmatten sei legal gewesen, weil sie dazu beigetragen habe, die Herstellung von Walzdraht zu verringern, nicht gewürdigt.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4424"?><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Meiner Meinung nach kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die Argumentation der Rechtsmittelführerin insoweit nicht geprüft zu haben.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Das Gericht hat nämlich ausgeführt, daß es wesentlich darauf ankomme, ob auf dem betreffenden Markt ein wirksamer Wettbewerb möglich war. Das Gericht hat dies bejaht und daraus gefolgert, daß die Absprachen über den Markt für Betonstahlmatten eine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb haben konnten.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Auch dieses Argument muß folglich zurückgewiesen werden.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Zum zweiten Rechtsmittelgrund: der ungerechte Charakter der Geldbuße</P></TI></TITLE><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der der Kommission lediglich die Befugnis verleihe, eine Geldbuße festzusetzen, ohne sie dazu zu verpflichten, unzutreffend ausgelegt und angewandt. Das Gericht habe es als feststehend angesehen, daß die Kommission bei Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße festsetzen müsse.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Im Gegensatz dazu ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, daß eine Geldbuße nur festgesetzt werden dürfe, wenn die Umstände dies rechtfertigten. Konkret ist sie der Ansicht, daß das Gericht nicht alle von ihr vorgebrachten Argumente geprüft habe, um zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Geldbuße ihr gegenüber gerechtfertigt gewesen sei und ob diese Geldbuße nach Billigkeitskriterien gerechtfertigt gewesen sei. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Argument, das sie für <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>entscheidend<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/> hält, nämlich die enge Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem Markt für Walzdraht, die ihrer Meinung nach Einfluß auf die Rechtfertigung oder die Höhe der Geldbuße haben müßte. Sie bezieht sich vor allem auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19751216">16. Dezember 1975</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="40/73—48/73+50/73+54/73+55/73+56/73+111/73+113/73+114/73" YEAR="1975" PAGE.ECR="1663">40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73 und 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Slg. 1975, 1663)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, in dem der Gerichtshof die Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbußen erheblich herabgesetzt hatte, weil die Kommission dem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext der vorgeworfenen Verhaltensweisen — d. h. dem Maß, in dem das durch die gemeinsame Marktorganisation eingeführte System geeignet war, die Bedingungen des Zuckermarktes zu beeinträchtigen — nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Sie führt aus, daß sich die Situation nicht von derjenigen unterscheide, die der Gerichtshof in diesem Urteil geprüft hat, und wirft dem Gericht vor, keinerlei Ähnlichkeit zwischen der Situation für Zucker und derjenigen für Walzdraht festgestellt zu haben, weil im einen Fall eine gemeinsame Marktorganisation bestanden habe und im anderen Fall eine Quoten- und Preisregelung. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin entspricht eine Quoten- und Preisregelung im EGKS-Bereich aber einer Agrarmarktorganisation.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, beruft sich die Rechtsmittelführerin schließlich auf eine ganze Reihe von Argumenten, die das Gericht nicht berücksichtigt habe. Ich werde sie nacheinander prüfen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4425"?><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Tatsächlich bestreitet die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittelgrund die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Kommission eine Geldbuße festsetzen kann, und die Bestimmung der Höhe der Geldbuße.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="085.002"><NO.PARAG><QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen ... festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegen Artikel 85 Absatz 1 ... des Vertrages verstoßen ...</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Zur grundsätzlichen Verhängung einer Geldbuße kann man dem Gericht zunächst nicht, wie es die Rechtsmittelführerin offensichtlich nahelegt, vorwerfen, es habe nicht den fakultativen Charakter der Geldbuße im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 deutlich gemacht. Die Fassung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (<QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>die Kommission <HT TYPE="ITALIC">kann</HT><QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/>) genügt zur Feststellung dieses Charakters, ohne daß das Gericht auf ihn hinzuweisen hätte, um nicht gegen diese Vorschrift zu verstoßen.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Das einzige Erfordernis, das diese Vorschrift vorsieht, damit die Kommission von dieser Befugnis Gebrauch machen kann, besteht nach Ihrer Rechtsprechung in der Feststellung der Begehung von Zuwiderhandlungen, die <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>... vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden [sind]; sie können daher gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mit Geldbußen belegt werden...<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Suiker Unie u. a/Kommission (a. a. O., Randnr. 611). Vgl. ebenfalls Beschluß des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19960325">25. März 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-137/95 P" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-1611">C-137/95P (SPO u.a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 53)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Das Gericht hat in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils aber auf diese Anwendungsvoraussetzung hingewiesen, bevor es in Randnummer 42 festgestellt hat, daß sie im vorliegenden Fall erfüllt sei:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>Im vorliegenden Fall ist das Gericht angesichts der besonderen Schwere und der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere Buchstaben a und c, der Ansicht, daß die Klägerin nicht behaupten kann, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt.<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Es kann auch nicht festgestellt werden, daß das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldbuße, insbesondere in ihrer Höhe, ohne Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin bejaht habe.</TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist die Höhe der Geldbuße anhand der <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/> festzusetzen.<?PAGE NO="I-4426"?> Das Merkmal der <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>Schwere des Verstoßes<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/> wird vom Gerichtshof so ausgelegt, daß die Schwere anhand einer Reihe von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen z. B. der wirtschaftliche und rechtliche Kontext des betreffenden Sektors gehört. Insbesondere auf diesem Weg möchte die Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße erreichen.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Zu dem, was die Rechtsmittelführerin namentlich als das <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>entscheidende<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/> Argument ansieht — die Verbindung zum Markt für Walzdraht, die Einfluß auf die Rechtfertigung oder die Höhe der Geldbuße haben müsse—, ist festzustellen, daß das Gericht die Argumentation der Rechtsmittelführerin gebührend wiedergegeben hat (Randnrn. 58 bis 60 des angefochtenen Urteils), bevor es die Gründe dargelegt hat (Randnrn. 63 bis 66), aus denen diese zurückzuweisen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Insbesondere in bezug auf die Parallele, die zu der Verbindung zwischen Zucker und Zuckerrüben zu ziehen sei, die der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) geprüft hat, hat das Gericht in Randnummer 58 des Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin Bezug genommen:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>In jenem Fall habe eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker bestanden, die durch eine Preis- und Quotenregelung angemessene Erlöse für das Grunderzeugnis, die Zuckerrübe, gewährleisten solle. In der vorliegenden Rechtssache bestehe <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201A"/>eine gemeinsame Marktorganisation<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="2018"/> für das Grunderzeugnis, den Walzdraht, die unmittelbar dieses Erzeugnis schützen solle, ohne daß für das verarbeitete Erzeugnis Vorschriften bestünden. Ohne eine Regelung für die Lieferungen und die Preise des verarbeiteten Erzeugnisses, der Betonstahlmatten, hätte aber die Gefahr bestanden, daß der dem Walzdraht gewährte Schutz unwirksam gewesen wäre. Deshalb hätten die Hersteller freiwillig diese Lücke in dem System durch ihre eigene Regelung geschlossen. Folglich müsse das Gericht die Geldbuße erheblich herabsetzen, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) mit der Begründung getan habe, daß der Spielraum für die Anwendung der Wettbewerbsregeln in dem betreffenden Sektor äußerst begrenzt sei.<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/></P></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission hat der Gerichtshof, nachdem er die Verhängung einer Geldbuße grundsätzlich für rechtmäßig erklärt hatte<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 611.</P></NOTE>, auf die Kriterien hingewiesen, nach denen deren Höhe bestimmt werden kann:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>Da bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 [der Verordnung Nr. 17] die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, hat der Gerichtshof namentlich dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in den sich die beanstandete Verhaltensweise einfügt, der Art der Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Zahl und der Bedeutung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 612.</P></NOTE></P><?PAGE NO="I-4427"?><P>Daraufhin hat er die Herabsetzung der Höhe der Geldbuße mit Besonderheiten des Zuckermarktes gerechtfertigt:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die übrigens beginnt, ihren ursprünglichen Charakter einer Übergangsregelung zu verlieren, eröffnete dem Wettbewerb ... bloß einen schmalen Bereich und trug somit dazu bei, daß die Zuckerhersteller in wettbewerbsfremden Verhaltensweisen verharrten. Dieser Umstand rechtfertigt zwar keine Praktiken, die geeignet sind, die aus der Sicht des Vertrages mit einem solchen System verbundenen Unzulänglichkeiten noch zu vermehren, muß jedoch dazu führen, das Verhalten der Beteiligten nicht mit der üblichen Strenge zu beurteilen.<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0035" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnrn. 619 und 620.</P></NOTE></P></QUOT.S></P><P><QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>Nach alledem sind die ... verhängten Geldbußen ... herabzusetzen.<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0036" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 624.</P></NOTE></P></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Das Gericht hat die geltend gemachte Annäherung zwischen der Situation des im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission untersuchten Marktes und der Situation im vorliegenden Fall folgendermaßen abgelehnt:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>... [D]ie Klägerin [kann sich] nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) berufen, da dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich in zweierlei Hinsicht grundlegend von dem vorliegenden unterscheidet. Zum einen handelte es sich damals um eine gemeinsame Agrarmarktorganisation, die unter den EWG-Vertrag fiel, während es vorliegend um eine Preis- und Produktionsquotenregelung geht, die unter den EGKS-Vertrag fällt. Zum anderen -war in der Rechtssache Suiker Unie u. a./Kommission das Folgeerzeugnis Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation, während im vorliegenden Fall das Grunderzeugnis Gegenstand der Preis- und Produktionsquotenregelung ist. Daraus folgt, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache in wirtschaftlicher Hinsicht grundlegend voneinander unterscheiden und daß sich die Klägerin somit für ihre Forderungen nicht auf dieses Urteil berufen kann.<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0037" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 63.</P></NOTE></P></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht diesen Aspekt seiner Argumentation somit hinreichend geprüft. Es hat insbesondere deutlich dargelegt, daß der Markt für Betonstahlmatten im Gegensatz zu der Situation, über die der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission zu befinden hatte, einen wirksamen Wettbewerb zuläßt und daß die Absprachen über diesen Markt einen Verstoß gegen Artikel 85 begründet haben, der die in der Entscheidung vorgesehene Verhängung der Geldbuße rechtfertigt.</TXT></NP><?PAGE NO="I-4428"?><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Was schließlich die Serie von Argumenten angeht, die von der Rechts mittelführerin vorgebracht worden sind, um eine Herabsetzung der Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erreichen, so wird sie uns nicht lange aufhalten, da dem Gericht wiederum nicht vorgeworfen werden kann, sie bei seiner Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht berücksichtigt zu haben.</TXT></NP><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die zu berücksichtigende Schwere des Verstoßes <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>... anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln..., zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, <HT TYPE="ITALIC">ohne daß es [erforderlich wäre, ] eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien</HT>... <HT TYPE="ITALIC">[aufzustellen], die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten</HT><QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0038" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Beschluß SPO u. a./Kommission (a. a. O., Randnrn. 53 und 54, Hervorhebung von mir).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Daher ist für die Ermittlung der Höhe der festgesetzten Geldbuße weniger die Berücksichtigung einer Liste von Argumenten als das Vorliegen zweier Merkmale entscheidend, wobei sich das eine auf die Dauer der Zuwiderhandlung und das andere auf ihre Schwere bezieht, deren Beurteilung vom Gesamtzusammenhang abhängt. Das Gericht hat bei seiner Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 geprüft, ob diese beiden Merkmale vorliegen.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Bezüglich der Dauer der Zuwiderhandlung, deren Würdigung von der Rechtsmittelführerin übrigens nicht bestritten wird, verweise ich auf die in Randnummer 15 des Urteils wiedergegebenen Sachverhaltsangaben.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Zur Schwere des Verstoßes genügt der Hinweis, daß das Gericht die Argumente nicht übergangen hat, die zur Begründung des Rechtsmittels geltend gemacht werden.</TXT></NP><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>So hat das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerin, sie habe in der Absicht gehandelt, den Walzdrahtmarkt zu schützen, <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>um den Vorschriften der Kommission nachzukommen<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/>, geprüft und zurückgewiesen, weil dies nicht als <QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>mildernder Umstand<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> geltend gemacht werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Darüber hinaus ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, sie habe aus dem angeblichen Verstoß keinerlei Vorteil gezogen, vom Gericht in den Randnummern 53 ff. des Urteils geprüft worden, in denen hervorgehoben wird, daß die Entscheidung tatsächlich der geringen Rentabilität der Produktion von Betonstahlmatten im allgemeinen und der Stellung der Rechtsmittelführerin im besonderen Rechnung getragen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Das Argument der Rechtsmittelführerin, <QUOT.START ID="QS0048" REF.END="QE0048" CODE="201E"/>im Hinblick auf eine Integration und nicht<?PAGE NO="I-4429"?> auf eine Abschottung der Märkte<QUOT.END ID="QE0048" REF.START="QS0048" CODE="201C"/> gehandelt zu haben, ist als solches im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden. Indessen fügt sich dieses Merkmal, worauf die Kommission hinweist, eher in den weiteren Kontext der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung und ist in dieser Hinsicht in den Randnummern 41 und 42 des Urteils ordnungsgemäß geprüft worden.</TXT></NP><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Bezüglich der Tatsache, daß die Rechtsmittelführerin weder an den Vereinbarungen über den Benelux-Markt noch an den Vereinbarungen über den deutschen Markt beteiligt war, obwohl letzterer für sie von erheblichem Interesse gewesen sei, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, daß es diese nicht berücksichtigt hat, da der Rechtsmittelführerin nach dem Wortlaut der Entscheidung auf jeden Fall nur eine Beteiligung an den Absprachen über den französischen Markt vorgeworfen wird, unter Ausschluß des Benelux-Marktes und des deutschen Marktes.</TXT></NP><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>Die Argumentation schließlich, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß sie nicht für die wettbewerbswidrigen Absprachen über den italienischen Markt eingetreten sei, obwohl sie aufgrund ihrer bedeutenden Marktstellung dazu in der Lage gewesen wäre, erscheint mir nicht stichhaltig: Die Rechtsmittelführerin kann nicht die Tatsache als mildernden Umstand geltend machen, daß sie sich nicht in noch weiterem Umfang verbotener Praktiken bedient hat.</TXT></NP><NP><NO.P>64.</NO.P><TXT>Der Rechtsmittelgrund der unzutreffenden Auslegung und Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist somit ebenfalls zurückzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>65.</NO.P><TXT>Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich Ihnen daher vor,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>der Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>