51997AC1401

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG über die Übertragbarkeit von Nummern und die Betreibervorauswahl"

Amtsblatt Nr. C 073 vom 09/03/1998 S. 0107


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG über die Übertragbarkeit von Nummern und die Betreibervorauswahl" (98/C 73/26)

Der Rat beschloß am 30. Oktober 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel setzte eine Studiengruppe ein und benannte Herrn Mobbs als Berichterstatter.

Auf seiner 350. Plenartagung (Sitzung vom 11. Dezember 1997) bestellte der Wirtschafts- und Sozialausschuß Herrn Mobbs als Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Kommission veröffentlichte am 20. November 1996 das Grünbuch über ein Numerierungskonzept für Telekommunikationsdienste in Europa (). Im Anschluß daran fand eine breitangelegte Anhörung aller betroffenen Kreise zu einer Reihe von Optionen für ein gemeinsames Konzept in bestimmten Fragen der Numerierung statt, auf dessen Grundlage die vereinbarten Ziele eines wettbewerbsorientierten und liberalisierten Telekommunikationsmarktes erreicht werden sollen. Der Ausschuß verabschiedete am 28. Mai 1997 eine Stellungnahme zu diesem Thema ().

1.2. Am 21. Mai 1997 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anhörung zum Grünbuch über ein Numerierungskonzept für Telekommunikationsdienste in Europa (), zu der der Ausschuß am 29. Oktober 1997 eine Stellungnahme abgab ().

1.3. Obwohl die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai kurz vor der Verabschiedung der Stellungnahme des Ausschusses zum Grünbuch (28. Mai) erscheint, wich der Standpunkt des Ausschusses im Grunde nicht wesentlich von der Meinung ab, die die Kommission in ihrer Mitteilung zum Grünbuch vertritt.

1.4. Lediglich die Aspekte im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl () werden in dem hier zu erörternden Kommissionsvorschlag zur Änderung der Zusammenschaltungsrichtlinie () behandelt.

2. Der Vorschlag der Kommission

2.1. In dem Vorschlag, der auf der in Ziffer 1.1 erwähnten öffentlichen Anhörung basiert, wird auf die Entschließung des Rates vom 22. September 1997 () verwiesen, aber die Kommission behandelt nur zwei Aktionsbereiche.

2.2. Zum 1. Januar 2000: Alle Anbieter von festen Ortsanschlüssen müssen die Übertragbarkeit von Nummern beim Wechsel des Betreibers gewährleisten, und alle Betreiber müssen für überregionale Nummern von Sonderdiensten die Übertragbarkeit der Nummern gewährleisten.

2.2.1. Da eingehender untersucht werden muß, ob auch den Anbietern von Mobilfunkdiensten diese Verpflichtung auferlegt werden soll, schlägt die Kommission vor, ihren Standpunkt Ende 1998 zu überprüfen.

2.3. Zum 1. Januar 2000: Dem Kunden soll die Möglichkeit der Betreibervorauswahl von allen Anbietern eines festen Ortsanschlusses geboten werden, die in den Mitgliedstaaten eine bedeutende Marktstellung einnehmen (wobei der Standardbetreiber vom Inhaber des Anschlusses bestimmt und vom Nutzer bei jedem Anruf geändert werden kann); diese Regelung soll für Mitgliedstaaten, in denen eine vollständige Liberalisierung bis zum 1. Januar 1998 verwirklicht sein muß, ab diesem Datum gelten, während Mitgliedstaaten, für die zusätzliche Übergangszeiträume vereinbart wurden, diese Möglichkeit bis zum Ablauf des jeweiligen Übergangszeitraums anbieten sollen.

2.3.1. Die Möglichkeit der Betreiberwahl für jedes Telefongespräch () soll zum 1. Januar 1998 angeboten werden. (Die Kommission schlägt keine neuen Rechtsvorschriften vor, da sie die bestehende Zusammenschaltungsrichtlinie für ausreichend erachtet).

2.3.2. Die Kommission geht auf die Argumente der Gegner der Betreibervorauswahl ein, die in der Minderheit waren, und führt anschließend die wichtigsten Gründe auf, weshalb sie sich den Argumenten dieser Minderheit nicht anschließen kann.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß nimmt erfreut zur Kenntnis, daß die Kommission weiterhin entschlossen auf die vollständige Liberalisierung der Fernsprechdienste hinarbeitet. Die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen (Übertragbarkeit von Nummern und Betreibervorauswahl) folgen den Vorschlägen, die in dem Bericht der Kommission über die Anhörung unterbreitet wurden ().

3.2. Diese Vorgehensweise wurde vom Ausschuß in seiner jüngsten Stellungnahme befürwortet (). Was jedoch die Betreibervorauswahl angeht, wurde vom Ausschuß die zusätzliche Forderung erhoben, daß diese mit "einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse" einhergehen muß.

3.3. Im Laufe ihrer Anhörungen, die mit dem Grünbuch () eingeleitet wurden, wies die Kommission auf eine Reihe unabhängiger Kosten-Nutzen-Analysen hin, ohne jedoch eine eigene Kosten-Nutzen-Analyse zu präsentieren. Der Ausschuß fordert die Kommission deshalb auf, eine Kosten-Nutzen-Bewertung zu präsentieren, in der speziell auf die Gegebenheiten in der EU eingegangen wird. Darüber hinaus sollte sich die Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit einer EU-Betreibervorauswahl auf dem Weltmarkt äußern, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen in anderen Ländern wie z. B. den USA.

3.4. Bei der Bewertung der Frage der Betreibervorauswahl müssen die Verbraucherinteressen im Vordergrund stehen. Insbesondere sollten die Verbraucher über sämtliche im Zusammenhang mit der Betreibervorauswahl entstehende Kosten informiert werden. Der Ausschuß empfiehlt, daß für einen bestehenden Teilnehmeranschluß keine zusätzlichen Gebühren für die Inanspruchnahme eines zweiten Betreibers oder Diensteanbieters anfallen sollten, wie dies in einigen Mitgliedstaaten bereits geltendes Recht ist.

3.5. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, daß die Betreibervorauswahl gleiche Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb schafft. Diese Frage sollte jedoch nicht isoliert, sondern auf möglichst breiter Basis unter dem Aspekt des uneingeschränkten Wettbewerbs und der kostenmäßigen Auswirkungen auf sämtliche Nutzer untersucht werden.

Brüssel, den 11. Dezember 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und SozialausschussesTom JENKINS

() ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 15.

() KOM(96) 590 endg.

() KOM(97) 203 endg.

() ABl. C 19 vom 21.1.1998.

() Nummernübertragbarkeit: Die Möglichkeit der Übertragung einer Telefonnummer von einem Betreiber auf einen anderen. Durch die Übertragbarkeit der Nummer können die Teilnehmer beim Wechsel der Betreibergesellschaft ihre Nummer behalten, wodurch ein massives Hemmnis für den Wettbewerb ausgeräumt wird.

Betreibervorauswahl: Mechanismus, bei dem der lokale Betreiber/Diensteanbieter ein Fern- oder Auslandsgespräch eines Kunden automatisch an den vom Kunden ausgewählten Fernverkehrsbetreiber weiterleitet. Für den Kunden entfällt somit die Notwendigkeit, bei jedem Gespräch eine besondere Betreiberwahlkennzahl zu wählen bzw. vorzuprogrammieren ("equal access" - nichtdiskriminierender Zugang).

Betreiberwahl für jedes Ferngespräch: Einfaches Verfahren, das dem Kunden für jeden Ruf die Wahl eines Betreibers über eine Kennzahl oder mittels einer Voreinstellung ermöglicht. Bei Nichtverfügbarkeit wählt der lokale Zugangsanbieter (lokalen Betreiber) automatisch einen Fernnetzbetreiber, wobei der Nutzer bei jedem Gespräch den Betreiber wechseln kann ("easy access" - leichter Zugang).

() Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32). WSA-Stellungnahme: ABl. C 153 vom 28.5.1996, S. 21.

() Entschließung des Rates vom 22. September 1997 über die Weiterentwicklung eines Numerierungskonzepts für Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 303 vom 4.10.1997, S. 1).

() KOM(97) 203 endg.