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29.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/5 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 24. September 2004
zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2005 zu verlängern
(2004/662/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 14. August 1979 unterzeichnet und trat am 8. März 1982 für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird. |
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(2) |
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1985 bleiben die sich für das Königreich Spanien aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Beitrittsakte von 1985 erlässt der Rat vor Ablauf der vom Königreich Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus diesen Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des eingangs dieser Entscheidung genannten Abkommens ist zuletzt durch die Entscheidung 2003/538/EG des Rates vom 15. Juli 2003 (1) bis zum 7. März 2004 verlängert worden. |
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(4) |
Das Königreich Spanien sollte ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 7. März 2005 zu verlängern — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Spanien wird ermächtigt, das am 8. März 1982 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2005 zu verlängern.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST