18.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/108


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten“

(COM(2023) 98 final — 2023/0049(COD))

(2023/C 293/16)

Berichterstatter:

John COMER

Befassung

Europäisches Parlament, 13.3.2023

Rat, 6.3.2023

Rechtsgrundlage

Artikel 114 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

1.6.2023

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

38/0/2

Verabschiedung im Plenum

14.6.2023

Plenartagung Nr.

579

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

209/0/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) vertritt folgende Auffassungen:

1.1.

Die Einführung einer freiwilligen digitalen Kennzeichnung für Düngeprodukte ist eine sehr begrüßenswerte Entwicklung und es sollten alle nötigen Anstrengungen unternommen werden, um die Wirtschaftsakteure bei der Verwendung einer digitalen Kennzeichnung zu unterstützen.

1.2.

Das Risiko einer digitalen Kluft muss sorgfältig überwacht werden. Durch die Digitalisierung könnten einige schutzbedürftige Gruppen noch weiter abgehängt werden, auch wenn vorgesehen ist, dass Informationen auf Anforderung in alternativer Weise bereitzustellen sind. Es sollte einen Zeitplan und mehr Klarheit darüber geben, wie diese Alternative tatsächlich umgesetzt werden kann.

1.3.

Wirtschaftsakteure, die eine digitale Kennzeichnung einführen, sollten zusätzlich zu den Vorschlägen der Kommission spezifische Maßnahmen ergreifen, um Endnutzern zu empfehlen und nahezulegen, das digitale Etikett aufzurufen.

1.4.

Einige Endnutzer haben Bedenken, dass über die Websites der digitalen Kennzeichen ein übermäßiges Tracking erfolgt. Es muss ausreichend zugesichert werden, dass kein unnötiges Tracking stattfindet.

1.5.

Der EWSA begrüßt den Kommissionsvorschlag, da er darauf abzielt, den effizienten Einsatz von Düngeprodukten zu verbessern, die Kosten zu verringern und die Digitalisierung des Landwirtschaftssektors zu fördern.

1.6.

Sowohl das physische als auch das digitale Etikett sollten eine deutliche Empfehlung enthalten, vor Anwendung der Düngeprodukte Bodenproben zu entnehmen. Diese Maßnahme würde sich günstig auf die Umwelt auswirken und Kosten sparen.

1.7.

Der Vorschlag sollte genauere Angaben zu Gestaltung und Format, einschließlich der Mindestschriftgröße, physischer Etiketten enthalten, um eine klarere Kommunikation zu gewährleisten.

1.8.

Es wird empfohlen, dass auf Verpackungen von Düngeprodukten mit einem Gewicht von 1 000 kg oder mehr nur dann ein digitales Etikett angebracht werden muss, wenn sich die Wirtschaftsakteure für eine digitale Kennzeichnung entscheiden. Für Verpackungen von Düngeprodukten unter 1 000 kg sollte stets ein physisches Etikett vorgeschrieben sein, selbst wenn sich die Wirtschaftsakteure für die Verwendung eines digitalen Etiketts entscheiden.

2.   Einleitung

2.1.

Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurden Kennzeichnungsanforderungen eingeführt, die wesentlich weiter gehen als diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Diese neue Verordnung spiegelte neue gesellschaftliche Erwartungen und Bedenken sowie die Tatsache wider, dass der EU-Markt durch die neuen Vorschriften für innovative und unbekannte Düngeprodukte geöffnet wird und detailliertere Anweisungen für den Endnutzer erforderlich sind.

2.2.

Überfrachtete Etiketten sind schwer lesbar. Zu viele Einzelheiten erschweren möglicherweise das Verständnis der wesentlichen Informationen, die der Endnutzer benötigt.

2.3.

Derartige Etiketten sind für die Wirtschaftsakteure schwer zu handhaben, zudem verursachen sie höhere Kosten, da sie häufig aktualisiert werden müssen.

2.4.

Für die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten dieselben allgemeinen Ziele wie für die bestehende Verordnung (EU) 2019/1009, das heißt die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

2.5.

Die Kommission hat zwei spezifische Probleme ermittelt, die mit diesem Vorschlag angegangen werden sollen:

—

Verbesserung der Lesbarkeit physischer Etiketten und

—

Erleichterung der Handhabung von Etiketten durch die Wirtschaftsakteure.

2.6.

Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 müssen alle Kennzeichnungsanforderungen nach Anhang III auf dem physischen Etikett angegeben werden.

2.7.

Mit diesem Vorschlag wird die freiwillige Digitalisierung von Etiketten für EU-Düngeprodukte eingeführt. Hersteller, Importeure oder Händler können entscheiden, ob sie digitale Etiketten für EU-Düngeprodukte einführen wollen.

2.8.

Wirtschaftsakteure, die sich für eine digitale Kennzeichnung entscheiden, können alle Kennzeichnungselemente gemäß Anhang III in ein digitales Etikett aufnehmen, wenn sie Düngeprodukte an andere Wirtschaftsakteure liefern, die keine Endnutzer sind. Düngeprodukte, die als Massengut oder in Verpackungen mit einem Gewicht von mehr als 1 000 kg geliefert werden, können an alle Nutzer, einschließlich Endnutzer, auch nur mit einem digitalen Etikett geliefert werden.

2.9.

Wirtschaftsakteure, die für die Lieferung von Düngeprodukten in Verpackungen von bis zu 1 000 kg an Endnutzer ein digitales Etikett verwenden, müssen zusätzlich zum digitalen Etikett ein physisches Etikett bereitstellen.

2.10.

Das physische Etikett muss alle Informationen über den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die wichtigsten Informationen über die agronomische Wirksamkeit und den Gehalt des Produkts oder sonstige, für die Zeit nach dem Kauf erforderliche Informationen, wie Informationen über die sichere Lagerung und Entsorgung, enthalten.

2.11.

Im Vorschlag sind allgemeine Vorschriften für die Digitalisierung von Etiketten vorgesehen, dabei wird nicht zwischen professionellen und nichtprofessionellen Endnutzern unterschieden. Insbesondere müssen die Wirtschaftsakteure dafür sorgen, dass das digitale Etikett für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts kostenlos und in der gesamten EU leicht zugänglich ist. Das physische Etikett muss einen Datenträger (z. B. einen QR-Code oder eine URL-Adresse) enthalten, um einfach auf das digitale Etikett zugreifen zu können, ohne dass es einer speziellen oder individuellen Anwendung bedarf. Die Website des digitalen Etiketts muss die gemäß Anhang III erforderlichen Informationen getrennt von sonstigen Informationen über die Vermarktung oder andere besondere Angebote enthalten. Über die Website des digitalen Etiketts darf kein unnötiges Tracking erfolgen.

2.12.

Die Informationen auf digitalen Etiketten müssen auf Anforderung auch auf alternative Weise bereitgestellt werden, um den Bedürfnissen schutzbedürftiger Nutzer Rechnung zu tragen, die mit digitalen Etiketten nicht vertraut sind oder sie nicht verwenden wollen.

2.13.

Sollte das digitale Etikett aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht verfügbar sein, muss eine Alternative zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dies angefordert werden muss.

2.14.

Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, Anhang III weiter anzupassen, indem sie entscheidet, welche Kennzeichnungselemente je nach Entwicklung der Gesellschaft den Endnutzern bei Verpackungen mit einem Gewicht von bis zu 1 000 kg in digitaler Form bereitgestellt werden könnten.

2.15.

Nach Auffassung der Kommission steht der Vorschlag im Einklang mit der umfassenderen Politik der EU für den europäischen Grünen Deal, mit der die Herausforderungen des ökologischen und des digitalen Wandels bewältigt werden sollen.

2.16.

Ziel des Vorschlags ist es, den effizienten Einsatz von Düngeprodukten zu verbessern, die Kennzeichnungskosten zu senken und die Digitalisierung des Agrarsektors zu fördern, dabei soll die Kohärenz mit der umfassenderen Politik der EU für eine nachhaltige und intelligente Zukunft gewährleistet werden.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA begrüßt den Vorschlag zur Einführung einer digitalen Kennzeichnung für Düngeprodukte. Er ist im Rahmen eines allgemeinen Trends zu sehen, die Digitalisierung von Produktinformationen und Produktetiketten auszuweiten.

3.2.

Bei der Lieferung von Düngeprodukten, die EU-weiten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen (Produkte mit CE-Kennzeichnung), dürfen Informationen auf einem digitalen Etikett bereitgestellt werden.

3.3.

Überfrachtete Etiketten sind ein großes Problem. Wesentliche Informationen sind häufig schwer zu finden, daher neigen Endnutzer zuweilen dazu, Etiketten mit übermäßig vielen Einzelheiten nicht zu beachten. Anhang III enthält in der geltenden Form eindeutig zu viele Informationen, die in ein physisches Etikett aufzunehmen sind. Die Möglichkeit der Verwendung digitaler Etiketten ist ein wichtiger Schritt nach vorn. Bei einer digitalen Kennzeichnung kann das physische Etikett die wirklich wesentlichen Informationen sowie einen Link zum digitalen Etikett enthalten.

3.4.

Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, Anhang III weiter anzupassen, indem sie entscheidet, welche Kennzeichnungselemente digital bereitgestellt werden können. Durch die Befugnisübertragung kann die Kommission bestehende Elemente des physischen Etiketts in das digitale Etikett aufnehmen.

3.5.

Das digitale Etikett muss Informationen enthalten, anhand derer der Hersteller des Produkts ermittelt und kontaktiert werden kann, sowie die CE-Kennzeichnung und entsprechende Verweise auf die notifizierte Stelle.

3.6.

Der Vorschlag sieht keine Vorschriften für die Regelung der Größe und Gestaltung des physischen Etiketts vor.

3.7.

Der effizientere Einsatz von Düngeprodukten ist ein wichtiger Aspekt der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, in der das Ziel festgelegt ist, bis 2030 die Nährstoffverluste um 50 % und den Einsatz von Düngemitteln um 20 % zu verringern. Der Kommission zufolge wird mit diesem Vorschlag der Trend zum effizienteren Einsatz von Düngeprodukten unterstützt. Auf Bodenuntersuchungen muss auf dem physischen Etikett nicht hingewiesen werden. Bodenuntersuchungen würden den effizienteren Einsatz von Düngeprodukten fördern.

3.8.

Führen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett ein, sollte dem Endnutzer besonders ausdrücklich empfohlen werden, das digitale Etikett aufzurufen, um die vorgeschriebenen Informationen über das Produkt bestmöglich nutzen zu können.

3.9.

Die Einführung einer digitalen Kennzeichnung ist für die Wirtschaftsakteure freiwillig. Um eine breitere Verwendung der digitalen Kennzeichnung zu fördern, sollte der Schwerpunkt jedoch darauf liegen, die Wirtschaftsakteure zur Nutzung dieser Art der Kennzeichnung zu ermuntern.

3.10.

Die Notwendigkeit eines effizienteren Düngemitteleinsatzes wird in der Mitteilung der EU über Düngemittel (3) aus dem Jahr 2022 bekräftigt. Die Nutzung digitaler Instrumente trägt entscheidend zu diesem Prozess bei.

3.11.

Die Verwendung der digitalen Kennzeichnung sollte eine bessere Kommunikation über die Eigenschaften und den effizientesten Einsatz von Düngemitteln ermöglichen, was der Umwelt zugutekommen und zu Einsparungen für die Endnutzer führen würde.

3.12.

Der EWSA begrüßt, dass die Bedingungen für die Umsetzung der digitalen Kennzeichnung auf EU-Ebene vorgesehen werden, da dies dazu beiträgt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, den Binnenmarkt zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 zu gewährleisten. Zudem können Änderungen an der digitalen Kennzeichnung nur auf EU-Ebene vorgenommen werden.

3.13.

Der Vorschlag sieht vor, dass Verpackungen über 1 000 kg als Schüttgut gelten sollten. Es wäre sinnvoller gewesen, Verpackungen von 1 000 kg als Schüttgut zu betrachten und für Verpackungen unter 1 000 kg zusätzlich zum digitalen Etikett ein physisches Etikett vorzuschreiben.

3.14.

Das Risiko einer digitalen Kluft für schutzbedürftige Nutzer bedarf der weiteren Klärung. Laut dem Vorschlag der Kommission muss auf Anforderung eine Alternative zum digitalen Etikett bereitgestellt werden. Es ist jedoch kein Zeitplan dafür vorgesehen, wie rasch diese Alternative schutzbedürftigen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden könnte.

3.15.

Nach Ansicht des EWSA muss sichergestellt werden, dass mit den Websites digitaler Etiketten keine unnötigen Tracking-Systeme verbunden sind.

Brüssel, den 14. Juni 2023

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Oliver RÖPKE


(1)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln“ (COM(2022) 590 final) (ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 109).