<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2003L0071" CONSLEG.DATE="20190618" DATE.LAST.MOD="20170630" PROD.SEQ="007.001.0" START.DATE="20190721" END.DATE="99999999" END="REPEALED" SOURCE.END="32017R1129" LEG.VAL="DIR"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20190618"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2003L0071DE0070010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190721">20190721</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>345</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>64</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20031231">20031231</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0015</NO.SEQ><PAGE.FIRST>64</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>89</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>26</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>71</NO.CURRENT><YEAR>2003</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32003L0071</NO.CELEX><DATE ISO="20031104">20031104</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2003/71/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 4. November 2003</P><P>betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>218</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140724">20140724</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>8</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32003L0071R(03)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20031104">4. November 2003</DATE> betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031231" NO.OJ="345">Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 31. Dezember 2003</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>076</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>37</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20080319">20080319</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0016</NO.SEQ><PAGE.FIRST>37</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>38</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>11</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008L0011</NO.CELEX><DATE ISO="20080311">20080311</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2008/11/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20080311">11. März 2008</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>327</NO.OJ><YEAR>2010</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20101211">20101211</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>73</NO.CURRENT><YEAR>2010</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010L0073</NO.CELEX><DATE ISO="20101124">20101124</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2010/73/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20101124">24. November 2010</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>218</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140724">20140724</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>8</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010L0073R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20101124">24. November 2010</DATE> zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20101211" NO.OJ="327">Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 11. Dezember 2010</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>331</NO.OJ><YEAR>2010</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>120</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20101215">20101215</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>120</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>161</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>42</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>78</NO.CURRENT><YEAR>2010</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010L0078</NO.CELEX><DATE ISO="20101124">20101124</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2010/78/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20101124">24. November 2010</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>294</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20131106">20131106</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>27</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>15</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>50</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0050</NO.CELEX><DATE ISO="20131022">20131022</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/50/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131022">22. Oktober 2013</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>153</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140522">20140522</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>61</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>61</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>51</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0051</NO.CELEX><DATE ISO="20140416">20140416</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/51/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="REP" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>168</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>12</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20170630">20170630</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>12</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>82</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>71</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1129</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R1129</NO.CELEX><DATE ISO="20170614">20170614</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170614">14. Juni 2017</DATE></P><P>über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?CLG.MDFO ID="O007001M001000" IDREF="C007001M001000" ACTION="REPEALED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2003/71/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 4. November 2003</P><P>betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL I</NO.P><TXT>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziel und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) angehört/angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Ziele ausgegeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19940531" NO.OJ="135" PAGE.FIRST="5">ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gedeckt sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M001000" IDREF="C006001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Wertpapiere eines Angebots mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als <FT TYPE="NUMBER">5000000</FT> EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><?CLG.MDFC ID="C006001M001000" IDREF="O006001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Bostadsobligationer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>, die in Schweden als revolvierende Emissionen von Kreditinstituten hauptsächlich zum Zweck der Vergabe von Hypothekendarlehen begeben werden, sofern</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die begebenen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Bostadsobligationer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> zu ein und derselben Serie gehören,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Bostadsobligationer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> als Daueremission für einen bestimmten Emissionszeitraum ausgegeben werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sich Ausstattung und Konditionen der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Bostadsobligationer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> während des Emissionszeitraums nicht ändern und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>die Erträge aus der Emission der besagten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Bostadsobligationer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> gemäß der Satzung des Emittenten in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bieten;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Nichtdividendenwerte mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als <FT TYPE="NUMBER">75000000</FT> EUR, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet Absatz 2 Buchstaben b), d), h), i) und j) sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieser Richtlinie zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Anpassung der in Absatz 2 Buchstaben h und j des vorliegenden Artikels genannten Obergrenzen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Wertpapiere<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Für diese Instrumente können einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Dividendenwerte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Nichtdividendenwerte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>öffentliches Angebot von Wertpapieren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>qualifizierte Anleger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE> über Märkte für Finanzinstrumente<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="145" PAGE.FIRST="1">ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> beschriebenen Personen oder Einrichtungen sowie Personen oder Einrichtungen, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, sofern sie nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben. Die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, können diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>kleine und mittlere Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens <FT TYPE="NUMBER">43000000</FT> EUR und ein Jahresnettoumsatz von höchstens <FT TYPE="NUMBER">50000000</FT> EUR;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Kreditinstitute<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000526" NO.OJ="126" PAGE.FIRST="1">ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001027" NO.OJ="275" PAGE.FIRST="37">ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Emittent<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Person, die ein Angebot unterbreitet<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Anbieter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>) eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>geregelter Markt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> einen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Angebotsprogramm<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> einen Plan, der es erlauben würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Herkunftsmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>für alle Gemeinschaftsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Ziffer ii) genannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> EUR sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> EUR entspricht;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0050" ACTIVE.LOC="AR:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Ziffer ii genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131022">22. Oktober 2013</DATE> zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131106" NO.OJ="294" PAGE.FIRST="13">ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten in den folgenden Fällen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde oder</P></ITEM><ITEM><P>gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20041215">15. Dezember 2004</DATE> zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20041231" NO.OJ="390" PAGE.FIRST="38">ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Aufnahmemitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> den Staat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> Investmentfonds und Investmentgesellschaften,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Billigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Basisprospekt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> einen Prospekt, der alle in den Artikeln 5, 7 und — im Falle eines Nachtrags — 16 bezeichneten notwendigen Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält<?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Schlüsselinformationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, um es ihnen zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihnen angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten sie weiter nachgehen sollten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere schließen die Schlüsselinformationen folgende Aspekte ein:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanzlage;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich der mit den Wertapieren verbundenen Rechte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Einzelheiten der Zulassung zum Handel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen, dessen durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende für die vorangegangenen drei Kalenderjahre weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000000</FT> EUR betrug.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv) gelten die folgenden Kriterien:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Mio. EUR;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern iv) und v) gilt Folgendes: Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass angemessene Mechanismen bestehen, um natürliche Personen sowie KMU, die als qualifizierte Anleger angesehen werden, zu registrieren, wobei ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sichergestellt wird. Das Register steht allen Emittenten zur Verfügung. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger kann jederzeit entscheiden, sich wieder aus dem Register streichen zu lassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen unter Berücksichtigung der Situation auf den verschiedenen nationalen Märkten, einschließlich der von den Betreibern geregelter Märkte verwendeten Einstufung, der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen die Begriffsbestimmungen in Absatz 1, wozu auch die Anpassung der Beträge, die für die Definition von KMU verwendet werden, und die Schwellenwerte für geringe Marktkapitalisierung zählen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet kein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die folgenden Angebotsformen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Wertpapierangebot, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Wertpapierangebot, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein Wertpapierangebot, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR pro Anleger erwerben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR<?CLG.MDFO ID="O006001M003000" IDREF="C006001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>.<?CLG.MDFC ID="C006001M003000" IDREF="O006001M003000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M002000" IDREF="C006001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>ein Wertpapierangebot mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M002000" IDREF="O006001M002000"?></LIST></ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?><ALINEA>Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in diesem Absatz genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Bedingungen erfüllt.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre schreiben die Mitgliedstaaten keinen weiteren Prospekt mehr vor, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Artikel 9 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist oder dort funktioniert, an die Veröffentlichung eines Prospekts gebunden ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten einschließlich der Inflation Rechnung zu tragen, legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen betreffend die in Absatz 2 Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte fest.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpapieren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M013000" IDREF="C002001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Buchstabe e gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des in Buchstabe e genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.</ALINEA><ALINEA>Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit, in denen festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands sicherstellt, dass ein in diesem Drittland genehmigter geregelter Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der Befreiung nach Buchstabe e den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030128">28. Januar 2003</DATE> über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030412" NO.OJ="096" PAGE.FIRST="16">ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, Titel III der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20041215">15. Dezember 2004</DATE> zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20041231" NO.OJ="390" PAGE.FIRST="38">ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, ergeben und die in diesem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden. Diese zuständige Behörde legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands als gleichwertig anzusehen ist, und legt hierfür relevante Informationen vor.</ALINEA><ALINEA><P>Dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und Durchsetzung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Um im Hinblick auf Buchstabe e den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Präzisierung der vorstehenden Kriterien oder zur Hinzufügung weiterer, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde zu legender Kriterien erlassen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M013000" IDREF="O002001M013000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10 % der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M014000" IDREF="C002001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M014000" IDREF="O002001M014000"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R1129" ACTIVE.LOC="AR:46;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie erstmalig zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 zur Verfügung gestellt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>mit Ausnahme der unter Ziffer ii) geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, erstellt ein zusammenfassendes Dokument, das dem Publikum in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>das zusammenfassende Dokument gemäß Ziffer v) wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellt und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M055000" IDREF="C002001M055000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20101215" NO.OJ="331" PAGE.FIRST="84">ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>ESMA<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/>) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 Buchstaben a bis h zu präzisieren.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M055000" IDREF="O002001M055000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL II</NO.P><TXT>ERSTELLUNG DES PROSPEKTS</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Der Prospekt</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Prospekt enthält unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 sämtliche Angaben, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><?CLG.MDFO ID="O002001M015000" IDREF="C002001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Prospekt enthält Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er beinhaltet ferner eine Zusammenfassung, die in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache alle Schlüsselinformationen in der Sprache enthält, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Form und Inhalt der Prospektzusammenfassung liefern in Verbindung mit dem Prospekt zweckdienliche Auskünfte über die wesentlichen Aspekte der betreffenden Wertpapiere, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein.</P><P>Die Zusammenfassung wird nach einem einheitlichen Format erstellt, um die Vergleichbarkeit der Zusammenfassungen ähnlicher Wertpapiere zu erleichtern, und sollte alle Schlüsselinformationen zu den betreffenden Wertpapieren enthalten, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass</P><?CLG.MDFC ID="C002001M015000" IDREF="O002001M015000"?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M016000" IDREF="C002001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt dies gemäß Artikel 19 Absatz 4 vor.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M016000" IDREF="O002001M016000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M056000" IDREF="C002001M056000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA><P>Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.</P></ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M056000" IDREF="O002001M056000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M017000" IDREF="C002001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M017000" IDREF="O002001M017000"?><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010505" NO.OJ="125" PAGE.FIRST="15">ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß Artikel 16 zu ergänzen.</P><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><P>Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zugänglich zu machen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dieser zuständigen Behörde sobald wie möglich nach Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Zulassung zum Handel der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der ESMA die endgültigen Bedingungen mit. Die endgültigen Bedingungen enthalten ausschließlich Informationen, die sich auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, und dürfen nicht als Nachtrag zum Basisprospekt dienen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.</P><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M019000" IDREF="C002001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu folgenden Aspekten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Format des Prospekts oder Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der in die Zusammenfassung aufzunehmenden Schlüsselinformationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum <DATE ISO="20120701">1. Juli 2012</DATE> erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M019000" IDREF="O002001M019000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Prospekthaftung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Management- bzw. Aufsichtsstellen, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung — bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes — zu nennen; der Prospekt muss zudem eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M020000" IDREF="C002001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle Schlüsselinformationen, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M020000" IDREF="O002001M020000"?></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Mindestangaben</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M021000" IDREF="C002001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen detaillierte delegierte Rechtsakte zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M021000" IDREF="O002001M021000"?><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Ausarbeitung der verschiedenen Muster für die Prospekte ist insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den unterschiedlichen Angaben, die Anleger in Bezug auf Dividendenwerte und in Bezug auf Nichtdividendenwerte benötigen; die geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit einer ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere Derivate, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M022000" IDREF="C002001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:b;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nichtdividendenwerten und deren Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt. Bei Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR müssen die geforderten Angaben eines Prospekts aus der Sicht des jeweiligen Anlegers angemessen sein;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M022000" IDREF="O002001M022000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Aufmachung und den geforderten Angaben der Prospekte in Bezug auf alle Arten von Nichtdividendenwerten, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Aufmachung und den geforderten Angaben der Prospekte in Bezug auf Nichtdividendenwerte, sofern diese nicht nachrangig, umwandelbar, umtauschbar, an eine Zeichnung oder den Erwerb von Rechten oder an Derivate gebunden sind, die dauernd oder wiederholt von Stellen begeben werden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Finanzmärkten im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder beaufsichtigt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M023000" IDREF="C002001M023000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:b;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>den unterschiedlichen Tätigkeiten und der Größe der Emittenten, insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Nichtdividendenwerte begeben, Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und KMU. Die Angaben sind entsprechend der Größe und gegebenenfalls der kürzeren Existenzdauer dieser Unternehmen anzupassen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M023000" IDREF="O002001M023000"?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten<?CLG.MDFO ID="O002001M024000" IDREF="C002001M024000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:b;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C002001M024000" IDREF="O002001M024000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M025000" IDREF="C002001M025000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:b;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>bei Aktienangeboten von Gesellschaften, deren Aktien derselben Gattung zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegen, ist eine angemessene Offenlegungsregelung anzuwenden, sofern der Emittent das satzungsmäßige Bezugsrecht nicht außer Kraft gesetzt hat.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M025000" IDREF="O002001M025000"?></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M026000" IDREF="C002001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 beruhen auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M026000" IDREF="O002001M026000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M057000" IDREF="C002001M057000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M057000" IDREF="O002001M057000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Nichtaufnahme von Angaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionskurses ein Höchstkurs im Prospekt genannt werden oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hinterlegt und gemäß Artikel 14 Absatz 2 veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß dieser Richtlinie oder den <?CLG.MDFO ID="O002001M027000" IDREF="C002001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>delegierten Rechtsakten<?CLG.MDFC ID="C002001M027000" IDREF="O002001M027000"?> nach Artikel 7 Absatz 1 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn sie der Auffassung ist, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich verbundenen Rechte sind, irregeführt wird, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß den <?CLG.MDFO ID="O002001M028000" IDREF="C002001M028000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>delegierten Rechtsakten<?CLG.MDFC ID="C002001M028000" IDREF="O002001M028000"?> nach Artikel 7 Absatz 1 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder aber den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, enthält der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M029000" IDREF="C002001M029000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.003A"><NO.PARAG>(3a)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht verpflichtet, Angaben über den Garantiegeber zu liefern.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M029000" IDREF="O002001M029000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M030000" IDREF="C002001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen Maßnahmen zu Absatz 2.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M030000" IDREF="O002001M030000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M061000" IDREF="C002001M061000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M061000" IDREF="O002001M061000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M031000" IDREF="C002001M031000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Prospekt ist nach seiner Genehmigung 12 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M031000" IDREF="O002001M031000"?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt bis zu zwölf Monate gültig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M032000" IDREF="C002001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 12 Monate gültig. Das Registrierungsformular, das gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M032000" IDREF="O002001M032000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M033000" IDREF="C002001M033000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Informationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020911" NO.OJ="243" PAGE.FIRST="1">ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> gefordert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Dokument wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtividendenwerten mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">50000</FT> EUR.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 erlassen. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Art der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen und legen keine neuen Publizitätspflichten fest. Die ersten Durchführungsmaßnahmen werden bis zum 1. Juli 2004 erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M033000" IDREF="O002001M033000"?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Angaben in Form eines Verweises</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M034000" IDREF="C002001M034000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/109/EG von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M034000" IDREF="O002001M034000"?><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben in Form eines Verweises aufzunehmen sind.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> vor.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M036000" IDREF="C002001M036000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß Artikel 16 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M036000" IDREF="O002001M036000"?><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL III</NO.P><TXT>REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Billigung des Prospekts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht veröffentlicht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit.</ALINEA><ALINEA>Ergeht innerhalb der in diesem Absatz und in Absatz 3 genannten Fristen keine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M059000" IDREF="C002001M059000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:5;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gleichzeitig eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M059000" IDREF="O002001M059000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Frist gemäß Absatz 2 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Gelangt die zuständige Behörde zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt.</ALINEA><ALINEA>In dem in Absatz 2 genannten Fall sollte die zuständige Behörde dem Emittenten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung machen, falls die Unterlagen unvollständig sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M060000" IDREF="C002001M060000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:5;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.</P><P>Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der zuständigen Behörden mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M060000" IDREF="O002001M060000"?><PARAG IDENTIFIER="013.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie berührt nicht die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Haftung der zuständigen Behörde lediglich für die Billigung von Prospekten gelten, die von ihren zuständigen Behörden erteilt wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M003000" IDREF="C004001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Um eine konsequente Harmonisierung der Billigung von Prospekten sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> vor.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M003000" IDREF="O004001M003000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung des Prospekts</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M062000" IDREF="C002001M062000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:6;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots beziehungsweise der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung stehen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M062000" IDREF="O002001M062000"?><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Prospekt gilt als dem Publikum zur Verfügung gestellt, wenn er</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlicht wird, die in den Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, gängig sind oder in großer Auflage verlegt werden, oder</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004003M001000" IDREF="C004003M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32003L0071R(03)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wird oder</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004003M001000" IDREF="O004003M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M038000" IDREF="C002001M038000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>in elektronischer Form auf der Website des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wird; oder</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M038000" IDREF="O002001M038000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>in elektronischer Form auf der Website des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wird oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>in elektronischer Form auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht wird, wenn diese Behörde beschlossen hat, diese Dienstleistung anzubieten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M039000" IDREF="C002001M039000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O004003M002000" IDREF="C004003M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstabe a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C004003M002000" IDREF="O004003M002000"?><?CLG.MDFC ID="C002001M039000" IDREF="O002001M039000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Herkunftsmitgliedstaat kann zudem die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt worden ist und wo er erhältlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website während eines Zeitraums von zwölf Monaten wahlweise entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß Artikel 13 gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M063000" IDREF="C002001M063000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:6;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.004A"><NO.PARAG>(4a)</NO.PARAG><ALINEA>Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf der Website erhältlich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M063000" IDREF="O002001M063000"?><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M004000" IDREF="C004001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> vor.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M004000" IDREF="O004001M004000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Werbung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachten. Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls dieser bereits veröffentlicht ist, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht keine Prospektpflicht gemäß dieser Richtlinie, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 16 Absatz 1 aufzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist befugt zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachtet werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M005000" IDREF="C004001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, und um die Bestimmungen des Absatzes 4 zu präzisieren.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE> vor.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M005000" IDREF="O004001M005000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M042000" IDREF="C002001M042000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Nachtrag zum Prospekt</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Vorkehrungen zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M064000" IDREF="C002001M064000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um eine kohärente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE> vor.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenem Verfahren zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M064000" IDREF="O002001M064000"?></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M042000" IDREF="O002001M042000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL IV</NO.P><TXT>GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNG ZUM HANDEL</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M065000" IDREF="C002001M065000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:8;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M065000" IDREF="O002001M065000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M066000" IDREF="C002001M066000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:8;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M066000" IDREF="O002001M066000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Notifizierung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M043000" IDREF="C002001M043000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospektentwurf vorgelegt wurde, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M043000" IDREF="O002001M043000"?><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M067000" IDREF="C002001M067000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit, wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.</P><P>Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf den Websites erhältlich.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, für die Kopie des Prospekts, den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung festzulegen.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M067000" IDREF="O002001M067000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL V</NO.P><TXT>SPRACHENREGELUNG UND EMITTENTEN MIT SITZ IN DRITTSTAATEN</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Wertpapier in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n) verlangen.</ALINEA><ALINEA>Zur Prüfung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von dieser Behörde anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in ihre Amtssprache(n) verlangen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M044000" IDREF="C002001M044000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> EUR zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) erstellt wird.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M044000" IDREF="O002001M044000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Emittenten mit Sitz in Drittstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat kann einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M061000" IDREF="C001001M061000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008L0011" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="020.003"><?CLG.MDFO ID="O002001M045000" IDREF="C002001M045000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 5 und 7 Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M045000" IDREF="O002001M045000"?><ALINEA>Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, ob ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Vorgehensweisen oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M061000" IDREF="O001001M061000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL VI</NO.P><TXT>ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Befugnisse</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zuständig ist.</ALINEA><ALINEA>Für die Anwendung von Kapitel III kann ein Mitgliedstaat jedoch auch andere Verwaltungsbehörden benennen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht erforderlich ist.</ALINEA><ALINEA>Diese zuständigen Behörden sind von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.</ALINEA><ALINEA>Wird ein Wertpapier in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angestrebt, so ist nur die von jedem Mitgliedstaat benannte zentrale zuständige Verwaltungsbehörde zur Billigung des Prospekts berechtigt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M068000" IDREF="C002001M068000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:10;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="021.001A"><NO.PARAG>(1a)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.001B"><NO.PARAG>(1b)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M068000" IDREF="O002001M068000"?><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können ihrer/ihren zuständigen Behörde(n) gestatten, Aufgaben zu delegieren. Mit Ausnahme der Delegierung der Internet-Veröffentlichung von gebilligten Prospekten und der Vorlage von Prospekten nach Artikel 14 wird jede Delegierung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 31 bis zum 31. Dezember 2008 überprüft und endet am 31. Dezember 2011. Bei einer Delegierung von Aufgaben an andere Stellen als die in Absatz 1 genannten Behörden ist genau anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind.</ALINEA><ALINEA>Die Bedingungen müssen eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, so zu handeln und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In jedem Fall ist/sind die nach Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Billigung der Prospekte verantwortlich.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M069000" IDREF="C002001M069000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:10;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M069000" IDREF="O002001M069000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfüllung ihrer Funktionen notwendigen Befugnissen auszustatten. Eine zuständige Behörde, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts erhalten hat, muss zumindest befugt sein,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde das zuständige Gericht ersuchen, über die Ausübung der in den Buchstaben d) bis h) genannten Befugnisse zu entscheiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jede zuständige Behörde muss nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt sein,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Artikeln 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>in ihrem Hoheitsgebiet Inspektionen vor Ort gemäß einzelstaatlichem Recht durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und <?CLG.MDFO ID="O002001M046000" IDREF="C002001M046000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20" MOD.LEVEL="1"?>der darin genannten delegierten Rechtsakte<?CLG.MDFC ID="C002001M046000" IDREF="O002001M046000"?> zu überprüfen. Sofern einzelstaatliches Recht dies erfordert, kann(können) die zuständige(n) Behörde(n) diese Befugnis durch Befassung des gegebenenfalls zuständigen Gerichts und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden ausüben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M070000" IDREF="C002001M070000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:10;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe d zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M070000" IDREF="O002001M070000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit eines Mitgliedstaats unberührt, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß Artikel 13 Absatz 5 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes bitten.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 21 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheiden oder einen geregelten Markt auffordern, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M071000" IDREF="C002001M071000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:11;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M071000" IDREF="O002001M071000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M072000" IDREF="C002001M072000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:11;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>ESRB<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/>) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20101124">24. November 2010</DATE> über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20101215" NO.OJ="331" PAGE.FIRST="1">ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M072000" IDREF="O002001M072000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M073000" IDREF="C002001M073000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:11;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="022.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P><P>Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.</P><P>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M073000" IDREF="O002001M073000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M074000" IDREF="C002001M074000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0078" ACTIVE.LOC="AR:5;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Vorsichtsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M074000" IDREF="O002001M074000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL VII</NO.P><TXT>DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Ausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> genannt).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.</ALINEA><ALINEA>Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M062000" IDREF="C001001M062000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008L0011" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="024.002A"><NO.PARAG>(2a)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M062000" IDREF="O001001M062000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M063000" IDREF="C001001M063000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32008L0011" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bis <DATE ISO="20101231">31. Dezember 2010</DATE> und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M063000" IDREF="O001001M063000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M047000" IDREF="C002001M047000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:21" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="024A"><TI.ART>Artikel 24a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem <DATE ISO="20101231">31. Dezember 2010</DATE> übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024B"><TI.ART>Artikel 24b</TI.ART><STI.ART>Widerruf der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024C"><TI.ART>Artikel 24c</TI.ART><STI.ART>Einwände gegen delegierte Rechtsakte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024C.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.</ALINEA><ALINEA>Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024C.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakte im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024C.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M047000" IDREF="O002001M047000"?><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, und unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass gegen Personen, die eine Missachtung der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu verantworten haben, angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt wurden, öffentlich bekannt machen kann, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Rechtsmittel</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>KAPITEL VIII</NO.P><TXT>ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Änderungen</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2001/34/EG wird ab dem in Artikel 29 genannten Datum wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Artikel 3, 20 bis 41, 98 bis 101, 104 und 108 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) werden aufgehoben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>In Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des für die Zulassung zu veröffentlichenden Prospekts<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Anhang I wird aufgehoben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Ab dem in Artikel 29 genannten Datum wird die Richtlinie 89/298/EWG aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, können die für sie zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii) wählen und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 3 können Mitgliedstaaten, die die Befreiung gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG in Anspruch genommen haben, Kreditinstituten oder anderen, Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) der vorliegenden Richtlinie fallen, weiterhin gestatten, Schuldverschreibungen oder andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet anzubieten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 29 kommt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 nach.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission deren Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der Richtlinie, vor.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M006000" IDREF="C004001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0051" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="031A"><TI.ART>Artikel 31a</TI.ART><STI.ART>Personal und Ressourcen der ESMA</STI.ART><ALINEA>Die ESMA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M006000" IDREF="O004001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>PROSPEKT</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Zusammenfassung</TXT></NP></TI></TITLE><P>In der Zusammenfassung sind auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts zusammenzufassen, wobei zumindest folgende Punkte enthalten sein müssen:</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M048000" IDREF="C002001M048000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>Grundlegende Informationen<?CLG.MDFC ID="C002001M048000" IDREF="O002001M048000"?> zu ausgewählten Finanzdaten; Kapitalausstattung und Verschuldung; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Informationen über den Emittenten</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Geschichte und Entwicklung des Unternehmens</P></ITEM><ITEM><P>Überblick über die Geschäftstätigkeit</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.</P></ITEM><ITEM><P>Tendenzen</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>G.</NO.P><TXT>Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>H.</NO.P><TXT>Finanzinformationen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen</P></ITEM><ITEM><P>Wesentliche Veränderungen</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Angebot und Zulassung zum Handel</P></ITEM><ITEM><P>Plan für den Vertrieb der Wertpapiere</P></ITEM><ITEM><P>Märkte</P></ITEM><ITEM><P>Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern</P></ITEM><ITEM><P>Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)</P></ITEM><ITEM><P>Emissionskosten</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>J.</NO.P><TXT>Zusätzliche Angaben</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Aktienkapital</P></ITEM><ITEM><P>Gründungsurkunde und Satzung</P></ITEM><ITEM><P>Einsehbare Dokumente</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken; dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 5 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die <?CLG.MDFO ID="O002001M049000" IDREF="C002001M049000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>grundlegenden Angaben<?CLG.MDFC ID="C002001M049000" IDREF="O002001M049000"?> zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Angebotsstatistiken</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Methode und voraussichtlicher Zeitplan</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M050000" IDREF="C002001M050000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>Grundlegende Informationen<?CLG.MDFC ID="C002001M050000" IDREF="O002001M050000"?></TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Ausgewählte Finanzdaten</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Kapitalausstattung und Verschuldung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Risikofaktoren</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V.</NO.P><TXT>Informationen über das Unternehmen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Erzeugnissen oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Ferner sind hier Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Geschichte und Entwicklung des Unternehmens</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Überblick über die Geschäftstätigkeit</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Organisationsstruktur</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Sachanlagen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI.</NO.P><TXT>Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die voraussichtlich die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen werden.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Betriebsergebnis</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Liquidität und Kapitalausstattung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Tendenzen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VII.</NO.P><TXT>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Vergütung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Arbeitnehmer</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Aktienbesitz</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VIII.</NO.P><TXT>Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen zu geben, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen angemessen sind.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Hauptaktionäre</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Geschäfte mit verbundenen Parteien</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Interessen von Sachverständigen und Beratern</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IX.</NO.P><TXT>Finanzinformationen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Wesentliche Veränderungen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>X.</NO.P><TXT>Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Angebot und Zulassung zum Handel</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Plan für den Vertrieb der Wertpapiere</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Märkte</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Emissionskosten</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>XI.</NO.P><TXT>Zusätzliche Angaben</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Aktienkapital</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Gründungsurkunde und Satzung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Wichtige Verträge</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Devisenkontrollen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Besteuerung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Dividenden und Zahlstellen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>G.</NO.P><TXT>Sachverständigenerklärung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>H.</NO.P><TXT>Einsehbare Dokumente</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Informationen über Tochtergesellschaften</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>REGISTRIERUNGSFORMULAR</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken; dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 5 der Richtlinie verantwortlich sind, sowie diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M051000" IDREF="C002001M051000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>Grundlegende Informationen<?CLG.MDFC ID="C002001M051000" IDREF="O002001M051000"?> zum Emittenten</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Ausgewählte Finanzdaten</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Kapitalausstattung und Verschuldung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Risikofaktoren</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Informationen über das Unternehmen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Erzeugnissen oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Ferner sind hier Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Geschichte und Entwicklung des Unternehmens</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Überblick über die Geschäftstätigkeit</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Organisationsstruktur</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Sachanlagen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT>Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die voraussichtlich die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren wesentlich beeinflussen werden.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Betriebsergebnis</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Liquidität und Kapitalausstattung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Tendenzen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V.</NO.P><TXT>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Vergütung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Arbeitnehmer</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Aktienbesitz</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI.</NO.P><TXT>Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen angemessen sind.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Hauptaktionäre</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Geschäfte mit verbundenen Parteien</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Interessen von Sachverständigen und Beratern</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VII.</NO.P><TXT>Finanzinformationen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier ist anzugeben, welche Finanzausweise in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Wesentliche Veränderungen</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VIII.</NO.P><TXT>Zusätzliche Angaben</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Aktienkapital</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Gründungsurkunde und Satzung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Wichtige Verträge</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Sachverständigenerklärung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Einsehbare Dokumente</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Informationen über Tochtergesellschaften</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>WERTPAPIERBESCHREIBUNG</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken. Dabei handelt es sich um die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie um diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die <?CLG.MDFO ID="O002001M052000" IDREF="C002001M052000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>grundlegenden Angaben<?CLG.MDFC ID="C002001M052000" IDREF="O002001M052000"?> zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Angebotsstatistiken</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Methode und voraussichtlicher Zeitplan</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M053000" IDREF="C002001M053000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>Grundlegende Informationen<?CLG.MDFC ID="C002001M053000" IDREF="O002001M053000"?> zum Emittenten</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier ist ein kurzer Überblick über die Finanzlage, die Kapitalausstattung des Unternehmens und über Risikofaktoren zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Kapitalausstattung und Verschuldung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Risikofaktoren</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT>Interessen von Sachverständigen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zu Geschäften zu machen, die das Unternehmen mit Sachverständigen oder Beratern getätigt hat, die auf Basis von Erfolgshonoraren beschäftigt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V.</NO.P><TXT>Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Angebot und Zulassung zum Handel</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Plan für den Vertrieb der Wertpapiere</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Märkte</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Emissionskosten</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI.</NO.P><TXT>Zusätzliche Angaben</TXT></NP></TI></TITLE><P>Hier sind die — größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen — Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Devisenkontrollen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Besteuerung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Dividenden und Zahlstellen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Sachverständigenerklärung</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Einsehbare Dokumente</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>ZUSAMMENFASSUNG</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>In der Zusammenfassung sind auf wenigen Seiten die wichtigsten Informationen des Prospekts zusammenzufassen, wobei zumindest folgende Punkte enthalten sein müssen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer</P></ITEM><ITEM><P>Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan</P></ITEM><ITEM><P><?CLG.MDFO ID="O002001M054000" IDREF="C002001M054000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010L0073" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?>Grundlegende Informationen<?CLG.MDFC ID="C002001M054000" IDREF="O002001M054000"?> zu ausgewählten Finanzdaten; Kapitalausstattung und Verschuldung; Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse; Risikofaktoren</P></ITEM><ITEM><P>Informationen über den Emittenten</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Geschichte und Entwicklung des Unternehmens</P></ITEM><ITEM><P>Überblick über die Geschäftstätigkeit</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.</P></ITEM><ITEM><P>Tendenzen</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer</P></ITEM><ITEM><P>Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien</P></ITEM><ITEM><P>Finanzinformationen</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen</P></ITEM><ITEM><P>Wesentliche Veränderungen</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Angebot und Zulassung zum Handel</P></ITEM><ITEM><P>Plan für den Vertrieb der Wertpapiere</P></ITEM><ITEM><P>Märkte</P></ITEM><ITEM><P>Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern</P></ITEM><ITEM><P>Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)</P></ITEM><ITEM><P>Emissionskosten</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>Zusätzliche Angaben</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Aktienkapital</P></ITEM><ITEM><P>Gründungsurkunde und Satzung</P></ITEM><ITEM><P>Einsehbare Dokumente</P></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C007001M001000" IDREF="O007001M001000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>