Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 betreffend die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina
Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/2002 S. 0007 - 0007
Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 betreffend die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina (2002/211/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Februar 2002 brachte der Rat seine Bereitschaft zum Ausdruck, den nächsten Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina zum EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. Hiermit vermittelte die EU die klare Botschaft, dass die Zukunft Bosniens und Herzegowinas in einer Integration in die europäischen Strukturen auf der Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses liegt. (2) Am 28. Februar 2002 nahm der Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens zur Kenntnis, dass die EU beabsichtigt, den nächsten Hohen Repräsentanten zum EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. (3) Am 11. März 2002 nahm der Rat die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union(1) an, nach deren Artikel 6 der Rat einen EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ernennen sollte - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Lord Ashdown wird zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt. Artikel 2 (1) Die Rolle des EU-Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich seiner Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Friedensabkommen von Dayton und Paris den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens. (2) Er behält den Überblick über das gesamte Spektrum der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit und berät in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission. (3) Im Rahmen seiner umfassenderen Zuständigkeiten ist der EU-Sonderbeauftragte befugt, dem Missionsleiter/Polizeichef der EU-Polizeimission erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Artikel 3 Der EU-Sonderbeauftragte erstattet dem Rat regelmäßig über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht. Artikel 4 Diese Gemeinsame Aktion tritt am 3. Juni 2002 in Kraft. Artikel 5 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.