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<NO.OJ>176</NO.OJ>
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<NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>583</NO.CURRENT>
<YEAR>2010</YEAR>
<COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS>
<NO.CELEX>32010R0583</NO.CELEX>
<DATE ISO="20100701">20100701</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 583/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100701">1. Juli 2010</DATE></P><P>zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
<GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES">
<BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>108</NO.OJ>
<YEAR>2011</YEAR>
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<NO.CELEX>32010R0583R(01)</NO.CELEX>
<TITLE><TI>
<P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom <DATE ISO="20100701">1. Juli 2010</DATE> zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20100710" NO.OJ="176">Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 10. Juli 2010</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 583/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100701">1. Juli 2010</DATE></P><P>zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</VISA>
<VISA>gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090713">13. Juli 2009</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091117" NO.OJ="302" PAGE.FIRST="32">ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7 und Artikel 81 Absatz 2,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><NP>
<NO.P>(1)</NO.P><TXT>In der Richtlinie 2009/65/EG werden die Hauptgrundsätze festgelegt, die bei der Zusammenstellung und Übermittlung von wesentlichen Informationen für den Anleger zu befolgen sind. Dazu gehören Anforderungen an das Format und die Aufmachung der Informationen, die Zielsetzungen und Hauptbestandteile der offenzulegenden Informationen, die Frage, wer wem die Informationen zur Verfügung stellen sollte und die bei der Übermittlung zugrunde zu legenden Methoden. Einzelheiten zu Inhalt und Format sollen später im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen ausgearbeitet werden, die so klar abgesteckt sein sollten, dass sichergestellt wird, dass die Anleger die für die spezifischen Fondsstrukturen benötigten Informationen auch erhalten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Form einer Verordnung ist insofern gerechtfertigt, als nur sie gewährleisten kann, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger in ihrem großen Umfang harmonisiert werden. Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird auch umso zweckmäßiger sein, wenn die daran gerichteten Anforderungen in allen Mitgliedstaaten identisch sind. Allen interessierten Kreisen sollte eine harmonisierte Regelung von Form und Inhalt der Informationsoffenlegung zugute kommen, so dass über die Anlagemöglichkeiten auf dem OGAW-Markt kohärent und auf vergleichbare Art und Weise informiert wird.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(3)</NO.P><TXT>In einigen Fällen können die wesentlichen Informationen für den Anleger wirksamer übermittelt werden, wenn dem Anleger das entsprechende Dokument auf einer Website zur Verfügung gestellt oder einem anderen Dokument bei der Übergabe an einen potenziellen Anleger als Anlage beigefügt wird. In diesen Fällen, sollten die Umstände, unter denen das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt wird, dessen Tragweite nicht beeinträchtigen oder vermuten lassen, dass es sich dabei um eine Werbung handelt oder dass die beigefügten Werbeunterlagen von gleicher, wenn nicht höherer Bedeutung für den Kleinanleger sind.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(4)</NO.P><TXT>Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Informationen zutreffend und logisch aufgebaut sind und die Sprache Kleinanlegern angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung gewährleisten, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger das Interesse letzterer auch wecken kann und<?PAGE NO='3'?> aufgrund seines Formats, seiner Aufmachung und der Qualität sowie der Wesensart der verwendeten Sprache Vergleiche zulässt. Diese Verordnung zielt zudem auf die Gewährleistung der Kohärenz des Formats des besagten Dokuments und insbesondere der Aufmachung identischer Rubriken ab.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(5)</NO.P><TXT>Diese Verordnung legt den Inhalt der Informationen über die Anlageziele und die OGAW-Anlagepolitik fest, so dass die Anleger leicht erkennen können, ob ein Fonds ihren Interessen entspricht oder nicht. Deshalb sollte angegeben werden, ob Renditen in Form von Kapitalzuwachs, Zahlung von Erträgen oder einer Kombination beider Faktoren zu erwarten sind. Die Beschreibung der Anlagepolitik sollte dem Anleger verdeutlichen, welche allgemeinen Ziele der OGAW verfolgt und wie sie erreicht werden sollen. Was die Finanzinstrumente betrifft, in die investiert werden soll, so sind nur jene zu nennen, die sich auf die Wertentwicklung des OGAW wesentlich auswirken, nicht aber alle möglichen in Frage kommenden Instrumente.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(6)</NO.P><TXT>In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Erläuterung des Risiko- und Ertragsprofils der Anlage im Einzelnen beschrieben. Dazu wird die Verwendung eines synthetischen Indikators zwingend festgelegt, so wie auch der Inhalt der erläuternden Beschreibung des Indikators selbst und der Risiken zu spezifizieren ist, die vom Indikator nicht erfasst werden, sich aber auf das Risiko- und Ertragsprofil des OGAW erheblich auswirken können. Bei der Anwendung der Vorschriften für den synthetischen Indikator sollte die für diesen Indikator von den im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden tätigen zuständigen Behörden entwickelte Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft sollte auf Einzelfallbasis entscheiden, welche spezifischen Risiken offenzulegen sind, indem sie die jeweiligen Merkmale eines Fonds analysiert und berücksichtigt, dass das Dokument nicht zu viele Informationen enthalten sollte, die von Kleinanlegern nur schwer verstanden werden. Darüber hinaus sollte die erläuternde Beschreibung des Risiko- und Ertragsprofils im Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger knapp und präzise sein. Auch sollten Querverweise zum OGAW-Prospekt möglich sein, in dem die Risiken sehr detailliert dargelegt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(7)</NO.P><TXT>Sicherzustellen ist auch, dass die Erläuterung der Risiken im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit den internen Verfahren der Verwaltungsgesellschaft auf dem Gebiet des Risikomanagements kohärent ist, die gemäß der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom <DATE ISO="20100701">1. Juli 2010</DATE> zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Regelungen für die Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt wurden<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.</P></NOTE>. Zur Gewährleistung dieser Kohärenz sollte die permanente Risikomanagementfunktion gegebenenfalls mit der Möglichkeit ausgestattet werden, den Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu prüfen und zu kommentieren.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(8)</NO.P><TXT>Diese Verordnung spezifiziert das gemeinsame Format für die Darstellung und Erläuterung der Kosten, einschließlich einschlägiger Warnungen, so dass die Anleger angemessen über die von ihnen zu tragenden Kosten und deren Anteil am tatsächlich in den<?PAGE NO='4'?> Fonds investierten Kapitalbetrag informiert sind. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sollte die für die Kostenkalkulation von den im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden tätigen zuständigen Behörden entwickelte Berechnungsmethode berücksichtigt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(9)</NO.P><TXT>Die detaillierten Vorschriften zur Darstellung der Informationen über frühere Wertentwicklungen gründen sich auf die einschlägigen Anforderungen in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE> über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="145" PAGE.FIRST="1">ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG durch die Aufnahme spezifischer Anforderungen für die Harmonisierung der Informationen, die zur Erleichterung von Vergleichen zwischen den verschiedenen Dokumenten mit wesentlichen Informationen für den Anlegererforderlich sind. So sieht die Verordnung insbesondere vor, dass nur die jährlichen Nettorenditen im Format eines Balkendiagramms präsentiert werden dürfen. Bestimmte Aspekte der Präsentation des Balkendiagramms sollten reguliert werden, einschließlich der begrenzten Umstände, unter denen gegebenenfalls auch simulierte Daten verwendet werden dürfen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(10)</NO.P><TXT>Auch wenn anzuerkennen ist, dass Querverweise auf bestimmte Informationen für den Anleger nützlich sein können, ist es von nicht minderer Bedeutung, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sämtliche Informationen enthält, die der Anleger für das Verständnis der grundlegenden Bestandteile eines OGAW benötigt. Wenn Querverweise auf andere Informationsquellen als den Prospekt und die regelmäßigen Berichte vorgenommen werden, sollte klargestellt werden, dass der Prospekt und die regelmäßigen Berichte die primären Quellen zusätzlicher Anlegerinformationen sind und die Querverweise sollten ihre Bedeutung nicht herunterspielen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(11)</NO.P><TXT>Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sollte so eingehend und oft geprüft und überarbeitet werden, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, dass es die Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG weiterhin einhält. Zur Demonstration einer guten Praxis sollten die Verwaltungsgesellschaften das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger überarbeiten, bevor sie eine Initiative ergreifen, die zu einer großen Zahl neuer Anleger führen könnte, die Anteile am Fonds erwerben.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(12)</NO.P><TXT>Form oder Inhalt der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen gegebenenfalls an bestimmte Umstände angepasst werden. Folglich passt diese Verordnung die allgemeinen auf alle OGAW anwendbaren Vorschriften so an, dass sie der besonderen Situation spezifischer OGAW-Typen Rechnung tragen. Dazu zählen OGAW mit verschiedenen Teilfonds oder Anteilsklassen, OGAW mit Dachfonds-Strukturen, OGAW mit Master-Feeder-Strukturen und anderweitig strukturierte OGAW, wie z. B. mit geschütztem Kapital oder vergleichbare OGAW.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(13)</NO.P><TXT>Was OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen betrifft, sollte es keine Verpflichtung zur Vorlage eines gesonderten Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger pro Anteilsklasse geben, sofern die Interessen der Anleger nicht gefährdet sind. Einzelheiten zweier oder mehrerer Anteilsklassen dürfen nur dann in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, wenn es dadurch nicht zu kompliziert oder lang wird. Alternativ<?PAGE NO='5'?> dazu kann eine repräsentative Anteilsklasse ausgewählt werden, wenn eine hinreichende Parallelität zwischen den Klassen gegeben ist, so dass die Informationen über die repräsentative Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Bei der Bestimmung, ob die Verwendung einer repräsentativen Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend ist, sollten die Merkmale des OGAW, die Wesensart der Unterschiede zwischen den verschiedenen Klassen und das Angebotsspektrum für jeden Anleger bzw. jede Anlegergruppe analysiert werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(14)</NO.P><TXT>Im Falle eines Dachfonds ist das richtige Gleichgewicht zwischen den Informationen über den OGAW, in den der Anleger investiert, und die zugrunde liegenden Fonds zu wahren. Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über einen Dachfonds sollte folglich auf der Grundlage erstellt werden, dass der Anleger nicht über die einzelnen Merkmale jedes Basisfonds unterrichtet zu werden wünscht oder braucht, die sich bei einem aktiven Management des OGAW ohnehin regelmäßig verändern dürften. Allerdings sollten die Merkmale der Basisfonds transparent sein, damit das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger die Ziele, Anlagepolitik, Risikofaktoren und Kostenstruktur des Dachfonds effizient offenlegen kann.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(15)</NO.P><TXT>Bei Master-Feeder-Strukturen sollte sich die Beschreibung des Risiko- und Ertragsprofils des Feeder-OGAW nicht wesentlich vom entsprechenden Abschnitt im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über den Master-OGAW unterscheiden, so dass der Feeder-OGAW gegebenenfalls Informationen aus dem Master-Dokument kopieren kann. Allerdings sind diese Informationen durch einschlägige Erklärungen zu ergänzen und entsprechend anzupassen, wenn vom Feeder-Fonds gehaltene zusätzliche Vermögenswerte das Risikoprofil im Vergleich zum Master-Fonds verändern könnten. Dabei ist auf die diesen zusätzlichen Vermögenswerten inhärenten Risiken einzugehen, wie z. B. bei der Verwendung von Derivaten. Über die Gesamtkosten für die Anlage in den Feeder- und in den Masterfonds sind die Anleger in den Informationen über den Feeder-Fonds zu unterrichten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(16)</NO.P><TXT>Bei strukturierten OGAW wie kapitalgeschützten oder vergleichbaren OGAW sind anstelle von Informationen über Wertentwicklungen in der Vergangenheit prospektive Wertentwicklungsszenarien vorgeschrieben. Letztere umfassen die Berechnung der erwarteten Fondsrendite unter günstigen, negativen oder neutralen Annahmen über die Marktbedingungen. Diese Szenarien sollten so gewählt werden, dass sie das gesamte Spektrum möglicher Ergebnisse im Rahmen der Berechnungsformel abdecken.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(17)</NO.P><TXT>Werden die wesentlichen Informationen für den Anleger und der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt, sind aus Anlegerschutzgründen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger die Informationen in einer ihren Bedürfnissen angepassten Form erhalten, so dass die Integrität der übermittelten Informationen gewahrt bleibt, Änderungen, die ihre Verständlichkeit und Effizienz beeinträchtigen, verhindert sowie Manipulationen oder Modifikationen durch nicht autorisierte Personen ausgeschaltet werden. Diese Verordnung enthält einen Verweis auf Vorschriften über dauerhafte Datenträger, die Gegenstand der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom <DATE ISO="20060810">10. August 2006</DATE> zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in<?PAGE NO='6'?> Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060902" NO.OJ="241" PAGE.FIRST="26">ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> sind, um eine Gleichbehandlung der Anleger und gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Finanzsektoren zu gewährleisten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(18)</NO.P><TXT>Um den Verwaltungs- und den Investmentgesellschaften eine effiziente und wirksame Anpassung an die neuen Bestimmungen dieser Verordnung zu gestatten, sollte der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an den Umsetzungstermin für die Richtlinie 2009/65/EG angeglichen werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(19)</NO.P><TXT>Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090129" NO.OJ="025" PAGE.FIRST="18">ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(20)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><DIVISION>
<TITLE><TI>
<P>KAPITEL I</P></TI>
<STI><P>GEGENSTAND UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<STI.ART>Gegenstand</STI.ART>
<ALINEA>Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absätze 2 bis 5 und Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für alle Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Verordnung gilt für jede Investmentgesellschaft, die keine gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestellt hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<STI.ART>Grundsätze für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>In dieser Verordnung werden Form und Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) ausführlich festgelegt. Sofern diese Verordnung es nicht anders vorschreibt, werden keine sonstigen Informationen oder Erklärungen hinzugefügt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind derart beizubringen, dass der Anleger sie von anderen Unterlagen unterscheiden kann. Insbesondere sind sie so zu präsentieren oder zu übermitteln, dass der Anleger sie nicht für weniger wichtig als andere Informationen über OGAW sowie seine Risiken und Vorteile hält.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
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<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL II</P></TI>
<STI><P>FORM UND PRÄSENTATION DER WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN</P></STI></TITLE>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 1</P></TI>
<STI><P>Titel des Dokuments, Reihenfolge von Inhalt und Überschriften der Abschnitte</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<STI.ART>Titel und Inhalt des Dokuments</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger ist in der in den Ziffern 2 bis 13 erläuterten Reihenfolge darzustellen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Wesentliche Anlegerinformationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> hat klar oben auf der ersten Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erscheinen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Dem Titel hat eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:</P><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/></HT></P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Einordnung des OGAW, einschließlich der Anteilsklasse oder eines Teilfonds, ist an sichtbarer Stelle vorzunehmen. Im Falle eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse ist die Bezeichnung des OGAW nach der Bezeichnung des Teilfonds oder Anteilsklasse anzugeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, so ist sie Bestandteil der OGAW-Identifizierung.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Name der Verwaltungsgesellschaft ist anzugeben.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
<ALINEA>Darüber hinaus kann in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, der Name dieser Gruppe angegeben werden. Eine Unternehmensmarke kann ebenfalls aufgenommen werden, sofern sie den Anleger nicht am Verständnis der wesentlichen Elemente der Anlage hindert oder den Vergleich der Anlageprodukte erschwert.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> muss die in Abschnitt 1 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> muss die in Abschnitt 2 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> muss die in Abschnitt 3 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Wertentwicklung in der Vergangenheit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> muss die in Abschnitt 4 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='8'?>
<PARAG IDENTIFIER="004.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> muss die in Abschnitt 5 von Kapitel III dieser Verordnung genannten Informationen enthalten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Zulassung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:</P><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Dieser Fonds ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></HT></P><P>Wenn der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die Rechte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/65/EG ausübt, kann eine zusätzliche Erklärung aufgenommen werden:</P><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>[Name der Verwaltungsgesellschaft] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></HT></P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="004.013"><NO.PARAG>(13)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Information über die Veröffentlichung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:</P><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand von [Datum der Veröffentlichung].<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></HT></P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 2</P></TI>
<STI><P>Sprache, Länge und Präsentation</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART>
<STI.ART>Präsentation und Sprache</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben, die dem Anleger das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere:</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>es ist eine klare, präzise und verständliche Sprache zu verwenden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>Jargon ist zu vermeiden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>iii)</NO.P><TXT>auf technische Termini ist zu verzichten, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>sich auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die der Anleger benötigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wenn Farben verwendet werden, sollten sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger in Schwarz und Weiß ausgedruckt bzw. fotokopiert wird.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wenn das Logo der Unternehmensmarke der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe, zu der sie gehört, verwendet wird, darf es den Anleger weder ablenken noch den Text verschleiern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<?PAGE NO='9'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART>
<STI.ART>Länge</STI.ART>
<ALINEA>Das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger darf ausgedruckt nicht länger als zwei DIN-A4-Seiten sein.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL III</P></TI>
<STI><P>INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN</P></STI></TITLE>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 1</P></TI>
<STI><P>Ziele und Anlagepolitik</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART>
<STI.ART>Inhalt der Beschreibung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Beschreibung im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger hat die wichtigen Merkmale eines OGAW abzudecken, über die ein Anleger unterrichtet sein sollte, selbst wenn diese Merkmale kein Bestandteil der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik im Prospekt sind. Dazu zählen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>die Möglichkeit, dass der Anleger OGAW-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in dieser Erklärung ist auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte anzugeben;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die Angabe, ob der OGAW ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die Angabe, ob der OGAW eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf einen Referenzwert beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welchen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>die Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Wenn im Sinne von Buchstabe d eine Bezugnahme auf einen Referenzwert besteht, ist der Ermessensspielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Für den Fall, dass der OGAW ein indexgebundenes Ziel verfolgt, ist dies ebenfalls zu vermerken.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Beschreibung in Absatz 1 hat folgende Informationen zu umfassen, solange sie relevant sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Investiert der OGAW in Schuldtitel, ist anzugeben, ob sie von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>handelt es sich beim OGAW um einen strukturierten Fonds, eine Erläuterung sämtlicher Bestandteile in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören gegebenenfalls Verweise auf die detaillierten im Prospekt enthaltenen Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise;</TXT></NP></ITEM>
<?PAGE NO='10'?>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Wachstum<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Wert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>hohe Dividenden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Hedging<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Arbitrage<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Leverage<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die OGAW-Wertentwicklung beeinflussen dürften;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>sollten sich die Portfoliotransaktionskosten aufgrund der vom OGAW gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, eine entsprechende Erklärung, aus der auch hervorgeht, dass die Portfoliotransaktionskosten aus den Vermögenswerten des Fonds zusätzlich zu den in Abschnitt 3 dieses Kapitels genannten Kosten gezahlt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT>sollte entweder im Prospekt oder in anderen Marketingunterlagen ein Mindestzeitraum für das Halten von OGAW-Anteilen empfohlen oder sollte festgestellt werden, dass ein Mindestzeitraum für das Halten von OGAW-Anteilen ein wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie ist, eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:</TXT></NP></ITEM></LIST><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von […] aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></HT></P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Informationen in Absatz 1 und 2 unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der Verwaltungsgesellschaft gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstaben b, c und d.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger kann andere Bestandteile als die in Absatz 2 genannten enthalten, einschließlich einer Beschreibung der OGAW-Anlagestrategie, sofern diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW erforderlich sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 2</P></TI>
<STI><P>Risiko- und Ertragsprofil</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART>
<STI.ART>Erläuterung der potenziellen Risiken und Erträge, einschließlich der Verwendung eines Indikators</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält einen synthetischen Indikator, der wie folgt ergänzt wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine erläuternde Beschreibung des Indikators und seine Hauptbeschränkungen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für den OGAW wesentlich sind und die vom Indikator nicht angemessen erfasst werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der in Absatz 1 genannte synthetische Indikator umfasst eine Reihe von Kategorien auf einer Punkteskala, wobei jeder OGAW einer dieser Kategorien zuzuordnen ist. Die Darstellung des synthetischen Indikators unterliegt den Anforderungen von Anhang I.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='11'?>
<PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Berechnung des in Absatz 1 genannten synthetischen Indikators sowie alle später eventuell erfolgenden Überarbeitungen werden angemessen dokumentiert.</P><P>Die Verwaltungsgesellschaften führen über diese Berechnungen mindestens fünf Jahre lang Buch. Bei strukturierten Fonds beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte erläuternde Beschreibung enthält Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Erklärung dahingehend, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten historischen Daten nicht als verlässlicher Hinweis auf das künftige Risikoprofil des OGAW herangezogen werden können;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Erklärung dahingehend, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie durchaus Veränderungen unterliegen und sich die Einstufung des OGAW in eine Kategorie im Laufe der Zeit verändern kann;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Erklärung dahingehend, dass die niedrigste Kategorie nicht mit einer risikofreien Anlage gleich gesetzt werden kann;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>eine kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung des OGAW in eine bestimmte Kategorie;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>Einzelheiten zu Wesensart, Dauer und Tragweite einer/eines jeden vom OGAW gebotenen Kapitalgarantie bzw. Kapitalschutzes, einschließlich möglicher Auswirkungen der Rücknahme von Anteilen außerhalb des Garantie- oder Schutzzeitraums.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte erläuternde Beschreibung umfasst folgende Risikokategorien, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Kreditrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Schuldtitel getätigt wurden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>das Liquiditätsrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Finanzinstrumente getätigt wurden, die ihrer Wesensart zufolge hinreichend liquide sind, unter bestimmten Umständen aber ein relativ niedriges Liquiditätsniveau erreichen können, das sich gegebenenfalls auf das Liquiditätsrisikoniveau des gesamten OGAW auswirkt;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>das Ausfallrisiko, wenn ein Fonds durch die Garantie eines Dritten unterlegt ist oder aufgrund eines oder mehrerer Kontrakte mit einer Gegenpartei eine Anlageexponierung in wesentlicher Höhe aufläuft;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>operationelle Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>Auswirkung der Finanztechniken im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/65/EG wie Derivatekontrakte auf das OGAW-Risikoprofil, wenn diese Techniken zum Eingehen, Erhöhen oder Vermindern der Exponierung in Bezug auf Basisvermögenswerte verwendet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART>
<STI.ART>Grundsätze für die Ermittlung, Erläuterung und Präsentation von Risiken</STI.ART>
<ALINEA>Die Ermittlung und Erläuterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Risiken muss mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken kohärent sein, das die OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2010/43/EU angenommen hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW, sind die Risiken zu ermitteln und auf kohärente Art und Weise zu erläutern.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<?PAGE NO='12'?>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 3</P></TI>
<STI><P>Kosten</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART>
<STI.ART>Präsentation der Kosten</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält eine tabellarische Kostenaufstellung im Sinne von Anhang II.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannte Tabelle wird anhand folgender Anforderungen ausgefüllt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge entsprechen jeweils dem höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement des Anlegers am OGAW in Abzug gebracht werden kann;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>für alle vom OGAW im Jahresverlauf getragenen Kosten, die unter der Bezeichnung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>laufende Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> zusammengefasst werden, ist eine einzige auf den Zahlen des Vorjahres basierende Zahl zu nennen. Dabei handelt es sich um sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten und sonstige Zahlungen aus den OGAW-Vermögenswerten während des festgelegten Zeitraums;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die Tabelle enthält eine Auflistung und Erläuterung sämtlicher dem OGAW unter bestimmten Bedingungen berechneter Kosten, die Grundlage, auf der die sie berechnet werden, und den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART>
<STI.ART>Erläuterung der Kosten und Erklärung zu ihrem Stellenwert</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> enthält eine erläuternde Beschreibung jeder in der Tabelle aufgeführten Kostenkategorie, einschließlich der folgenden Informationen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Bezug auf die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge:</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Es ist deutlich zu machen, dass es sich bei den Kosten stets um die Höchstwerte handelt, da der Anleger in einigen Fällen weniger zahlen kann;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>es ist eine Erklärung dahingehend aufzunehmen, dass der Anleger über die aktuellen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge von seinem Finanzberater oder der für ihn zuständigen Stelle informiert werden kann;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>hinsichtlich der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>laufenden Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> eine Erklärung dahingehend, dass sie sich für das am [Monat/Jahr] endende Jahr auf die Vorjahreswerte stützen und gegebenenfalls von Jahr zu Jahr schwanken können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> enthält eine Erklärung zum Stellenwert der Kosten, aus der hervorgeht, dass die vom Anleger getragenen Kosten auf die Funktionsweise des OGAW verwendet werden, einschließlich der Vermarktung und des Vertriebs der OGAW-Anteile, und diese Kosten das potenzielle Anlagewachstum beschränken.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART>
<STI.ART>Zusatzanforderungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Alle Elemente der Kostenstruktur sind so klar wie möglich darzustellen, so dass sich die Anleger ein Bild vom kombinierten Kosteneffekt machen können.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='13'?>
<PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Sollten sich die Portfoliotransaktionskosten aufgrund der vom OGAW gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, ist dies im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e anzugeben.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>An die Wertentwicklung des Fonds gebundene Gebühren sind gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c offen zu legen. Die Höhe dieser während des letzten OGAW-Geschäftsjahres berechneten Gebühr ist als Prozentzahl anzugeben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART>
<STI.ART>Sonderfälle</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Kann ein neuer OGAW den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommen, werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für Fonds, die eine Pauschalgebühr erheben, die stattdessen veranschlagt wird;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>für Fonds, die eine Ober- oder Höchstgrenze festlegen, die stattdessen veranschlagt wird, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der veröffentlichten Zahl und zur Zahlung sämtlicher sonstiger Kosten verpflichtet, die ansonsten die Ober- oder Höchstgrenze übersteigen würden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART>
<STI.ART>Querverweise</STI.ART>
<ALINEA>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> enthält gegebenenfalls einen Querverweis auf Teile des OGAW-Prospekts mit detaillierteren Informationen zu den Kosten, einschließlich Informationen zu den an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühren und ihrer Berechnung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 4</P></TI>
<STI><P>Frühere Wertentwicklung</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART>
<STI.ART>Darstellung der früheren Wertentwicklung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Informationen über die frühere Wertentwicklung des OGAW sind in einem Balkendiagramm zu präsentieren, das die Wertentwicklung des OGAW in den letzten zehn Jahren darstellt.</P><P>Das in Unterabsatz 1 genannte Balkendiagramm muss eine leserliche Größe haben, darf aber unter keinen Umständen mehr als eine halbe Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger ausmachen.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>OGAW mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf vollständigen Kalenderjahren verwenden eine Präsentation, die lediglich die letzten fünf Jahre betrifft.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Für Jahre, für die keinerlei Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='14'?>
<PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Für ein OGAW, für den noch keinerlei Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, ist eine Erklärung dahingehend aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Anlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="015.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Aufmachung des Balkendiagramms ist durch Erklärungen an deutlich sichtbarer Stelle zu ergänzen, die</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vor dem begrenzten Aussagewert des Diagramms im Hinblick auf die künftige Wertentwicklung warnen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>kurz angeben, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der früheren Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>das Jahr der Existenzgründung des Fonds angeben;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die Währung benennen, in der die frühere Wertentwicklung berechnet wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Anforderung in Buchstabe b gilt nicht für OGAW, die keine Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in Rechnung stellen.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="015.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält keine Aufzeichnung über die frühere Wertentwicklung, die zum laufenden Kalenderjahr (oder einem Teil davon) ins Verhältnis gesetzt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART>
<STI.ART>Berechnungsmethode für die frühere Wertentwicklung</STI.ART>
<ALINEA>Die Berechnungen der früheren Wertentwicklung stützen sich auf den Nettoinventarwert des OGAW und gehen davon aus, dass die auszuschüttenden Erträge des Fonds wieder angelegt wurden.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART>
<STI.ART>Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW während des im Balkendiagramm gemäß Artikel 15 genannten Zeitraums ein, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART>
<STI.ART>Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Nimmt der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger auf einen Referenzwert Bezug, so wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieses Referenzwerts im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW aufgenommen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Bei OGAW, die über keinerlei Daten für die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, ist der Referenzwert für die Jahre, in denen der OGAW nicht existierte, nicht auszuweisen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<?PAGE NO='15'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART>
<STI.ART>Verwendung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>simulierter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/> Daten für die frühere Wertentwicklung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Ein simulierter Wertentwicklungsbericht für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur in den folgenden Fällen und nur dann zulässig, wenn er redlich, eindeutig und nicht irreführend verwendet wird:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden OGAW oder ein Teilfonds können ihre Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse simulieren, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den OGAW-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Feeder-OGAW kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Strategie und Ziele des Feeder-OGAW gestatten ihm lediglich den Besitz von Vermögenswerten in Form von Anteilen am Master-OGAW und zusätzlichen flüssigen Mitteln;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Merkmale des Feeder-OGAW unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Master-OGAW.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Absatz 1 simuliert wurde, ist dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm zu vermerken.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ein OGAW, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Im Falle von Verschmelzungen durch Übernahme wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger beibehalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 5</P></TI>
<STI><P>Praktische informationen und Querverweise</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART>
<STI.ART>Inhalt des Abschnitts <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/></STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/> im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält die folgenden Informationen, die für Anleger in jedem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird, relevant sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Namen der Verwahrstelle;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über den OGAW, Kopien seines Prospekts und seines letzten Jahresberichts sowie späterer Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind;</TXT></NP></ITEM>
<?PAGE NO='16'?>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Erklärung dahingehend, dass die Steuervorschriften im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW die persönliche Steuerlage des Anlegers beeinflussen können;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>die folgende Erklärung:</TXT></NP></ITEM></LIST><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>[Den Namen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des OGAW-Prospekts vereinbar ist.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/></HT></P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wird ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Teilfonds des OGAW erstellt, umfasst der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/> die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Rechte der Anleger, zwischen den Teilfonds zu wechseln.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Sofern anwendbar, enthält der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/> des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger die Angaben, die gemäß Artikel 26 über verfügbare Anteilsklassen gefordert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART>
<STI.ART>Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, können in das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Anleger in Bezug auf die wesentlichen Anlagebestandteile grundlegend sind, bereits Gegenstand des Dokuments selbst sind.</P><P>Querverweise auf die Website des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Querverweise lenken den Anleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In einem Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 6</P></TI>
<STI><P>Überprüfung und Überarbeitung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART>
<STI.ART>Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger</STI.ART>
<ALINEA><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft statt, sofern diese Änderung nicht bereits Gegenstand der in Absatz 1 genannten Überprüfung waren.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Eine Überprüfung findet vor oder nach jeder Änderung statt, die als für die im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben grundlegend angesehen wird.</ALINEA></PARAG></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART>
<STI.ART>Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Geht aus einer in Artikel 22 genannten Überprüfung hervor, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger geändert werden muss, ist unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Resultiert eine Änderung aus dem erwarteten Ergebnis einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Änderungen des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft, ist die überarbeitete Fassung des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger vor dem Wirksamwerden der Änderungen zur Verfügung zu stellen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 <?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32010R0583R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1" ?>Arbeitstage<?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?> nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART>
<STI.ART>Wesentliche Änderungen der Kostenstruktur</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Informationen über die Kosten spiegeln jede Änderung der Kostenstruktur auf angemessene Art und Weise wider, die zu einer Anhebung des zulässigen Höchstbetrags einer vom Anleger zu entrichtenden einmaligen Gebühr führt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Sind die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b berechneten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>laufenden Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/> nicht mehr verlässlich, schätzt die Verwaltungsgesellschaft stattdessen eine Zahl, von der sie realistischerweise annimmt, dass sie für den Betrag, der dem OGAW in Zukunft in Rechnung gestellt werden dürfte, indikativ ist.</P><P>Diese Änderung der Grundlage wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:</P><P><HT TYPE="ITALIC"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung. [Kurze Erläuterung einfügen, warum ein Schätzwert anstelle einer ex post-Zahl verwendet wird.] Der OGAW-Jahresbericht für jedes Geschäftsjahr enthält Einzelheiten zu den genauen berechneten Kosten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/></HT></P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL IV</P></TI>
<STI><P>SPEZIFISCHE OGAW-STRUKTUREN</P></STI></TITLE>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 1</P></TI>
<STI><P>Teilfonds</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART>
<STI.ART>Teilfonds</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Besteht ein OGAW aus zwei oder mehreren Teilfonds, ist für jeden Teilfonds ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='18'?>
<PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Jedes in Absatz 1 genannte Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger hat im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/> folgende Angaben zu enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hinweis darauf, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger einen OGAW-Teilfonds beschreibt, und dass der Prospekt und die regelmäßigen Berichte gegebenenfalls für den gesamten OGAW erstellt werden, der am Anfang des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger genannt wird;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Angabe, ob der Anleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Legt die Verwaltungsgesellschaft für den Anleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, ist diese Gebühr gesondert im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger auszuweisen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 2</P></TI>
<STI><P>Anteilsklassen</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART>
<STI.ART>Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für Anteilsklassen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Besteht ein OGAW aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, ist für jede dieser Klassen ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die wesentlichen Informationen für den Anleger für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW können in einem einzigen Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die in Abschnitt 2 von Kapitel II genannten Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge des Dokuments, einhält.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Anleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger die Erklärung des wesentlichen Risikos enthalten, das auf jede der zu vertretenden Klassen Anwendung findet. Das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, kann den Anlegern in den anderen Klassen übermittelt werden.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='19'?>
<PARAG IDENTIFIER="026.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="026.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Verwaltungsgesellschaft führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/></STI.ART>
<ALINEA><P>Erforderlichenfalls wird der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Hinweis ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei die im OGAW-Prospekt verwendete Bezeichnung dieser Klasse zu wählen ist.</P><P>Ferner ist in diesem Abschnitt anzugeben, wo die Anleger Informationen über die anderen OGAW-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.</P></ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 3</P></TI>
<STI><P>Dachfonds</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/></STI.ART>
<ALINEA>Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART>
<STI.ART>Risiko- und Ertragsprofil</STI.ART>
<ALINEA>Die erläuternde Beschreibung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren trägt den durch jeden zugrunde liegenden Organismus für gemeinsame Anlagen verursachten Risiken in dem Maße Rechnung, wie diese für den OGAW insgesamt wesentlich sein dürften.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/></STI.ART>
<ALINEA>Die Beschreibung der Kosten trägt sämtlichen Kosten Rechnung, die dieser OGAW selbst als Anleger in zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sowie alle laufenden Kosten, die von den zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten des OGAW mitzuberücksichtigen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION>
<?PAGE NO='20'?>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 4</P></TI>
<STI><P>Feeder-OGAW</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/></STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält in der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik Angaben über den Teil der in den Master-OGAW investierten Vermögenswerte des Feeder-OGAW.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Zudem sind die Ziele und die Anlagepolitik des Master-OGAW zu erläutern, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden, oder</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/></STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Wenn sich das Risiko- und Ertragsprofil des Feeder-OGAW unter welchem wichtigen Aspekt auch immer von dem des Master-OGAW unterscheidet, sind diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/> des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger zu erläutern.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ebenso sind im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>Risiko- und Ertragsprofil<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/> des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger jedwedes Liquiditätsrisiko und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW zu erläutern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/></STI.ART>
<ALINEA><P>Der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger deckt sowohl die Kosten der Anlage in den Feeder-OGAW als auch sämtliche Kosten und Aufwendungen ab, die der Master-OGAW dem Feeder-OGAW unter Umständen berechnet.</P><P>Darüber hinaus werden dort die Kosten sowohl des Feeder-OGAW als auch des Master-OGAW im Betrag der laufenden Kosten des Feeder-OGAW zusammengerechnet.</P></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART>
<STI.ART>Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0052" REF.START="QS0052"/></STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW enthält im Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>Praktische Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0053" REF.START="QS0053"/> spezifische Angaben zum Feeder-OGAW.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Erklärung dahingehend, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Anlegern des<?PAGE NO='21'?> Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen erhoben werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART>
<STI.ART>Frühere Wertentwicklung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Darstellung der früheren Wertentwicklung im Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger des Feeder-OGAW muss spezifisch auf diesen OGAW ausgerichtet und darf keine Reproduktion der Aufzeichnung der Wertentwicklung des Master-OGAW sein.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Absatz 1 gilt nicht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn ein Feeder-OGAW die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW als Referenzwert heranzieht oder</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der Feeder als Feeder-OGAW zu einem späteren Zeitpunkt lanciert wurde als der Master-OGAW, die Bedingungen von Artikel 19 dieser Verordnung erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung des Master-OGAW vorgenommen wurde; oder</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung kenntlich gemacht sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ABSCHNITT 5</P></TI>
<STI><P>Strukturierte OGAW</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART>
<STI.ART>Wertentwicklungsszenarien</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für strukturierte OGAW enthält nicht den Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>Frühere Wertentwicklung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0054" REF.START="QS0054"/>.</P><P>Im Sinne dieses Abschnitts versteht man unter <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>strukturierten OGAW<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0055" REF.START="QS0055"/> OGAW, die für die Anleger zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaften, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind, oder OGAW mit vergleichbaren Merkmalen.</P></ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='22'?>
<PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Bei strukturierten OGAW enthält der Abschnitt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>Ziele und Anlagepolitik<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0056" REF.START="QS0056"/> des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger eine Erläuterung der Funktionsweise der Formel und der Berechnung der Erträge.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der in Absatz 2 genannten Erläuterung ist eine Illustration von mindestens drei Szenarien der potenziellen OGAW-Wertentwicklung beizufügen. Dabei sind zweckmäßige Szenarien zu wählen, die die Umstände aufzeigen, unter denen mit der Formel eine niedrige, mittlere oder hohe und gegebenenfalls auch eine negative Rendite für den Anleger erwirtschaftet wird.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="036.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 3 genannten Szenarien müssen den Anleger in die Lage versetzen, sämtliche Auswirkungen des der Formel zugrunde liegenden Berechnungsmechanismus in jeder Hinsicht verstehen zu können.</P><P>Die Szenarien sind auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Art und Weise zu präsentieren und sollten vom durchschnittlichen Kleinanleger verstanden werden können. Insbesondere steigern sie nicht künstlich die Bedeutung der endgültigen Wertentwicklung des OGAW.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="036.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die in Absatz 3 genannten Szenarien stützen sich auf vernünftige und konservative Annahmen über künftige Marktbedingungen und Preisbewegungen.</P><P>Setzt die Formel die Anleger jedoch der Möglichkeit erheblicher Verluste aus, wie z. B eine Kapitalgarantie, die nur unter bestimmten Umständen funktioniert, so sind diese Verluste angemessen zu erläutern, selbst wenn die entsprechenden Marktbedingungen nur ein geringes Risiko vermuten lassen.</P></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="036.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
<ALINEA>Den in Absatz 3 genannten Szenarien ist eine Erklärung dahingehend beizufügen, dass sie nur Beispiele sind, die zur Verdeutlichung der Formel aufgenommen wurden, und keine Prognose künftiger Entwicklungen darstellen. Auch ist klar zu machen, dass die dargestellten Szenarien nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit eintreten werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART>
<STI.ART>Länge</STI.ART>
<ALINEA>Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für strukturierte OGAW darf ausgedruckt nicht länger als drei DIN-A4-Seiten sein.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL V</P></TI>
<STI><P>DAUERHAFTE DATENTRÄGER</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART>
<STI.ART>Bedingungen für die Vorlage des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder eines Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Für die Zwecke der Richtlinie 2009/65/EG sind für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Bedingungen zu beachten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Vorlage des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder des Prospekts auf einem solchen dauerhaften Datenträger ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, angemessen; und</TXT></NP></ITEM>
<?PAGE NO='23'?>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>die Person, der das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt zur Verfügung zu stellen sind, wird vor die Wahl gestellt, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte, und sie entscheidet sich ausdrücklich für Letzteres.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf einer Website zur Verfügung zu stellen und diese Unterlagen nicht persönlich an den Anleger adressiert sind, sind die folgenden Bedingungen zu beachten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>der Anleger muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Anleger auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Für die Zwecke dieses Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>KAPITEL VI</P></TI>
<STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART>
<STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Verordnung gilt ab dem <DATE ISO="20110701">1. Juli 2011</DATE>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS>
<FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL>
<?PAGE NO='24'?>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG I</P></TI>
<STI><P>ANFORDERUNGEN AN DIE DARSTELLUNG DES SYNTHETISCHEN INDIKATORS</P></STI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ>
<P>Der synthetische Indikator stuft den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 ein.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ>
<P>Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1 bis 7 von links nach rechts auszuweisen sind und das Risiko- und Ertragsniveau vom niedrigsten zum höchsten Wert repräsentieren.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ>
<P>In der Skala sollte klar gestellt werden, dass niedrige Risiken potenziell zu niedrigeren Erträgen und hohe Risiken potenziell zu höheren Erträgen führen.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ>
<P>Die Kategorie, in die ein OGAW fällt, ist klar und deutlich anzugeben.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ>
<P>Für eine Unterscheidung der Bestandteile der Skala dürfen keine Farben verwendet werden.</P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX>
<?PAGE NO='25'?>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG II</P></TI>
<STI><P>KOSTENAUFSTELLUNG</P></STI></TITLE>
<CONTENTS><P>Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen:</P>
<TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS>
<ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2">Einmalige Kosten vor und nach der Anlage</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1"><P><HT TYPE="BOLD">Ausgabeauf- und</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">Rücknahmeabschläge</HT></P></CELL>
<CELL COL="2"><P>[] %</P><P>[] %</P></CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2">Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird.</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2">Kosten, die vom Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden.</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="BOLD">Laufende Kosten</HT></CELL>
<CELL COL="2">[] %</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2">Kosten, die der Fonds unter bestimmten Umständen zu tragen hat</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="BOLD">An die Wertentwicklung des Fonds gebundene Gebühren</HT></CELL>
<CELL COL="2">[] % pro Jahr einer jeden vom Fonds erwirtschafteten Rendite über dem Referenzwert für diese Gebühren [Bezeichnung des Referenzwerts einfügen]</CELL></ROW></CORPUS></TBL>
<LIST TYPE="DASH"><ITEM>
<P>Für jede dieser Kostenkategorien ist ein Prozentwert anzugeben.</P></ITEM>
<ITEM><P>Im Falle einer an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühr ist der während des letzten OGAW-Geschäftsjahres berechnete Betrag als Prozentzahl anzugeben.</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX>
<?PAGE NO='26'?>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG III</P></TI>
<STI><P>DARSTELLUNG DER ANGABEN ÜBER DIE FRÜHEREN WERTENTWICKLUNGEN</P></STI></TITLE>
<CONTENTS><P>Im Balkendiagramm hat die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen:</P>
<LIST TYPE="ARAB"><ITEM>
<NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT>Die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT>Jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT>Zahlen für frühere Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
