Brüssel, den 5.8.2025

COM(2025) 456 final

2025/0251(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

{SWD(2025) 245 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Angesichts der anhaltenden Instabilität in der Region und der unsicheren globalen Aussichten ist der Ausblick für die jordanische Wirtschaft mit hohen Abwärtsrisiken behaftet. Das reale BIP-Wachstum Jordaniens wird für 2024 auf 2,5 % geschätzt und dürfte 2025 weitgehend unverändert bleiben. Durch sinkende Einfuhrpreise und die aufgrund der Bindung an den US-Dollar anhaltend restriktive Geldpolitik der Zentralbank blieb die Inflation Ende 2024 unter 2 %. Die potenziellen Spillover-Effekte der Kriege in der Region stellen für die Sicherheit und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit Jordaniens allerdings zunehmend eine Belastung dar, wodurch sich die Abwärtsrisiken für die wirtschaftlichen Aussichten des Landes weiter erhöhen. Mit dem Krieg im Gazastreifen, der fragilen Waffenruhe im Libanon und dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien nimmt die Instabilität im Nahen Osten zu. Die Eskalation der Spannungen zwischen Israel und dem Iran Mitte 2025 hat sich auf den Reiseverkehr nach Jordanien ausgewirkt und die Unsicherheit erhöht, was unmittelbare Folgen für den Tourismussektor nach sich zieht und auch das Vertrauen von Verbrauchern und Investoren beeinträchtigen dürfte. Während die wirtschaftliche Basis Jordaniens weitgehend stabil bleibt, stellen die erhöhte Volatilität und geopolitische Ungewissheit eine zunehmende Herausforderung für die künftige wirtschaftliche und soziale Stabilität des Landes dar.

Darüber hinaus steht das Land vor hartnäckigen strukturellen Herausforderungen. Die Arbeitslosenquote liegt mit 21,4 % auf anhaltend hohem Stand, wobei die Jugendarbeitslosigkeit sogar noch höher ist und die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu den niedrigsten der Welt zählt. Diese Schwächen des Arbeitsmarkts schränken das Wachstumspotenzial Jordaniens nach wie vor ein und behindern eine breitere wirtschaftliche Inklusion und den sozialen Zusammenhalt. Der Druck auf den Haushalt hat sich 2024 durch Spillover-Effekte aus regionalen Konflikten und sinkende Preise für wichtige Exportgüter erhöht. Wenngleich die Regierung einnahmensteigernde Maßnahmen ergriffen und die Investitionsausgaben gekürzt hat, weitete sich das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit dennoch auf 5,6 % des BIP aus. Der öffentliche Schuldenstand (ohne den Sozialversicherungssektor) stieg leicht auf 90,4 % des BIP an 1 . Das Leistungsbilanzdefizit weitete sich 2024 aufgrund rückläufiger Exporte und sinkender Tourismuseinnahmen auf annähernd 6 % des BIP aus. Die strukturelle Abhängigkeit Jordaniens von Energie- und Nahrungsmittelimporten in Verbindung mit einer schwachen Exportbasis belastet nach wie vor die außenwirtschaftliche Position. Trotz stabiler Reserven von etwa 21 Mrd. USD ist das Land nach wie vor anfällig für externe Schocks, was die Notwendigkeit einer fortgesetzten finanziellen Unterstützung durch internationale Partner verstärkt.

Jordanien hat in den letzten Jahren seine Bemühungen um Modernisierung seiner Wirtschaft fortgesetzt, insbesondere durch die 2022 beschlossene zehnjährige Strategie zur Förderung von Investitionen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Anhebung des Lebensstandards (Vision für die Modernisierung der Wirtschaft, EMV). Auf früheren Reformen wie der Londoner Initiative von 2018 aufbauend konzentriert sich die EMV auf acht Schlüsselbereiche und umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des öffentlichen Sektors und der Bürgerbeteiligung, wobei die Reformanstrengungen auch im Rahmen der nachfolgenden IWF-Programme und EU-Makrofinanzhilfen (MFA) unterstützt werden. Die erste Phase (2023–2025) steht kurz vor dem Abschluss und schafft so die Grundlage für die weitere Umsetzung. Diese Reformanstrengungen sind vorangekommen, obwohl eine Reihe sich überschneidender externer Schocks zu verkraften sind, wie die anhaltende syrische Flüchtlingskrise, die COVID-19-Pandemie, die durch den grundlosen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Unterbrechungen der weltweiten Lieferketten, die neuerlichen regionalen Spannungen, die sich aus dem Konflikt Israel/Gazastreifen ergeben, und die Unterbrechungen der Handelswege über das Rote Meer. Auch wenn die jüngsten diplomatischen Schritte zur Wiedereingliederung Syriens positiv verlaufen sind, muss das Land erst noch die Voraussetzungen für eine groß angelegte Rückkehr von Flüchtlingen aus Jordanien schaffen.

Angesichts der Vielzahl externer Schocks und der strategischen Rolle Jordaniens für die Stabilität in der Region hat das Land in den letzten zehn Jahren von verschiedenen internationalen Partnern Unterstützung in erheblichem Umfang erhalten. Dazu zählen vier aufeinanderfolgende IWF-Programme seit 2012, vier MFA-Maßnahmen der EU seit 2014, umfangreiche US-Hilfen und gezielte Unterstützung für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge.

–Die ersten drei MFA-Programme (MFA I: 180 Mio. EUR; MFA II: 200 Mio. EUR; MFA III: 500 Mio. EUR + 200 Mio. EUR Aufstockung wegen der COVID-19-Pandemie) ergeben für den Zeitraum 2014 bis 2023 Darlehen in Höhe von insgesamt 1,08 Mrd. EUR. Darüber hinaus hat die EU auf Antrag der jordanischen Behörden vom 8. Oktober 2023 im Jahr 2025 eine neue MFA-Maßnahme (MFA IV) in Höhe von 500 Mio. EUR beschlossen, die über den Zeitraum 2025–2027 ausgezahlt werden soll. Die Makrofinanzhilfe IV wird bei Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) vereinbarten politischen Auflagen ausgezahlt, die Maßnahmen bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, bei der Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, bei der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik sowie bei Energie und den Rahmenbedingungen für Unternehmen umfassen.

–Gute Fortschritte macht Jordanien auch im Rahmen der mit 1,2 Mrd. USD ausgestatteten Erweiterten Fondsfazilität des IWF (2024-2027), bei der bislang drei Überprüfungen positiv ausgefallen sind (die letzte wurde im April 2025 abgeschlossen). Darüber hinaus genehmigte der IWF am 25. Juni 2025 rund 700 Mio. USD aus der Resilienz- und Nachhaltigkeitsfazilität (RSF), um Reformen zu fördern, mit denen das Land besser gegen klima- und pandemiebedingte Risiken gewappnet werden soll. 

–Auch wenn vorübergehend noch Unsicherheit hinsichtlich der Auszahlung der US-Budgethilfe im Jahr 2025 besteht, ist es Jordanien gelungen, kritische Außenfinanzierung von der Weltbank und den GCC-Partnern zu mobilisieren.

Über kurzfristige Finanzhilfen hinaus verbinden die Europäische Union (EU) und Jordanien eine enge und langjährige Partnerschaft, die auf das seit 2002 geltende Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien zurückgeht. Aufgrund starker politischer Bindungen und durch wirtschaftliche Zusammenarbeit und gemeinsame regionale Interessen hat sich diese Beziehung im Laufe der Jahre kontinuierlich vertieft. Im Januar 2025 haben die EU und Jordanien vereinbart, ihre Beziehungen durch eine strategische und umfassende Partnerschaft (Strategic and Comprehensive Partnership, SCP) weiter zu stärken. Diese zielt darauf ab, Wohlstand, Stabilität und Sicherheit für beide Seiten zu fördern und stützt sich auf gegenseitiges Vertrauen und langjährige Zusammenarbeit. Diese erneuerte Partnerschaft ruht auf sechs zentralen Säulen: Politische Beziehungen und regionale Zusammenarbeit, Sicherheit und Verteidigung, Wirtschaftliche Resilienz, Handel und Investitionen, Humankapital, Migration, und Schutz und Unterstützung von Flüchtlingen. Ihre Umsetzung wird durch ein umfangreiches, aus kurz- und langfristigen Hilfen bestehendes Finanzpaket (darunter auch Makrofinanzhilfen) gefördert, um die von Jordanien geplanten makrofiskalischen und strukturellen Reformen voranzubringen, die Investitionsförderung auszuweiten und gezielte Hilfen für die Erreichung strategischer Prioritäten bereitzustellen.

Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage und einer erheblichen Finanzierungslücke beantragten die jordanischen Behörden im Januar 2025 eine zusätzliche MFA-Maßnahme (MFA V) über 500 Mio. EUR. In diesem Antrag wurde auf die verschlechterten wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen sowie auf die Intensivierung der regionalen Turbulenzen im Jahresverlauf 2024 hingewiesen, die die Lage im ohnehin unsicheren und instabilen globalen Kontext weiter verschärft haben. Darüber hinaus haben diese Entwicklungen die ausländischen Direktinvestitionen, die Exporte, den Inlandsverbrauch und die inländischen Einnahmen belastet und damit die Wirtschafts- und Haushaltsaussichten Jordaniens weiter verschlechtert und das Risiko eines steigenden Außenfinanzierungsbedarfs erhöht. Die wieder aufflammende Gewalt in der Region, darunter auch die Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran Mitte Juni, hat in Jordanien zur Aussetzung von Flügen geführt und dürfte die ohnehin fragile wirtschaftliche Erholung des Landes weiter erschweren, das Vertrauen von Investoren und Touristen dämpfen und zur zunehmenden Unsicherheit des Ausblicks beitragen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Europäische Kommission vor, Jordanien weitere finanzielle Unterstützung in Form einer neuen Makrofinanzhilfe zu gewähren, die im Folgenden kurz beschrieben wird: 

–Nach eingehender Bewertung der politischen und wirtschaftlichen Lage Jordaniens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine neue Makrofinanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR vor. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde dem Land helfen, seine verbleibende Außenfinanzierungslücke, die im Zusammenhang mit dem neuen IWF-Programm für den Zeitraum 2024-2027 auf 3,9 Mrd. USD geschätzt wird, teilweise zu decken. Sie würde auch dazu beitragen, die gegenwärtigen Reformfortschritte zu erhalten.

–Die Auszahlung würde in drei Tranchen erfolgen, wobei die Freigabe jeder Tranche strikt an Fortschritte bei der Umsetzung des IWF-Programms und einer Reihe zusätzlicher politischer Maßnahmen geknüpft ist, die zwischen der Kommission und den Behörden zu vereinbaren und in einer Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) niederzulegen sind. Die Grundsatzvereinbarung könnte im Prinzip politische Reformen in folgenden Bereichen einschließen: wirtschaftspolitische Steuerung (wie die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Maßnahmen zur größeren Mobilisierung inländischer Einnahmen), Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, Regierungsführung, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Versorgungsunternehmen und Rahmenbedingungen für Unternehmen.

–Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme dürfte die Unterstützung im Rahmen der durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI-GE) finanzierten Budgethilfe ergänzen.

–Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, ist die Kommission – auch ausgehend von der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

•Kontext der jordanischen Wirtschaft

Bedingt durch den Krieg im Gazastreifen, die fragile Waffenruhe im Libanon, den Sturz des Regimes in Syrien und den jüngsten Konflikt zwischen Israel und dem Iran nimmt die Instabilität im Nahen Osten zu. Diese Spannungen erhöhen den Druck auf die Sicherheit und Wirtschaft Jordaniens und bringen steigende Volatilität und zunehmende Abwärtsrisiken mit sich. Das Wirtschaftswachstum ging 2024 aufgrund der zunehmenden Unsicherheit, die mit der Instabilität in der Region, wie dem Krieg Israel/Gazastreifen, und der Abschwächung des globalen Wachstums einhergeht, auf 2,5 % zurück (während es im Vorjahr noch 2,9 % betragen hatte). Trotz kriegsbedingter Unterbrechungen halten sich Schlüsselsektoren wie Tourismus und Handel weiterhin relativ gut und übertreffend die ursprünglichen Erwartungen, was auf die Zunahme des regionalen Tourismus zurückzuführen ist, der den Rückgang der Besucher aus dem Westen teilweise kompensiert. Dennoch gingen die Umsatzerlöse im Tourismus 2024 um 2,3 % zurück und nahmen die Besucherzahlen um 3,9 % ab. Am stärksten zum Wirtschaftswachstum beigetragen haben das verarbeitende Gewerbe, die Landwirtschaft, der Sektor Verkehr und Kommunikation sowie die Finanzdienstleistungen. Das Jahr 2025 begann für Jordanien mit einem anhaltenden Wirtschaftswachstum, das weitgehend den im Jahr 2024 verzeichneten 2,5 % entsprach, was auf die kontinuierliche Erholung beim Tourismus, beim verarbeitenden Gewerbe und bei der Landwirtschaft zurückzuführen war. Die Eskalation der Spannungen zwischen Israel und dem Iran, die zur vorübergehenden Schließung des jordanischen Luftraums geführt hat, dürfte sich jedoch auf das zweite Quartal niederschlagen. Diese Eskalation führte zur Aussetzung von Flügen und zu Unterbrechungen des Frachtverkehrs und brachte eine allgemeinere Unsicherheit mit sich, was das Vertrauen der Investoren und Verbraucher belasten dürfte.

Die Arbeitslosenquote ist nach wie vor hoch, auch wenn sie 2024 leicht auf 21,4 % zurückgegangen ist (2023 hatte sie 22,0 % betragen). Bei den Männern lag die Arbeitslosenquote bei 18,3 %, bei den Frauen bei 33,3 %. Die Jugendarbeitslosigkeit stellt nach wie vor eine große Herausforderung dar und setzt sich bis ins junge Erwachsenenalter fort: So lag die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15-19-Jährigen und der Altersgruppe der 20-24-Jährigen bei 54,7 % bzw. 46,4 %. Auch die Erwerbsbeteiligung stellt mit nur 34,3 % nach wie vor eine große Herausforderung dar. Sie liegt bei Männern und Frauen bei 53,6 % bzw. 14,8 % und ist verglichen mit 72 % bzw. 18 % in der MENA-Region als niedrig bzw. sehr niedrig anzusehen.

Der Inflationsdruck ist den jüngsten geldpolitischen Beschlüssen entsprechend begrenzt. 2024 ging die Inflation im Jahresvergleich von durchschnittlich 2,1 % im Jahr 2023 auf durchschnittlich 1,6 % zurück, zog Anfang 2025 mit der Lockerung der Geldpolitik der Zentralbank im Jahresvergleich aber wieder an (2,2 % im Zeitraum Januar-Februar 2025). Hauptinflationstreiber waren in jüngster Zeit die Preise für Mieten, Fleisch und Geflügel sowie für Tabakerzeugnisse und Zigaretten. Ein Preisrückgang war insbesondere bei Bekleidung, Milchprodukten und Ölen zu verzeichnen; die beiden Letzteren hatten in den Vorjahren einen Beitrag zum Inflationsanstieg geleistet. Die jordanische Zentralbank (CBJ) hat ihren Zinssatz seit September 2024 in drei Schritten um 100 Basispunkte auf 6,5 % gesenkt und damit der zweieinhalb Jahre zuvor eingeleiteten Straffung der Geldpolitik ein Ende gesetzt. So war der Hauptsatz zwischen März 2022 und Juli 2023 in zehn Schritten von 2,5 % auf 7,5 % angehoben worden. Die Zinsbeschlüsse der jordanischen Zentralbank waren angesichts der Bindung des jordanischen Dinars an den US-Dollar notwendig, um der geldpolitischen Straffung/Lockerung durch die US-Notenbank zu folgen und Druck auf die Kapitalströme zu vermeiden. Tatsächlich trugen sie dazu bei, den Inflationsdruck einzudämmen.

Das Bankensystem ist nach wie vor liquide und gut mit Kapital ausgestattet. Der Eigenkapitalkoeffizient lag 2024 bei 18 % (gegenüber 17,9 % im Jahr 2023) und damit deutlich über den verlangten 12 %. Der Anteil notleidender Kredite stieg 2024 leicht auf 5,6 % (von 5,1 % im Jahr 2023) an, während die Deckungsquote für notleidende Kredite 2024 bei 74,8 % lag. Die Rentabilität der Banken blieb mit einer geschätzten Kapitalrendite von 1,2 % stabil.

Die öffentlichen Finanzen weisen Anfälligkeiten auf, wenngleich der IWF den öffentlichen Schuldenstand alles in allem als tragfähig bewertet. Das gesamtstaatliche Defizit erreichte 2024 5,6 % des BIP und liegt damit über dem Vorjahreswert (5,1 % des BIP). Das Primärdefizit (ohne Zinszahlungen auf die öffentlichen Schulden) betrug 0,1 % des BIP (gegenüber 0,4 % des BIP im Jahr 2023). Die laufenden Ausgaben machten 89,9 % der öffentlichen Ausgaben aus. Neben den Zinszahlungen (20 % der laufenden Ausgaben) waren die größten Ausgabenkomponenten die Militärausgaben (29,6 %), die Arbeitnehmerentgelte im zivilen Sektor (19,3 %) und die Renten (16,3 %). Der öffentliche Schuldenstand (ohne die Schulden des Investitionsfonds Soziale Sicherheit) belief sich 2024 auf 90,4 % des BIP und lag damit leicht über dem Wert des Jahres 2023 (89,2 % des BIP). Einschließlich der Schulden dieses Investitionsfonds betrug der öffentliche Schuldenstand 2024 116,8 % des BIP, gegenüber 113,8 % im Jahr 2023. Die öffentliche Verschuldung Jordaniens wird vom IWF als mit hoher Wahrscheinlichkeit tragfähig eingestuft (Artikel IV, Juni 2025). Obwohl die hohe Staatsverschuldung die Anfälligkeit Jordaniens im Falle verschärfter finanzieller Bedingungen erhöht, stellt der hohe Anteil der Schulden zu Vorzugsbedingungen doch einen wichtigen Sicherheitspuffer dar. Weitere erhebliche Puffer sind die Devisenreserven, die dem Wert der Importe von 7,7 Monaten entsprechen, und die Vermögenswerte des Investitionsfonds Soziale Sicherheit, die 40 % des BIP erreicht haben. Das Risiko einer Staatsschuldenkrise wird vom IWF als moderat eingestuft.

Die außenwirtschaftliche Lage Jordaniens ist nach wie vor fragil, doch verfügt das Land über angemessene Devisenreserven. Das Leistungsbilanzdefizit (einschließlich Zuschüssen) weitete sich von 3,6 % im Jahr 2023 auf 5,9 % des BIP im Jahr 2024 aus, da der Dienstleistungsüberschuss abnahm, während sich das Defizit im Warenhandel und das Primärdefizit erhöhten. Die wichtigsten Exportgüter Jordaniens waren Chemikalien und Mineralien (30 % der Warenexporte), die hauptsächlich für Indien und arabische Länder bestimmt waren, sowie Bekleidung (20 %), die hauptsächlich in die USA ausgeführt wurde. Die größten Warenimportgruppen waren Fahrzeuge und Ersatzteile (10 % der Wareneinfuhren), hauptsächlich aus China, den USA und Südkorea, Mineralölprodukte (6 %) hauptsächlich aus Saudi-Arabien und Indien sowie Textilien (5 %) aus Asien. Abgeschwächt wurde das Leistungsbilanzdefizit auch weiterhin durch kräftige Sekundäreinkommensströme: So erreichten die Heimatüberweisungen 2024 6,8 % des BIP, während Programmfinanzierungen (Weltbank, IWF und sonstige bilaterale/multilaterale Geber) 4,2 % des BIP ausmachten. Die ausländischen Direktinvestitionen gingen 2024 auf 3,3 % des BIP zurück. Die jordanische Zentralbank verfügt auch weiterhin über umfangreiche Bruttowährungsreserven, die 100 % der IWF-Messgröße für angemessene Währungsreserven übersteigen.

Der Ausblick für die kommenden Jahre ist ungewiss. Im Juni 2025 wurde vom IWF für 2025 und die Folgejahre ein moderater Anstieg des Wachstums prognostiziert, doch stammt diese Prognose noch aus der Zeit vor dem Konflikt zwischen Israel und dem Iran. Die Kriege in der Region stellen für die weiteren Aussichten ein erhebliches Abwärtsrisiko dar, was insbesondere auf die zunehmende Unsicherheit in der Region und die möglichen künftigen Auswirkungen auf den wichtigen Tourismussektor, die durch den jüngsten Konflikt zwischen Israel und Iran weiter verschärft wurden, zurückzuführen ist. Zahlungsbilanz- und Haushaltsdefizit werden voraussichtlich hoch bleiben, was die zugrunde liegenden strukturellen Herausforderungen bei der nachhaltigen Verbesserung der Steuereinnahmen und des Handelsdefizits widerspiegelt. Angesichts der hohen öffentlichen Schuldenlast muss neben den laufenden Bemühungen um wirtschaftliche Modernisierung mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und unter anderem durch Erhöhung der Attraktivität für ausländische Direktinvestitionen das Wachstum des Privatsektors zu fördern, am Haushaltskonsolidierungskurs festgehalten werden.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde die Mittel ergänzen, die Jordanien im Rahmen der vom Europäischen Parlament und vom Rat am 14. April 2025 im Rahmen des Beschlusses (EU) 2020/33 2 verabschiedeten Maßnahme gewährt wurden, bestehend aus einer Makrofinanzhilfe an das Haschemitische Königreich Jordanien in Höhe von 500 Mio. EUR in Form von Darlehen, die im Zeitraum 2025-2027 auszuzahlen sind.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die EU und Jordanien verbindet eine enge und langjährige Partnerschaft, die sich auf das seit 2002 geltende Assoziierungsabkommen stützt und 2010 zu einer Partnerschaft mit fortgeschrittenem Status aufgewertet wurde 3 . Weiter vertieft wurde diese Beziehung durch die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien im Juni 2022, in denen der strategische Rahmen für die Zusammenarbeit bis 2027 festgelegt wurde. Diese Prioritäten spiegeln gemeinsame Werte und Reformzusagen in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte, Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und Stärkung der Zusammenarbeit für Stabilität und Sicherheit in der Region wider.

Darüber hinaus unterhält Jordanien solide wirtschaftliche Beziehungen zur Europäischen Union, die einer der wichtigsten Partner des Landes bei Handel und Investitionen ist. Die Handelsbeziehungen sind im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien verankert, das einen präferenziellen Zugang zu den EU-Märkten erleichtert. Seit 2016 profitiert Jordanien auch von der EU-Initiative für vereinfachte Ursprungsregeln, mit der Exporte und industrielle Entwicklung gefördert werden sollen. Der von der EU 2021 vorgenommenen Überprüfung der Handelspolitik entsprechend arbeiten die EU und Jordanien an der Vertiefung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, wozu auch Bemühungen zählen, das Geschäftsklima zu verbessern, die Annäherung der sektoralen Rechtsvorschriften voranzubringen und das Potenzial des Assoziierungsabkommens voll auszuschöpfen.

Durch den Start der im Januar 2025 beschlossenen strategischen und umfassenden Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien wurde diese Zusammenarbeit auf eine neue Stufe gehoben. In der dazugehörigen Erklärung werden die Hauptbereiche der vertieften Zusammenarbeit skizziert, darunter politische Beziehungen und regionale Zusammenarbeit, Sicherheit und Verteidigung, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, Handel und Investitionen, Entwicklung des Humankapitals, Migration sowie Schutz und Unterstützung von Flüchtlingen. Diese Säulen lehnen sich stark an die jordanische Vision für die Modernisierung der Wirtschaft (2022–2033) an und zielen darauf ab, die langfristige Resilienz des Landes, ein inklusives Wachstum sowie die Fähigkeit, regionalen und globalen Herausforderungen zu begegnen, zu fördern.

Die vorgeschlagene MFA-Maßnahme steht mit den breiteren Zielen der EU im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) in Einklang. Sie trägt zu der von der Europäischen Union angestrebten wirtschaftlichen Stabilität und Entwicklung in Jordanien und ganz allgemein zur Resilienz der südlichen Nachbarschaft der Union bei. Die Makrofinanzhilfe der EU würde die im Rahmen des NDICI und anderer EU-Programme und -Instrumente mobilisierten Finanzhilfen und insbesondere die geplanten Bedingungen der von der EU im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 umgesetzten Budgethilfemaßnahmen der EU ergänzen. Durch sie würde die Einführung eines angemessenen Rahmens für die makroökonomische Politik und für Strukturreformen durch die jordanischen Behörden weiter unterstützt und damit der Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Instrumente erfolgenden – finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der EU insgesamt erhöht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, denn das Ziel, die kurzfristige makroökonomischen Stabilität in Jordanien zu erhalten, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden und ist auf Ebene der Europäischen Union besser zu verwirklichen. Hauptgründe sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern, um eine möglichst umfangreiche und wirksame Unterstützung für das Land zu erreichen.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der EFF-Vereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe die für den Zeitraum 2025-2027 schätzungsweise verbleibende Finanzierungslücke zu 14,6 % schließen würde. Werden die von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für Jordanien berücksichtigt, entspricht dies der gängigen Lastenteilungspraxis bei Makrofinanzhilfen (für ein Land mit einem Assoziierungsabkommen liegt die Obergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 8. Oktober 2002 bei 60 %). Berücksichtigt man die gesamte Unterstützung, die Jordanien von der EU über verschiedene Instrumente (insbesondere auch über die vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe, die Makrofinanzhilfe IV, die EU-Budgethilfe und EIB-Darlehen, unter Ausklammerung der bilateralen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten) erhält, würde die schätzungsweise verbleibende Finanzierungslücke damit zu 35,4 % gedeckt. Unter Einrechnung von Budgethilfe und EIB-Darlehen für Jordanien dürfte der Gesamtbeitrag der EU höher sein als in der Vergangenheit.

•Wahl des Instruments

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um die makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten besteht darin, dass externer Finanzierungsdruck gelindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung breit angelegter Strukturreformen geleistet würde. Indem die Makrofinanzhilfe zur Schaffung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Instrumente in Jordanien finanziert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Makrofinanzhilfevorschlag der Kommission stützt sich auf die Erkenntnisse aus den Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in der EU-Nachbarschaft, auch auf die Ex-post-Bewertung der MFA-II-Maßnahme für Jordanien im Zeitraum 2016-2019 nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 4 sowie auf die jüngste Ex-post-Bewertung des Covid-19-Makrofinanzhilfepakets, unter das die Makrofinanzhilfe III für Jordanien fiel 5 .

Die Ex-post-Bewertung der Makrofinanzhilfe für Jordanien im Zeitraum 2016-2019 6 ergab, dass die Ziele des MFA-II-Programms insgesamt erreicht wurden. Die Gestaltung des Programms war den wirtschaftlichen Herausforderungen Jordaniens angemessen und ein wesentlicher Beitrag zur wirksamen Stabilisierung der Zahlungsbilanz- und Haushaltslage Jordaniens. Das Programm war für die EU mit beträchtlichem Mehrwert verbunden‚ da damit die makroökonomische Stabilität in einem benachbarten Partnerland gefördert und die Auswirkungen der syrischen Flüchtlingskrise abgefedert wurden. Es wurde so konzipiert und umgesetzt, dass es mit anderen EU-Politiken und -Instrumenten im Einklang stand.

•Konsultation der Interessenträger

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Jordaniens, auch seitens des IWF. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Makrofinanzhilfevorschlags hat sich die Kommission mit dem IWF beraten, der im Rahmen eines umfangreichen Finanzierungsprogramms Hilfen auszahlt. Am 2. Juli 2025 konsultierte die Kommission den alternierenden Wirtschafts- und Finanzausschuss, der den Vorschlagsentwurf billigte. Auch mit den jordanischen Behörden stand die Kommission regelmäßig im Kontakt.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 7 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) haben die Kommissionsdienststellen die Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Jordaniens vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe IV einer operativen Bewertung unterzogen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verfahren des Landes für die Verwaltung der Programmmittel, einschließlich der Makrofinanzhilfe, ausreichende Garantien für eine solide Finanzverwaltung bieten. Der von einer Beratungsfirma erstellte Abschlussbericht über die operative Bewertung wurde im Oktober 2024 vorgelegt. In dem Bericht wurde festgestellt, dass seit der letzten Bewertung im Jahr 2020 deutliche Fortschritte bei den öffentlichen Finanzverwaltungssystemen und anderen Finanzkreisläufen erreicht wurden. Es wurde darin der Schluss gezogen, dass der Stand der Finanzkreisläufe und -verfahren Jordaniens eine MFA-Maßnahme gestattet. Da die operative Bewertung weniger als ein Jahr zurückliegt und ihre Ergebnisse nach wie vor gültig sind, ist nach Auffassung der Kommission für die vorgeschlagene MFA-V-Maßnahme keine neue Bewertung erforderlich.

•Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Nicht-EU-Ländern angegangen werden. Nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ist daher für diesen Makrofinanzhilfevorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich, da es politisch geboten ist, in einer Situation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln.

Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die neue Makrofinanzhilfemaßnahme wird mit dem damit verknüpften wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramm den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Jordaniens mindern helfen und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das Programm des IWF-Exekutivdirektoriums ergänzen. Die politischen Auflagen sollten darauf abstellen, einige der grundlegenden Schwächen anzugehen, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Jordaniens manifestiert haben. Die Auflagen könnte im Prinzip Reformen zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere auch der öffentlichen Finanzverwaltung und der Steuerverwaltung, sowie der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, der Rahmenbedingungen für Unternehmen und im Bereich Energie/ökologischer Wandel umfassen.

•Grundrechte

Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe besteht darin, dass sich das betreffende Land wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Jordanien hat seine politischen Reformanstrengungen zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit fortgesetzt. Im Jahr 2021 leitete Jordanien durch Novellierung des Wahl- und Parteiengesetzes eine politische Modernisierung ein, um die politische Teilhabe von Frauen und jungen Menschen zu fördern, Stammesdenken zu überwinden und die Bildung landesweiter programmatischer politischer Parteien zu fördern. Im Jahr 2023 änderte die Regierung das Arbeitsrecht und passte es an internationale Menschenrechtsstandards an. Trotz des außerordentlich schwierigen Kontexts hält Jordanien an seiner Zusage fest, die Reformen zur Erreichung eines auf Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte beruhenden effektiveren demokratischen politischen Systems voranzubringen. Vor diesem Hintergrund werden die politischen Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als erfüllt erachtet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR an Darlehen für Jordanien soll über einen Zeitraum von maximal 2,5 Jahren in drei Tranchen ausgezahlt werden. Für das Darlehen werden im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen Mittel in Höhe von 9 % zurückgestellt, die im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ mit einem Gesamtbetrag von 45 Mio. EUR (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“) eingeplant werden. Die Darlehen sollen als Tilgungsdarlehen mit einer tilgungsfreien Zeit und anschließenden Kapitalrückzahlungen in gleich großen Tranchen über einen langen Zeitraum gewährt werden. Eine solche Darlehensstruktur ist sowohl für den Begünstigten von Vorteil, da sie die Rückzahlungen erleichtert, als auch für den EU-Haushalt, da die Eventualverbindlichkeiten über einen langen Zeitraum verteilt werden.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Europäische Union stellt Jordanien in Form von Darlehen eine Makrofinanzhilfe im Gesamtumfang von bis zu 500 Mio. EUR zur Verfügung, die dazu beitragen wird, den im Bereitstellungszeitraum verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf Jordaniens zu decken. Die Finanzhilfe soll in drei Tranchen ausgezahlt werden, sofern die mit den einzelnen Tranchen verbundenen politischen Maßnahmen vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurden. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

Die Auszahlungen im Rahmen der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfemaßnahme werden von erfolgreichen Programmüberprüfungen im Rahmen des IWF-Programms abhängig gemacht. Außerdem werden sich die Kommission und die jordanischen Behörden auf ein Maßnahmenpaket mit spezifischen Strukturreformen verständigen, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Diese Reformmaßnahmen sollten die Reformagenda der Regierung unterstützen und die mit dem IWF, der Weltbank und anderen Gebern vereinbarten Programme sowie die politischen Programme im Zusammenhang mit den EU-Budgethilfen ergänzen. Sie sollten mit den wichtigsten wirtschaftspolitischen Reformprioritäten, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens, der Partnerschaftsprioritäten samt beigefügtem Pakt zwischen der EU und Jordanien und der SCP vereinbart wurden, sowie mit der Modernisierungsvision Jordaniens und anderen nationalen Strategien in Einklang stehen.

2025/0251 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 8 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 24. November 1997 unterzeichneten die Union und Jordanien ein Assoziierungsabkommen, das am 1. Mai 2002 in Kraft trat 9 . Im Rahmen des Assoziierungsabkommens errichteten die Union und Jordanien innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone. Außerdem trat 2007 ein Abkommen zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft. Im Jahr 2010 wurde ein fortgeschrittener Status der Partnerschaft zwischen der Union und Jordanien und damit eine Ausweitung der Kooperationsbereiche vereinbart. Ein im Dezember 2009 paraphiertes Protokoll über den Streitbeilegungsmechanismus bei Handelsangelegenheiten zwischen der Union und Jordanien trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens, der für den Zeitraum 2022-2027 vereinbarten Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien und der im Januar 2025 unterzeichneten strategischen und umfassenden Partnerschaft wurden der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter ausgebaut.

(2)Seit 2011 hat Jordanien eine Reihe politischer Reformen angestoßen, um die parlamentarische Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken. So wurden ein Verfassungsgericht und eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und eine Reihe wichtiger Gesetze vom jordanischen Parlament angenommen, insbesondere das Wahlgesetz und das Parteiengesetz sowie Gesetze über Dezentralisierung und Gemeinden. Es wurden gesetzgeberische Verbesserungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechte der Frauen beschlossen.

(3)Die anhaltende Instabilität in der Region, insbesondere die Konflikte in Syrien sowie in Israel/dem Gazastreifen und die instabile Sicherheitslage im Roten Meer haben die jordanische Wirtschaft schwer in Mitleidenschaft gezogen. Diese Instabilitäten haben die Unsicherheit weiter erhöht, das Vertrauen der Investoren geschwächt, Handelsrouten unterbrochen und dem Tourismus geschadet. All dies stellt neben den anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, den globalen Preisschocks seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine und den durch die angezogenen globalen Finanzierungsbedingungen verursachten höheren Fremdkapitalkosten eine zusätzliche Herausforderung dar. Eine weitere Herausforderung sind in jüngerer Zeit die zunehmend unsicheren globalen Rahmenbedingungen. Auch wenn Jordanien eine neuerliche Kontraktion der Wirtschaft verhindern konnte, was zum Teil auf die Verfolgung einer soliden makroökonomischen Politik und die Fortsetzung solider makroökonomischer Reformen zurückzuführen ist, verläuft die Erholung nach wie vor schleppend. Die Arbeitslosigkeit bleibt auf anhaltend hohem Stand, insbesondere bei jungen Menschen und Frauen, während der Konsolidierungs- und der Außenfinanzierungsdruck die Wirtschaft weiter belasten.

(4)Neben dem Konflikt Israel/Gazastreifen hat die wiederaufflammende Gewalt in der Region, insbesondere die Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran Mitte Juni 2025, in Jordanien zur Aussetzung von Flügen geführt und dürfte die ohnehin fragile wirtschaftliche Erholung des Landes weiter erschweren, das Vertrauen von Investoren und Touristen dämpfen und zur zunehmenden Unsicherheit des Ausblicks beitragen. Soziale Spannungen sind in Jordanien nach wie vor gering, könnten aber bei einer weiteren Eskalation der aktuellen Konflikte zunehmen. Auch die durch den Klimawandel bedingten Risiken, die Jordaniens ohnehin große Wasserknappheit verschärfen, könnten das Wachstum bremsen und die Staatsfinanzen zusätzlich unter Druck setzen.

(5) Im Januar 2024 einigten sich die jordanischen Behörden und der IWF auf ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm, das durch eine vierjährige Erweiterte Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 1,2 Mrd. USD unterstützt und derzeit umgesetzt wird. Seit Juli 2025 schneidet Jordanien im Rahmen der EFF sehr gut ab, denn alle quantitativen Leistungskriterien und strukturellen Benchmarks waren bei den ersten drei Programmüberprüfungen (Juli und Dezember 2024 und April 2025) erfüllt, woraufhin von den genehmigten 1,2 Mrd. USD insgesamt 391 Mio. USD ausgezahlt wurden.

(6)Im April 2025 verabschiedete die Union auf Ersuchen Jordaniens vom Oktober 2023 ein viertes Makrofinanzhilfeprogramm (MFA IV) 10 über Darlehen im Umfang von 500 Mio. EUR. Diese sollen im Zeitraum 2025-2027 ausgezahlt werden, sofern die in der Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) vereinbarten politischen Auflagen erfüllt sind, die Maßnahmen bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, bei der Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, bei der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, bei Energie und bei den Rahmenbedingungen für Unternehmen umfassen. Dem MFA IV sind bereits drei MFA-Programme vorangegangen (MFA I: 180 Mio. EUR; MFA II: 200 Mio. EUR; MFA III: 500 Mio. EUR + 200 Mio. EUR Aufstockung wegen der COVID-19-Pandemie), was für den Zeitraum 2014 bis 2023 Darlehen in Höhe von insgesamt 1,08 Mrd. EUR ergibt.

(7)Seit Beginn der Syrienkrise im Jahr 2011 hat die Union Jordanien im Rahmen verschiedener Instrumente annähernd 3,5 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt (davon 1,08 Mio. EUR im Rahmen der drei MFA-Maßnahmen), um dem Land zu helfen, seine wirtschaftliche Stabilität zu wahren, die politischen und wirtschaftlichen Reformen fortzuführen und seinen damit verbundenen humanitären, entwicklungs- und sicherheitspolitischen Erfordernissen gerecht zu werden. Darüber hinaus hat die Europäische Investitionsbank Jordanien seit 2011 rund 2,4 Mrd. EUR an Projektdarlehen zur Verfügung gestellt.

(8)Für den Zeitraum 2021-2024 beläuft sich der Richtbetrag an bilateralen nicht rückzahlbaren Finanzhilfen der Union für Jordanien im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI-GE) auf rund 360 Mio. EUR, die durch die Unterstützung der Union für Jordanien bei der Bewältigung der Auswirkungen der Syrienkrise (214 Mio. EUR von 2021 bis 2023) sowie durch andere regionale und thematische Programme ergänzt werden. Im Zeitraum 2014-2020 unterstützte die Union Jordanien hauptsächlich über das Europäische Nachbarschaftsinstrument mit 765 Mio. EUR. Im selben Zeitraum kamen Jordanien außerdem 126 Mio. EUR über die Nachbarschaftsinvestitionsplattform (NIP) zugute, womit rund 580 Mio. EUR an Investitionen mobilisiert wurden. 2021 brachte die EU im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans (EIP) in Jordanien mehr als 20 Vorzeigeprojekte auf den Weg, womit (über Finanzhilfen, Mischfinanzierungen und Garantien) annähernd 461 Mio. EUR bereitgestellt und insgesamt rund 4,760 Mrd. EUR für Investitionen mobilisiert wurden.

(9)Im Januar 2025 ersuchte Jordanien angesichts der nach wie vor schwierigen Wirtschaftslage und -aussichten um weitere Makrofinanzhilfe der Union.

(10)Da Jordanien unter die ENP fällt, sollte es als Empfängerland für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(11)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(12)Da in der Zahlungsbilanz Jordaniens eine Außenfinanzierungslücke bleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel deutlich übersteigt, ist die zusätzliche Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien in Verbindung mit dem IWF-Programm unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Jordaniens an die Union um Unterstützung seiner wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die erweiterte Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der Mittel, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellt werden, unterstützen.

(13)Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz und somit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Jordaniens unterstützt werden.

(14)Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte die Budgethilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ergänzen.

(15)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union basiert auf einer vollumfänglichen quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens und trägt dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere dessen verfügbaren Währungsreserven Rechnung. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Jordanien und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt.

(16)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(17)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Jordanien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfemaßnahme eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich stimmig ist.

(18)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Jordanien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, insbesondere für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.

(19)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass sich Jordanien wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Jordanien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel fördern, ein nachhaltiges, inklusives Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Haushaltskonsolidierung zu unterstützen. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(20)Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte Jordanien geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte eine zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung Bestimmungen enthalten, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ermächtigt wird, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/966 des Rates 13 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, mit denen die Kommission und der Rechnungshof ermächtigt werden, Prüfungen durchzuführen, und mit denen die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union während und nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums auszuüben.

(21)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(22)Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe der Union benötigten Rückstellungen sollten mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein. 

(23)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Damit das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieses Beschlusses verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(24)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.

(25)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe im Umfang von höchstens 500 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer umfassenden Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

(2)Die Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in voller Höhe als Darlehen zur Verfügung gestellt.

(3)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Jordanien weiterzureichen.

(4)Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Jordanien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien festgelegt sind.

(5)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(6)Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(7)Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfen im Wege von Durchführungsrechtsakten kürzen oder deren Auszahlung aussetzen oder einstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 2

(1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass sich Jordanien wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst wachen darüber, dass diese Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt ist.

(3)Die Absätze 1 und 2 werden im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 15 angewandt.

Artikel 3

(1)Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, welche auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, insbesondere auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Jordanien mit Unterstützung des IWF durchführt.

(2)Die in Absatz 1 genannten Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.

(3)Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 im Einzelnen festgelegt.

(4)Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Der Umfang der einzelnen Tranchen wird in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung festgelegt.

(2)Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 Rückstellungen gebildet.

(3)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass alle nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung,

b)kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird,

c)zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(4)Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, insbesondere auch einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der jordanischen Zentralbank an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)Die Kommission schließt mit Jordanien eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Die Darlehen werden zu Bedingungen gewährt, die es Jordanien ermöglichen, das Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit jeder Darlehenstranche beträgt ab dem Tag der Auszahlung maximal 35 Jahre.

(3)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 17 durchgeführt.

(2)Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Jordanien bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Artikel 7

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht

a)prüft sie den erzielten Fortschritt bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien,

b)bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens sowie die Fortschritte, die bei der Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen erzielt wurden,

c)erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der Kommission über die Freigabe der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin



FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Beiträge Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich:    Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeitsbereich:    Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

„Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“

„Ein stärkeres Europa in der Welt“

1.3.2.Einzelziel(e)

Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

(1)    Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung seiner Außenbilanz infolge der jüngsten geopolitischen Entwicklungen.

(2)    Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partnerlands.

(3)    Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen und der externen Stabilisierung im Rahmen des IWF-Programms.

(4)    Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die jordanischen Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von wirtschaftlichen Indikatoren Bericht erstatten. Jeweils vor Auszahlung der Finanzhilfetranchen haben sie zudem einen umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden – erforderlichenfalls im Anschluss an eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren Jordaniens – die Verwaltung der öffentlichen Finanzen weiterhin überwachen. Die EU-Delegation wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission bleiben in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten beim jeweiligen Partner gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums eine unabhängige Ex-post-Bewertung.

 

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 18  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Auszahlung der Hilfe ist an die Erfüllung der politischen Vorbedingungen und eine zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Umsetzung des zwischen Jordanien und dem IWF vereinbarten laufenden Wirtschaftsprogramms gebunden, das am 10. Januar 2024 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt wurde. Außerdem wird die Kommission mit den jordanischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung spezifische Auflagen vereinbaren.

Die Hilfe soll in drei Tranchen ausgezahlt werden. Die Auszahlungen sollen im Zeitraum 2026 bis 2028 erfolgen.

In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Makrofinanzhilfe ist ein politikorientiertes Instrument, das bei kurz- und mittelfristigen Zahlungsbilanzlücken Entlastung schaffen soll. Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise in der Region wird die Makrofinanzhilfe das Partnerland bei der Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten unterstützen, die durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen und insbesondere den Krieg im Nahen Osten und die daraus folgende Krise im Roten Meer verschärft wurden, und so dazu beitragen, den Behörden wirtschafts- und haushaltspolitischen Spielraum für eine wirksame wirtschaftspolitische Krisenreaktion zu verschaffen. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe wird die makroökonomische und politische Stabilität im Partnerland fördern helfen. Die Makrofinanzhilfe wird die von den internationalen Finanzinstitutionen, bilateralen Gebern und anderen Finanzinstitutionen der EU bereitgestellten Mittel ergänzen. Auf diese Weise wird sie zur Gesamteffizienz der finanziellen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft sowie anderer EU-Finanzhilfen, einschließlich Budgethilfen, beitragen.

Darüber hinaus dürfte das Makrofinanzhilfeprogramm durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen zu äußerst günstigen Konditionen, die in der Regel attraktiver sind als bei den anderen multilateralen oder bilateralen Gebern, der Regierung helfen, ihren Haushalt ohne fiskalische Abweichungen auszuführen, und zur Schuldentragfähigkeit beitragen.

Neben den finanziellen Auswirkungen der Makrofinanzhilfe wird das vorgeschlagene Programm auch den Reformwillen der Regierung stärken. Dies wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erreicht.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Makrofinanzhilfemaßnahmen in Partnerländern werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Bisher durchgeführte Bewertungen (abgeschlossener Makrofinanzhilfeprogramme) führen zu dem Schluss, dass Makrofinanzhilfen einen – wenngleich mitunter nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung von Strukturreformen im Partnerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfemaßnahmen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Partnerlandes und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 ist die Bereitstellung von MFA-Darlehen durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit abgedeckt.

Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten

Die EU gehört zu den wichtigsten Geldgebern Jordaniens und unterstützt seine wirtschaftlichen, strukturellen und institutionellen Reformen sowie seine Zivilgesellschaft. Vor diesem Hintergrund ergänzt die Makrofinanzhilfe andere außenpolitische Maßnahmen und Instrumente der EU, mit denen Jordanien unterstützt wird. Die mit der Makrofinanzhilfe verbundenen politischen Maßnahmen haben ausgewählte Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien zum Gegenstand.

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – insbesondere auch durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für weitere Strukturreformen geleistet würde. Makrofinanzhilfe soll keine regelmäßige Finanzhilfe sein und ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Weg befindet.

Außerdem würde die Makrofinanzhilfe geplante Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft ergänzen, insbesondere vom IWF und der Weltbank unterstützte Anpassungs- und Reformprogramme.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Durch den Einsatz von Darlehen erhöht diese Makrofinanzhilfemaßnahme die Effizienz des EU-Haushalts, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.

Die Kommission darf Mittel an den Kapitalmärkten sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über das AAA-Rating der EU auf den Märkten Mittel zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

X befristete Laufzeit

–Gültig für 2,5 Jahre ab Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, wie in Artikel 1 Absatz 4 des vorgeschlagenen Beschlusses vorgesehen.

–Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2027 sowohl auf die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die zentralen Dienststellen der Kommission und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF unterstützten Programm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird für jede Auszahlungstranche auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der IWF-Vereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den Behörden der Partner in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.3.4).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die zentralen Dienststellen der Kommission und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.

MFA-Auszahlungen sind an erfolgreiche Überprüfungen und an die Erfüllung der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Auflagen gebunden. Die Umsetzung der Auflagen wird von der Kommission in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union genau beobachtet.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Ermittelte Risiken

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

Es besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe in betrügerischer Weise verwendet wird. Da Makrofinanzhilfen (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden sind, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Zentralbank und im Finanzministerium des Partners ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.

Ein zweites Risiko rührt daher, dass der Partner die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU, die aus den vorgeschlagenen Darlehen der Makrofinanzhilfe entstehen, möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise Zahlungsbilanz und Haushaltslage des Partners deutlich weiter verschlechtern.

Systeme der internen Kontrolle

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, insbesondere auch des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

Ex-ante Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Empfängerland durch die Kommission. Für jedes Empfängerland führt die Kommission erforderlichenfalls mit technischer Unterstützung durch Berater eine Ex-ante-Bewertung der Finanzkreisläufe und des Kontrollumfeldes durch. Durchgeführt werden eine Analyse der Buchhaltungsverfahren, der Aufgabentrennung und der internen sowie externen Audits der Zentralbank und des Finanzministeriums, um ein angemessenes Maß an Sicherheit für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. Werden Schwachstellen ermittelt, werden Bedingungen formuliert, die vor der Auszahlung der Hilfe umgesetzt werden müssen. Außerdem werden bei Bedarf spezielle Zahlungsvereinbarungen getroffen (z. B. auf zweckbestimmte Konten).

Während der Umsetzung: Überprüfung der regelmäßigen Erklärungen der Partner durch die Kommission. Die Auszahlung unterliegt 1.) der Überwachung der Umsetzung der vereinbarten Auflagen durch verantwortliche Personen der GD ECFIN in enger Abstimmung mit den EU-Delegationen und den externen Beteiligten wie dem IWF und 2.) dem normalen Kontrollverfahren, das in dem in der GD ECFIN verwendeten Finanzkreislauf (Modell 2) vorgesehen ist, einschließlich der Überprüfung durch die Finanzabteilung der Erfüllung der Auflagen, die mit der Auszahlung der oben genannten Hilfe verbunden sind. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfemaßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der GD sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (AOSD) eingeleitet werden. Wenn nötig, können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnern ausdrücklich vorgesehen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die bestehenden Kontrollsysteme wie die operativen Ex-ante-Bewertungen oder die Ex-post-Bewertungen sorgten bei den MFA-Auszahlungen für eine effektive Fehlerquote von 0 %. Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten sind nicht bekannt. Alle Makrofinanzhilfemaßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, auch im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank des Partners gezahlt.

Zu guter Letzt unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, insbesondere auch des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 19

von EFTA-Ländern 20

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten 21

von anderen Dritt-ländern

andere zweckgebundene Einnahmen

14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ [Makrofinanzhilfe-Darlehen – EAG]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien – Entfällt

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

6

Rubrik 6 – Nachbarschaft und Welt

GD ECFIN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGE-SAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ [Makrofinanzhilfe-Darlehen – EAG]

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

45 

45

Zahlungen

(2a)

 

 

 

45 

45

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 

Haushaltslinie

14.20.03.01

Mittelbindungen und Zahlungen  

(3)

 

 

 

0,1 

0,1

Mittel INSGESAMT

für die GD ECFIN

Verpflichtungen

=1a+1b+3

45,1

45,1

Zahlungen

=2a+2b+3

45,1

45,1

 

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

45

45

Zahlungen

(5)

45

45

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,1

0,1

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 6

Verpflichtungen

= 4+6

45,1

45,1

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

45,1

45,1

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

 Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

 Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

  

Verpflichtungen

(4)

45

45

Zahlungen

(5)

45

45

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,1

0,1

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 6

Verpflichtungen

= 4+6

45,1

45,1

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

45,1

45,1

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr  
2025

Jahr  
2026

Jahr  
2027

INSGESAMT

Art 22

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 23 …

- Output 1

Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen

1

45

1

45,1

- Output 2

Ex-post-Bewertung

1

0,1

1

0,1

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

45,1

2

45,1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

2

45,1

2

45,1

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–     Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

–X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

2025

2026

2027

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

Haushaltslinie admin. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

4

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

–    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

–    erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2024

Jahr  
2025

Jahr  
2026

Jahr  
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

–    auf die Eigenmittel

–    auf die übrigen Einnahmen

–    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

4.Digitale Aspekte

Nicht zutreffend.

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Nicht zutreffend

4.2.Daten

Nicht zutreffend

4.3.Digitale Lösungen

Nicht zutreffend

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Nicht zutreffend

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Nicht zutreffend

(1)    Mit der Sozialversicherung betrug er 114,7 % des BIP.
(2)    Beschluss (EU) 2025/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (OJ L, 2025/793, 22.4.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2025/793/oj  ).
(3)    ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3 (http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/oj)
(4)    Beschluss (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2371/oj).
(5)    Die Bewertung wurde von externen Beratern durchgeführt und im Mai 2025 abgeschlossen. Die Veröffentlichung der Ex-post-Bewertung sowie der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird für die zweite Jahreshälfte 2025 erwartet.
(6)    Ex-post-Bewertung: Makrofinanzhilfemaßnahmen für die Länder der südlichen Nachbarschaft Tunesien und Jordanien (2016-2019), September 2021, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/about-european-commission/departments-and-executive-agencies/economic-and-financial-affairs/evaluation-reports-economic-and-financial-affairs-policies-and-spending-activities/joint-ex-post-evaluation-macro-financial-assistance-mfa-operations-tunisia-and_de
(7)    ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
(8)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … und Beschluss des Rates vom …
(9)    ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/357(1)/oj .
(10)    Beschluss (EU) 2025/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (OJ L, 2025/793, 22.4.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2025/793/oj  ).
(11)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/o).
(12)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(13)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(15)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
(16)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(17)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(18)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(19)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(20)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(21)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(22)    Wie in Abschnitt 1.3.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.