Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik /* KOM/2010/0153 endg. - NLE 2010/0083 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 19.4.2010 KOM(2010)153 endgültig 2010/0083 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik BEGRÜNDUNG Aufgrund einer Beschwerde des spanischen Verbands der Eigner von Hochsee-Langleinern ANAPA leitete die Europäische Kommission ein Untersuchungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (Verordnung über Handelshemmnisse) ein (Bekanntmachung der Einleitung am 10. Juli 1998). Am 23. März 1999 legte sie ihren Untersuchungsbericht vor, dem zufolge die chilenische Praxis, Fischereifahrzeugen, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, den Zugang zu chilenischen Häfen zu verweigern, gegen Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) verstößt. Im Anschluss an den Beschluss der Kommission 2000/296/EG vom 5. April 2000 über das Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen leitete die Europäische Kommission gegen Chile ein WTO-Streitbeilegungsverfahren ein. Als Reaktion darauf verlangte Chile, dass bestimmte Fragen einem obligatorischen Streitbeilegungsverfahren nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterworfen werden. Chile und die EU unterbreiteten daraufhin einer Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofes am 19. Dezember 2000 einen Streitfall in Sachen Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Schwertfischbestände im Südostpazifik. Am 25. Januar 2001 einigten sich die Europäische Kommission und Chile auf eine vorläufige Regelung, und beide Parteien kamen daraufhin überein, die WTO- und Seegerichtshofverfahren auszusetzen. Im April 2008 ermächtigte der Rat die Kommission mittels Beschluss, im Namen der Europäischen Union mit Chile Verhandlungen über den Abschluss eines endgültigen neuen Abkommens über die fischereiliche Zusammenarbeit zu führen. Am 30. Oktober 2008 legte die Kommission der Ratsarbeitsgruppe über interne und externe Fischerei den Text der ausgehandelten Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik vor. Die neue Vereinbarung garantiert Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU, die im Südostpazifik fischen, den Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen für Umladungen und Anlandungen sowie logistische Zwecke. Die Zuständigkeit und Befugnisse bestehender regionaler Fischereiorganisationen (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch – IATTC) wie auch derzeit gebildeter Organisationen (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) sind durch diese Vereinbarung nicht in Frage gestellt. Am 3. Dezember 2009 legte die Kommission der Ratsarbeitsgruppe über interne und externe Fischerei das Ergebnis der bilateralen Arbeitsgespräche mit Chile vom 5./6. Oktober 2009 in New York vor. Die Parteien paraphierten einen technischen Anhang I zu der Vereinbarung, in dem im Einzelnen festgelegt ist, welche Verfahren Schwertfischfänger der EU einhalten müssen, die bezeichnete chilenische Häfen anlaufen wollen. Diese Verfahren stehen im Einklang mit modernen FAO-Hafenstaatmaßnahmen. Mittlerweile haben beide Parteien die anhängige Rechtssache vor dem Internationalen Seegerichtshof einvernehmlich zurückgezogen. Am 16. Dezember 2009 gab die Sonderkammer des Seegerichtshofes offiziell die gemeinsam von Chile und der EU beantragte Einstellung des Falls bekannt. Vorbereitet wird auch eine gemeinsame Klagerücknahme in der WTO-Rechtssache (WT/DS/193 – abträgliche Maßnahmen für die Durch- und Einfuhr von Schwertfisch). Die Kommission wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vorschlagen, die Beschwerde nach der Verordnung über Handelshemmnisse abzuschließen. Sie beabsichtigt, eine Klagerücknahme erst nach dem formellen Abschluss des Abkommens durch die zuständigen Behörden der EU und Chiles und auch nur dann vorzuschlagen, wenn die Bestimmungen über den Zugang zu chilenischen Häfen von EU-Schiffen, die auf Hoher See im Südostpazifik Schwertfisch fangen, über einen angemessenen Zeitraum zufriedenstellend umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sollten von der Kommission aufgefordert werden, das einschlägige Verfahren für den Abschluss des Abkommens einzuleiten. In der Zwischenzeit muss, damit der Zugang von EU-Schwertfischfängern zu bezeichneten chilenischen Häfen nicht länger aufgeschoben wird, die Vereinbarung vorläufig angewendet werden, wofür hiermit ein paralleler, aber getrennter Ratsbeschluss vorgeschlagen wird. 2010/0083 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Es ist Ziel der Europäischen Union, mit Drittländern Rahmenabkommen über die fischereiliche Zusammenarbeit zu schließen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Arten von gemeinsamem Interesse sowie den Zugang von EU-Schiffen zu Drittlandhäfen für Umladungen und Anlandungen und für logistische Zwecke sicherzustellen. 2. Am 4. April 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung einer Vereinbarung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich eines ausführlichen Anhangs I erfolgreich abgeschlossen. 3. Die Kommission hat dem Rat die Annahme eines Beschlusses über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorgeschlagen (Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik vom XXXX). 4. Angesichts des Interesses der EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, unverzüglich Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen zu bekommen, sollte die Vereinbarung bis zum Abschluss des Abkommens vorläufig angewandt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens über die vorläufige Anwendung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Chile ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Europäische Kommission ist ermächtigt, das Schreiben der Europäischen Union in dem Briefwechsel nach Artikel 1 im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung befugt sind. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik A. Schreiben der Europäischen Union Sehr geehrter Herr …/sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile, die am 15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel geführt wurden und zu der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (nachstehend „Vereinbarung“) geführt haben, sowie auf die bilateralen Arbeitsgespräche vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York Bezug zu nehmen. Die Europäische Union hat ihre internen Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich des am 5./6. Oktober 2009 angenommenen detaillierten Anhangs I eingeleitet. Bis zum Abschluss dieser Verfahren wird die Europäische Union die Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik und deren Anhang I, der am 5./6. Oktober 2009 angenommen und durch die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009 ergänzt wurde, vorläufig anwenden. Die folgenden Dokumente und Informationen sind Bestandteil dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels: a) die am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommene Vereinbarung, geändert durch: b) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./6. Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; c) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des unter Buchstabe b genannten Anhangs Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben. d) Die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses findet spätestens am 1. Juni 2010 statt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und bekräftigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung nach den Bestimmungen in den oben aufgelisteten Dokumenten bilden. Dieses Abkommen gilt ab dem Tag, der auf Ihre Antwort folgt. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Europäische Union Der Präsident […] B. Schreiben der Republik Chile Sehr geehrter Herr …/sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile, die am 15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel geführt wurden und zu der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (nachstehend „Vereinbarung“) geführt haben, sowie auf die bilateralen Arbeitsgespräche vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York Bezug zu nehmen. Die Europäische Union hat ihre internen Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich des am 5./6. Oktober 2009 angenommenen detaillierten Anhangs I eingeleitet. Bis zum Abschluss dieser Verfahren wird die Europäische Union die Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik und deren Anhang I, der am 5./6. Oktober 2009 angenommen und durch die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009 ergänzt wurde, vorläufig anwenden. Die folgenden Dokumente und Informationen sind Bestandteil dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels: a) die am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommene Vereinbarung, geändert durch: b) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./6. Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; c) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des unter Buchstabe b genannten Anhangs Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben. d) Die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses findet spätestens am 1. Juni 2010 statt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und bekräftigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung nach den Bestimmungen in den oben aufgelisteten Dokumenten bilden. Dieses Abkommen gilt ab dem Tag, der auf Ihre Antwort folgt.“ Ich beehre mich zu bekräftigen, dass Ihr Schreiben und diese Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union bilden. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Republik Chile Der Präsident […] [1] ABl. C […] vom […], S. […].