EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.8.2020
COM(2020) 448 final
2020/0213(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für die Tschechische Republik mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 7. August 2020 hat die Tschechische Republik die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die tschechischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf die als Programm „Antivirus“ bezeichnete Kurzarbeitsregelung (mit den Unterprogrammen Option A und Option B) und ähnliche Maßnahmen bezüglich Lohnnebenkosten (Option C des Programms „Antivirus“) sowie auf Hilfen für Selbstständige infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Im Einzelnen geht es dabei um
a)die Optionen A und B des Programms „Antivirus“ zum teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option A) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option B), z. B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen, Engpässen bei Betriebsmitteln und/oder einer geringeren Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen nicht arbeiten können. Bei Option A kommt der Staat für 80 % der gezahlten Löhne und Gehälter auf, höchstens jedoch für 39 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Bei Option B beläuft sich der Zuschuss des Staates auf 60 % der gezahlten Löhne, höchstens jedoch auf 29 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Arbeitnehmer, die von diesem Programm begünstigt werden, können nicht entlassen werden, solange der Arbeitgeber das Programm in Anspruch nimmt. Die Maßnahmen laufen vom 12. März bis zum 31. August 2020.
b)die Option C des Programms „Antivirus“, mit der die Lohnnebenkosten (z. B. vom Arbeitgeber entrichtete Sozialabgaben) kleiner Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), die ihren Personalbestand und ihre Personalausgaben auf einem Niveau von mindestens 90 % des Standes von Ende März 2020 halten, teilweise kompensiert werden. Für die Berechnungsgrundlage gilt eine Obergrenze von 150 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Tschechischen Republik. Die Unterstützung kann für einen Teil des Zeitraums von Juni bis August 2020 oder für den gesamten Zeitraum gewährt werden.
c)das Programm „Pětadvacítka“, in dessen Rahmen Selbstständigen, die aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, ein Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag und Person gewährt wird. Dieses Programm ist in zwei Bonuszeiträume unterteilt: 12. März bis 30. April 2020 und 1. Mai bis 8. Juni 2020.
d)die teilweise Befreiung Selbstständiger, die ihre Tätigkeit während der Unterstützung aufrechterhalten, von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Der Staat übernimmt die Zahlung der entsprechenden geschuldeten Monatsbeiträge von März bis August 2020. Für die erlassenen Beträge gilt eine gesetzlich festgelegte Obergrenze.
e)das Betreuungsgeld für Selbstständige zum Ausgleich der Einkommenseinbußen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung beläuft sich auf 424 CZK für den Monat März und 500 CZK für die Monate April bis Juni.
Die Tschechische Republik hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für die Tschechische Republik auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, durch die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt werden und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2020/0213 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für die Tschechische Republik mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 7. August 2020 hat die Tschechische Republik die Union um finanziellen Beistand ersucht, um ihre nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.
(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von der Tschechischen Republik getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Tschechische Republik bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 6,7 % bzw. 38,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das tschechische BIP 2020 um 7,8 % zurückgehen.
(3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung der Tschechischen Republik dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat dies in der Tschechischen Republik zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt, der mit der als Programm „Antivirus“ bezeichneten Kurzarbeitsregelung (mit den Unterprogrammen Option A und Option B) und ähnlichen Maßnahmen bezüglich Lohnnebenkosten (Option C des Programms „Antivirus“) bzw. mit Hilfen für Selbstständige in Zusammenhang steht.
(4)Die Optionen A und B des Programms „Antivirus“ wurden nach Maßgabe des Regierungsbeschlusses Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und von Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung, auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eingeführt. Die entsprechenden Maßnahmen dienen dem teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option A) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option B), z. B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen nicht arbeiten können. Bei Option A kommt der Staat für 80 % der gezahlten Löhne und Gehälter auf, höchstens jedoch für 39 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Bei Option B beläuft sich der Zuschuss des Staates auf 60 % der gezahlten Löhne, höchstens jedoch auf 29 000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Arbeitnehmer, die von diesem Programm begünstigt werden, können nicht entlassen werden, solange der Arbeitgeber das Programm in Anspruch nimmt. Diese Maßnahmen gelten vom 12. März bis zum 31. August 2020.
(5)Darüber hinaus haben die Behörden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 300/2020 Slg. und des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg.‚ auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, die Option C des Programms „Antivirus“ eingeführt. Mit dieser Maßnahme werden die Lohnnebenkosten (z. B. vom Arbeitgeber entrichtete Sozialabgaben) kleiner Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), die ihren Personalbestand und ihre Personalausgaben auf einem Niveau von mindestens 90 % des Standes von Ende März 2020 halten, teilweise kompensiert. Es wurden nur 90 % der Gesamtausgaben für die Maßnahme beantragt, um sicherzustellen, dass die Hilfe sich mit den Ausgaben für die Erhaltung von Arbeitsplätzen deckt. Für die Berechnungsgrundlage gilt eine Obergrenze von 150 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Tschechischen Republik. Der finanzielle Beistand kann für einen Teil des Zeitraums von Juni bis August 2020 oder für den gesamten Zeitraum gewährt werden.
(6)Über das Programm „Pětadvacítka“, das mit dem Gesetz Nr. 159/2020 Slg. eingeführt wurde und auf das im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wird Selbstständigen, die aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, ein Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag und Person gewährt. Dieses Programm wurde in zwei Bonuszeiträume unterteilt, nämlich 12. März bis 30. April 2020 und 1. Mai bis 8. Juni 2020. Der Steuerbonus besteht aus entgangenen Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
(7)Die Behörden haben auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 136/2020 Slg. (bezüglich Sozialversicherung) und des Gesetzes Nr. 134/2020 Slg. (bezüglich Krankenversicherung), auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eingeführt, dass Selbstständige, die ihre Tätigkeit während der Unterstützung aufrechterhalten, teilweise von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen befreit sind. Der Staat übernimmt die Zahlung der entsprechenden Monatsbeiträge von März bis August 2020. Für die erlassenen Beträge gilt eine gesetzlich festgelegte Obergrenze.
(8)Schließlich haben die Behörden auf der Grundlage der Regierungsbeschlüsse Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai sowie nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen), auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, ein Betreuungsgeld für Selbstständige eingeführt. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung beläuft sich auf 424 CZK für den Monat März und 500 CZK für die Monate April bis Juni.
(9)Die Tschechische Republik erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Die Tschechische Republik hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 2 940 446 745 EUR gestiegen sind. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Tschechischen Republik von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Tschechische Republik beabsichtigt, 940 446 745 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und eigenen Mitteln zu finanzieren.
(10)Die Kommission hat die Tschechische Republik konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(11)Daher sollte der Tschechischen Republik finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.
(12)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission zu melden.
(13)Die Tschechische Republik sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Tschechische Republik diese Ausgaben getätigt hat.
(14)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Tschechischen Republik sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tschechische Republik erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
(1)Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 2 000 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen
(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3)Der finanzielle Beistand der Union wird der Tschechischen Republik von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
(5)Die Tschechische Republik trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.
(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Artikel 3
(1) Die Tschechische Republik kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a)das Programm „Antivirus“ gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung;
b)das Programm „Antivirus“ Option C gemäß dem Gesetz Nr. 300/2020 Slg.;
c)das Programm „Pětadvacítka“ gemäß dem Gesetz Nr. 159/2020 Slg.;
d)die teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß dem Gesetz Nr. 136/2020 Slg. (bezüglich Sozialversicherung) und dem Gesetz Nr. 134/2020 Slg. (bezüglich Krankenversicherung);
e)das Betreuungsgeld für Selbstständige gemäß den Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai sowie nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen).
Artikel 4
Die Tschechische Republik informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident