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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/184

29.1.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/184 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates (5) wurde das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile am 18. März 2024 unterzeichnet.

(4)

Die durch dieses Interims-Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, XI und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(5)

Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die im ersten Jahr der Anwendung anzuwendenden Mengen festzulegen und die Situationen zu klären, die sich aus der Schließung und Eröffnung von Zollkontingenten im selben Zollkontingentszeitraum ergeben können; zudem müssen Übergangsbestimmungen in Bezug auf Ursprungsnachweise, die vor Inkrafttreten des Interims-Abkommens ausgestellt wurden, und neue Ursprungsnachweise, die gemäß dem Interims-Abkommen ausgestellt wurden, festgelegt werden.

(6)

Entsprechend dem Inkrafttreten des Interims-Abkommens sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Februar 2025 gelten.

(7)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 42 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, das mit dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates (*1) genehmigt wurde, wird für Einfuhren von Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

(*1)  Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj).“ "

2.

Artikel 67 erhält folgende Fassung:

„Artikel 67

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 für Einfuhren aus Chile in die Union eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.“

3.

In Artikel 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Die in Anhang XVI Teil Aa festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.“

4.

Die Anhänge I, VIII, XI und XVI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) beträgt die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendende Menge 4 004 167 kg (Erzeugnisgewicht).

Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Januar 2025 Lizenzen unter diesem Zollkontingent erteilt wurden.

(2)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

(3)   Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für das Zollkontingent 09.4181 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

(4)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierten Mengen abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.1921 und 09.1944 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

(5)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den genannten Zollkontingenten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

(6)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1923 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

(7)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1925 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

(8)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1926 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

(9)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.

Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1927 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

(10)   Im Zollkontingentszeitraum 2025 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1948, 09.1949, 09.1956, 09.1958, 09.1959, 09.1953 und 09.1954 zu verwendenden Mengen die anteiligen Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet werden.

(11)   Nur die gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile ausgestellten Ursprungsnachweise sind für Sendungen von Erzeugnissen zulässig, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union befinden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

(5)  Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj).


ANHANG I

Die Anhänge I, VIII, XI und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4402 die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 eingefügt:

„09.4403

Eier

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

(2)

In Anhang VIII erhält die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 bezieht, folgende Fassung:

„Laufende Nummer

09.4181

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Zollkontingentszeitraum

1. Juli bis 30. Juni

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

Ursprung

Chile

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

und

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024-2025: 4 004 167  kg (Erzeugnisgewicht)

2025-2026 und in den Folgejahren: 5 200 000  kg (Erzeugnisgewicht)

KN-Codes

0201 10 00 , 0201 20 20 , 0201 20 30 , 0201 20 50 , 0201 20 90 , 0201 30 00 , 0202 10 00 , 0202 20 10 , 0202 20 30 , 0202 20 50 , 0202 20 90 , 0202 30 10 , 0202 30 50 , 0202 30 90 , 0206 10 95 , 0206 29 91 , 0210 20 10 , 0210 20 90 , 0210 99 51 , 1602 50 10 und 1602 90 61

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

‚Gefrorenes Fleisch‘ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von –12 °C oder weniger aufweist.“

(3)

In Anhang XI wird nach der laufenden Nummer 09.4402 die folgende Tabelle eingefügt, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 bezieht:

„Laufende Nummer

09.4403

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Eier und Eiprodukte

Ursprung

Chile

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Menge in kg

2025: anteilige Menge von 500 000  kg (Schalenei-Äquivalent)

2026 und in den Folgejahren: 500 000  kg (Schalenei-Äquivalent)

KN-Codes

0407 11 00 , 0407 19 11 , 0407 19 19 , 0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 , 0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 , 3502 11 90 und 3502 19 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

20 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI Teil Aa dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.“

(4)

In Anhang XVI wird nach Teil A folgender Teil Aa eingefügt:

„Teil Aa

Umrechnungsfaktoren für das Kontingent für Eier und Eiprodukte, das im Rahmen des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile eröffnet wurde

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4403 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.

KN-Codes

Umrechnungsfaktor

0407 11 00

100  %

0407 19 11

100  %

0407 19 19

100  %

0407 21 00

100  %

0407 29 10

100  %

0407 90 10

100  %

0408 11 80

246  %

0408 19 81

116  %

0408 19 89

116  %

0408 91 80

452  %

0408 99 80

116  %

3502 11 90

856  %

3502 19 90

116  %“


ANHANG II

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Schweinefleischsektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.0832 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1945

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schweinefleisch

0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 1601 00 91 , 1601 00 99 , 1602 41 10 , 1602 42 10 , 1602 49 11 , 1602 49 13 , 1602 49 15 , 1602 49 19 , 1602 49 30 , 1602 49 50 und 1602 90 51

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 21 200 000  kg (Erzeugnisgewicht)

2026 und in den Folgejahren: 21 200 000  kg (Erzeugnisgewicht)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

b)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor“ erhält die Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 folgende Fassung:

„Laufende Nummer

09.2115

09.2116

09.1922

Spezifische Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Schaffleisch

0204

‚Zicklein‘ im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 12 927 000  kg (Schlachtkörperäquivalent)

2026 und in den Folgejahren: 12 927 000  kg (Schlachtkörperäquivalent)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung“

c)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1946

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Geflügelfleisch

0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 , 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 13 99 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 14 99 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 26 99 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80 , 0207 27 99 , 0207 41 20 , 0207 41 30 , 0207 41 80 , 0207 42 30 , 0207 42 80 , 0207 44 10 , 0207 44 21 , 0207 44 31 , 0207 44 41 , 0207 44 51 , 0207 44 61 , 0207 44 71 , 0207 44 81 , 0207 44 99 , 0207 45 10 , 0207 45 21 , 0207 45 31 , 0207 45 41 , 0207 45 51 , 0207 45 61 , 0207 45 71 , 0207 45 81 , 0207 45 99 , 0207 51 10 , 0207 51 90 , 0207 52 10 , 0207 52 90 , 0207 54 10 , 0207 54 21 , 0207 54 31 , 0207 54 41 , 0207 54 51 , 0207 54 61 , 0207 54 71 , 0207 54 81 , 0207 54 99 , 0207 55 10 , 0207 55 21 , 0207 55 31 , 0207 55 41 , 0207 55 51 , 0207 55 61 , 0207 55 71 , 0207 55 81 , 0207 55 99 , 0207 60 05 , 0207 60 10 , 0207 60 21 , 0207 60 31 , 0207 60 41 , 0207 60 51 , 0207 60 61 , 0207 60 81 , 0207 60 99 , 1602 32 11 und 1602 39 21

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 32 200 000  kg (Erzeugnisgewicht)

2026: 32 200 000  kg

2027: 32 200 000  kg

2028 und in den Folgejahren: 41 200 000  kg (Erzeugnisgewicht)

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

d)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ werden nach der laufenden Nummer 09.0027 folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1947 und 09.1948 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1947

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Knoblauch

0703 20 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 2 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 2 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.1948

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Olivenöl

1509 10 10 , 1509 10 20 , 1509 10 80 , 1509 90 00 , 1510 00 10 und 1510 00 90

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 11 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 11 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

e)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ werden folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1949 und 09.1955 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1949

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Stärke und Stärkederivate

1108 11 00 , 1108 12 00 , 1108 13 00 , 1108 14 00 , 1108 19 10 , 1108 19 90 , 1109 00 00, 2905 43 00 , 2905 44 11 , 2905 44 19 , 2905 44 91 , 2905 44 99 , 3505 10 10 , 3505 10 90 , 3824 60 11 , 3824 60 19 , 3824 60 91 und 3824 60 99

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 300 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 300 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.1955

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Verarbeitetes Getreide

1104

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 2 100 000  kg

2026: 2 150 000  kg

2027: 2 200 000  kg

Das Zollkontingent tritt mit dem 1. Januar 2028 außer Kraft.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

f)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1956 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1956

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt

0403 20 49 , 1702 30 10 , 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 10 , 1702 40 90 , 1702 50 00 , 1702 60 10 , 1702 60 80 , 1702 60 95 , 1702 90 30 , 1704 90 99 , 1806 10 30 , 1806 10 90 , 1806 20 95 , 1901 90 95 , 1901 90 99 , 2006 00 31 , 2006 00 38 , 2007 91 10 , 2101 12 98 , 2101 20 98 , ex 2106 90 98 und 3302 10 29

Von 2024 bis 2030 auch 1702 90 50 , 1702 90 71 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 1702 90 80 , 1702 90 95 , 2106 90 30 , 2106 90 55 und 2106 90 59

TARIC-Codes

2106 90 98 26, 2106 90 98 34, 2106 90 98 53, 2106 90 98 60, 2106 90 98 69

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 1 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 1 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

g)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse“ werden folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1957, 09.1958 und 09.1959 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1957

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitete Pilze

2003 10 20 und 2003 10 30

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 1 050 000  kg

2026: 1 075 000  kg

2027: 1 100 000  kg

2028: 1 125 000  kg

2029: 1 150 000  kg

2030: 1 175 000  kg

2031: 1 200 000  kg

Das Zollkontingent tritt mit dem 1. Januar 2032 außer Kraft.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.1958

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Apfelsaft

2009 79 11 und 2009 79 91

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 2 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 2 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.1959

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zubereitungen von Früchten

2007 10 10 , 2007 91 30 , 2007 99 20 , ex 2007 99 31 , ex 2007 99 33 , ex 2007 99 39 , 2008 30 19 und 2008 40 19

TARIC-Codes

2007 99 31 25, 2007 99 31 99

2007 99 33 25, 2007 99 33 99, 2007 99 39 01

2007 99 39 02, 2007 99 39 03, 2007 99 39 04

2007 99 39 05, 2007 99 39 06, 2007 99 39 07

2077 99 39 08, 2007 99 39 80 and 2007 99 39 85

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 10 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 10 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

h)

Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1953 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1953

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zuckermais

2001 90 30 , 2004 90 10 und 2005 80 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 800 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 800 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

i)

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1954 eingefügt:

„Laufende Nummer

09.1954

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Warenbezeichnung und KN-Codes

Ethylalkohol

2207 10 00 und 2207 20 00

TARIC-Codes

---

Ursprung

Chile

Menge

2025: anteilige Menge von 2 000 000  kg

2026 und in den Folgejahren: 2 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Im Einklang mit Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/184/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)