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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/184 |
29.1.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/184 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden. |
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(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates (5) wurde das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile am 18. März 2024 unterzeichnet. |
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(4) |
Die durch dieses Interims-Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, XI und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden. |
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(5) |
Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die im ersten Jahr der Anwendung anzuwendenden Mengen festzulegen und die Situationen zu klären, die sich aus der Schließung und Eröffnung von Zollkontingenten im selben Zollkontingentszeitraum ergeben können; zudem müssen Übergangsbestimmungen in Bezug auf Ursprungsnachweise, die vor Inkrafttreten des Interims-Abkommens ausgestellt wurden, und neue Ursprungsnachweise, die gemäß dem Interims-Abkommen ausgestellt wurden, festgelegt werden. |
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(6) |
Entsprechend dem Inkrafttreten des Interims-Abkommens sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Februar 2025 gelten. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 42 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, das mit dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates (*1) genehmigt wurde, wird für Einfuhren von Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet. (*1) Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj).“ " |
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2. |
Artikel 67 erhält folgende Fassung: „Artikel 67 Zollkontingente Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 für Einfuhren aus Chile in die Union eröffnet. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.“ |
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3. |
In Artikel 68 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die in Anhang XVI Teil Aa festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.“ |
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4. |
Die Anhänge I, VIII, XI und XVI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) beträgt die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendende Menge 4 004 167 kg (Erzeugnisgewicht).
Im Zollkontingentszeitraum 2024 (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Januar 2025 Lizenzen unter diesem Zollkontingent erteilt wurden.
(2) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
(3) Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für das Zollkontingent 09.4181 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
(4) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierten Mengen abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.1921 und 09.1944 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
(5) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 werden von der für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter den genannten Zollkontingenten zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
(6) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1923 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
(7) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1947 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1925 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
(8) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1955 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1926 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
(9) Im Zollkontingentszeitraum 2025 ist die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendende Menge die anteilige Menge, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet wird.
Im Zollkontingentszeitraum 2025 wird von der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1957 zu verwendenden oben genannten Menge die kumulierte Menge abgezogen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Januar 2025 unter dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1927 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.
(10) Im Zollkontingentszeitraum 2025 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1948, 09.1949, 09.1956, 09.1958, 09.1959, 09.1953 und 09.1954 zu verwendenden Mengen die anteiligen Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentszeitraums berechnet werden.
(11) Nur die gemäß dem Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile ausgestellten Ursprungsnachweise sind für Sendungen von Erzeugnissen zulässig, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union befinden.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
(5) Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj).
ANHANG I
Die Anhänge I, VIII, XI und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
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(1) |
In Anhang I wird nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4402 die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 eingefügt:
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(2) |
In Anhang VIII erhält die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 bezieht, folgende Fassung:
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(3) |
In Anhang XI wird nach der laufenden Nummer 09.4402 die folgende Tabelle eingefügt, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4403 bezieht:
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(4) |
In Anhang XVI wird nach Teil A folgender Teil Aa eingefügt: „Teil Aa Umrechnungsfaktoren für das Kontingent für Eier und Eiprodukte, das im Rahmen des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Chile eröffnet wurde Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4403 das Erzeugnisgewicht in Schalenei-Äquivalent umzurechnen.
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ANHANG II
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
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a) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Schweinefleischsektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.0832 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1945 eingefügt:
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b) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor“ erhält die Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2115, 09.2116 und 09.1922 folgende Fassung:
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c) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1946 eingefügt:
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d) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ werden nach der laufenden Nummer 09.0027 folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1947 und 09.1948 eingefügt:
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e) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ werden folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1949 und 09.1955 eingefügt:
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f) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1956 eingefügt:
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g) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse“ werden folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1957, 09.1958 und 09.1959 eingefügt:
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h) |
Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1953 eingefügt:
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i) |
Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ wird folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1954 eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/184/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)