65/271/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen
Amtsblatt Nr. 088 vom 24/05/1965 S. 1500 - 1503
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0040
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0040
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0067
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0066
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0091
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen (65/271/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 99, auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinsame Verkehrspolitik muß unter anderem die Beseitigung der Unterschiede zum Ziel haben, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen im Verkehr wesentlich zu verfälschen. Es müssen daher Maßnahmen zur Harmonisierung oder Angleichung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Verkehrs getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen sich auf Gemeinschaftsebene je nach Sachlage auf die Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern und innerhalb eines Verkehrsträgers auf die Beziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten erstrecken. Die Unterschiede treten insbesondere im Steuerrecht, bei staatlichen Eingriffen auf dem Gebiet des Verkehrs und bei den Sozialvorschriften auf. Es ist daher angebracht, Maßnahmen zu treffen: - auf dem Gebiet des Steuerrechts : zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Kraftfahrzeugen, zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Fahrzeuge enthaltenen Treibstoffs, zur Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer, zur Angleichung der spezifischen Steuerregelungen für den Güterwerkverkehr und den gewerblichen Güterverkehr sowie zur Einbeziehung der Verkehrsleistungen in ein künftiges gemeinsames Umsatzsteuersystem; - hinsichtlich staatlicher Eingriffe auf dem Gebiet des Verkehrs : zum möglichst weitgehenden Abbau der Verpflichtungen, die unter den Begriff des öffentlichen Dienstes fallen, zur Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für Lasten auf Grund von Verpflichtungen, die beibehalten werden, und für Belastungen, die durch Tarifermässigungen aus sozialen Gründen entstehen, zur Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen, zur Verwirklichung der finanziellen Eigenständigkeit dieser Unternehmen und zur Beseitigung der Beihilfenregelung für den Verkehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges; - auf dem Gebiet der Sozialvorschriften : zur Angleichung der spezifischen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen auf dem Verkehrssektor auf dem Wege des Fortschritts, zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die Zusammensetzung des Fahrpersonals, zur Harmonisierung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit sowie der Überstundenregelungen und zur Einführung eines Heftes, das im Einzelfall die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ermöglicht. Es ist notwendig, Ziel und Rhythmus dieser Harmonisierung und Angleichung schon jetzt festzulegen, während die Durchführungsbestimmungen jeweils rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten zu erlassen sind. Schließlich muß diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Errichtung des Gemeinsamen Marktes und der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik geändert oder ergänzt werden können - (1) AB Nr. 81 vom 27.5.1964, S. 1279/64. (2) AB Nr. 168 vom 27.10.1964, S. 2637/64. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: ABSCHNITT I Steuervorschriften Artikel 1 Es werden a) mit Wirkung vom 1. Januar 1967 die Doppelbesteuerungen von Kraftfahrzeugen beseitigt, die sich aus deren Verwendung für Beförderungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ergeben, in dem sie zugelassen sind; b) mit Wirkung vom 1. Januar 1967 die Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge und der Binnenschiffe enthaltenen Treibstoffs vereinheitlicht. Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 werden im Güterverkehr die Berechnungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer und für die Besteuerung der Binnenschiffe vereinheitlicht. Artikel 3 (1) Sobald ein gemeinsames Umsatzsteuersystem vom Rat beschlossen und in den Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt worden ist, werden im Strassen- und Binnenschiffsverkehr die Steuerregelungen für die Beförderung von Gütern durch Verkehrsunternehmen und für die Beförderung von Gütern durch sonstige Unternehmen für ihre eigenen Zwecke in jedem Mitgliedstaat einander so angepasst, daß sie sich in ihren Auswirkungen entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Entwürfe für Vorschriften mit, die sie zur Erreichung des in Absatz (1) vorgesehenen Ziels erlassen wollen. Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat binnen 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung ihre Stellungnahme oder Empfehlung übermitteln. Artikel 4 Sobald ein gemeinsames Umsatzsteuersystem vom Rat beschlossen und in den Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt worden ist, wenden die Mitgliedstaaten dieses System nach noch zu bestimmenden Modalitäten auf die Güterbeförderung im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr an. Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Umsatzsteuersystem tritt spätestens mit seinem Inkrafttreten an die Stelle der spezifischen Steuern, die statt der Umsatzsteuer erhoben werden, soweit die Güterbeförderung im Eisenbahn-, Strassen - und Binnenschiffsverkehr solchen Steuern unterliegt. ABSCHNITT II Vorschriften betreffend bestimmte staatliche Eingriffe Artikel 5 (1) Die den Verkehrsunternehmen auferlegten Verpflichtungen, die unter den Begriff des öffentlichen Dienstes fallen, dürfen nur insoweit aufrechterhalten werden, als sie für die Sicherstellung ausreichender Verkehrsbedienung unerläßlich sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, dieses Ziel durch ein abgestimmtes Vorgehen nach gemeinsamen Grundsätzen zu erreichen, die vor dem 1. Juli 1967 festzulegen sind. (2) Die Belastungen, die den Verkehrsunternehmen aus der Aufrechterhaltung der in Absatz (1) genannten Verpflichtungen entstehen, sind nach gemeinsamen Methoden auszugleichen. Artikel 6 Ab 1. Juli 1967 sind die Belastungen, die den Verkehrsunternehmern im Personenverkehr durch die Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen entstehen, die ihnen von einem Mitgliedstaat zugunsten einer oder mehrerer bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt wurden, nach gemeinsamen Methoden auszugleichen. Artikel 7 Vor dem 1. Januar 1969 werden die Konten der Eisenbahnunternehmen nach gemeinsamen Regeln normalisiert. Ausgleichszahlungen, die durch diese Normalisierung erforderlich werden können, werden von den Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an geleistet. Artikel 8 Ab 1. Januar 1968 werden die Vorschriften schrittweise harmonisiert, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Staaten regeln. Diese Harmonisierung, die die finanzielle Eigenständigkeit der Eisenbahnunternehmen zum Ziel hat, muß spätestens am 31. Dezember 1972 abgeschlossen sein. Artikel 9 (1) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Juli 1966 Vorschläge im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 77 des Vertrages. (2) Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages werden auf den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr unbeschadet der zur Durchführung dieser Entscheidung erlassenen Bestimmungen angewandt. ABSCHNITT III Sozialvorschriften Artikel 10 (1) Ab 1. Januar 1966 werden - unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeit der Sozialpartner für den Abschluß von Tarifverträgen - im Bereich jedes einzelnen Verkehrsträgers die spezifischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeitsbedingungen bei den Eisenbahnen sowie den Unternehmen des Strassenverkehrs und der Binnenschiffahrt auf dem Wege des Fortschritts angeglichen. (2) Die in Absatz (1) vorgesehene Angleichung muß - unter Berücksichtigung der Unterscheide der jeweils angewandten Technik und der jeweiligen Funktionen - durch gegenseitige Anpassung der für die drei Verkehrsträger geltenden spezifischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeitsbedingungen auf dem Wege des Fortschritts ergänzt werden. (3) Die Arbeitsbedingungen im Sinne dieses Artikels umfassen weder Löhne noch sonstige Entgelte. Artikel 11 Ab 1. Januar 1967 werden die Vorschriften über die Zusammensetzung des Fahrpersonals im Bereich eines jeden Verkehrsträgers nach gemeinschaftlichen Normen vereinheitlicht. Diese Vereinheitlichung muß spätestens am 31. Dezember 1968 abgeschlossen sein. Artikel 12 (1) Ab 1. Januar 1967 werden Maßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit im Bereich eines jeden Verkehrsträgers eingeleitet. (2) Ab 1. Januar 1967 werden unter Berücksichtigung der Durchführung von Absatz (1) und der Zuständigkeit der Sozialpartner für den Abschluß von Tarifverträgen Maßnahmen zur Harmonisierung der Überstundenregelungen, insbesondere der Grenzen, bei deren Überschreitung Arbeitsstunden als Überstunden gelten, sowie der Bedingungen für Ausnahmeregelungen eingeleitet. (3) Die Harmonisierungsmaßnahmen nach den Absätzen (1) und (2) müssen bis zum 31. Dezember 1968 durchgeführt sein. Artikel 13 Ab 1. Januar 1967 wird für den Kraftverkehr und ab 1. Juli 1967 für die Binnenschiffahrt ein Heft eingeführt, das im Einzelfall die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ermöglicht. ABSCHNITT IV Schlußbestimmungen Artikel 14 Die zur Durchführung dieser Entscheidung mit Ausnahme des Artikels 3 und des Artikels 9 Absatz (2) erforderlichen Bestimmungen erlässt der Rat spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten. Die zur Durchführung des Artikels 7 erforderlichen Bestimmungen erlässt der Rat jedoch spätestens ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten. Der Rat erlässt diese Bestimmungen auf Grund des Artikels 75 des Vertrages und für die Artikel 1, 2 und 4 insbesondere auf Grund der Artikel 75 und 99 des Vertrages. Artikel 15 Zwei Jahre nach Wirksamwerden dieser Entscheidung und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor. Erforderlichenfalls wird sie Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Entscheidung unter Berücksichtigung der Errichtung des Gemeinsamen Marktes und der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik unterbreiten. Artikel 16 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1965. Im Namen des Rates Der Präsident M. COUVE DE MURVILLE