Brüssel, den 26.7.2021

COM(2021) 418 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der in Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung zu vertreten ist


ANHANG

VORSCHLAG

Der Standpunkt der Europäischen Union besteht darin, Folgendes zu unterstützen:

(1)Sofortige Beendigung der Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite und gebundener Entwicklungshilfe für

(a)den Export neuer Projekte zur Kohleverstromung oder von Teilen davon.

Projekte zur Kohleverstromung sind vollständige Kraftwerke – oder Teile davon –, die mit Kohle betrieben werden; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind.

(b)die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen für bestehende Kohleverstromungsanlagen, es sei denn, es sind sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände dienen der Verringerung der Umweltverschmutzung.

ii)Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände führen weder zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer der Anlage noch zu einer Kapazitätserweiterung.

(2)Sofortige Beendigung der Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite und gebundener Entwicklungshilfe für den Export von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit

(a)der Entwicklung, dem Aufbau oder der Ausweitung des Kraftwerkskohlebergbaus. Dies schließt die Exploration, Gewinnung und Förderung von Kraftwerkskohle und die damit verbundene Infrastruktur ein.

(b)allen Transportarten (einschließlich Verkehrsmitteln und zugehöriger Infrastruktur), die in erster Linie für die Beförderung von Kraftwerkskohle genutzt werden.

Nummer 1 Buchstaben a und b gilt nicht für Projekte zur Kohleverstromung, die in den Geltungsbereich der Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser (Anhang IV) fallen und deren Bedingungen erfüllen. Für solche Projekte gelten die Finanzierungsbedingungen, die in Anhang IV angegeben sind.

Nummer 2 Buchstaben a und b gilt für alle Exporte von Waren und Dienstleistungen, die von dem Übereinkommen erfasst sind, auch wenn sie unter Sektorvereinbarungen fallen.

Die Umsetzung dieses Vorschlags kann zu Änderungen der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung in Anhang VI sowie möglicherweise zu Änderungen der Bestimmungen des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite, insbesondere von dessen Artikel 6, führen.