|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/2248 |
13.10.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2248 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2026
über Kürzungen des Italien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 106 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Fischereiaufwand im westlichen Mittelmeer für die Jahre 2025 und 2026 wurde mit den Verordnungen (EU) 2025/219 (2) bzw. (EU) 2026/266 (3) des Rates festgelegt. |
|
(2) |
Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, den diesem Mitgliedstaat zugeteilten künftigen Fischereiaufwand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats kürzt. |
|
(3) |
Nach Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung eines dort genannten Multiplikationsfaktors. |
|
(4) |
Nach der Bewertung gemäß Artikel 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission (4), inwieweit Italien seine Fangmöglichkeiten überschritten hat, und unter Anwendung der Multiplikationsfaktoren gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Italien den ihm für das Jahr 2025 zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwand um folgende Mengen überschritten hat:
|
|
(5) |
Die Kommission hat Italien gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 per E-Mail mit Empfangsbestätigung vom 15. Juni 2026 zu den Abzügen — sowie wenn zutreffend auch zu den Beträgen, die sich aus dem anwendbaren Multiplikationsfaktor ergeben — konsultiert, die wegen Überfischung im Jahr 2025 von dem Italien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand vorzunehmen sind. Am 9. Juli 2026 akzeptierte Italien die Abzüge und ersuchte die Kommission ohne Angabe von Gründen, die Möglichkeit zu prüfen, die Abzüge für alle betroffenen Flottensegmente gleichmäßig auf zwei Jahre zu verteilen. |
|
(6) |
Die vorzunehmenden Abzüge belaufen sich für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien auf folgende Werte: 0,7 % von EFF/MED3_OTB_TR2, 12,7 % von EFF/MED3_TBB_TR2, 2,7 % von EFF/MED3_TBB_TR3 und 1,6 % von EFF1/MED2_TR3. Da die abzuziehenden Mengen einen geringen Prozentsatz des für das Jahr 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwands darstellen, können die Abzüge in vollem Umfang im Jahr 2026 vorgenommen werden, ohne dass die betreffenden Flottensegmente an der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten gehindert werden. Die Kommission beschloss daher, die Abzüge für Italien nicht auf zwei Jahre zu verteilen. Italien wurde am 28. September 2026 per E-Mail mit Empfangsbestätigung informiert. |
|
(7) |
Daher sollte der Italien für das Jahr 2026 zugeteilte Fischereiaufwand wegen der Überschreitung des Fischereiaufwands in den betreffenden Fanggebieten und Fischereien entsprechend gekürzt werden. |
|
(8) |
Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder für vorangegangene Fischwirtschaftsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von Italien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fischereiaufwandsdaten festgestellt wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Fischereiaufwand, der in der Verordnung (EU) 2026/266 für 2026 festgelegt ist, wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekürzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.
(2) Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 (ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj).
(3) Verordnung (EU) 2026/266 des Rates vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026 (ABl. L, 2026/266, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/266/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission vom 17. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates in Bezug auf den Zugang zu Gewässern und Ressourcen, die Fischereikontrolle, die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand, Daten und Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/2196, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2196/oj).
ANHANG
KÜRZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS FÜR 2026 FÜR DIE ÜBERFISCHTEN BESTÄNDE
|
Mitgliedstaat |
Code der Fischereiaufwandsgruppe |
Bestandsgruppe |
Schiffslänge |
Schiffstyp |
Ursprünglich für 2025 zugeteilter Fischereiaufwand (in Fangtagen) |
Angepasster Fischereiaufwand 2025 (1) (in Fangtagen) |
Tatsächlicher Fischereiaufwand 2025 (in Fangtagen) |
Tatsächlicher Aufwand 2025 (in %) |
Überfischung in Bezug auf den angepassten Fischereiaufwand 2025 (in Fangtagen) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Vorzunehmende Kürzung bei der Zuteilung des Fischereiaufwands 2026 (in Fangtagen) |
|
IT |
EFF/MED3_OTB_TR2 |
Rotbarbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat in den geografischen GFCM-Untergebieten 17 und 18 |
≥ 12 m und < 24 m |
Schleppnetzfischer |
64 737 |
73 761 |
74 175 |
100,56 % |
414 |
1,0 |
414 |
|
IT |
EFF/MED3_TBB_TR2 |
Seezunge im geografischen GFCM-Untergebiet 17 |
≥ 12 m und < 24 m |
Baumkurrenkutter |
3 635 |
3 635 |
4 031 |
110,89 % |
396 |
1,2 |
475,200 |
|
IT |
EFF/MED3_TBB_TR3 |
Seezunge im geografischen GFCM-Untergebiet 17 |
≥ 24 m |
Baumkurrenkutter |
3 614 |
3 614 |
3 715 |
102,79 % |
101 |
1,0 |
101 |
|
IT |
EFF1/MED2_TR3 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Rahmen von EFF1/MED2_TR3_AA (3) |
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10 |
≥ 18 m und < 24 m |
Schleppnetzfischer |
12 148 |
19 139,109 |
19 329 |
100,99 % |
189,890 |
1,0 |
189,890 |
|
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehender Aufwand unter Berücksichtigung möglicher zusätzlicher Fangtage gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025, der möglichen Übertragung von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/oj), des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj) sowie der Kürzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. (2) Gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. (3) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219. |
|||||||||||
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/2248/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)