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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/2248

13.10.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2248 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2026

über Kürzungen des Italien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 106 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischereiaufwand im westlichen Mittelmeer für die Jahre 2025 und 2026 wurde mit den Verordnungen (EU) 2025/219 (2) bzw. (EU) 2026/266 (3) des Rates festgelegt.

(2)

Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, den diesem Mitgliedstaat zugeteilten künftigen Fischereiaufwand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats kürzt.

(3)

Nach Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung eines dort genannten Multiplikationsfaktors.

(4)

Nach der Bewertung gemäß Artikel 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission (4), inwieweit Italien seine Fangmöglichkeiten überschritten hat, und unter Anwendung der Multiplikationsfaktoren gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Italien den ihm für das Jahr 2025 zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwand um folgende Mengen überschritten hat:

—

414 Fangtage bei Schleppnetzfischern mit einer Länge zwischen 12 und 24 Metern (EFF/MED3_OTB_TR2), die in den geografischen Untergebieten 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer Rotbarbe, Europäischen Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat befischen, was zu einer Kürzung des Italien 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands um 0,7 % führt;

—

396 Fangtage bei Baumkurren mit einer Länge zwischen 12 und 24 Metern (EFF/MED3_TBB_TR2), die im geografischen Untergebiet 17 Seezunge befischen, was nach Anwendung des Multiplikationsfaktors von 1,2 gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu einer Kürzung um insgesamt 475,200 Fangtage führt, da die Überschreitung zwischen 10 % und 20 % lag, dies entspricht einer Kürzung des Italien im Jahr 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwands um 12,7 %;

—

101 Fangtage bei Baumkurren mit einer Länge von 24 Metern und mehr (EFF/MED3_TBB_TR3), die im geografischen Untergebiet 17 Seezunge befischen, was zur einer Kürzung des Italien 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands um 2,7 % führt;

—

189,890 Fangtage bei Schleppnetzfischern zwischen 18 und 24 Metern (EFF1/MED2_TR3), die Rotbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11, Europäischen Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11, Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11 und Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10 befischen, was einer Kürzung des Italien im Jahr 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwands um 1,6 % entspricht.

(5)

Die Kommission hat Italien gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 per E-Mail mit Empfangsbestätigung vom 15. Juni 2026 zu den Abzügen — sowie wenn zutreffend auch zu den Beträgen, die sich aus dem anwendbaren Multiplikationsfaktor ergeben — konsultiert, die wegen Überfischung im Jahr 2025 von dem Italien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand vorzunehmen sind. Am 9. Juli 2026 akzeptierte Italien die Abzüge und ersuchte die Kommission ohne Angabe von Gründen, die Möglichkeit zu prüfen, die Abzüge für alle betroffenen Flottensegmente gleichmäßig auf zwei Jahre zu verteilen.

(6)

Die vorzunehmenden Abzüge belaufen sich für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien auf folgende Werte: 0,7 % von EFF/MED3_OTB_TR2, 12,7 % von EFF/MED3_TBB_TR2, 2,7 % von EFF/MED3_TBB_TR3 und 1,6 % von EFF1/MED2_TR3. Da die abzuziehenden Mengen einen geringen Prozentsatz des für das Jahr 2026 für die betreffenden Fanggebiete und Fischereien zugeteilten höchstzulässigen Fischereiaufwands darstellen, können die Abzüge in vollem Umfang im Jahr 2026 vorgenommen werden, ohne dass die betreffenden Flottensegmente an der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten gehindert werden. Die Kommission beschloss daher, die Abzüge für Italien nicht auf zwei Jahre zu verteilen. Italien wurde am 28. September 2026 per E-Mail mit Empfangsbestätigung informiert.

(7)

Daher sollte der Italien für das Jahr 2026 zugeteilte Fischereiaufwand wegen der Überschreitung des Fischereiaufwands in den betreffenden Fanggebieten und Fischereien entsprechend gekürzt werden.

(8)

Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder für vorangegangene Fischwirtschaftsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von Italien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fischereiaufwandsdaten festgestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fischereiaufwand, der in der Verordnung (EU) 2026/266 für 2026 festgelegt ist, wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 (ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2026/266 des Rates vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026 (ABl. L, 2026/266, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/266/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission vom 17. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates in Bezug auf den Zugang zu Gewässern und Ressourcen, die Fischereikontrolle, die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand, Daten und Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/2196, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2196/oj).


ANHANG

KÜRZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS FÜR 2026 FÜR DIE ÜBERFISCHTEN BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Bestandsgruppe

Schiffslänge

Schiffstyp

Ursprünglich für 2025 zugeteilter Fischereiaufwand

(in Fangtagen)

Angepasster Fischereiaufwand 2025 (1)

(in Fangtagen)

Tatsächlicher Fischereiaufwand 2025

(in Fangtagen)

Tatsächlicher Aufwand 2025

(in %)

Überfischung in Bezug auf den angepassten Fischereiaufwand 2025

(in Fangtagen)

Multiplikationsfaktor (2)

Vorzunehmende Kürzung bei der Zuteilung des Fischereiaufwands 2026

(in Fangtagen)

IT

EFF/MED3_OTB_TR2

Rotbarbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat in den geografischen GFCM-Untergebieten 17 und 18

≥ 12 m und < 24 m

Schleppnetzfischer

64 737

73 761

74 175

100,56  %

414

1,0

414

IT

EFF/MED3_TBB_TR2

Seezunge im geografischen GFCM-Untergebiet 17

≥ 12 m und < 24 m

Baumkurrenkutter

3 635

3 635

4 031

110,89  %

396

1,2

475,200

IT

EFF/MED3_TBB_TR3

Seezunge im geografischen GFCM-Untergebiet 17

≥ 24 m

Baumkurrenkutter

3 614

3 614

3 715

102,79  %

101

1,0

101

IT

EFF1/MED2_TR3 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Rahmen von EFF1/MED2_TR3_AA (3)

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10

≥ 18 m und < 24 m

Schleppnetzfischer

12 148

19 139,109

19 329

100,99  %

189,890

1,0

189,890

(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehender Aufwand unter Berücksichtigung möglicher zusätzlicher Fangtage gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025, der möglichen Übertragung von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/oj), des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj) sowie der Kürzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)  Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/2248/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)