AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL : ÜBERGANGSMASSNAHMEN - TITEL II : ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN - KAPITEL 3 : Fischerei - Abschnitt II : Zugang zu Gewässern und Ressourcen - UnterAbschnitt II : Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union - Artikel 45
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0031
Unterabschnitt II Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union Artikel 45 Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62° nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.