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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2476 |
20.9.2024 |
EMPFEHLUNG (EU) 2024/2476 DER KOMMISSION
vom 13. September 2024
mit Leitlinien für die Auslegung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiedienstleistungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen. |
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(2) |
Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben und gleichzeitig einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch in Bezug auf Energiedienstleistungen. |
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(3) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird die Entwicklung von Energiedienstleistungen und insbesondere die Nutzung von Energieleistungsverträgen gefördert. Bei einem Energieleistungsvertrag garantiert der Dienstleister, dass innerhalb der Vertragslaufzeit Energieeinsparungen erzielt werden, während der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch vermeidet, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die Investition ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Solche Verträge gewährleisten die Wirksamkeit von Investitionen in die Energieeffizienz und schaffen im Markt somit Vertrauen in diese. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten, die Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie, das Einbringen von Fachwissen in den Markt und die Schaffung innovativer Geschäftsmodelle von entscheidender Bedeutung ist. |
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(4) |
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft zu setzen. Die vollständige Umsetzung und wirksame Durchführung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie ist erforderlich, damit die EU ihre Energieeffizienzziele für 2030 erreichen kann. |
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(5) |
Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiedienstleistungen umsetzen und erfüllen, um ihren nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, da dies bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten beiträgt — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung [der Anforderungen] des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.
Brüssel, den 13. September 2024
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
ANHANG
1. EINFÜHRUNG
Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Auslegung von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in nationales Recht. Im Vergleich zur Richtlinie 2012/27/EU werden mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen in den Mitgliedstaaten verschärft.
Für die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts ist jedoch ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2. RECHTLICHE UND POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
In der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird die wichtige Rolle anerkannt, die Energiedienstleistungen bei der Verbesserung der Energieeffizienz und der Förderung der Dekarbonisierung spielen können. Energiedienstleistungen können dazu beitragen, die technischen und finanziellen Kapazitäten Dritter, in der Regel spezialisierter Energiedienstleister, zu mobilisieren, um auf kosteneffiziente Weise Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen durch Verbesserungen der Energieeffizienz in den Räumlichkeiten des Energieverbrauchers zu erzielen. Energiedienstleistungen könnten sich besonders dann als nützlich erweisen, wenn die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen durch den Verbraucher selbst — aus welchen Gründen auch immer — schwierig oder gar unmöglich ist.
In den letzten Jahrzehnten hat sich in den Mitgliedstaaten eine große Heterogenität der verschiedenen Formen von Energiedienstleistungen herausgebildet (1). Die Definition des Begriffs „Energiedienstleistungen“ in der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist sehr weit gefasst und deckt alle verschiedenen Formen ab. Energieleistungsverträge können als spezifische und besonders umfassende Form der Energiedienstleistung betrachtet werden. Die Nutzung von Energieleistungsverträgen als wirksames Mittel zur Erzielung von Verbesserungen bei der Energieeffizienz bietet drei wesentliche Vorteile: Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz werden direkt aus Energiekosteneinsparungen finanziert.
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Energie- und Kosteneinsparungen werden unter bestimmten Bedingungen vom Dienstleister garantiert, der das Leistungsrisiko für die Arbeiten und die Technologie übernimmt. |
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Der Dienstleister verfügt über umfassendes Fachwissen für eine optimale Auswahl von technischen Lösungen und/oder Finanzierungslösungen. |
Mit Artikel 29 werden zwei Ziele verfolgt: 1) Erleichterung der Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen durch Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Marktteilnehmer und 2) Förderung der Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen durch den öffentlichen Sektor. Das letztgenannte Ziel folgt der Logik der Richtlinie (EU) 2023/1791, mit der dem öffentlichen Sektor im Bereich Energieeffizienz die führende Rolle übertragen wird. Zweck der Vorgabe der Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ist es, Synergien mit den einschlägigen Bestimmungen in Artikel 6 zu schaffen und die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen zu ermöglichen.
Artikel 29 ist in Verbindung mit folgenden Artikeln der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu lesen:
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Artikel 5, 6 und 7: Energiedienstleistungen und Energieleistungsverträge eignen sich besonders für Verbesserungen der Energieeffizienz im öffentlichen Sektor. Das umfassende Fachwissen und die garantierte Leistung der Dienstleister sind eine Gewähr für die Wirksamkeit der Investitionen. Die Option der Finanzierung durch Dritte mit Rückzahlung der anfänglichen Investitionskosten durch Energiekosteneinsparungen ermöglicht es, Projekte auch bei unzureichenden öffentlichen Mitteln durchzuführen, während die Möglichkeit der außerbilanziellen Behandlung von Energieleistungsverträgen für ein Gleichgewicht bei den öffentlichen Finanzen sorgt. Aus diesen Gründen werden durch die Richtlinie (EU) 2023/1791 Synergien zwischen den einschlägigen Bestimmungen im Zusammenhang mit Energiedienstleistungen und der führenden Rolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz geschaffen. Der Schwerpunkt von Artikel 29 Absätze 4 und 5 liegt insbesondere auf der verstärkten Nutzung von Energieleistungsverträgen durch öffentliche Einrichtungen für die Renovierung großer Gebäude, was mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist in Artikel 7 Absätze 7 und 8 festgelegt, dass die Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen ermöglichen müssen und dass rechtliche und sonstige Hemmnisse, die der Inanspruchnahme entgegenstehen könnten, zu beseitigen sind. Schließlich müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber und andere Auftraggeber die Durchführbarkeit der Nutzung von Energieleistungsverträgen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen, prüfen; |
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Artikel 8, 9 und 10: Im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems (EEVS) können die Energiedienstleister die Entwicklung der Energieeffizienzmärkte wirksam vorantreiben, indem sie die Ausgabe von Energieeffizienzzertifikaten als Gegenleistung für Energieeffizienzverbesserungen sicherstellen. Diese Energieeffizienzzertifikate können die im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems verpflichteten Parteien erwerben, um ihre Verpflichtung zur Erzielung jährlicher Endenergieeinsparungen zu erfüllen; |
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Artikel 11: Durch Artikel 11 Absatz 10 werden Unternehmen, die einen langfristigen Energieleistungsvertrag umsetzen, von der Verpflichtung befreit, sich einem Energieaudit zu unterziehen oder ein Energiemanagementsystem einzurichten, sofern der Energieleistungsvertrag die erforderlichen Elemente des Energiemanagementsystems abdeckt und den Anforderungen des Anhangs XV entspricht. Überdies tragen die Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits und die Offenlegung der im Rahmen von Energieaudits gewonnenen Daten abzielen, zur Entwicklung von Energiedienstleistungen bei. Insbesondere heißt es in Artikel 11 Absatz 5: „Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Kunde keine Einwände erhebt.“ |
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN IN DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791
Für die Auslegung von Artikel 29 sind vor allem die Definitionen der folgenden Begriffe in Artikel 2 Nummern 11, 29 und 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791 relevant:
Energiedienstleistung
„Energiedienstleistung“ bezeichnet den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen.
Energiedienstleister
„Energiedienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt.
Energieleistungsvertrag
„Energieleistungsvertrag“ bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden.
Der Begriff „Energiedienstleistungsunternehmen“ wird in Artikel 2 zwar nicht definiert, findet jedoch in mehreren Bestimmungen und Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2023/1791 Erwähnung, wobei „ESCO“ als gebräuchliche Abkürzung für Energiedienstleistungsunternehmen verstanden wird. So werden beispielsweise in Erwägungsgrund 46 der vollständige Begriff sowie seine Abkürzung in Klammern genannt: „Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO)“.
4. VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 29
Nach Artikel 29 müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe ausgewählter strategischer Maßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen durch Energieverbraucher aus allen Sektoren zu verstärken.
Da die Definition des Begriffs „Energiedienstleistungen“ in der Richtlinie (EU) 2023/1791 weit gefasst ist, deckt sie alle verschiedenen Arten von Energiedienstleistungen auf dem europäischen Markt ab.
Die von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Bestimmungen nach Artikel 29 sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Tabelle 1
Überblick über die von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Bestimmungen nach Artikel 29
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Zweck der Bestimmung |
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Die Mitgliedstaaten … |
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungsmärkte |
Verstärkte und verbesserte Nutzung von Energiedienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen |
Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu Energiedienstleistungen |
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… fördern/unterstützen/informieren über … |
Energiedienstleistungsverträge mit Erfüllungsgarantieklauseln [Absatz 1 Buchstabe a]. |
Musterverträge im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden [Absatz 5 Buchstabe a]. |
die Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse [Absatz 6 Buchstabe b]. |
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Finanzinstrumente zur Förderung von Energiedienstleistungsprojekten [Absatz 1 Buchstabe b]. |
bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge [Absatz 5 Buchstabe b]. |
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verfügbare qualifizierte und/oder zertifizierte Energiedienstleister [Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3]. |
eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen [Absatz 5 Buchstabe c]. |
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Mess- und Prüfmethoden und Qualitätssicherungssysteme [Absatz 1 Buchstabe d]. |
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Anlaufstellen [Absatz 6 Buchstabe a]. |
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… unterstützen … |
die Entwicklung von Gütesiegeln [Absatz 2]. |
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… sorgen dafür, dass … |
Beratungsstellen und unabhängige Marktmittler eingerichtet werden [Absatz 6 Buchstabe c]. |
für die Renovierung großer Gebäude, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, Energieleistungsverträge genutzt werden [Absatz 4]. bei Renovierungen von Nichtwohngebäuden geprüft wird, ob die Nutzung leistungsbasierter Energiedienstleistungen durchführbar ist [Absatz 4]. |
die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich hinderlichen Tätigkeiten enthalten [Absatz 8]. |
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… können … |
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dazu anregen, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen zu kombinieren [Absatz 4]. |
einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sicherzustellen [Absatz 7]. |
4.1. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungsmärkte
Die meisten Verpflichtungen nach Artikel 29 beziehen sich auf strategische Maßnahmen, die darauf abzielen, die Markttransparenz zu verbessern, potenziellen Energieverbrauchern den Zugang zu Energiedienstleistungen zu erleichtern und gleichzeitig Hindernisse für die Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen zu beseitigen (2). In Absatz 1 wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang zu Marktinformationen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders wichtig ist, damit sie Energiedienstleistungsangebote annehmen (3). Darüber hinaus sind in Artikel 29 Absatz 5 weitere Maßnahmen speziell für den öffentlichen Sektor vorgesehen (siehe Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien).
4.1.1. Wirksame Informations- und Verbreitungsmaßnahmen
4.1.1.1.
Nach Artikel 29 Absätze 1, 3 und 6 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über Energiedienstleistungsverträge, Finanzinstrumente, qualifizierte oder zertifizierte Energiedienstleister, Mess- und Überprüfungsmethoden, Beratungsstellen sowie Gütesiegel über spezielle Websites, Leitlinien oder Handbücher leicht zugänglich zu machen.
4.1.1.2.
Um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu erhöhen, könnten zusätzliche strategische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zielgruppen bei der tatsächlichen Entscheidung über die Durchführung von Energiesparinvestitionen den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern. Diese Maßnahmen könnten beispielsweise Folgendes umfassen:
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Maßnahmen, bei denen Informationen über Energiedienstleistungen direkt mit Energieaudits verknüpft werden. Diese Informationen könnten in die Vorlage für den Auditbericht aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es nützlich, wenn der Auditbericht Informationen über qualifizierte bzw. zertifizierte Energiedienstleister sowie über Beratungsdienste enthält. |
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In ähnlicher Weise können im Rahmen staatlicher Förderregelungen für Energieaudits in Sektoren, die nicht der Verpflichtung nach Artikel 11 unterliegen, verbindliche Informationen über die Option von Energiedienstleistungen als Finanzierungsbedingung vorgeschrieben werden. |
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Im Wohngebäudesektor könnten Energieberatungszentren, z. B. zentrale Anlaufstellen, Informationen über Energiedienstleistungen verstärkt in ihre Beratungsdienste integrieren. |
4.1.2. Spezielle Vermittlungs- und Beratungsdienste
4.1.2.1.
Im Vergleich zur Richtlinie 2012/27/EU wird durch Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten verschärft, Beratungsstellen und unabhängige Marktmittler einzurichten und zu fördern, um die Entwicklung der Märkte für Energiedienstleistungen zu unterstützen.
Beratungsstellen und unabhängige Marktmittler können die Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen erleichtern, z. B. durch die Entwicklung von Umsetzungsmodellen oder durch Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschaffungsverfahren (4).
Die Verpflichtung in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe c beruht auf der im letzten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) bestätigten Feststellung (5), dass sich die Märkte für Energiedienstleistungen in denjenigen Mitgliedstaaten oder Marktsegmenten, in denen Vermittlungsdienste gut etabliert und leicht zugänglich sind, besser entwickeln (6).
4.1.2.2.
Im Folgenden werden Beispiele für Maßnahmen genannt, mit denen die Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Einrichtung und Förderung von Beratungsstellen und unabhängigen Marktmittlern nachkommen könnten:
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Einrichtung von Beratungsplattformen für Energiedienstleistungen durch Ausweitung der Aufgaben bestehender Energieagenturen oder zentraler Anlaufstellen (7) ; |
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Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung der Projektentwicklung für Vermittlungsdienste, die die Entwicklung spezifischer Energiedienstleistungsprojekte fördern, auch für die Erstellung von Beschaffungsunterlagen sowie die Überwachung des Vergabeverfahrens bzw. der Projektdurchführung (8), in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen; |
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Einrichtung spezifischer Beratungsprogramme für den öffentlichen Sektor: Diese Programme können sehr wirksam sein, insbesondere für den kommunalen Sektor, wo viele Entscheidungsträger nur unzureichende Kenntnisse über die Entwicklung und Durchführung von Energiedienstleistungsprojekten haben. Außerdem besteht in den meisten regionalen Verwaltungen und zentralen Regierungsstellen ein hoher Bedarf an gezielter Beratung zur praktischen Anwendung von Energiedienstleistungen (9). |
4.1.3. Qualifikation, Qualitätssicherung und Zertifizierung
4.1.3.1.
Nach Artikel 29 Absatz 2 unterstützen die Mitgliedstaaten die Entwicklung von gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden Gütesiegeln (10).
Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 29 Absatz 3 Informationen über qualifizierte Energiedienstleister verbreiten, indem sie eine Liste verfügbarer Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 öffentlich zugänglich machen und diese Liste regelmäßig aktualisieren. Alternativ können die Mitgliedstaaten für eine Schnittstelle sorgen, über die die Energiedienstleister diese Informationen selbst bereitstellen können.
Mit diesen Bestimmungen wird das festgestellte Hindernis des mangelnden Vertrauens in die Wirksamkeit von Energiedienstleistungen angegangen (11). Viele Energieverbraucher vertrauen nach wie vor nicht auf die Versprechungen der Energiedienstleister und sind gleichzeitig nicht willens oder in der Lage, wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen mit eigenen Investitionen durchzuführen.
4.1.3.2.
Auch wenn die Anforderungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 bereits in Artikel 18 der Richtlinie 2012/27/EU enthalten waren, gibt es fast keine Gütesiegel für Energiedienstleistungen. In den Fällen, in denen es bereits Gütesiegel gibt, sind sie bei den Energieverbrauchern und -anbietern nur wenig bekannt (12).
Um die Entwicklung und den erfolgreichen Einsatz von Gütesiegeln auf dem Markt sicherzustellen, könnten die Mitgliedstaaten die Durchführung einer Reihe von Maßnahmen in Erwägung ziehen, die insbesondere die folgenden Elemente umfassen:
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Einrichtung einer nationalen Plattform, auf der alle relevanten Interessengruppen zusammenarbeiten können, um ein nationales Qualitätssicherungssystem oder ein „Gütesiegel“ für Energiedienstleistungen zu schaffen. Da die Energiedienstleister in vielen Mitgliedstaaten nicht ausreichend vorbereitet und organisiert sind, um selbst wirksame Qualitätssicherungssysteme für Energiedienstleistungen zu entwickeln, sollten die Behörden erwägen, die Führung zu übernehmen, z. B. über Energieagenturen. Unabhängig davon, ob die Systeme vom Wirtschaftszweig selbst oder von den Behörden geschaffen werden, sollten sie in jedem Fall von den zuständigen Behörden überprüft, anerkannt und gefördert werden, um Zuverlässigkeit und Marktvertrauen zu erreichen; |
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Unterstützung bei der Aufstellung technischer Qualitätskriterien für Energiedienstleistungen. Obgleich unter Fachleuten Einigkeit hinsichtlich der wichtigsten Elemente besteht, die die Qualität von Energiedienstleistungsprojekten ausmachen, sind natürlich nicht alle diese Elemente für jedes Marktsegment in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen wichtig. Daher könnte jeder Mitgliedstaat eine Reihe von Qualitätskriterien für Energiedienstleistungen unter Einbeziehung aller relevanten Marktakteure und unter Bezugnahme auf die geltenden europäischen oder internationalen Normen, darunter EN 17669:2022 (Energiespar-Contracting — Mindestanforderungen) sowie das Internationale Protokoll für Leistungsmessung und -überprüfung (International Performance Measurement and Verification Protocol. IPMVP) und ISO 50046 (Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen), festlegen. Die Mitgliedstaaten können zusammenarbeiten und Unterstützung durch spezielle EU-finanzierte Projekte erhalten, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Qualitätskriterien festzulegen (13). Die Qualitätskriterien tragen dazu bei, das Verhältnis zwischen dem Energiedienstleister und dem Energieverbraucher zu gestalten und so die Transaktionskosten und das Risiko eines Scheiterns des Projekts zu verringern; |
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Verbesserung der Dienstleistungsqualität. Grundsätzlich kann sich ein Gütesiegel auf Energiedienstleistungen oder auf Energiedienstleister beziehen. Die technische Leistungsfähigkeit des Energiedienstleisters kann durch eine ausreichende Anzahl hochwertiger Referenzprojekte nachgewiesen werden, die anhand der festgelegten technischen Qualitätskriterien bewertet wurden. Es ist jedoch wichtig, dass durch die nationalen Gütesiegelsysteme keine Marktzutrittsschranken für Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden. Aus diesem Grund sollten für den Fall, dass ein Gütesiegel zur Bedingung für die Erbringung einer Dienstleistung wird, Gütesiegel, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, anerkannt werden (gegebenenfalls im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht in Bezug auf Dienstleistungen), wenn sie auf gleichwertigen oder gemeinsamen Qualitätskriterien beruhen, einschließlich der Kriterien, die sich aus den unter Buchstabe b aufgeführten europäischen Normen ergeben; |
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Unterstützung eines kosteneffizienten Qualitätssicherungsverfahrens: Auf unterentwickelten Märkten können die Kosten für ein Qualitätssicherungsverfahren ein Hindernis für die Marktteilnehmer darstellen. Es wird daher empfohlen, dass ein Teil dieser Kosten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen aus öffentlichen Mitteln getragen wird oder dass eine öffentliche Einrichtung die Qualitätssicherung übernimmt; |
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Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Marktdurchdringung des Qualitätssicherungssystems durch folgende Maßnahmen:
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4.2. Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer verstärkten und besseren Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen durch öffentliche Einrichtungen
4.2.1. Rechtsrahmen
Nach Artikel 29 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, die Nutzung von Energieleistungsverträgen oder anderen leistungsbasierten Energiedienstleistungen für die Renovierung großer Gebäude (mehr als 750 m2), die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen (14) befinden, fördern und gewährleisten. Demzufolge müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Durchführbarkeit leistungsbasierter Energiedienstleistungen bei geplanten Renovierungsprojekten für Nichtwohngebäude durch öffentliche Einrichtungen geprüft wird. Ferner können die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 29 Absatz 5, dessen Inhalt bereits Teil der Richtlinie 2012/27/EU war, verpflichtet, den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten zu unterstützen, indem sie Musterverträge bereitstellen, die mit dem Eurostat-Leitfaden (15) im Einklang stehen, und indem sie Informationen über umgesetzte und laufende bewährte Energiedienstleistungsprojekte im öffentlichen Sektor austauschen.
4.2.2. Prüfung der Durchführbarkeit der Inanspruchnahme leistungsbasierter Energiedienstleistungen
Die Umsetzung von Artikel 29 Absatz 4 wird einen Beitrag dazu leisten, dass das in Artikel 5 festgelegte Ziel der Verringerung des Endenergieverbrauchs öffentlicher Einrichtungen erreicht und die Verpflichtung nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit dem Ziel, sie zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen, zu erfüllen. Dazu ist es jedoch erforderlich, über die derzeitige Geschäftstätigkeit hinauszugehen und in Bereiche vorzudringen, in denen es nur wenig Erfahrung mit dem Einsatz des Modells der Energiedienstleistungsunternehmen gibt (umfassende Renovierungen, Gebäudeumbauarbeiten). Daher dürften die Bestimmungen nach Artikel 29, sofern sie wirksam in die Praxis umgesetzt werden, diese risikoreichere und komplexere Geschäftsentwicklung erleichtern. Soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, sollten leistungsbasierte Energiedienstleistungen, z. B. Energieleistungsverträge, genutzt werden, um Renovierungen im gesamten öffentlichen Gebäudebestand durchzuführen. Die in Artikel 29 Absatz 4 in Bezug auf Nichtwohngebäude vorgeschriebene Durchführbarkeitsprüfung wäre das bevorzugte Instrument, um die rentablen von den nicht rentablen Fällen zu unterscheiden. Die Einbeziehung von Nichtwohngebäuden in die verbindliche Prüfung der Durchführbarkeit von Energieleistungsverträgen ist dadurch gerechtfertigt, dass solche Gebäude im öffentlichen Gebäudebestand überwiegen, während die Möglichkeit, Sozialwohnungen von der Renovierungsverpflichtung nach Artikel 6 auszunehmen, dazu führen würde, dass die verbindliche Prüfung de facto nicht für öffentliche Sozialwohnungen gilt.
4.2.3. Leitlinien
Die Prüfung der Durchführbarkeit leistungsbasierter Energiedienstleistungen könnte in langfristige Planungsinstrumente wie Dekarbonisierungspläne oder Pläne für nachhaltige Energie aufgenommen werden, die die regionalen und lokalen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufstellen müssen. Diese Pläne sollten eine Portfolioanalyse und einen Renovierungsfahrplan für den öffentlichen Gebäudebestand enthalten, die nicht nur umfassende Renovierungen, sondern auch Investitionen in kontinuierliche Reparaturen und Verbesserungen umfassen, soweit dies für die einzelnen Gebäude erforderlich ist. Der Renovierungsfahrplan sollte natürlich darauf abstellen, die politischen Ziele in Bezug auf Energieeinsparungen (Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791), die Renovierungsquote (Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791) und die Verringerung der Emissionen zu erreichen. Dies sollte auch in die nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß Artikel 3 und Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgenommen werden.
In Abbildung 1 ist dargestellt, wie ein Renovierungsfahrplan als Grundlage für die Prüfung der Durchführbarkeit leistungsbasierter Energiedienstleistungen dienen könnte. In einem ersten Schritt kann die öffentliche Einrichtung eine interne Durchführung im Wege herkömmlicher Auftragsdienstleistungen und -arbeiten anstreben, wofür ausreichende finanzielle und interne personelle Ressourcen erforderlich sind. Viele öffentliche Einrichtungen leiden jedoch unter einem Mangel an personellen Ressourcen sowie unter organisatorischen Engpässen und finanziellen Zwängen, was es ihnen im Allgemeinen erschwert (oder sogar unmöglich macht), alle geplanten Renovierungsprojekte mit eigenen Mitteln durchzuführen. Personelle Ressourcen sind in diesem Zusammenhang nicht nur Fachleute in der Planungsabteilung, sondern auch Fachleute für den optimalen Betrieb und die Instandhaltung von Gebäuden im Hinblick auf die praktische Umsetzung der angestrebten Energieeinsparungen.
Abbildung 1
Prüfung der Durchführbarkeit von Projekten für leistungsbasierte Energiedienstleistungen auf der Grundlage einer langfristigen Renovierungsplanung
Bei der Prüfung der Durchführbarkeit von Energieleistungsverträgen sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
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die Merkmale des Gebäudes und insbesondere sein Energieverbrauch (und die Treibhausgasemissionswerte, falls von den Energieleistungsverträgen abgedeckt) sowie die Bedingungen der Energieversorgung (z. B. Strombezugsvertrag, falls vorhanden). Die potenziellen Energieeinsparungen sollten hinreichend hoch sein, um den Vertrag wirtschaftlich tragfähig zu machen und die Investitionen zu rechtfertigen; |
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die Merkmale einer Renovierung (Ziele, Bedarf, Budgetbeschränkungen, Zeitrahmen), insbesondere dann, wenn die geplante Renovierung anfänglich ohne Energieeinsparungsmaßnahmen (z. B. Neuanstrich der Fassade) vorgesehen ist, da solche Renovierungen eine Gelegenheit darstellen, die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zu verbessern (z. B. Verbesserung der Isolierung); |
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Benennung der entsprechenden (externen oder internen) Stelle, die die Durchführbarkeit prüfen soll. |
Insgesamt sind Situationen, in denen die Nutzung von Energieleistungsverträgen vollständig ausgeschlossen wird, selten und werden hauptsächlich durch verfahrenstechnische Hindernisse, z. B. bei Ausschreibungsverfahren, verursacht (solche Hindernisse sollten jedoch auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791 schrittweise beseitigt werden) oder sind auf die Unterentwicklung des Marktes zurückzuführen, die zur Folge hat, dass Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aufgrund des Mangels an Anbietern von Energieleistungsverträgen auf dem Markt erfolglos bleiben. Aber auch die Komplexität des Projekts und eine lange Amortisationszeit (z. B. im Falle einer umfassenden Renovierung zwecks Umbaus zu einem Niedrigstenergiegebäude) können Hindernisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen darstellen.
Die abschreckende Wirkung bei Ausschreibungsverfahren für Anbieter von Energieleistungsverträgen, über die Marktteilnehmer häufig berichten, ist durch einen Mangel an Informationen in den Ausschreibungsbedingungen begründet, die die Bieter benötigen, um ein Angebot einzureichen. In der Tat erfordert die Ausarbeitung eines Energieleistungsvertrags eine eingehende Analyse des betreffenden Gebäudes und seines Energieverbrauchs. Daher sollten für die Erstellung der Beschaffungsunterlagen ausreichend Zeit und Fachpersonal vorgesehen werden, wobei bei Bedarf auf externe Sachverständige oder gemeinsame Beschaffung (z. B. durch zentrale Beschaffungsstellen) zurückgegriffen werden kann.
Auch wenn es keine strengen technischen oder wirtschaftlichen Ausschlusskriterien für die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung öffentlicher Gebäude gibt, könnten bei der Durchführbarkeitsprüfung insbesondere die folgenden Leitfragen herangezogen werden:
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Ist das Renovierungsprojekt ausreichend groß? Leistungsbasierte Energiedienstleistungen erfordern einen bestimmten Mindestvertragswert oder hohe absolute Energieeinsparungen, damit die Kosteneinsparungen alle Kosten, einschließlich der Transaktionskosten, decken können (17), da die Energiedienstleister nicht nur die Projektkosten, sondern auch die Ausschreibungskosten und andere Transaktionskosten aus den erwarteten Einnahmen bestreiten müssen. |
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Ist es möglich, Renovierungsprojekte zu bündeln, die zunächst als zu klein eingestuft wurden? Wenn kleine, eigenständige Renovierungen gebündelt werden, können sie für Projekte zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen infrage kommen. Die Bündelung von Projekten gestaltet sich im Allgemeinen einfacher, wenn die Gebäude bzw. Anlagen demselben Eigentümer gehören, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und wenn die Nutzungsstruktur ähnlich ist (z. B. bei Schulen). |
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Ist davon auszugehen, dass das Gebäude bzw. die Anlage während der gesamten vorgesehenen Laufzeit des Vertrags von der öffentlichen Einrichtung genutzt wird? Ein Energieleistungsvertrag stellt eine mehrjährige (18) Dienstleistung des Energiedienstleisters in Bezug auf ein oder mehrere Gebäude bzw. Anlagen dar, und es ist für den Kunden oft nachteilig, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. |
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Besteht für das Gebäude ein hinderlicher Betriebs- und Wartungsvertrag? Bei Energieleistungsverträgen sind der Betrieb und die Wartung von Gebäudesystemen in der Regel Teil des Dienstleistungspakets und liegen in der Verantwortung des Energiedienstleisters. Wenn ein langfristiger Betriebs- und Wartungsvertrag mit einem anderen Dienstleister besteht, der nicht gekündigt werden kann, ist es erfahrungsgemäß sehr schwierig, klare Grenzen zwischen den beiden Dienstleistern zu ziehen, was die Durchführung des Energiedienstleistungsprojekts erheblich erschweren könnte. |
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Sind Mess- und Überprüfungsmethoden verfügbar und können sie zu vertretbaren Kosten angewandt werden? Leistungsbasierte Energiedienstleistungen erfordern einen erheblichen Aufwand für die Messung oder Bewertung der Leistung (19) anhand von Mess- und Überprüfungsmethoden, da die Vergütung von der gemessenen Leistung abhängt. Die Kosten für die Messung und Überprüfung sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren Kosteneinsparungen oder anderen Einnahmen des Projekts stehen (20). |
Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis e genannten Fragen der Durchführbarkeit, die in den meisten Fällen für die Durchführung einer leistungsbasierten Energiedienstleistung von wesentlicher Bedeutung sind, gibt es noch einige andere einschränkende Faktoren. Diese Faktoren machen die Durchführung eines Projekts zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen nicht grundsätzlich unmöglich, müssen aber berücksichtigt werden. Sie sollten bei der Durchführbarkeitsprüfung nicht als Ausschlusskriterien verwendet werden, können aber als zusätzliche Parameter zur realistischen Einschätzung der Gesamtsituation herangezogen werden. Die wichtigsten einschränkenden Faktoren sind:
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umfassende Renovierungen: Bislang wurde nur bei wenigen Projekten eine umfassende Renovierung als Teil einer leistungsbasierten Energiedienstleistung durchgeführt. Dies lässt sich dadurch erklären, dass die höheren Investitionskosten im Allgemeinen Vertragslaufzeiten von mehr als 15 Jahren erfordern. Des Weiteren werden Projekte zur umfassenden Renovierung häufig mit Investitionszuschüssen kombiniert, und der Zugang zu Investitionszuschüssen kann bei Projekten zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen komplizierter sein als bei der internen Durchführung (21). Um dieses Hindernis zu überwinden, könnten Finanzierungsmechanismen, die eine Mischung aus öffentlichen Zuschüssen und privater Finanzierung ermöglichen, eine interessante Option sein, insbesondere wenn es darum geht, das zusätzliche Risiko abzudecken, das mit langfristigen Verträgen mit Leistungsgarantie verbunden ist und das der private Sektor möglicherweise nicht bereit ist zu übernehmen. Im Rahmen der Kohäsionspolitik können Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente kombiniert werden, um die Nutzung von Energieleistungsverträgen für umfassende Renovierungen zu unterstützen. Das Fi-Compass-Informationsblatt „Implementing Energy Efficiency projects via Energy Performance Contracting with support from ERDF financial instruments in Poland“ (22) (Durchführung von Energieeffizienzprojekten im Wege von Energieleistungsverträgen mit Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Polen) ist weitgehend auch in anderen Mitgliedstaaten anwendbar und für verschiedene Gebäudearten relevant, einschließlich öffentlicher Gebäude, gewerblich genutzter Gebäude und Gebäuden mit mehreren Wohnungen; |
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Einhaltung des Eurostat-Leitfadens (23) : Steht ein Projekt zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen nicht im Einklang mit dem Dokument „Eurostat Guidance Note — The recording of energy performance contracts in government accounts“ (Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten, im Folgenden „Eurostat-Leitfaden“), kann das Projekt zwar immer noch geeignet sein, aber der Vorteil, dass die Investition nicht oder nicht in vollem Umfang dem öffentlichen Schuldenstand und Defizit zuzurechnen ist, geht verloren (24). |
Insgesamt sollte die Durchführbarkeitsprüfung dazu dienen, die Fälle herauszufiltern, in denen die Durchführung eines Projekts zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen aufgrund der technischen Ausgangsbedingungen oder der institutionellen Struktur wirtschaftlich ungünstig wird. Renovierungsprojekte, die die Durchführbarkeitsprüfung nicht bestehen, müssten intern durchgeführt werden, d. h. durch herkömmliche Aufträge für Bau- oder Renovierungsarbeiten. Im Gegenzug können Projekte, die ursprünglich für die interne Durchführung vorgesehen waren, nun für die Durchführung im Wege leistungsbasierter Energiedienstleistungen umgewidmet werden. Für Renovierungsprojekte, die die Durchführbarkeitsprüfung bestehen, d. h. Projekte, die entweder als Einzelprojekt oder als Bündel von Projekten ausreichend groß sind, bei denen die beabsichtigte Nutzungsdauer ausreichend lang ist, bei denen keine laufenden Betriebs- und Wartungsverträge existieren, die die Projektdurchführung erschweren könnten, und bei denen bewährte Mess- und Überprüfungsmethoden angewandt werden können, sollte die öffentliche Einrichtung ein entsprechendes Energiedienstleistungsprojekt ausarbeiten und gemäß den geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschreiben (25). Wenn bei der Ausschreibung keine zufriedenstellenden Angebote von Energiedienstleistern eingehen, kann dies darauf hindeuten, dass die Energiedienstleistung technisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Der Grund für das Ausbleiben zufriedenstellender Angebote könnte aber auch darin liegen, dass der Umfang des Energiedienstleistungsprojekts ungeeignet war oder dass die potenziellen Energiedienstleister in der betreffenden Region oder zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht über ausreichende Kapazitäten verfügten. Zur Minderung dieses Risikos müssen die Mitgliedstaaten Musterverträge gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a bereitstellen, und ihnen wird empfohlen, die Vergabeverfahren anzupassen, damit die Ausschreibungen erfolgreicher verlaufen.
4.3. Energieleistungs-Musterverträge
4.3.1. Rechtsrahmen
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten Energieleistungs-Musterverträge für den öffentlichen Sektor bereitstellen. Neben den einschlägigen Normen und verfügbaren Leitlinien für Ausschreibungen muss in den Musterverträgen insbesondere dem Eurostat-Leitfaden (26) Rechnung getragen werden.
4.3.2. Leitlinien
Im Eurostat-Leitfaden wird erläutert, wie die Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) (27) auf Energieleistungsverträge anzuwenden sind. Behörden wird die Möglichkeit geboten, Investitionen in Energieeffizienz unter Verwendung von Technologie, Know-how und Finanzierungsmitteln des Privatsektors ohne negative Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen zu tätigen. Zu diesem Zweck sind im Eurostat-Leitfaden die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Energieleistungsverträge außerhalb staatlicher Haushaltsbilanzen erfasst werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen sind folgende:
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Der Energiedienstleister sollte den Großteil der Risiken tragen und in den Genuss der Vorteile aus der Nutzung der Vermögenswerte des Energieleistungsvertrags kommen, insbesondere was die Risiken in Bezug auf Leistung, Instandhaltung und Modernisierung betrifft, sodass davon auszugehen ist, dass das wirtschaftliche Eigentum an den zugrunde liegenden Vermögenswerten beim Energiedienstleister verbleibt. |
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Nur Kapitalinvestitionen, die zu Energieeinsparungen führen, und in begrenztem Umfang die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen können außerhalb staatlicher Haushaltsbilanzen erfasst werden. |
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Die Kapitalinvestitionen sollten vollständig durch Einsparungen ausgeglichen werden, die ausschließlich durch Verbesserungen der Energieeffizienz erzielt werden, während andere Einsparungen (z. B. Einsparungen bei den Personalkosten) nicht berücksichtigt werden sollten. |
Im Allgemeinen wirkt sich der Eurostat-Leitfaden positiv auf die Aktualisierung von Energieleistungsverträgen im öffentlichen Sektor aus, da er es ermöglicht, gewisse Projekte von Energiedienstleistungsunternehmen außerbilanziell in den öffentlichen Konten zu erfassen. Einige der vorstehenden Voraussetzungen können jedoch die Möglichkeit einschränken, dass öffentliche Investitionen außerhalb staatlicher Haushaltsbilanzen erfasst werden. Insbesondere bei Projekten zur umfassenden Renovierung sind die Voraussetzungen aufgrund des Erfordernisses einer recht langen Laufzeit des Energieleistungsvertrags nicht leicht zu erfüllen. Finanzierungen aus europäischen Programmen und Investitionen wie dem EFRE oder der Aufbau- und Resilienzfazilität können bei der Berechnung der Kapitalinvestitionen im Verhältnis zu den Ersparnissen von den Kapitalinvestitionen abgezogen werden. Die Entwicklung von Energieleistungs-Musterverträgen für den öffentlichen Sektor, mit denen die Einhaltung des Eurostat-Leitfadens sichergestellt wird, könnte dazu beitragen, dieses Hindernis zu überwinden.
Bei der Ausarbeitung und Bereitstellung der Musterverträge, die mit dem Eurostat-Leitfaden im Einklang stehen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den folgenden Aspekten, die im Leitfaden von Eurostat und der Europäischen Investitionsbank (28) dargelegt sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
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Die nationalen statistischen Ämter sollten direkt an der Ausarbeitung von Musterverträgen beteiligt werden, da sie für die Berichterstattung über die öffentlichen Finanzen an Eurostat zuständig sind. Es ist wichtig, dass die Verantwortlichen der nationalen statistischen Ämter gut über die wichtigsten Merkmale und praktischen Anwendungen von Energieleistungsverträgen und anderen leistungsbasierten Energiedienstleistungen informiert sind. |
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Die Musterverträge sollten eine optimale Nutzung der Flexibilität gewährleisten, die der Eurostat-Leitfaden bietet, um eine praktische Anwendung in möglichst großem Maßstab zu ermöglichen. Dabei sollten insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden: Ausarbeitung von Vertragsbedingungen in Bezug auf Instandhaltung und Reparatur, durch die das Investitionsrisiko zwar auf den Energiedienstleister übertragen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts jedoch nicht durch zusätzliche Kosten übermäßig beeinträchtigt wird; Ermöglichung langfristiger Vertragslaufzeiten für die Refinanzierung umfassender Renovierungen durch Energieeinsparungen; Möglichkeit der Kombination des Energiedienstleistungsprojekts mit öffentlichen Subventionen, z. B. in Form von Zuschüssen oder Finanzierungsinstrumenten (29), im Einklang mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen; |
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Musterverträge müssen nicht unbedingt vollständig ausgearbeitete Verträge sein; vielmehr sollten darin diejenigen Vertragsbestandteile formuliert werden, die im Zusammenhang mit der außerbilanziellen oder bilanziellen Verbuchung einer im Rahmen eines Energieleistungsvertrags getätigten Investition entscheidend sind, während andere Teile flexibel bleiben können. |
4.4. Kombination von Energieleistungsverträgen mit erweiterten Energiedienstleistungen
4.4.1. Rechtsrahmen
Ferner können die Mitgliedstaaten nach Artikel 29 Absatz 4 öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren.
In dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die öffentlichen Einrichtungen dazu anzuhalten, die Marktentwicklung in Richtung einer Kombination von nachfrageseitigen Flexibilitätselementen, darunter Laststeuerungsdienste, mit Energiedienstleistungsprojekten anzustoßen.
4.4.2. Leitlinien
Für die Umsetzung von Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 bestünde eine Option darin, bei öffentlichen Ausschreibungen für Energiedienstleistungen die Möglichkeit fakultativer Angebotspunkte zu schaffen, damit die Bieter Laststeuerungsdienste in ihre Angebote integrieren können.
Auf diese Weise würden Energiedienstleistungsprojekte nicht nur zu höherer Energieeffizienz beitragen, sondern auch zu einem effizienteren Stromversorgungssystem, das eine bessere Integration der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ermöglicht, da die Flexibilität auf der Nachfrageseite erhöht wird. Weitere positive Effekte wären zusätzliche Einnahmemöglichkeiten für die Dienstleister, die Entwicklung der Märkte für nachfrageseitige Flexibilität und größere Vorteile für den öffentlichen Sektor und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich lokaler Gemeinschaften (30). Diese Richtung der Geschäftsentwicklung wurde im Rahmen von verschiedenen von der Union finanzierten Projekten untersucht, und die entsprechenden Ergebnisse und Erkenntnisse könnten bei der Umsetzung dieser Bestimmung berücksichtigt werden (31).
5. VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BESEITIGUNG RECHTLICHER UND SONSTIGER HINDERNISSE
5.1. Rechtsrahmen
Nach Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe b sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiedienstleistungen zu unterstützen, indem sie rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 29 Absatz 8 sicherstellen, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Erbringung von Energiedienstleistungen beeinträchtigt.
5.2. Leitlinien
Um die Hindernisse, die einer positiven Entwicklung der Energiedienstleistungsmärkte im Wege stehen, besser zu verstehen, wird den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, eine eingehende Marktanalyse unter Einbeziehung von Interessenträgern aus verschiedenen Marktsegmenten durchzuführen, darunter Energieverbraucher (öffentlicher und privater Sektor, KMU, Wohngebäudesektor usw.), Energiedienstleister, Finanzinstitute und Marktmittler. Diese Analyse würde eine solide Grundlage für die Festlegung der geeignetsten und sinnvollsten politischen Instrumente zur Stärkung der Energiedienstleistungsmärkte bilden. (32)
6. PLANUNGS- UND BERICHTSPFLICHTEN
6.1. Geltende Bestimmungen über die Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre eine aktualisierte Fassung ihres zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen. Nach Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten ein Jahr vor Ablauf der in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Frist einen Entwurf der aktualisierten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen.
Die Planungspflichten in Bezug auf Energiedienstleistungen sind in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 3.2 Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt. Die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufzunehmenden relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollten Folgendes umfassen: eine Beschreibung der Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren.
6.2. Fortschrittsberichte
6.2.1. Rechtsrahmen
Die Berichtspflichten in Bezug auf Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen sind in Artikel 21 Buchstabe b Nummer 5 sowie in Anhang IX Teil 2 Buchstaben a und k der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt.
Nach Artikel 21 Buchstabe b Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor sowie Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen aufnehmen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren.
6.2.2. Leitlinien
Im Einklang mit Anhang IX Teil 2 Buchstaben a und k der Verordnung (EU) 2018/1999 und in Verbindung mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollten die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 29 in die nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte aufzunehmen sind, folgende Elemente umfassen:
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strategische Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Transparenz der Energiedienstleistungsmärkte gemäß Artikel 29 Absätze 1, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791, insbesondere durch einen Link zu der Website, auf der die in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannte Liste qualifizierter oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen oder Zertifizierungen eingesehen werden kann; |
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Verfügbarkeit von Gütesiegeln (Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791) und deren tatsächliche Verwendung durch die Energiedienstleister (Anzahl der mit einem Gütesiegel ausgezeichneten Dienstleister); |
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Verfügbarkeit von Musterverträgen für öffentliche Einrichtungen, die dem Eurostat-Leitfaden entsprechen, und Beispiele für solche Musterverträge (bzw. Angabe, wo sie öffentlich zugänglich sind); |
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öffentliche Datenbank zu umgesetzten und laufenden Projekten zur Erbringung leistungsbasierter Energiedienstleistungen sowie ausgewählte Beispiele für bewährte Verfahren im öffentlichen Sektor. Überdies könnten Beispiele für bewährte Verfahren aus dem Privatsektor aufgenommen werden, sofern die einschlägigen Informationen verfügbar sind oder leicht beschafft werden können; |
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strategische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Prüfung der Durchführbarkeit leistungsbasierter Energiedienstleistungen für Renovierungsprojekte öffentlicher Einrichtungen sicherzustellen. |
Darüber hinaus könnte die Berichterstattung folgende Informationen umfassen:
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sonstige Maßnahmen, die gegebenenfalls ergriffen wurden, z. B. im Zusammenhang mit der Beseitigung rechtlicher oder sonstiger Hemmnisse, oder Fälle, in denen der Mitgliedstaat von seinem Ermessen gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 Gebrauch gemacht hat; |
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Gesamtindikatoren im Zusammenhang mit der Entwicklung des Energiedienstleistungsmarkts, z. B. Anzahl der (aktiven) Energiedienstleister, jährlicher Gesamtwert der Verträge usw. |
(1) Weitere Informationen finden sich unter https://e3p.jrc.ec.europa.eu/node/190 sowie in folgendem Bericht: https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC118815.
(2) Eine Liste von Beispielen für Hindernisse findet sich hier: https://doi.org/10.1016/j.enpol.2017.04.023.
(3) Der Mangel an Markttransparenz wird allgemein als eines der Haupthindernisse für die Entwicklung von Energiedienstleistungen in den Mitgliedstaaten angesehen. In einer Umfrage, die 2019 im Rahmen des EU-Projekts QualitEE durchgeführt wurde, nannten 55 % der Befragten die Komplexität des Konzepts sowie den Mangel an Informationen als Haupthindernisse, die Kunden davon abhalten, Energieleistungsverträge zu nutzen. Für den Energieversorgungsmarkt zeigen sich ähnliche Ergebnisse: 52 % der Befragten gaben fehlende Informationen als Haupthindernis für eine Marktverbesserung an (Projekt QualitEE, Driving Investment in Energy Efficiency Services Through Quality Assurance, Abschlussbericht, Dezember 2020). Die Umfrage umfasst Ergebnisse aus den folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich.
(4) Bleyl, J. W. et al., 2014a: ESCo Project and Market Development: A Role for “Facilitators” to Play, Including national perspectives of Task 16 experts, IEA DSM Task 16.
(5) https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC133984.
(6) Die Bedeutung eines einfachen Zugangs zu Vermittlungsdiensten für die Entwicklung der Märkte für Energiedienstleistungen wird durch die Erfahrungen mehrerer EU-Länder (z. B. Deutschland, Österreich, Slowenien, Spanien und Tschechische Republik) bestätigt. Neben kleinen Energieeffizienzberatungsstellen, Energieauditunternehmen und einigen Rechtsberatern, die ihre Dienste zum Teil in Zusammenarbeit mit erfahrenen Energiedienstleistungsberatern anbieten, fungieren derzeit vor allem Energieagenturen auf regionaler, lokaler und nationaler Ebene als Mittler.
(7) Für weitere Informationen siehe: https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC124675.
(8) Das Europäische Finanzierungsinstrument für nachhaltige Energieprojekte (ELENA) von Städten und Regionen hat gezeigt, dass Zuschüsse für technische Hilfe ein gutes Mittel sind, um Hindernisse bei der Projektentwicklung zu überwinden, die in der Planungsphase von Investitionsvorhaben besonders kritisch sind. Daher wird empfohlen, dass der im Rahmen dieses Instruments verfolgte Ansatz in den Mitgliedstaaten übernommen wird. Ausführliche Leitlinien zu den Finanzierungsinstrumenten und zur technischen Hilfe, die die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, sind in der Empfehlung zur Umsetzung von Artikel 30 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023H01553) zu finden.
(9) Sowie zur Rolle öffentlicher Stellen bei der Stimulierung der Märkte für Energiedienstleistungen in den Mitgliedstaaten.
(10) Die wichtigsten Normen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung und Qualifikation von Energiedienstleistungen und Energiedienstleistern sind die folgenden: EN 17669:2022 (Energiespar-Contracting — Mindestanforderungen); Internationales Protokoll für Leistungsmessung und -überprüfung (International Performance Measurement and Verification Protocol) und ISO 50046 (Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen); EN 16247-1 und ISO 50002 (Qualitätsnormen für Energieaudits).
(11) Aus einer Umfrage, die 2019 im Rahmen des Projekts QualitEE durchgeführt wurde, geht hervor, dass 55 % der Interessenträger mangelndes Vertrauen in die Anbieter von Energiedienstleistungen als wesentliches Hindernis für die praktische Anwendung von Energieleistungsverträgen ansehen. Laut derselben Umfrage ist die Mehrheit der Befragten der Meinung, dass durch mehr Informationen und eine höhere Qualität der Dienstleistungen das Vertrauen der Kunden gestärkt und folglich die Nachfrage gesteigert werden könnte. Insgesamt befürworteten die befragten Interessenträger die Idee, Qualitätssicherungssysteme zu entwickeln und einzuführen, um den offensichtlichen Mangel an Vertrauen in die Dienstleistungsanbieter in Verbindung mit einer geringen Kundennachfrage zu überwinden (Projekt QualitEE, Driving Investment in Energy Efficiency Services Through Quality Assurance, Abschlussbericht, Dezember 2020). Die Umfrage umfasst Ergebnisse aus den folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich.
(12) Es gibt nur sehr wenige empirische Erfahrungen bezüglich der Auswirkungen von Gütesiegeln auf die Märkte für Energiedienstleistungen. Einen Überblick über die Versuche in verschiedenen Ländern, Gütesiegel für Energiedienstleistungen oder für Energiedienstleister einzuführen, liefern die im Rahmen des Projekts QualitEE erstellten Länderberichte: https://qualitee.eu/publications/business-cases-for-national-quality-assurance-schemes-for-energy-efficiency-services/.
(13) Bei der Aufstellung von Qualitätskriterien für Energiedienstleistungen können die umfangreichen Vorarbeiten im Rahmen verschiedener EU-Projekte genutzt werden (siehe z. B. Projekt QualitEE, Guidelines for European Technical Quality Criteria for Energy Efficiency Services, März 2020, https://qualitee.eu/publications/guidelines-of-european-quality-criteria/).
(14) Eine ausführliche Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtungen“ findet sich im Leitfaden zu Artikel 5.
(15) Eurostat Guidance Note — The recording of energy performance contracts in government accounts: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7959867/Eurostat-Guidance-Note-Recording-Energy-Perform-Contracts-Gov-Accounts.pdf.
(16) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj ).
(17) Für leistungsbasierte Energiedienstleistungen gibt es keinen genauen Mindestvertragswert. Speziell für Energieleistungsverträge wird mitunter eine Mindestspanne von 300 000-500 000 EUR angegeben. Der Vertragswert ist die Gesamtsumme der Vergütungszahlungen an den Energiedienstleister während der gesamten Vertragslaufzeit und hängt somit zum einen von der Höhe der jährlichen Zahlung und zum anderen von der Laufzeit des Vertrags ab. Der Mindestvertragswert lässt sich bis zu einem gewissen Grad aus der aktuellen Gesamtenergierechnung des Kunden ableiten, für die wiederholt Beträge von mindestens 200 000-300 000 EUR genannt werden.
(18) Die Vertragslaufzeiten liegen in der Regel zwischen sieben und fünfzehn Jahren. In einzelnen Fällen wurden aber auch schon Projekte mit deutlich längeren Vertragslaufzeiten (bis zu 30 Jahre) durchgeführt, insbesondere im Zusammenhang mit umfassenden Renovierungen.
(19) Bei Energieleistungsverträgen ist das wichtigste Leistungskriterium die erzielte Energieeinsparung.
(20) Es gibt mehrere Beispiele für Fälle, in denen die verfügbaren Mess- und Überprüfungsmethoden schwierig anzuwenden oder im Vergleich zum Gesamtvertragswert sehr kostspielig sind, etwa bei Renovierungen sehr komplexer Gebäude (z. B. Krankenhäuser) oder bei Projekten, bei denen sich die Nutzung nach der Renovierung stark von der Nutzung vor der Renovierung unterscheidet. Eine allgemeine Regel für diese Prüfung gibt es jedoch nicht, sodass eine Einzelfallprüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen vorgenommen werden sollte.
(21) Es gibt jedoch mehrere Beispiele für Fälle, in denen leistungsbasierte Energiedienstleistungen für eine umfassende Renovierung in Anspruch genommen wurden, wobei mitunter auch Investitionsbeihilfen gewährt wurden (vgl. Projekt REFINE, Abschlussbericht, Juni 2023, S. 29 ff, https://refineproject.eu/refine-publications/).
(22) Implementing Energy Efficiency projects via Energy Performance Contracting with support from ERDF financial instruments in Poland: https://www.fi-compass.eu/sites/default/files/publications/EPC_ERDF_Factsheet_RTW.pdf.
(23) Eurostat Guidance Note — The recording of energy performance contracts in government accounts: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7959867/Eurostat-Guidance-Note-Recording-Energy-Perform-Contracts-Gov-Accounts.pdf.
(24) Eine ausführlichere Darstellung der Relevanz des Eurostat-Leitfadens findet sich in Abschnitt 4.2.3, in dem auch die wichtigsten Quellen genannt werden.
(25) Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Energiedienstleistungsprojekte wurden im Rahmen verschiedener EU-Projekte ausgearbeitet (siehe z. B. Projekt QualitEE, Procurement handbook for energy efficiency services, November 2019: https://qualitee.eu/publications/procurement-handbook-for-energy-efficiency-services/).
(26) Eurostat Guidance Note — The recording of energy performance contracts in government accounts: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7959867/Eurostat-Guidance-Note-Recording-Energy-Perform-Contracts-Gov-Accounts.pdf.
(27) Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010): https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/ks-02-13-269.
(28) Europäische Plattform für Investitionsberatung (in Zusammenarbeit mit Eurostat), A Guide to the Statistical Treatment of Energy Performance Contracts, Mai 2018.
(29) Um zwei Beispiele für mögliche Ansätze zu nennen: Laut Eurostat muss die Vergütung des Energiedienstleisters bei der außerbilanziellen Verbuchung von den erzielten Energieeinsparungen abhängig und damit flexibel sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Aufteilung der Vergütung in einen fixen CAPEX-Teil (Investitionsaufwendungen) und einen flexiblen OPEX-Teil (Betriebsaufwendungen) nicht möglich ist, solange gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Energiedienstleister den Kunden für eine Minderleistung in voller Höhe entschädigt, weil auf diese Weise weiterhin sichergestellt ist, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den Energiedienstleister übergeht. Die vollständige Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums soll auch durch die Anforderung sichergestellt werden, dass die langfristige Instandhaltung und Reparatur der Investitionsobjekte vom Energiedienstleister durchzuführen ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Teil der entsprechenden Kosten durch den festen CAPEX-Teil der Vergütung ausgeglichen wird.
(30) Saviuc, I., Lopez, C., Puskas, A., Rollert, K., und Bertoldi, P., 2022: Explicit Demand Response for small end-users and independent aggregators, EUR 31190 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, ISBN 978-92-76-55850-7, doi:10.2760/625919, JRC129745.
(31) Beispiele für aus dem LIFE-Programm finanzierte Projekte: INEXXs — Innovative Energy Efficiency Service Models for Sector Integration via Blockchain (Entwicklung eines frühen Konzepts zur Kombination virtueller Kraftwerke mit Dienstleistungen von Energiedienstleistungsunternehmen); BungEES — Developing an integrated package of smart energy efficiency services.
(32) Die jüngste EU-Bewertung der Märkte für Energieleistungsverträge in den Mitgliedstaaten zeichnet ein sehr heterogenes Bild der wichtigsten Hemmnisse für die Marktakzeptanz und hat auch einige eher überraschende Hindernisse für die Energiedienstleistungsmärkte in ganz Europa offenbart. So haben sich beispielsweise Subventionsregelungen, wenn sie nicht angemessen konzipiert sind, als wesentliche Hindernisse für die Erbringung von Energiedienstleistungen erwiesen. Dies wurde insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Zuschüssen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne berichtet, wo die zunehmende Verfügbarkeit von Zuschüssen mit Energieleistungsverträgen im Wettbewerb steht (vgl. Moles-Grueso, S., Bertoldi, P., und Boza-Kiss, B., Energy Performance Contracting in the EU — 2020-2021, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/751957, JRC133984).
(33) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/2476/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)