<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1988DEA.0700413101.case.xml"><NO.CASE>103/85</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61985C0103</NO.CELEX><NO.SEQ>0024.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>4137</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4144</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN MISCHO — RECHTSSACHE 103/85</LEFT><RIGHT>STAHLWERKE PEINE-SALZGITTER / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Jean Mischo</HT></P><P>vom <DATE ISO="19871117">17. November 1987</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Aus dem Französischen übersetzt.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident,</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter.</HT></P><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Diese Schlußanträge betreffen eine Klage der Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen die Weigerung der Kommission, ihre Lieferquoten für die Erzeugnisse der Gruppe III (Formstahl) für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom <DATE ISO="19840131">31. Januar 1984</DATE> zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="029" DATE.PUB="1984" PAGE.FIRST="1">ABl. L 29, S. 1</REF.DOC.OJ>) anzupassen.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Klägerin hatte zunächst eine Unterlassungsklage gegen die Nichtbescheidung ihres Antrags durch die Kommission erhoben (Artikel 35 EGKS-Vertrag). Als die Kommission dann am <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE> den Antrag der Klägerin formell ablehnte, hat diese ihre Klage auf diesen Bescheid erweitert.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der Umwandlung einer Unterlassungsklage in eine Nichtigkeitsklage, ohne sie jedoch formell zu verneinen.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Ich bin der Auffassung, daß es mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar wäre, wenn die Klägerin gegen die formelle Ablehnung ihres Antrags eine weitere Klage erheben müßte<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In diesem Sinne z. B. Urteil vom <DATE ISO="19870929">29. September 1987</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="351/85+360/85" YEAR="1987" PAGE.ECR="3639">351 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke, Slg.1987, 3639, Randnr. 11</REF.DOC.ECR>, und Urteil vom <DATE ISO="19820303">3. Marz 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="14/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="749">14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749, Randnr. 8</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>In der Sache geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, in dem es wie folgt heißt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außergewöhnliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat,</P></ITEM><ITEM><P>mit keinen Sanktionen in bezug auf die Preisvorschriften belegt worden ist oder die fälligen Geldbußen gezahlt hat,</P></ITEM></LIST><P>nimmt die Kommission ... eine angemessene Anpassung der Quoten und/oder Quotenteile vor, die bei der oder den fraglichen Erzeugnisgruppen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen ...<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der Kommission ist die Klage mindestens unter einem der folgenden beiden Gesichtspunkte unbegründet:</TXT><?PAGE NO="4138"?><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Das Quotensystem bereite der Klägerin seit dem ersten Quartal 1985 keine <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>außerwöhnlichen Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> mehr.</P></ITEM><ITEM><P>Die Klägerin habe in den zwölf Monaten vor dem ersten Quartal 1985 von der Kommission genehmigte Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, wie die Begriffe <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>außergewöhnliche Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>von der Kommission genehmigte Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> auszulegen sind. Ich werde diese beiden Fragen nacheinander prüfen.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Zur Auslegung des Begriffs <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>außergewöhnliche Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/></TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der Kommission ist Grundvoraussetzung für die Anwendung von Artikel 14, daß das Unternehmen zumindest in dem Quartal, auf das sich der Antrag bezieht, mit Verlust gearbeitet hat. Sie lege grundsätzlich diese Auslegung zugrunde, da sich schwerlich von <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>außergewöhnlichen Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> sprechen lasse, solange ein Unternehmen Gewinn erziele.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Die Klägerin hält dem entgegen, Artikel 14 schreibe dergleichen nicht vor. Bei der Formstahlproduktion (dem Gegenstand des Antrags auf eine Zusatzquote) arbeite sie wegen der äußerst ungünstigen Relation zwischen dem Anteil ihrer Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, und ihrer gesamten Quote (sogenannte I: P-Relation) mit Verlust. Ihr Gesamtergebnis könne nur dann als positiv angesehen werden, wenn man von den Verlustvorträgen bewußt absehe. So vorzugehen sei jedoch nicht zulässig.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Aus Artikel 14 läßt sich als erstes herauslesen, daß mit dieser Bestimmung unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen dem Quotensystem, genauer gesagt, der Höhe der Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe, und den außergewöhnlichen Schwierigkeiten des Unternehmens hergestellt wird.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>In Ihrem Urteil Alpha Steel<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19820303">3. März 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="14/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="749">14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> haben Sie bereits festgestellt, daß es sich bei Artikel 14</TXT><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>um eine Billigkeitsklausel [handelt], ... die gegebenenfalls eine angemessene Korrektur der Wirkungen der anderen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung ermöglicht<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> (Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).</P></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Ferner haben Sie in Ihrem Urteil Boel<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19830622">22. Juni 1983</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="317/82" YEAR="1983" PAGE.ECR="2041">317/82, Usines G. Boíl SA/Kommission, Slg. 1983, 2041</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> folgendes ausgeführt:</TXT><P><QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>Aus dem Wortlaut des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS ergibt sich ..., daß diese Vorschrift begrenzte Möglichkeiten zur Anpassung der Quoten nur für den Fall vorsieht, daß ein Unternehmen <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201A"/>außerordentlichen Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="2018"/><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Anmerkung des Übersetzers: In der französischen Fassung der Entscheidung Nr. 1696/82 wird hierfür derselbe Ausdruck wie in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 (<QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>difficultés exceptionnelles<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/>) gebraucht.</P></NOTE>, aufgrund des Umfangs der... Kürzungsrate' gegenübersteht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission verpflichtet, die besonderen Gegebenheiten <HT TYPE="ITALIC">eines jeden Falles</HT> zu prüfen, um festzustellen, ob das betroffene Unternehmen außerordentlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, die auf die ihm vorgeschriebenen Produktionskürzungen zurückzuführen sind. Deshalb dürfen bei der Anwendung von Artikel 14 allein die Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden, die eine <HT TYPE="ITALIC">unmittelbare Folge</HT> der Einführung<?PAGE NO="4139"?> und Anwendung des Quotensystems sind.<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe)</P></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Ausschließlicher Zweck des Artikels 14 ist somit die Korrektur der Härten des Quotensystems. Auf eine andere Ursache zurückzuführende außergewöhnliche Schwierigkeiten können nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Gerade dahin könnte es jedoch kommen, würde man dem Gedankengang der Kommission folgen.</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Nehmen wir zum Beispiel zwei Unternehmen, A und B, an, die bei der Erzeugnisgruppe III eine genau gleiche, sehr ungünstige I: P-Relation haben. Nehmen wir ferner an, daß sich das Unternehmen A anhaltend und systematisch um eine Umstrukturierung bemüht hat und daß es dank der Gewinne, die es bei anderen Gruppen von Erzeugnissen, die einer Quote unterliegen, oder bei keiner Quote unterliegenden Erzeugnissen erzielt, insgesamt keinen Verlust mehr macht. Das Unternehmen B hat dagegen nicht die gleichen Anstrengungen unternommen, es hat bei anderen Erzeugnisgruppen bedeutende Überkapazitäten aufrechterhalten und sein Geschäftsjahr mit einem negativen Betriebsergebnis abgeschlossen. Werden in diesem Fall dem Unternehmen B Zusatzquoten gewährt, weil es mit Verlust arbeitet, und dem Unternehmen A verweigert, weil es ohne Verlust arbeitet, so wird außergewöhnlichen Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung beigemessen, die nicht auf die Kürzungsrate für die Erzeugnisgruppe III zurückzuführen sind. Wie ich ausgeführt habe, ist dies jedoch nicht zulässig.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Umgekehrt schließt aber der Umstand, daß ein Unternehmen insgesamt ohne Verlust arbeitet, als solcher nicht aus, daß es in einem Tätigkeitsbereich des Unternehmens zu außergewöhnlichen Schwierigkeiten kommt. So könnte es z. B. vorkommen, daß ein bestimmter Betrieb, der auf die Herstellung eines Erzeugnisses spezialisiert ist, für das in bezug auf den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, eine hohe Kürzungsrate gilt, dermaßen defizitär wird, daß seine Schließung ernsthaft in Betracht gezogen werden muß, weil die Belastung durch seine Defizite sonst untragbar würde. Möglich ist auch, daß der Gewinn mit Erzeugnissen erwirtschaftet worden ist, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen, oder daß er gar gerade darauf zurückzuführen ist, daß das Unternehmen Zusatzquoten nach Artikel 14 erhalten hat. Es genügt somit nicht, die Bilanz eines Unternehmens oberflächlich zu betrachten, festzustellen, daß es einen geringfügigen Gewinn erwirtschaftet, und daraus allein zu schließen, daß es nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>In seinen Schlußanträgen vom <DATE ISO="19850319">19. März 1985</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="27/84" YEAR="1985" PAGE.ECR="2386">27/84 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Slg. 1985, 2386, 2391)</REF.DOC.ECR> ist Generalanwalt Darmon ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es unzutreffend sei zu sagen, die in den Artikeln 14 und 16 genannten Schwierigkeiten müßten sich <HT TYPE="ITALIC">notwendig</HT> in einer defizitären Betriebsführung äußern.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Die Kommission hat somit die Lage der Unternehmen sowie Art und Umfang der durch das Quotensystem verursachten außergewöhnlichen Schwierigkeiten von Fall zu Fall zu prüfen.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Diese Auslegung hat die Kommission im übrigen selbst im Rahmen der Entscheidungen zugrunde gelegt, mit denen sie der Klägerin die zusätzlichen Quoten für das dritte und das vierte Quartal 1984 gewährt hat. Im Anschluß an die Feststellung, daß die I: P-Relation des Unternehmens von 52 auf 44 % gefallen sei und dieser Prozentsatz 20 Punkte unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege, ist nämlich die Kommission in diesen Entscheidungen zu folgendem Ergebnis gelangt:</TXT><?PAGE NO="4140"?><P><QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Aus diesen Gründen entstehen Ihrem Unternehmen bei dem Teil der Quote der Produktgruppe III, der auf den Gemeinschaftsmarkt geliefert werden darf, außerordentliche Schwierigkeiten.<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> (Nr. 2 der Entscheidungen der Kommission vom <DATE ISO="19841224">24. Dezember 1984</DATE> und vom <DATE ISO="19850402">2. April 1985</DATE>, Anlage zur Klageschrift)</P></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Unter Nr. 7 derselben Entscheidungen führt die Kommission weiter folgendes aus:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>Da sich die außerordentlichen Schwierigkeiten in diesem Fall ausschließlich auf die Quotenteile beziehen, muß die Anpassung nur dafür, nicht aber für die Produktionsquoten erfolgen.<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der auf Verlangen des Gerichtshofes zu den Akten gereichten Unterlagen gezeigt, daß die Kommission nicht nur in einem Einzelfall, wie sie im schriftlichen Verfahren behauptet hatte, sondern in mehreren Fällen zusätzliche Quoten aufgrund von Artikel 14 gewährt hat, obwohl das betreffende Unternehmen mit Gewinn arbeitete. Dabei ist es für diese Feststellung ohne Belang, daß dieser Gewinn in einigen Fällen auf nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse oder gar auf die Gewährung zusätzlicher Quoten gemäß Artikel 14 zurückzuführen war.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Im Ergebnis läßt sich somit sagen, daß der bloße Umstand, daß ein Unternehmen mit Gewinn arbeitet, keinen ausreichenden Grund darstellt, ihm die Anwendung von Artikel 14 zu versagen.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Nun steht aber in der Entscheidung vom <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE> (Anlage zur Erwiderung), mit der die Kommission der Klägerin zusätzliche Quoten für das erste und das zweite Quartal 1985 verweigert hat, folgendes:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Voraussetzung für Artikel 14 ist das Vorliegen außerordentlicher Schwierigkeiten des Unternehmens. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist jedoch die Ertragslage Ihres Unternehmens seit dem vierten Quartal 1984 insgesamt positiv. Es hat somit keine <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201A"/>außerordentlichen Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="2018"/> mehr im Sinne des Artikels 14.<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Die Einzelfallentscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE> beruht somit auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>außergewöhnliche Schwierigkeiten<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS. Die Kommission hat nicht dargetan, daß die Klägerin keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten hatte. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag abgelehnt werden konnte, weil das Unternehmen Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hatte.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Zur Frage der Qualifizerung der erhaltenen Beihilfen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Der zweite Grund, aus dem Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärt wurde, besteht darin, daß sie nach Auffassung der Kommission <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>im November 1984 Teilwertabschreibungen erhalten [hat] ..., die als Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten zu verstehen sind<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Unstreitig hat die Klägerin in der genannten Zeit Beihilfen nach der <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>Richtlinie für die Gewährung von Strukturverbesserungshilfen an Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/> des Bundeswirtschaftsministers vom <DATE ISO="19831228">28. Dezember 1983</DATE> (Bundesanzeiger Nr. 245 vom <DATE ISO="19831231">31.12.1983</DATE>) erhalten. Die Strukturverbesserungshilfen beziehen sich auf</TXT><?PAGE NO="4141"?><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind und als unmittelbar oder mittelbar Betroffene aus dem Unternehmen ausscheiden,</P></ITEM><ITEM><P>außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagen, die zur Produktion von Eisen und Stahl im Sinne des EGKS-Vertrags bestimmt sind, und zwar für die Stillegung dieser Anlagen oder in Ausnahmefällen wegen nachhaltig verminderter Auslastung dieser Anlagen.</P></ITEM></LIST></P><P>Im vorliegenden Fall geht es nur um die für außerplanmäßige Abschreibungen gewährten Beihilfen.</P></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Zunächst ist festzustellen, daß diese Beihilfen zwar wegen der endgültigen Stillegung von Anlagen oder der nachhaltigen Verminderung ihrer Auslastung gewährt werden, daß es sich dabei jedoch nicht um Schließungsbeihilfen im Sinne von Artikel 4 der allgemein als <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>EGKS-Beihilfekodex<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/> bezeichneten Entscheidung Nr. 2320/81 handelt<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom <DATE ISO="19810807">7. August 1981</DATE> zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, <REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="228" DATE.PUB="19810813">ABl. L 228 vom 13.8.1981</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. In diesem Artikel wird abschließend aufgezählt, was als <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>durch die teilweise oder völlige Schließung von Stahlunternehmen verursachte normale Kosten<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/> anzusehen ist. Beihilfen von der Art, wie sie in der deutschen Richtlinie vorgesehen sind, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Es geht aber ohnehin nicht darum, die der Klägerin gezahlten Beihilfen anhand des <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>Beihilfekodex<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/> zu qualifizieren, sondern um ihre eventuelle Zuordnung zu dem Begriff <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/>, der in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 und nicht in dem erwähnten <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>Kodex<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> gebraucht wird.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu Recht auf die Entwicklungsgeschichte der fraglichen Bestimmung hin. In Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom <DATE ISO="19830728">28. Juli 1983</DATE> zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="208" DATE.PUB="19830731" PAGE.FIRST="1">ABI. L 208 vom 31.7.1983, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, der erstmals eine Einschränkung wegen der den Unternehmen gewährten Beihilfen enthielt, hieß es wie folgt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Anmerkung des Übersetzers zu Nr. 12 gilt hier entsprechend.</P></NOTE> für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission mit Ausnahme der in Artikel 4 der genannten Entscheidung vorgesehenen Schließungsbeihilfen keine Beihilfen erhalten hat,</P></ITEM><ITEM><P>...</P></ITEM></LIST><P>nimmt die Kommission ... eine angemessene Anpassung der Quoten und/oder Quotenteile vor, die ... innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen ...<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Bereits zwei Monate später wurde Artikel 14 erster Gedankenstrich mit der <HT TYPE="ITALIC">Entscheidung Nr. 2748/83<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Entscheidung Nr. 2748/83/EGKŞ der Kommission vom <DATE ISO="19830930">30. September 1983</DATE> zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="269" DATE.PUB="19831001" PAGE.FIRST="55">ABl. L 269 vom 1.10.1983, S. 55</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></HT> dahin geändert, daß das Unternehmen nunmehr</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>... keine von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P><P>haben durfte.</P></NP><?PAGE NO="4142"?><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Diese Änderung wurde in der fünften Begründungserwägung damit gerechtfertigt, daß es</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>unangemessen [scheint], allen Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, die Vorteile von Artikel 14 und 14 a zu versagen, mit Ausnahme derjenigen, welche... Betriebsbeihilfen erhalten haben<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>In bezug auf letztere wurde in der vierten Begründungserwägung festgestellt, daß</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>es ungerechtfertigt wäre, einem Unternehmen Zusatzquoten zur Beseitigung außerordentlicher Schwierigkeiten zu gewähren, während es andererseits Betriebsbeihilfen aus denselben Gründen erhält<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>In der deutschen Fassung des Artikels 14 und der Begründungserwägung ist allerdings von <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Betriebsbeihilfen<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> die Rede.<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><HT TYPE="ITALIC">Anmerkung des Übersetzers:</HT> In der französischen Fassung wird dagegen derselbe Ausdruck wie in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 (<QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>aides ... en vue de couvrir des pertes d'exploitation<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/>) gebraucht.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Da alle anderen Sprachfassungen mit der französischen Fassung übereinstimmten, ist der Schluß zulässig, daß mit der Entscheidung nicht Beihilfen zum Betrieb, sondern lediglich solche Beihilfen gemeint waren, die zur Deckung von Betriebsverlusten gewährt worden waren.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Mit der <HT TYPE="ITALIC">Entscheidung Nr. 234/84,</HT> um die es hier geht, erhält Artikel 14 auch im Deutschen die Fassung, die in den anderen Sprachfassungen bereits in den früheren Entscheidung gebraucht worden war (<QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/>).</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Es läßt sich somit nicht bestreiten, daß die Kommission den Kreis der von dieser Billigkeitsklausel Begünstigten deutlich erweitern wollte. Während nämlich nach der Entscheidung Nr. 2177/83 alle Unternehmen, die irgendeine Beihilfe mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen im Sinne von Artikel 4 des Beihilfekodex erhalten hatten, von der Anwendung des Artikels 14 <HT TYPE="ITALIC">ausgeschlossen</HT> waren, konnten seit der Entscheidung Nr. 2748/83 alle Unternehmen, sogar die, die eine Beihilfe erhalten hatten, in den Genuß des Artikels 14 kommen; ausgenommen waren lediglich die Unternehmen, die eine Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hatten.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Wenn nun aber der Umstand, eine Beihilfe anderer Art erhalten zu haben, nicht mehr ausreicht, um ein Unternehmen von der Anwendung des Artikels 14 auszuschließen, dann wird damit offensichtlich, daß die <HT TYPE="ITALIC">Auswirkung,</HT> die eine Beihilfe auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens gehabt haben mag, nicht als brauchbares Kriterium zur Klärung der Frage angesehen werden kann, welche Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten bestimmt sind. Jede Beihilfe, sogar eine Schließungsbeihilfe im Sinne des Artikels 4 des Beihilfekodex, wirkt sich nämlich dahin gehend aus, daß die Betriebsverluste, soweit vorhanden, ganz oder teilweise ausgeglichen werden.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die Klägerin macht deshalb zu Recht geltend, daß auf die <HT TYPE="ITALIC">Voraussetzungen der Gewährung</HT> und den <HT TYPE="ITALIC">Zweck</HT> der Beihilfe abzustellen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Was die Voraussetzungen für die Gewährung der der Klägerin gewährten Strukturverbesserungshilfen betrifft, ist dem Wortlaut der zitierten Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft zu entnehmen, daß sie nach Grund und Höhe ausschließlich vom Umfang der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zur endgültigen oder vorübergehenden Schließung und vom Ausmaß der sich daraus ergebenden Abschreibungen abhängig waren.</TXT></NP><?PAGE NO="4143"?><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Diese Beihilfen wurden somit unabhängig von der finanziellen Situation des Unternehmens gezahlt. Sie konnten sogar gewährt werden, ohne daß Verluste vorlagen; gab es aber solche Verluste, dann spielte ihre Höhe bei der Festsetzung des Beihilfebetrags keine Rolle. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen war hingegen <QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>ein volkswirtschaftlich besonders förderungswürdiges Umstrukturierungsprogramm ..., dessen Tragfähigkeit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und bestätigt worden ist<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/> (Nr. 4 der Richtlinie).</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>In seinem Urteil vom <DATE ISO="19850115">15. Januar 1985</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="250/83" YEAR="1985" PAGE.ECR="131">250/83 (Finsider, Slg. 1985, 131, 142, 152, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe)</REF.DOC.ECR> hat sich der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Versagung von Zusatzquoten in dem Fall, daß ein Unternehmen Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat, wie folgt geäußert:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>Mit diesem Zweck [die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen] stimmt es überein, daß Unternehmen, die eine Art von Beihilfen, nämlich Betriebsbeihilfen<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Anmerkung des Übersetzers zu Nr. 32 gilt hier entsprechend.</P></NOTE>, erhalten haben, die geeignet ist, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern, von der Gewährung der Zusatzquoten, die auch den Anreiz für diese Umstrukturierung verringern kann, ausgeschlossen sind.<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten dürfen sonach deshalb nicht mit Zusatzquoten kumuliert werden, weil sie einen Anti-Umstrukturierungs-Effekt haben und daher den Anstrengungen zuwiderlaufen, deren es zur Bewältigung der offensichtlichen Krise der Eisen- und Stahlindustrie bedarf.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Nun läßt sich aber schwerlich behaupten, die Klägerin habe eine Beihilfe erhalten, <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>die geeignet ist, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/>, denn die Beihilfe wurde gerade aufgrund eines Umstrukturierungsprogramms gewährt.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Die Beihilfe, die in Form von Zuschüssen gewährt wurde, die ab 1986 zurückzuzahlen sind, soweit das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, ist zurückzuerstatten, wenn das Unternehmen die Stillegung oder die Verminderung der Auslastung vor dem <DATE ISO="19891231">31. Dezember 1989</DATE> ganz oder teilweise rückgängig macht (Nr. 12 der Richtlinie).</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission jedoch geltend, da der überwiegende Teil der beanstandeten Beihilfe nicht für einen Kapazitätsabbau, sondern lediglich für die Minderauslastung von bestehenbleibenden Anlagen gegeben worden sei, habe der Zweck dieser Beihilfe in der Dekkung von Betriebsverlusten bestanden.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die Kommission räumt allerdings ein, daß eine Beihilfe nur dann als <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/> zu qualifizieren sei, wenn das betreffende Unternehmen tatsächlich mit Verlust arbeite. Nun führt aber die Kommission auch an, daß dies bei der Klägerin seit dem vierten Quartal 1984 nicht mehr der Fall gewesen sei.<?PAGE NO="4144"?> Die Klägerin gesteht zu, daß sie, läßt man die Verlustvorträge außer Betracht, Gewinn erwirtschaftet. Die Kommission lehnt es ab, die Verlustvorträge zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist somit nach der von der Kommission selbst vertretenen Auffassung davon auszugehen, daß Verluste nicht gegeben sind, so daß auch ihrem letzten Einwand nicht gefolgt werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Zusammenfassend läßt sich also feststellen, daß die Klägerin keine Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat. Die ablehnende Entscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE> beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Begriffs und ist damit unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 234/84 erlassen worden.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Antrag</P></TI></TITLE><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Entscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19850611">11. Juni 1985</DATE>, mit der diese es abgelehnt hat, Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für das erste Quartal 1985 auf die Klägerin anzuwenden, aufzuheben und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>