52013PC0493

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen /* COM/2013/0493 final - 2013/0232 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.        Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Beteiligung der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an dem als Fortsetzung des gemeinsamen Programms Eurostars von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Programm Eurostars 2 („Eurostars 2“).

Die allgemeinen Ziele von Eurostars 2 sind

· die Förderung marktorientierter grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten auf allen Gebieten, auf denen Forschung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (KMU)[1],[2] tätig sind, vor allem solche ohne einschlägige Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen;

· die Leistung eines Beitrags zur Vollendung des EFR und die Verbesserung des Zugangs für Forschung betreibende KMU in Europa zu öffentlichen Mitteln sowie deren effizienten und wirksamen Einsatzes durch Angleichung, Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

Die Wettbewerbsfähigkeit Forschung betreibender KMU soll verbessert werden, so dass ein aktiver Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa geleistet wird, um die Ziele der Strategie „Europa 2020“ erreichen zu können.

1.2.        Begründung des Vorschlags

KMU bilden das Rückgrat der europäischen Wirtschaft und können einen wesentlichen Beitrag zu mehr Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union leisten. EU-weit gibt es ungefähr 20,7 Mio. KMU (das sind mehr als 98 % aller Unternehmen in der EU), die etwa 58 % der EU-Bruttowertschöpfung[3],[4] erzielen und mehr als 87 Mio. Menschen beschäftigen (das sind 67 % aller Beschäftigten und in einigen wichtigen Branchen sogar 80 % aller Arbeitsplätze).

Innerhalb dieser KMU bilden innovative Forschung betreibende KMU eine sehr dynamische Untergruppe, die einen wichtigen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leisten kann, und dies umso mehr, wenn sie bei der Forschung und Entwicklung (FuE) grenzüberschreitend zusammenarbeitet. Aufgrund mehrerer Fälle von Marktversagen ist es für KMU jedoch schwierig, Zugang zu den erforderlichen privaten Mitteln für ihre FuE zu erhalten; bestehende nationale FuE-Programme sehen nur äußerst selten eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit vor und sind nicht ausreichend aufeinander abgestimmt und interoperabel. Hinzu kommt, dass sich zwar eine Reihe komplementärer EU-Initiativen an innovative KMU richten (z. B. Finanzinstrumente wie das Instrument zur Risikoteilung oder das neu konzipierte KMU-spezifische Instrument), es auf EU-Ebene aber kein spezielles Programm für grenzüberschreitende FuE-Tätigkeiten gibt, die von forschungsintensiven KMU betrieben werden.

2008 beschlossen 32 europäische Länder[5], die Mitglied im EUREKA-Netz[6] waren, im Bereich der Forschung betreibenden KMU auf europäischer Ebene einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen und das gemeinsame Programm Eurostars ins Leben zu rufen. Ziel von Eurostars ist es, Forschung betreibende KMU zu unterstützen, indem deren marktorientierte grenzüberschreitende Forschung nach dem Bottom-up-Prinzip kofinanziert wird und indem ein rechtlicher und organisatorischer Rahmen geschaffen wird.

Gemäß der Entscheidung[7] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 leistet die Europäische Union gemäß Artikel 185 AEUV (vormals Artikel 169 EGV) im Zeitraum 2008–2013 einen Finanzbeitrag zu Eurostars in Höhe von höchstens einem Drittel der tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR. Das Programm Eurostars wird durch eine spezielle Durchführungsstelle, das EUREKA-Sekretariat („ESE“), umgesetzt, das für die Durchführung des Programms, insbesondere für die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Überprüfung der Zulassungskriterien, die Gutachterbewertung und die Auswahl und Überwachung der Projekte und die Zuweisung des EU-Beitrags zuständig ist.

2010 nahm eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger[8] eine Zwischenbewertung von Eurostars vor[9], woraufhin die Kommission einen Zwischenbericht[10] erstellte, der im April 2011 verabschiedet wurde. Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) stützte in seinen am 31. Mai 2011 vorgelegten Schlussfolgerungen[11] zu den obengenannten Unterlagen die Meinung der Gruppe, dass Eurostars bestens auf die Ziele der Strategie „Europa 2020“ abgestimmt sei, die Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit, die den KMU im Siebten Rahmenprogramm geboten werden, gut ergänze und sich als für die Zielgruppe attraktiv erwiesen habe, da europäische Forschung betreibende KMU erfolgreich erreicht wurden. Zudem befürwortete er die Empfehlung der Gruppe, dass Eurostars über 2013 hinaus fortgesetzt werden sollte, und verpflichtete sich, dessen Fortführung im Gesamtkontext der künftigen gemeinsamen Strategie für die Finanzierung von Forschung und Innovation zu betrachten.

Der Rat gab zudem eine Reihe von Empfehlungen zur künftigen Verbesserung des Programms, einschließlich der Notwendigkeit, dass die teilnehmenden Länder und die EU ausreichende Mittel zur Finanzierung möglichst vieler auf der Rangliste weit oben stehender Projekte bereitstellen, die den geforderten Schwellenwerten für Eurostars entsprechen, der Erfordernis einer weiteren Straffung und Harmonisierung der Durchführungsprozesse und Finanzierungsregeln auf nationaler Ebene zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz von Eurostars sowie der Notwendigkeit, die Qualität der Bewertungen kontinuierlich zu verbessern und eine kurze Frist bis zum Vertragsabschluss als Priorität zu betrachten.

Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest ein Dokument („Budapester Dokument“), in dem die EUREKA-Länder ihrem Bestreben Ausdruck verliehen, ein Folgeprogramm zu Eurostars zu unterstützen. Das Budapester Dokument enthält gemeinsame Zielvorstellungen für Eurostars 2 und dient als Grundlage für die Umsetzung der im Zwischenbericht aufgeführten Empfehlungen. Im Januar 2013 lagen die inoffiziellen finanziellen Zusagen der Mehrzahl der Eurostars-Länder für den Zeitraum 2014-2020 beinahe dreimal so hoch wie die Beiträge der Länder für Eurostars. Im Budapester Dokument wird die EU aufgerufen, sich an Eurostars 2 zu beteiligen.

Der Kommissionsvorschlag für das Programm „Horizont 2020“[12] enthält mit „Innovation in KMU“ einen speziellen Tätigkeitsbereich für forschungsintensive KMU, durch den die nächste Stufe des Programms Eurostars unterstützt wird, das in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten durchgeführt und entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet wird. Dies ist das einzige Programm im Rahmen von „Horizont 2020“, das speziell auf Forschung betreibende KMU ausgerichtet ist, allen Bereichen der Forschung und Entwicklung offensteht und sich zusätzlich auf eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme auswirkt, so dass es zur Vollendung des EFR beiträgt. Durch das „Bottom-up“-Prinzip und die unternehmensorientierte Ausrichtung fügt sich Eurostars 2 gut in den Teil „Führungsrolle der Industrie“ ein und wird einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Programmziele leisten, indem Projekte, die von unmittelbarer Bedeutung für eine Reihe von industriellen Spitzen- und Grundlagentechnologien sind, unterstützt werden; ferner wird es innovative forschungsintensive KMU dabei unterstützen, eine führende Rolle auf dem Weltmarkt zu erobern.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.        Konsultation zur Zukunft des gemeinsamen Programms Eurostars

In den letzten drei Jahren wurden zahlreiche Konsultationen zu Eurostars und seiner künftigen Entwicklung durchgeführt. Dabei wurden alle internen und externen Interessenträger einbezogen. Es gingen u. a. Stellungnahmen zur Ermittlung der wichtigsten Probleme und Hindernisse, zu Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und zu möglichen künftigen Optionen und deren Auswirkungen ein.

Eine öffentliche Konsultation zu den Unterstützungsmaßnahmen für KMU und zur Anwendung von Artikel 185 AEUV fand im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum „Grünbuch über einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“, Europäische Kommission, Februar bis Mai 2011, statt. In 70 der insgesamt 849 Stellungnahmen zum Grünbuch wurde auf Eurostars eingegangen. Die Meinungen waren bei mehr als 80 % der antwortenden Organisationen positiv. Die wenigen kritischen Bemerkungen (10 %) betrafen vor allem Fragen der zeitlichen Abstimmung. Weitere Anmerkungen bezogen sich auf die teilweise Nichteinhaltung der Zusagen der Mitgliedstaaten, die Harmonisierung der Finanzierungsregeln, die Mittelausstattung und die Vertragsabschlussfristen.

Auf die offene Konsultation zum Grünbuch folgten zwei öffentliche Workshops zum Thema „Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen“ in Brüssel[13] mit 160 Teilnehmern, darunter Sachverständigen für FuE- sowie für KMU-Fragen aus europäischen und nationalen KMU und Industrieverbänden sowie Vertreter der Mitgliedstaaten, staatlicher Einrichtungen und nationaler KMU-Kontaktstellen. Die Diskussionen während der Workshops führten bezüglich des Anwendungsbereichs eines künftigen Programms Eurostars 2 zu zwei wichtigen Ergebnissen: Erstens sollte Eurostars 2 mit derselben Zielgruppe (Forschung betreibende KMU) fortgesetzt werden; und zweitens sprachen sich die Teilnehmer der Workshops gegen den Vorschlag aus, den Anwendungsbereich auf nicht Forschung betreibende KMU zu erweitern, da die Anzahl und der Umfang nationaler Programme zur Unterstützung anderer Arten von KMU (zum Beispiel Forschung zugunsten von KMU) nicht ausreichten, um eine kritische Masse zu erreichen und ein gemeinsames Programm nach Artikel 185 AEUV ins Leben zu rufen.

Potenzielle und tatsächliche Endbegünstigte der im Rahmen von Eurostars finanzierten Projekte (KMU und Forschungseinrichtungen) und weitere Interessenträger wurden zudem im Rahmen der Zwischenbewertung durch die Gruppe unabhängiger Sachverständiger im Jahr 2010 konsultiert[14]. Die Gruppe befürwortete die Fortsetzung des Programms, sofern die im Bericht angeregten Verbesserungen umgesetzt werden.

Die Kommission beriet 2012 in einer Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen (IASG) unter Beteiligung mehrerer Kommissionsdienststellen über die Fortsetzung der EU-Unterstützung für Eurostars 2. Die IASG beteiligte sich an der – auch zeitlichen – Planung der Erstellung des Berichts über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag beigefügt ist, wobei besonderes Augenmerk auf die Problemstellung und die Bedeutung des gemeinsamen Programms Eurostars für andere Politikbereiche der EU gelegt wurde.

2.2.        Handlungsoptionen

Der Folgenabschätzungsbericht enthält folgende Optionen:

Option 1 — Beibehaltung des Status quo (Ausgangsszenario)

Bei dieser Option würde das bestehende gemeinsame Programm Eurostars während des nächsten Programmplanungszeitraums (2014-2020) ohne Änderungen in Format, Durchführungsbestimmungen und Gesamtmittelausstattung fortgeführt. Die Beteiligung und der Finanzbeitrag der EU blieben gegenüber Eurostars 1 unverändert (der Finanzbeitrag der EU beläuft sich im Siebten Rahmenprogramm auf bis zu 100 Mio. EUR). Diese Option bildet das Ausgangsszenario.

Option 2 — Nulllösung (keine Beteiligung der EU an Eurostars 2)

Bei dieser Option würden die Beteiligung und der Finanzbeitrag der EU zu Eurostars nach Ablauf der derzeitigen Finanzierungsphase eingestellt (Ende 2013). Es bliebe den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie Eurostars fortführen wollen und in welchem Umfang die wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration vorangetrieben wird.

Option 3 — Verstärkte Partnerschaft

Die Option der verstärkten Partnerschaft bedeutet, dass das bestehende gemeinsame Programm Eurostars im nächsten Programmplanungszeitraum als eine Initiative nach Artikel 185 AEUV in verbesserter Form fortgesetzt wird, d. h. dass die Empfehlungen des Zwischenberichts vollständig umgesetzt werden, eine stärkere Integration erfolgt und der Umfang erweitert wird.

Auf nachdrückliche Empfehlung durch die Kommissionsdienststellen haben sich die EUREKA-Mitgliedstaaten auf spezifische im Rahmen von Eurostars 2 durchzuführende Maßnahmen verständigt, durch die schnellere Vertragsabschlüsse, eine stärkere Standardisierung von Vorschriften und Verfahren, eine schlanke Verwaltung und eine bessere zeitliche Abstimmung und Integration bei der Finanzierung erreicht werden. Um das Programm auszuweiten und mehr Forschung betreibende KMU mit Wachstumspotenzial unterstützen zu können, verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, die Mittelausstattung des Programms beträchtlich zu erhöhen. Dies entspricht der seit Beginn des Programms steigenden Nachfrage seitens der KMU und spiegelt die Aufnahmefähigkeit der Eurostars-Zielgruppe wider. Aus diesem Grund und um weitere Anreize für die genannten Verbesserungen zu schaffen, würde der Finanzbeitrag der EU entsprechend erhöht.

2.3.        Ergebnisse der vorherigen Folgenabschätzung

Die im Vorfeld durchgeführte Folgenabschätzung ergab, dass mit Blick auf die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die Effizienz und die Kohärenz zwischen allen Kriterien die Option 3 zu bevorzugen ist. Dem stimmen auch die Interessenträger mit großer Mehrheit zu, denn 99 % der Befragten im Rahmen einer im November 2012 durchgeführten Umfrage unter allen hochrangigen Vertretern/nationalen Programmkoordinatoren (es gingen Antworten von 28 hochrangigen Vertretern und/oder nationalen Programmkoordinatoren aus 22 EUREKA-Mitgliedstaaten ein) sind der Ansicht, dass die Option einer „neuen verstärkten Partnerschaft“ sehr geeignet wäre, eine größere Wirkung bei der „Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von FuE betreibenden KMU“ zu erzielen.

Im Februar 2012 prüfte und billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung den Folgenabschätzungsbericht. In seiner Stellungnahme forderte er Verbesserungen an dem Bericht, die entsprechend berücksichtigt wurden. Insbesondere werden in dem Bericht der politische Hintergrund, der Zusammenhang mit anderen EU-Initiativen, die verbleibenden Probleme und die spezifischen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung nun klarer erläutert und enger mit den Optionen verknüpft. Die Ziele wurden so überarbeitet, dass sie eine solide Grundlage für die Messung der von Eurostars erzielten Fortschritte bilden. Schließlich wurde der Vergleich der Optionen hinsichtlich Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz verbessert, und die Meinungen der Interessenträger wurden klarer dargestellt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für Eurostars 2 beruht auf Artikel 185 AEUV, wonach die Union eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen kann.

In der Mitteilung zum Programm „Horizont 2020“[15] heißt es: „Fortgeführt werden zudem Partnerschaftskonzepte auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags für eine Verordnung über „Horizont 2020“[16] enthält eine Reihe von Kriterien zur Festlegung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften. Eurostars entspricht diesen Kriterien: Das Budapester Dokument zu Eurostars 2, das von allen EUREKA-Ländern verabschiedet wurde, enthält a) eine klare Zielstellung im Einklang mit den Zielen von „Horizont 2020“ und den weiter gefassten Zielen der EU-Politik gemäß Abschnitt 1.1, b) die finanziellen Zusagen der teilnehmenden Länder, c) den Mehrwert der Maßnahme auf EU-Ebene gemäß Abschnitt 3.2 und d) die kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen nationalen Programme.

3.2.        Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen, dass der Vorschlag auf Artikel 185 AEUV beruht, der die Beteiligung der Union an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht, wobei alle operativen Aspekte soweit möglich auf nationaler Ebene umgesetzt werden, während gleichzeitig auf europäischer Ebene ein kohärentes Konzept des gemeinsamen Programms gewährleistet wird.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden: Den nationalen Forschungsprogrammen zur Unterstützung Forschung betreibender KMU fehlt es an Interoperabilität und Kompatibilität, und nur sehr wenige nationale Programmzyklen sind zeitlich aufeinander abgestimmt und führen gemeinsame internationale Gutachterbewertungen durch.

Eurostars 2 entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Mitgliedstaaten selbst für die Durchführung und alle operativen Aspekte verantwortlich sind. Die Rolle der EU beschränkt sich darauf, Anreize für eine bessere Koordinierung der teilnehmenden Programme sowie für eine Harmonisierung von Vorschriften und Regelungen zugunsten von KMU, die an grenzüberschreitenden FuE-Tätigkeiten interessiert sind, zu schaffen und Synergien mit den einschlägigen ergänzenden Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ zu erzeugen.

Der Mehrwert der EU-Maßnahme ist erheblich, da die Beteiligung der EU die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens ermöglicht, durch den EU-Mittel und nationale Gelder im Rahmen einer gemeinsamen Strategie zusammengeführt werden können, um grenzüberschreitende kooperative FuE-Projekte zu fördern, die von Forschung betreibenden KMU initiiert und geleitet werden. Durch die Zusammenführung von Ressourcen nationaler Programme und der EU wird eine kritische Masse erreicht, durch die den Herausforderungen, denen Forschung betreibende KMU gegenüberstehen, besser begegnet werden kann. Dies wäre andernfalls unter Nutzung der im Rahmen von „Horizont 2020“ bestehenden Strukturen und im Rahmen nationaler Programme nicht möglich. Der Beitrag der Union beläuft sich auf ein Drittel der Beiträge der teilnehmenden Länder.

Insbesondere hält die vorgeschlagene Organisationsform den Verwaltungsaufwand gering, da die Verwaltungsarbeit zum Großteil von nationalen Stellen unter der Aufsicht und Gesamtverantwortung des zu diesem Zweck benannten gemeinsamen Rechtsträgers übernommen wird.

3.3.        Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Artikels 185 AEUV.

3.4.        Ausnahmen von den Regeln für die Beteiligung an „Horizont 2020“

Der Vorschlag sieht Abweichungen von einer Reihe von Artikeln vor, insbesondere von Artikel 14 Absatz 5 über die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers, Artikel 16 Absatz 1 über Finanzhilfevereinbarungen, Artikel 19 Absätze 1 und 5 bis 7 über die Durchführung der Maßnahme und Artikel 22 bis 28 über die Finanzierungsregeln für die Maßnahme. Diese Ausnahmen ergeben sich aus der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem ESE und den nationalen Finanzierungsstellen: Das ESE ist für die Entgegennahme, Verteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Europäischen Union verantwortlich, der über die nationalen Finanzierungsstellen an die Begünstigten fließt.

Hauptgrund dafür ist, dass die KMU, die spezifische Zielgruppe von Eurostars 2, in bestimmten Fällen mit den bekannten Regeln der beteiligten nationalen Förderprogramme besser zurechtkommen als mit den EU-Regeln. Die administrativen und rechtlichen Hindernisse für eine Teilnahme dieser KMU an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten werden durch die Anwendung nationaler Finanzierungsregeln und durch die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Union sowie der entsprechenden nationalen öffentlichen Unterstützung im Rahmen einer einzigen Finanzhilfevereinbarung abgebaut.

Der Vorschlag enthält geeignete Garantien dafür, dass die spezielle Durchführungsstelle bei der Gewährung finanzieller Unterstützung für Dritte die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz achtet und dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet wird. Zudem sieht er die Aufnahme diesbezüglicher detaillierter Bestimmungen in eine hierfür zwischen der Union und der speziellen Durchführungsstelle zu schließende Vereinbarung vor, einschließlich eines wirksamen Anreizes zu einer raschen schrittweisen Harmonisierung und Angleichung der nationalen Programmvorschriften.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Der maximale Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ 287 Mio. EUR zu aktuellen Preisen. Die Beiträge werden aus folgendem Ziel[17] in Teil II „Führungsrolle der Industrie“ geleistet.

· „Innovation in KMU“

Die Bestimmungen des Beschlusses und der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden Übertragungsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der EU geschützt werden.

In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

5.1.        Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und nationale Ebene) und für die privatwirtschaftlichen Beteiligten.

Vor allem die Begünstigten, die Forschungsmittel aus dem neuen gemeinsamen Programm erhalten, werden von einem einheitlichen Vergabe- und Zahlungsverfahren nach den bekannten nationalen Vorschriften profitieren, zumal keine getrennte Berichterstattung für den Finanzbeitrag der Union erforderlich ist.

Die EU wird unmittelbar mit der speziellen Durchführungsstelle von Eurostars 2 in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des Beitrags der Union sowie für die Überwachung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.

5.2.        Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel für eine Zwischenbewertung nach drei Jahren. Die Gesamtlaufzeit wird auf sieben Jahre befristet.

5.3.        Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2013/0232 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 zweiter Absatz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[18],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In ihrer Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] hebt die Kommission die Notwendigkeit hervor, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.

(2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)[20] (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.

(3)       Mit der Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben[21], beschloss die Gemeinschaft, sich finanziell an Eurostars zu beteiligen, einem gemeinsamen Programm, das von allen Mitgliedstaaten und fünf assoziierten Ländern im Rahmen von EUREKA durchgeführt wird, einer 1985 ins Leben gerufenen Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Forschung.

(4)       Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars[22], die von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger zwei Jahre nach Beginn des Programms vorgenommen worden war. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das Programm Eurostars seine Ziele erreicht, einen Mehrwert für europäische Forschung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend „KMU“) darstellt und nach 2013 fortgesetzt werden sollte. Es wurde eine Reihe von Verbesserungsempfehlungen vorgelegt, die insbesondere auf die erforderliche stärkere Integration der nationalen Programme und operative Verbesserungen abzielen, um schnellere Vertragsabschlüsse und transparentere Verfahren zu ermöglichen.

(5)       Es sollte die Definition von KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen[23] gelten.

(6)       Gemäß dem Beschluss 2013/.../EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)[24] kann eine auf der Grundlage des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführte Maßnahme unterstützt und entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet werden.

(7)       Durch das Programm Eurostars 2 (nachstehend „Eurostars 2“), das mit der Strategie „Europa 2020“, der damit verbundenen Leitinitiative „Innovationsunion“[25] und der Initiative „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum“[26] im Einklang steht, sollen Forschung betreibende KMU gefördert werden, indem ihre marktorientierten Forschungsprojekte auf allen Gebieten kofinanziert werden. Dadurch und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ziels für „Spitzen- und Grundlagentechnologie“, das im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ festgeschrieben ist, wird das Programm zu den Zielen des Programmteils „Führungsrolle der Industrie“ beitragen, um die Entwicklung von für die Zukunft der Unternehmen unerlässlichen Technologien und Innovationen zu beschleunigen und innovativen europäischen KMU zu einer führenden Rolle auf dem Weltmarkt zu verhelfen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm resultierenden Verbesserungen sollte Eurostars 2 zu kürzeren Fristen bis zur Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztendlich Forschung betreibenden KMU zugutekommt.

(8)       Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars 2 (nachstehend „Budapester Dokument“). Darin verpflichteten sich die Minister, das gemeinsame Programm Eurostars nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für den Zeitraum des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars 2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere Abstimmung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung Forschung betreibender KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an dem Programm zu beteiligen.

(9)       Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, Eurostars 2 während des Geltungszeitraums des Programms (2014–2024) durchzuführen.

(10)     Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars 2 sollte für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenze sollte der Beitrag der Union einem Drittel des Beitrags der teilnehmenden Länder entsprechen, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von förderungswürdigen Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und um eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten.

(11)     Im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an Eurostars 2 teilzunehmen.

(12)     Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Durchführung von Eurostars 2 beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Finanzielle Unterstützung im Rahmen von Eurostars 2 sollte hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für Projekte erfolgen, die nach den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 ausgewählt werden. Um die Ziele von Eurostars 2 zu erreichen, stellen die teilnehmenden Länder einen ausreichenden Finanzbeitrag sicher, um eine angemessene Anzahl von Vorschlägen zu finanzieren, die im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

(13)     Zur gemeinsamen Durchführung von Eurostars 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat (nachstehend „ESE“) als Durchführungsstelle für Eurostars 2 zu benennen. Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht und seit 2008 für die Durchführung von Eurostars zuständig. Die Zuständigkeit des ESE reicht jedoch über die Durchführung von Eurostars hinaus, da es gleichzeitig als Sekretariat der EUREKA-Initiative dient, die eine eigene Struktur zur Verwaltung von EUREKA-Projekten außerhalb von Eurostars hat. Die Union, vertreten durch die Kommission, ist Gründungsmitglied der EUREKA-Initiative und Vollmitglied des EUREKA-Sekretariats.

(14)     Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars 2 sollte das ESE die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisieren, die Überprüfung der Zulassungskriterien koordinieren, die Gutachterbewertung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. Die Bewertung der Vorschläge sollte nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des ESE vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte sollte für die teilnehmenden Länder hinsichtlich der Aufteilung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Länder verbindlich sein.

(15)     Insgesamt sollten durch das Programm deutliche Fortschritte hin zu einer weiteren Angleichung und zeitlichen Abstimmung der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme erzielt werden, um es zu einem wahrhaft gemeinsamen, stärker wissenschaftlich, administrativ und finanziell abgestimmten Programm zu machen. Durch die gemeinsame Festlegung und Durchführung von Maßnahmen sollte eine stärkere wissenschaftliche Integration erreicht werden, die für Spitzenleistungen und eine große Wirkung der ausgewählten Projekte sorgt. Durch verwaltungstechnische Integration sollte eine weitere Verbesserung bei der Durchführung und den Verantwortlichkeiten für das Programm erreicht werden. Eine stärkere finanzielle Integration sollte auf einer angemessenen gesamten und jährlichen finanziellen Beteiligung der an Eurostars 2 teilnehmenden Länder und einem hohen Maß an nationaler zeitlicher Abstimmung beruhen. Dies sollte durch eine schrittweise Harmonisierung der nationalen Finanzierungsregeln erreicht werden.

(16)     Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[27] und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[28] verwaltet werden.

(17)     Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn Eurostars 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung von Eurostars 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und dem EUREKA-Sekretariat zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden.

(18)     Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch Eurostars 2 unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse[29]. Allerdings sind aufgrund spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von Eurostars 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen.

(19)     Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars 2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und im Wege einer unmittelbar von den nationalen Behörden verwalteten Finanzierungsvereinbarung zur Zusammenführung der EU-Mittel und des entsprechenden nationalen Finanzbeitrags bereitgestellt werden. Daher sollte von Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 [Absätze 1 und 5 bis 7] und den Artikeln 22 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] abgewichen werden.

(20)     Rechnungsprüfungen der Empfänger von EU-Mitteln im Rahmen von Eurostars 2 sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen werden.

(21)     Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(22)     Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz von Eurostars 2 sowie der Forschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen.

(23)     Auf Anfrage der Kommission sollten das ESE und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von Eurostars 2 benötigt.

(24)     Da die Ziele dieses Beschlusses, d. h. die Förderung grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten durch Forschung betreibende KMU und die Leistung eines Beitrags zur Integration, Angleichung und zeitlichen Abstimmung nationaler Forschungsprogramme, aufgrund der fehlenden grenzüberschreitenden Dimension und der mangelnden Komplementarität und Interoperabilität nationaler Programme von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und daher aufgrund von Umfang und Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union entsprechende Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (nachstehend „Eurostars 2“) und die Bedingungen für diese Beteiligung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)          „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der Fassung vom 6. Mai 2003;

(2)          „Forschung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten reinvestieren oder mindestens 10 % ihrer Vollzeitäquivalente zur Forschungszwecken einsetzen.

Artikel 3

Ziele

Das Programm Eurostars 2 verfolgt nachstehende Ziele:

1)           Förderung von Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen:

a)      die Tätigkeiten werden im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen KMU oder zwischen KMU und weiteren Akteuren der Innovationskette (z. B. Universitäten, Forschungseinrichtungen) durchgeführt;

b)      die Ergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Tätigkeit auf den Markt gebracht;

2)           Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch die Angleichung, Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Länder;

3)           Förderung der Beteiligung von KMU ohne einschlägige Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung.

Artikel 4

Teilnahme an Eurostars 2

(1)          Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der Türkei (nachstehend „teilnehmende Länder“) durchgeführt wird.

(2)          Andere Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 vom … (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) ins Leben gerufen wurde, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die diese Bedingung erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet.

Artikel 5

Finanzbeitrag der Union

(1)          Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt 287 Mio. EUR[30]. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde.

(2)          Sofern der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag der Union einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Länder. Er dient der Deckung von Verwaltungs- und Betriebskosten.

(3)          Höchstens 2 % des Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung von Verwaltungskosten von Eurostars 2 verwendet werden. Alle übrigen Verwaltungskosten zur Durchführung von Eurostars 2 sind von den teilnehmenden Ländern zu tragen.

Artikel 6

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)          Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingung geknüpft:

a)      Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen durchführen;

b)      Benennung des EUREKA-Sekretariats AISBL (internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) (nachstehend „ESE“) durch die teilnehmenden Länder oder die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle;

c)      Zusage jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen;

d)      Nachweis durch das ESE, dass es zur Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist;

e)      Festlegung einer Verwaltungsstruktur für Eurostars 2 gemäß Anhang II.

(2)          Während der Durchführung von Eurostars 2 ist der Beitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

a)      Umsetzung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele sowie Durchführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten von Eurostars 2 durch das ESE in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8;

b)      Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II;

c)      Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE;

d)      tatsächliche Zahlung des Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Länder an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte, die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusagen;

e)      Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der Union entsprechend der Rangliste der Projekte;

f)       Nachweis eines deutlichen Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration durch die Festlegung von Mindestzielen für die operative Leistung und Meilensteinen für die Durchführung von Eurostars 2;

Artikel 7

Beitrag der teilnehmenden Länder

(1)          Der Finanzbeitrag der teilnehmenden Länder umfasst Folgendes:

a)      die Kofinanzierung der ausgewählten Eurostars-2-Projekte, vorrangig durch Finanzhilfen;

b)      finanzielle Beteiligung an den durch den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten Verwaltungskosten von Eurostars 2.

(2)          Jedes teilnehmende Land benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die nationalen Teilnehmer an Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 finanziell unterstützt.

Artikel 8

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)          Das ESE gilt als Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“].

(2)          Abweichend von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] prüft das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Bewerber.

(3)          Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet.

(4)          Abweichend von Artikel 19 Absätze 1 und 5 bis 7 sowie von den Artikeln 22 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme.

Artikel 9

Durchführung von Eurostars 2

(1)          Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.

(2)          Eurostars 2 stellt Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.

Artikel 10

Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE

(1)          Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen ab.

(2)          Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:

a)      die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“];

b)      die Anforderungen an den Beitrag des ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“];

c)      die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des ESE;

d)      die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2;

e)      die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt;

f)       die Verpflichtung des ESE, vor jedem Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen, in denen die Mindestziele für die operative Leistung und die Meilensteile für die Durchführung von Eurostars 2 festgelegt sind.

Artikel 11

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)          Wird Eurostars 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

(2)          Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2 bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Artikel 12

Nachträgliche Prüfungen

(1)          Das ESE stellt sicher, dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen werden.

(2)          Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)          Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)          Das ESE gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(3)          Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates[31] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen.

(4)          In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(5)          Bei der Durchführung von Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 14

Weitergabe von Informationen

(1)          Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind.

(2)          Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von Eurostars 2 vor.

(3)          Die Kommission nimmt die in Absatz 2 genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten Berichte auf.

Artikel 15

Bewertung

(1)          Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(2)          Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

DURCHFÜHRUNG

1.           Das ESE organisiert fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit bestimmten Einreichungsterminen für die Gewährung finanzieller Unterstützung für indirekte Maßnahmen.

2.           Bewerber reichen ihre Projektvorschläge beim ESE als einziger Anlaufstelle ein.

3.           Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom ESE auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsplan festgelegten Zulassungskriterien eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die teilnehmenden Länder dürfen keine abweichenden oder zusätzlichen Zulassungskriterien hinzufügen.

4.           Das ESE prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer nach gemeinsamen, eindeutigen und transparenten Regeln.

5.           Zulässige Vorschläge werden zentral von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß den Kriterien in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] und auf der Grundlage transparenter Verfahren bewertet und in die Rangliste eingestuft.

6.           Das ESE richtet ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] ein.

7.           Die Rangliste, die als Ganzes von der in Anhang II angeführten Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 gebilligt wird, ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Mitteln für Eurostars-2-Projekte bindend.

8.           Sobald die Rangliste gebilligt ist, finanziert jedes teilnehmende Land seine nationalen Teilnehmer an den zur Unterstützung ausgewählten Projekten über die benannte nationale Finanzierungsstelle und bemüht sich nach Kräften, dass die ersten 50 Projekte in der Rangliste und mindestens 50 bis 75 % der oberhalb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden. Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer wird nach den Finanzierungsregeln berechnet, die für das nationale Programm des an Eurostars 2 teilnehmenden Landes gelten. Der Finanzbeitrag der Union wird vom ESE an die nationalen Finanzierungsstellen überwiesen, sofern diese ihren Finanzbeitrag für die Projekte gezahlt haben.

9.           Allen zugelassenen Teilnehmern an einem zentral ausgewählten Projekt wird finanzielle Unterstützung gewährt. Eine finanzielle Unterstützung seitens der nationalen Finanzierungsstellen für zentral ausgewählte Projektteilnehmer wird unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Kofinanzierung gewährt.

10.         Das ESE ist für die Bewertung der Vorschläge, die Unterrichtung der nationalen Finanzierungsstellen, die Koordinierung der zeitlichen Abstimmung, die Überwachung der Projekte durch Projektberichterstattung und von den nationalen Finanzierungsstellen durchgeführte Prüfungen sowie für die Berichterstattung an die Kommission verantwortlich und gewährleistet kurze Fristen bis zur Gewährung von Finanzhilfen. Des Weiteren trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Bekanntmachung des Beitrags der Union zum Programm Eurostars 2 sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu fördern. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos von „Horizont 2020“ in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Eurostars 2, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden.

11.         Das ESE schließt bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen. In den bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Pflichten der Vertragsparteien gemäß den Vorschriften, Zielen und Durchführungsmodalitäten für Eurostars 2 geregelt. Die bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen enthalten die Regeln für den Transfer des Beitrags der Union und die operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Meilensteine für die weitere Integration und zeitliche Abstimmung der nationalen Programme, einschließlich kürzerer Fristen bis zur Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit [den Beteiligungsregeln und][der Haushaltsordnung]. Diese Ziele und Meilensteine werden von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt. Die Unterzeichnung der bilateralen Eurostars-2-Vereinbarung und die Einhaltung der operativen Ziele und Meilensteine sind die Voraussetzung dafür, dass die nationalen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Union erhalten.

12.         Zudem sollen die Vernetzung und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Ländern vorangetrieben werden, um eine stärkere Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene zu fördern.

13.         Weitere Maßnahmen umfassen auch Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten im Zusammenspiel mit anderen Beteiligten (Investoren, Forscher, Innovationsgeber, zwischengeschaltete Stellen), um insbesondere die Beteiligung von Empfängern in allen teilnehmenden Ländern zu erhöhen und KMU ohne einschlägige Erfahrung in grenzüberschreitenden Forschungsprojekten einzubeziehen.

ANHANG II

VERWALTUNGSSTRUKTUR VON EUROSTARS 2

1.           Das ESE verwaltet das Programm Eurostars 2. Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht, die 1997 von den EUREKA-Ländern und der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, gegründet wurde.

Der Leiter des ESE ist als dessen rechtlicher Vertreter mit der Durchführung des Programms Eurostars 2 beauftragt. Dies umfasst Folgendes:

a)      Ausarbeitung des Haushaltsplans für die jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zentrale Durchführung gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Entgegennahme von Vorschlägen als einzige Anlaufstelle; zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Vorschlägen nach den gemeinsamen Zulassungs- und Bewertungskriterien, zentrale Auswahl von Vorschlägen für die Finanzierung sowie Überwachung von Projekten und entsprechende Folgemaßnahmen; Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union;

b)      Einholen der erforderlichen Informationen von den nationalen Finanzierungsstellen für die Überweisung des Beitrags der Union;

c)      Förderung des Programms Eurostars 2;

d)      Berichterstattung an die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2 und die Kommission über das Programm Eurostars 2, einschließlich der Fortschritte bei der weiteren Integration;

e)      Unterrichtung des EUREKA-Netzes über die Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2;

f)       Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, der bilateralen Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen, die die Eurostars-2-Anträge bewerten;

g)      Verabschiedung des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars 2 nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 HLG und der Kommission.

2.           Die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2, die sich aus den nationalen Vertretern der an Eurostars 2 teilnehmenden Länder in der Hochrangigen Gruppe für EUREKA zusammensetzt, überwacht die Tätigkeiten des ESE im Zusammenhang mit Eurostars 2; hierzu

a)      überwacht sie die Durchführung des Programms Eurostars 2;

b)      ernennt sie die Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars 2 (nachstehend „BGE“);

c)      genehmigt sie den jährlichen Arbeitsplan;

d)      billigt sie die Rangliste der zu unterstützenden Eurostars-2-Projekte und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

Die Union, vertreten durch die Kommission, hat in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 Beobachterstatus. Die Kommission wird zu Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann sich an den Beratungen beteiligen.

Alle EUREKA-Länder, die nicht am Programm Eurostars 2 teilnehmen, haben das Recht, Vertreter als Beobachter zu den Sitzungen der Hochrangigen Gruppe Eurostars 2 zu entsenden.

3.           Die BGE setzt sich aus den nationalen EUREKA-Projektkoordinatoren (Personen in den nationalen Regierungen oder Einrichtungen, die in den teilnehmenden Ländern auf operativer Ebene mit der Verwaltung des Programms EUREKA/Eurostars und der Förderung des Programms Eurostars 2 betraut sind) der teilnehmenden Länder zusammen. Die Kommission kann Vertreter als Beobachter zu den BGE-Sitzungen entsenden. Das ESE führt den Vorsitz in den BGE-Sitzungen.

Die BGE berät das ESE sowie die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2 über die Modalitäten für die Durchführung von Eurostars 2.

4.           Die nationalen Finanzierungsstellen verwalten die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.         RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            1.1.      Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

            1.2.      Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

            1.3.      Art des Vorschlags/der Initiative

            1.4.      Ziele

            1.5.      Begründung des Vorschlags/der Initiative

            1.6.      Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

            1.7.      Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.         VERWALTUNGSMASSNAHMEN

            2.1.      Monitoring und Berichterstattung

            2.2.      Verwaltungs- und Kontrollsystem

            2.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.         GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            3.1.      Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

            3.2.      Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

            3.2.1.   Übersicht

            3.2.2.   Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

            3.2.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

            3.2.4.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

            3.2.5.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

            3.3.      Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[33]

Forschung und technologische Entwicklung:

„Horizont 2020“ – Führungsrolle der Industrie – Innovation in KMU

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[34].

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das allgemeine Ziel dieses Legislativvorschlags ist es, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, indem die Wettbewerbsfähigkeit von Forschung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert und somit ein Beitrag zur Strategie „Europa 2020“ geleistet wird.

Dies soll wie folgt erreicht werden:

1) Förderung marktorientierter grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten (ohne thematische Einschränkungen) durch Forschung betreibende KMU, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen;

2) Leistung eines Beitrags zur Vollendung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und Verbesserung des Zugangs Forschung betreibender KMU in Europa zu öffentlichen Mitteln sowie deren effizienten und wirksamen Einsatzes durch Angleichung, Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 3.1 Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen

Das Einzelziel von „Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen“ im Rahmen der Priorität „Führungsrolle der Industrie“ besteht darin, das Wachstum anzukurbeln, indem das Innovationsniveau in KMU verbessert und der unterschiedliche Innovationsbedarf der KMU über den gesamten Innovationszyklus für alle Arten von Innovationen gedeckt wird, so dass mehr schnell wachsende, international tätige KMU entstehen.

Das gemeinsame Programm Eurostars 2 kombiniert europäische, nationale und private Finanzierungsquellen zur Unterstützung marktorientierter Forschung im Rahmen grenzüberschreitender Projekte, die von Forschung betreibenden KMU initiiert und geleitet werden.

Wichtigstes Ergebnis dieses Einzelziels sind Einführung und Betrieb von Eurostars 2 durch FuE-Projekte unter der Führung von Forschung betreibenden KMU.

ABM/ABB-Tätigkeit: 08 – Forschung und Innovation

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die an Eurostars-Projekten beteiligten Unternehmen sollten in der Lage sein, neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln und ihre Wettbewerbsposition in Europa und weltweit zu stärken.

Erwartet werden (Durchschnittswert für drei Jahre nach Abschluss der Eurostars-Projekte) pro 1 Mio. EUR öffentlicher Unterstützung eine Umsatzsteigerung von 10 Mio. EUR, durchschnittlich 25 neu geschaffene Arbeitsplätze und drei neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Leistungs- und Erfolgsindikatoren des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, Einzelziel „Innovation in KMU“ werden von einer besonderen Durchführungsstelle überwacht und jährlich an die Kommission gemeldet.

Der wichtigste Indikator ist der „Anteil der teilnehmenden KMU, die während der Laufzeit des Projekts und der darauf folgenden drei Jahre Innovationen im Unternehmen bzw. auf dem Markt einführen“. Der Zielwert beträgt 50 %.

Andere Indikatoren, die eventuell in der Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem ESE weiter aufgeschlüsselt und ergänzt werden, beziehen sich auf:

Investitionen und Mittel zur Kofinanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars durch die teilnehmenden Länder; Effizienz des Programms (Zeit, bis Bewertungsergebnisse vorliegen); Fortschritte bei der Integration nationaler Programme (einschließlich der Zeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe); verwaltungstechnische Integration (einschließlich eines einheitlichen Berichterstattungssystems und einer zentralen Bewertung) und finanzielle Integration (die ersten 50 Eurostars-Projekte auf der Rangliste werden immer finanziert und es findet eine standardmäßige Prüfung der finanziellen Tragfähigkeit statt).

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Eurostars 2 ist das Nachfolgeprogramm zu Eurostars und wird entsprechend den Empfehlungen der Zwischenbewertung ausgerichtet.

Der EU-Beitrag wird zur Schaffung und Durchführung von Eurostars 2 benötigt, um die Kofinanzierung der Programmtätigkeiten gemeinsam mit den teilnehmenden Ländern zu ermöglichen. Der EU-Beitrag wird insbesondere dafür verwendet, im Anschluss an offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-2-Projekten zu unterstützen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Der EU-Beitrag trägt zur Beibehaltung eines rechtlichen Rahmens bei, in dem EU-Mittel und nationale Gelder im Rahmen einer gemeinsamen Strategie kombiniert werden, um grenzüberschreitende kooperative FuE- und Innovationsprojekte zugunsten von Forschung betreibenden KMU zu fördern. Die Beteiligung der EU wird vor allem einen Anreiz für die an Eurostars teilnehmenden Länder schaffen, nationale Programme (Vorschriften und Verfahren) im Einklang mit dem Europäischen Forschungsraum weiter zu harmonisieren und anzugleichen. Gleichzeitig wird sie Anreize für größere nationale Investitionen der Industrie in FuE und Innovation in allen wissenschaftlichen und technischen Bereichen bieten, wodurch sie zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und letztendlich zur Förderung Forschung betreibender KMU mit hohem Wachstumspotenzial beiträgt, die sich zu den europäischen Großunternehmen von morgen entwickeln könnten.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Eine 2010 vorgenommene Zwischenbewertung kam zu dem Ergebnis, dass Eurostars bestens auf die Ziele der Strategie „Europa 2020“ abgestimmt ist, die Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit, die den KMU im Siebten Rahmenprogramm geboten werden, gut ergänzt, für die Zielgruppe attraktiv ist und dass eine Fortführung des Programms über 2013 hinaus deshalb in Erwägung gezogen werden sollte.

Es wurden u. a. folgende Empfehlungen zur Verbesserung abgegeben: Bereitstellung ausreichender Mittel durch die teilnehmenden Länder und die Union, um möglichst viele der in der Rangliste oben stehenden Projekte finanzieren zu können; weitere Straffung und Harmonisierung der Durchführungsprozesse und Finanzierungsregeln auf nationaler Ebene; kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Bewertungen und kurze Vertragsabschlussfristen.

Diese Erfahrungen flossen vollständig in die Konzeption von Eurostars 2 ein.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Horizont 2020 sieht neben Eurostars 2 eine Reihe von Instrumenten zur Unterstützung von KMU vor: das KMU-spezifische Instrument „Zugang zu Finanzierungsinstrumenten“ und die Möglichkeit für KMU, sich über traditionellere Kooperationsprojekte zu beteiligen.

Eurostars 2 ist anders als die genannten Initiativen und stellt gleichzeitig eine sinnvolle Ergänzung dar.

Jedes dieser Instrumente entspricht den besonderen Bedürfnissen einer bestimmten Art von KMU und unterstützt sie in verschiedenen Entwicklungsstadien ihrer Forschung bzw. ihrer Geschäftsidee (bei den KMU-spezifischen Instrumenten hohe Einsatzreife der Technologie, bei den Finanzinstrumenten verstärkter Bedarf an Darlehen/Eigenmitteln und weniger an Finanzhilfen), keines von ihnen ist jedoch speziell auf grenzüberschreitende Forschung betreibende KMU ausgerichtet und fördert die Integration und Harmonisierung nationaler Programme, wie es Eurostars 2 durch die Anwendung von Artikel 185 AEUV tut.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ý      Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 für Mittel für Verpflichtungen und 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen

– ¨      Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[35]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨      Exekutivagenturen

– ¨      von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[36]

– ý      nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨      Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen" näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der Finanzbeitrag der EU zum gemeinsamen Programm wird an die spezielle Durchführungsstelle gezahlt, die im Namen der teilnehmenden Länder tätig wird. Die spezielle Durchführungsstelle verwaltet Eurostars 2 und ist für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der EU zuständig. Als Durchführungsstelle wurde von den teilnehmenden Ländern das EUREKA-Sekretariat benannt. Die Verwaltungsstruktur ist in Anhang III des Beschlusses ausführlicher beschrieben.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ wird die Durchführung des Programms Eurostars 2 von der besonderen Durchführungsstelle jährlich überwacht, die der Kommission entsprechend berichtet.

Nach dreijähriger Laufzeit wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung vorgenommen. Eine Abschlussbewertung durch externe Sachverständige erfolgt zum Ende des Programms. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse vor.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

1) Die größten Risiken betreffen die Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle, den Finanzbeitrag der EU zu verwalten, sowie die wirksame Überwachung der an der tagtäglichen Durchführung des Programms beteiligten nationalen Stellen.

2) Wie auch bei anderen Programmen mit hoher Beteiligung von KMU besteht das Risiko eventueller finanzieller Verluste aufgrund der spezifischen Zielgruppe von Eurostars 2 (KMU) und der indirekten zentralen Verwaltung.

3) Das dritte Risiko betrifft die Fähigkeit der beteiligten Länder, ihre Beiträge zu dem Programm tatsächlich zu leisten.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Risiko Nr. 1 wird dadurch gemindert, dass die EU, vertreten durch die Kommission, Vollmitglied der EUREKA-Verwaltungsstruktur ist, die die spezielle Durchführungsstelle in allen EUREKA-Angelegenheiten überwacht.

Zur Minderung von Risiko Nr. 2 ergreifen die teilnehmenden Länder gemäß Artikel 13 bei der Durchführung des Programms Eurostars 2 alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind. Insbesondere treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Bezüglich der Risiken Nr. 1 und 2 siehe auch Kapitel 2.3.

Zu Risiko Nr. 3: Der Finanzbeitrag der Union wird erst dann über die Finanzierungsstellen der teilnehmenden Länder an die Begünstigten weitergeleitet, wenn der Nachweis über die tatsächliche Zahlung des nationalen Beitrags an den Begünstigten erbracht wurde.

Darüber hinaus darf der Beitrag der Union ein Drittel des Beitrags der teilnehmenden Länder nicht übersteigen, und die Unterstützung der Union für Verwaltungsausgaben darf 2 % des gesamten Beitrags der Union nicht übersteigen.

Zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung werden im Rahmen der Übertragungsvereinbarung zwischen der EU und dem ESE sowie in den bilateralen Vereinbarungen zwischen dem ESE und den nationalen Finanzierungsstellen festgelegt.

2.2.3.     Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Das zur Durchführung des Programms eingerichtete Kontrollsystem wird so konzipiert, dass es hinreichende Garantien für ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Eurostars 2 als öffentlich-öffentlicher Partnerschaft bietet. Durch das Kontrollsystem muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle gewahrt werden, wobei die administrativen und sonstigen Kosten für Kontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für Teilnehmer, zu berücksichtigen sind, so dass das System bestmöglich zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ beitragen kann.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses über die Errichtung von Eurostars 2 ist der Finanzbeitrag der Union an die Bedingung geknüpft, dass das ESE den Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nachkommt. Gemäß Artikel 11 kann die Kommission ihren Finanzbeitrag einstellen, kürzen oder aussetzen.

Die zwischen der Kommission und dem ESE im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu schließende Übertragungsvereinbarung wird vorsehen, dass die Kommission die Tätigkeiten des ESE überwacht, indem sie insbesondere Prüfungen durchführt.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

08 02 02 03 Förderung von Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) || GM/NGM ([37]) || von EFTA- Ländern[38] || von Kandi­daten­ländern[39] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushalts­ordnung

1A || || GM/ NGM || JA || JA || JA || JA

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik: 1a – Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: RTD || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021–2024 || INSGE-SAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 08 02 02 03 || Verpflichtungen || (1) || 33,500 || 35,000 || 38,000 || 41,000 || 43,000 || 46,000 || 50,500 || || 287,000[40]

Zahlungen || (2) || 4,000 || 28,000 || 30,000 || 32,000 || 34,000 || 36,000 || 40,000 || 83,000 || 287,000

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[41] || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380 || || 2,505

Mittel INSGESAMT für die GD RTD || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 33,837 || 35,344 || 38,351 || 41,358 || 43,365 || 46,372 || 50,880 || || 289,505

Zahlungen || =2+2a+3 || 4,337 || 28,344 || 30,351 || 32,358 || 34,365 || 36,372 || 40,380 || 83,000 || 289,505

|| || || || || || || || || || ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+6 || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021 – 2024 || INSGE-SAMT

GD: RTD || ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || ||

GD RTD INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021–2024 || INSGE­SAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtun­gen || 33,837 || 35,344 || 38,351 || 41,358 || 43,365 || 46,372 || 50,880 || || 289,505

Zahlungen || 4,337 || 28,344 || 30,351 || 32,358 || 34,365 || 36,372 || 40,380 || 83,000 || 289,505

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý      Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

||

Art der Ergeb­nisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt­kosten***

EINZELZIEL Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis (* **) || FuE-Projekte || 0,56 || 180 || 100,700 || 205,000 || 114,800 || 240 || 134,600 || 275 || 154,400 || 325 || 181,600 || 375 || 209,800 || 450 || 252,100 || 2050 || 1 148,000

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || 180 || 100,700 || 205 || 114,800 || 240 || 134,600 || 275 || 154,400 || 325 || 181,600 || 375 || 209,800 || 450 || 252,100 || 2050 || 1 148,000

* Ein Teil des Finanzbeitrags der EU kann zur Deckung der Verwaltungskosten der speziellen Durchführungsstelle verwendet werden; dabei liegt die Höchstgrenze bei 2 % des Finanzbeitrags der EU.

** Es wird von durchschnittlichen Kosten für Eurostars-Projekte in Höhe von 1,4 Mio. EUR mit einem mittleren Kofinanzierungsanteil aus öffentlichen Mitteln von 40 % ausgegangen. Bei einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln von 0,56 Mio. EUR pro Projekt und einem Programmhaushalt von insgesamt 1148 Mio. EUR (861 Mio. EUR von den an Eurostars 2 teilnehmenden Ländern + Finanzbeitrag der Union in Höhe von 287 Mio. EUR) können etwa 2050 Projekte finanziert werden.

*** Der Finanzbeitrag der Union zu den Gesamtkosten sollte nicht über 287 Mio. EUR liegen.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || ||

Zwischensumme für Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD RTD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt,

– ý      Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

|| || Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

08 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

08 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| || Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[43]

08 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

08 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

08 01 04 yy[44] || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

08 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungseinrichtung von Eurostars 2 in den Räumlichkeiten des ESE (durchschnittlich findet alle zwei Monate eine Sitzung statt); Genehmigung des jährlichen Arbeitsplans; Überwachung der Durchführung auf Grundlage der Jahresberichte; Koordinierung der Zwischen- und Abschlussbewertung und Erarbeitung der Antwort der Kommission auf diese Bewertungen in Form eines Berichts der Kommission, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet wird. (1,5 Beamte)

Externes Personal || Unterstützung bei der Vorbereitung der Übertragungsvereinbarung mit der speziellen Durchführungsstelle; Vorbereitung des jährlichen Finanzierungsbeschlusses und der damit verbundenen Zahlungen; Administrative Unterstützung (2 CA)

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[45].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insge­samt (in Mio. EUR)

Geldgeber/kofinanzie­rende Organisation: Mitgliedstaaten[46] || 67,200 || 79,800 || 96,600 || 113,400 || 138,600 || 163,800 || 201,600 || 861,000

Kofinanzierung INSGESAMT || 67,200 || 79,800 || 96,600 || 113,400 || 138,600 || 163,800 || 201,600 || 861,000

Angaben zur Kofinanzierung

Der Beitrag der Union zu den operativen Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Bewertungen) des Programms Eurostars 2 darf sich höchstens auf 2 % des gesamten Finanzbeitrags der Union belaufen.

Der Beitrag der Union entspricht einem Drittel der Beiträge der teilnehmenden Länder, darf aber 287 Mio. EUR nicht übersteigen.

Zudem werden die Einrichtungen, die sich an FuE-Projekten beteiligen, welche über im Rahmen des Programms durchgeführte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, diese Projekte kofinanzieren. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Kofinanzierungsanteil auf 60 % der erhaltenen öffentlichen Mittel beläuft (dies variiert jedoch von einem teilnehmenden Land zum anderen).

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

[1]               Gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 ist ein KMU ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR, das nicht von größeren Unternehmen abhängig ist. Siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:de:PDF.

[2]               Ein Forschung betreibendes KMU ist ein KMU, das mindestens 10 % seines Umsatzes in Forschung und Entwicklung reinvestiert oder mindestens 10 % seiner Vollzeitäquivalente (VZÄ) zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einsetzt.

[3]               Die Bruttowertschöpfung (BWS) enthält Abschreibungen sowie Erträge aus Arbeit, Kapital und unternehmerischem Risiko. Die BWS ist das Ergebnis der Subtraktion der Vorleistungen von den Verkaufserlösen oder dem Umsatz.

[4]               SME Performance Review Report (KMU-Leistungsüberprüfungsbericht) 2012, Oktober 2012, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/performance-review/files/supporting-documents/2012/annual-report_en.pdf (in englischer Sprache).

[5]               An Eurostars beteiligten sich ursprünglich im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms 26 Mitgliedstaaten und fünf assoziierte Länder. Seit dem Beitritt Maltas zu Eurostars im Oktober 2010 beteiligen sich nun alle EU-Mitgliedstaaten. Derzeit gibt es sechs assoziierte Länder: Kroatien, Island, Israel, Norwegen, Schweiz und Türkei.

[6]               EUREKA ist ein zwischenstaatliches europäisches Netz, das durch eine Ministerkonferenz aus 17 Ländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 1985 ins Leben gerufen wurde, um die Forschungszusammenarbeit im Bereich der Industrie zu unterstützen. Das Netz hat derzeit 40 Mitgliedsländer und unterstützt neben Eurostars auch Einzelprojekte, Cluster und ein Rahmenprogramm.

[7]               Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58). Siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:201:0058:0067:DE:PDF.

[8]                      Den Vorsitz der Gruppe unabhängiger Sachverständiger hatte Frau Laperrouze, ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments und Vizepräsidentin des parlamentarischen Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE).

[9]               Vollständiger Bericht: http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/fp7-evidence-base/other_fp7_panel_evaluations/eurostars_programme_interim_evaluation.pdf.

[10]             Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars, Brüssel, 8. April 2011, KOM(2011) 186. Siehe: http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/other_reports_studies_and_documents/communication_eurostars.pdf.

[11]             Siehe: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st11/st11030.de11.pdf.

[12]             KOM(2011) 811 endg.

[13]             Die Berichte über die Workshops sind auf folgender Internetseite veröffentlicht: http://ec.europa.eu/research/horizon2020/pdf/workshops/innovation_in_small_and_medium_enterprises/summary_reports_workshops_on_21_june_and_12_july_2011.pdf#view=fit&pagemode=none.

[14]             Befragung von 37 Eurostars-Teilnehmern, 17 nationalen FuE-Einrichtungen in 10 Ländern und mehr als 3000 Teilnehmern auf der Eurostars-Bewerberseite.

[15]             KOM(2011) 808 endg. vom 30.11.2011.

[16]             KOM(2011) 809 endg. vom 30.11.2011.

[17]             Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem endgültig für die genannte Herausforderung bzw. den genannten Bereich der GD RTD vereinbarten Betrag ab.

[18]             ABl. C … , S. … [Stellungnahme des EWSA].

[19]             KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

[20]             ABl. … [RP „Horizont 2020“] .

[21]             ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58.

[22]             KOM(2011) 186 vom 8. April 2011.

[23]             ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[24]             ABl. … [SP „Horizont 2020“]

[25]             KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010.

[26]             COM(2012) 392 final vom 17. Juli 2012.

[27]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[28]             ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

[29]             ABl. … [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“].

[30]             Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem endgültig für Teil 2 „Führungsrolle der Industrie“ des Ziels „Innovation in KMU“ der GD Forschung und Innovation vereinbarten Betrag ab, der in der endgültigen Fassung des Finanzbogens von der Haushaltsbehörde abschließend genehmigt wird.

[31]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[32]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[33]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[34]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[35]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[36]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[37]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[38]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[39]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[40]             Diese Beträge gelten vorbehaltlich der Einigung über die Finanzplanung für die Haushaltslinie 08 02 02 03.

[41]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[42]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[43]             AC = Vertragsbedienstete, AL = örtlich Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sacherverständige, INT = Leiharbeitskräfte („Intérimaire“), JED = Junge Sachverständige in Delegationen.

[44]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[45]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[46]             Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden sowie Island, Israel, Norwegen, Schweiz und Türkei.