Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen /* COM/2013/0493 final - 2013/0232 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Beteiligung
der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 185 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an dem als Fortsetzung des
gemeinsamen Programms Eurostars von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam
durchgeführten Programm Eurostars 2 („Eurostars 2“). Die allgemeinen Ziele von Eurostars 2
sind ·
die Förderung marktorientierter
grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten auf allen Gebieten, auf denen
Forschung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (KMU)[1],[2] tätig sind, vor allem
solche ohne einschlägige Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung, um neue
oder verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf den Markt zu
bringen; ·
die Leistung eines Beitrags zur Vollendung des
EFR und die Verbesserung des Zugangs für Forschung betreibende KMU in Europa zu
öffentlichen Mitteln sowie deren effizienten und wirksamen Einsatzes durch
Angleichung, Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen
Finanzierungsmechanismen. Die Wettbewerbsfähigkeit Forschung
betreibender KMU soll verbessert werden, so dass ein aktiver Beitrag zum
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa geleistet
wird, um die Ziele der Strategie „Europa 2020“ erreichen zu können. 1.2. Begründung des Vorschlags KMU bilden das Rückgrat der europäischen
Wirtschaft und können einen wesentlichen Beitrag zu mehr Wachstum und
Beschäftigung in der Europäischen Union leisten. EU-weit gibt es ungefähr 20,7 Mio. KMU
(das sind mehr als 98 % aller Unternehmen in der EU), die etwa 58 %
der EU-Bruttowertschöpfung[3],[4] erzielen und mehr als 87 Mio. Menschen
beschäftigen (das sind 67 % aller Beschäftigten und in einigen wichtigen
Branchen sogar 80 % aller Arbeitsplätze). Innerhalb dieser KMU bilden innovative
Forschung betreibende KMU eine sehr dynamische Untergruppe, die einen wichtigen
Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leisten kann, und dies umso mehr, wenn
sie bei der Forschung und Entwicklung (FuE) grenzüberschreitend
zusammenarbeitet. Aufgrund mehrerer Fälle von Marktversagen ist es für KMU
jedoch schwierig, Zugang zu den erforderlichen privaten Mitteln für ihre FuE zu
erhalten; bestehende nationale FuE-Programme sehen nur äußerst selten eine grenzüberschreitende
Zusammenarbeit vor und sind nicht ausreichend aufeinander abgestimmt und
interoperabel. Hinzu kommt, dass sich zwar eine Reihe komplementärer
EU-Initiativen an innovative KMU richten (z. B. Finanzinstrumente wie das
Instrument zur Risikoteilung oder das neu konzipierte KMU-spezifische
Instrument), es auf EU-Ebene aber kein spezielles Programm für
grenzüberschreitende FuE-Tätigkeiten gibt, die von forschungsintensiven KMU
betrieben werden. 2008 beschlossen 32 europäische Länder[5], die Mitglied im EUREKA-Netz[6] waren, im Bereich der Forschung
betreibenden KMU auf europäischer Ebene einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen
und das gemeinsame Programm Eurostars ins Leben zu rufen. Ziel von Eurostars
ist es, Forschung betreibende KMU zu unterstützen, indem deren marktorientierte
grenzüberschreitende Forschung nach dem Bottom-up-Prinzip kofinanziert wird und
indem ein rechtlicher und organisatorischer Rahmen geschaffen wird. Gemäß der Entscheidung[7] des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 leistet die Europäische Union gemäß
Artikel 185 AEUV (vormals Artikel 169 EGV) im Zeitraum 2008–2013
einen Finanzbeitrag zu Eurostars in Höhe von höchstens einem Drittel der
tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden
Länder, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR. Das Programm Eurostars
wird durch eine spezielle Durchführungsstelle, das EUREKA-Sekretariat („ESE“),
umgesetzt, das für die Durchführung des Programms, insbesondere für die
Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die
Überprüfung der Zulassungskriterien, die Gutachterbewertung und die Auswahl und
Überwachung der Projekte und die Zuweisung des EU-Beitrags zuständig ist. 2010 nahm eine Gruppe unabhängiger
Sachverständiger[8]
eine Zwischenbewertung von Eurostars vor[9],
woraufhin die Kommission einen Zwischenbericht[10]
erstellte, der im April 2011 verabschiedet wurde. Der Rat
(Wettbewerbsfähigkeit) stützte in seinen am 31. Mai 2011 vorgelegten
Schlussfolgerungen[11]
zu den obengenannten Unterlagen die Meinung der Gruppe, dass Eurostars bestens
auf die Ziele der Strategie „Europa 2020“ abgestimmt sei, die
Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit, die den KMU im Siebten
Rahmenprogramm geboten werden, gut ergänze und sich als für die Zielgruppe
attraktiv erwiesen habe, da europäische Forschung betreibende KMU erfolgreich
erreicht wurden. Zudem befürwortete er die Empfehlung der Gruppe, dass
Eurostars über 2013 hinaus fortgesetzt werden sollte, und verpflichtete sich,
dessen Fortführung im Gesamtkontext der künftigen gemeinsamen Strategie für die
Finanzierung von Forschung und Innovation zu betrachten. Der Rat gab zudem eine Reihe von
Empfehlungen zur künftigen Verbesserung des Programms, einschließlich der
Notwendigkeit, dass die teilnehmenden Länder und die EU ausreichende Mittel zur
Finanzierung möglichst vieler auf der Rangliste weit oben stehender Projekte
bereitstellen, die den geforderten Schwellenwerten für Eurostars entsprechen,
der Erfordernis einer weiteren Straffung und Harmonisierung der
Durchführungsprozesse und Finanzierungsregeln auf nationaler Ebene zur
Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz von Eurostars sowie der
Notwendigkeit, die Qualität der Bewertungen kontinuierlich zu verbessern und
eine kurze Frist bis zum Vertragsabschluss als Priorität zu betrachten. Am 22. Juni 2012 verabschiedete
die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest ein Dokument („Budapester Dokument“),
in dem die EUREKA-Länder ihrem Bestreben Ausdruck verliehen, ein Folgeprogramm
zu Eurostars zu unterstützen. Das Budapester Dokument enthält gemeinsame
Zielvorstellungen für Eurostars 2 und dient als Grundlage für die
Umsetzung der im Zwischenbericht aufgeführten Empfehlungen. Im Januar 2013
lagen die inoffiziellen finanziellen Zusagen der Mehrzahl der Eurostars-Länder
für den Zeitraum 2014-2020 beinahe dreimal so hoch wie die Beiträge der Länder
für Eurostars. Im Budapester Dokument wird die EU aufgerufen, sich an
Eurostars 2 zu beteiligen. Der Kommissionsvorschlag für das Programm
„Horizont 2020“[12]
enthält mit „Innovation in KMU“ einen speziellen Tätigkeitsbereich für
forschungsintensive KMU, durch den die nächste Stufe des Programms Eurostars
unterstützt wird, das in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten durchgeführt und
entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet wird. Dies ist das einzige
Programm im Rahmen von „Horizont 2020“, das speziell auf Forschung
betreibende KMU ausgerichtet ist, allen Bereichen der Forschung und Entwicklung
offensteht und sich zusätzlich auf eine stärkere Integration der nationalen
Forschungsprogramme auswirkt, so dass es zur Vollendung des EFR beiträgt. Durch
das „Bottom-up“-Prinzip und die unternehmensorientierte Ausrichtung fügt sich
Eurostars 2 gut in den Teil „Führungsrolle der Industrie“ ein und wird
einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Programmziele leisten, indem
Projekte, die von unmittelbarer Bedeutung für eine Reihe von industriellen
Spitzen- und Grundlagentechnologien sind, unterstützt werden; ferner wird es
innovative forschungsintensive KMU dabei unterstützen, eine führende Rolle auf
dem Weltmarkt zu erobern. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation zur Zukunft
des gemeinsamen Programms Eurostars In den letzten drei Jahren wurden zahlreiche
Konsultationen zu Eurostars und seiner künftigen Entwicklung durchgeführt.
Dabei wurden alle internen und externen Interessenträger einbezogen. Es gingen
u. a. Stellungnahmen zur Ermittlung der wichtigsten Probleme und
Hindernisse, zu Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und zu möglichen
künftigen Optionen und deren Auswirkungen ein. Eine öffentliche Konsultation zu den
Unterstützungsmaßnahmen für KMU und zur Anwendung von Artikel 185 AEUV
fand im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum „Grünbuch über einen
gemeinsamen strategischen Rahmen für die EU-Finanzierung von Forschung und
Innovation“, Europäische Kommission, Februar bis Mai 2011, statt. In 70
der insgesamt 849 Stellungnahmen zum Grünbuch wurde auf Eurostars
eingegangen. Die Meinungen waren bei mehr als 80 % der antwortenden
Organisationen positiv. Die wenigen kritischen Bemerkungen (10 %) betrafen
vor allem Fragen der zeitlichen Abstimmung. Weitere Anmerkungen bezogen sich
auf die teilweise Nichteinhaltung der Zusagen der Mitgliedstaaten, die
Harmonisierung der Finanzierungsregeln, die Mittelausstattung und die
Vertragsabschlussfristen. Auf die offene Konsultation zum Grünbuch
folgten zwei öffentliche Workshops zum Thema „Innovation in kleinen und
mittleren Unternehmen“ in Brüssel[13]
mit 160 Teilnehmern, darunter Sachverständigen für FuE- sowie für
KMU-Fragen aus europäischen und nationalen KMU und Industrieverbänden sowie
Vertreter der Mitgliedstaaten, staatlicher Einrichtungen und nationaler
KMU-Kontaktstellen. Die Diskussionen während der Workshops führten bezüglich
des Anwendungsbereichs eines künftigen Programms Eurostars 2 zu zwei
wichtigen Ergebnissen: Erstens sollte Eurostars 2 mit derselben Zielgruppe
(Forschung betreibende KMU) fortgesetzt werden; und zweitens sprachen sich die
Teilnehmer der Workshops gegen den Vorschlag aus, den Anwendungsbereich auf
nicht Forschung betreibende KMU zu erweitern, da die Anzahl und der Umfang
nationaler Programme zur Unterstützung anderer Arten von KMU (zum Beispiel
Forschung zugunsten von KMU) nicht ausreichten, um eine kritische Masse zu
erreichen und ein gemeinsames Programm nach Artikel 185 AEUV ins Leben zu
rufen. Potenzielle und tatsächliche Endbegünstigte
der im Rahmen von Eurostars finanzierten Projekte (KMU und
Forschungseinrichtungen) und weitere Interessenträger wurden zudem im Rahmen
der Zwischenbewertung durch die Gruppe unabhängiger Sachverständiger im
Jahr 2010 konsultiert[14].
Die Gruppe befürwortete die Fortsetzung des Programms, sofern die im Bericht
angeregten Verbesserungen umgesetzt werden. Die Kommission beriet 2012 in einer
Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen (IASG) unter Beteiligung mehrerer
Kommissionsdienststellen über die Fortsetzung der EU-Unterstützung für
Eurostars 2. Die IASG beteiligte sich an der – auch zeitlichen – Planung
der Erstellung des Berichts über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag
beigefügt ist, wobei besonderes Augenmerk auf die Problemstellung und die
Bedeutung des gemeinsamen Programms Eurostars für andere Politikbereiche der EU
gelegt wurde. 2.2. Handlungsoptionen Der Folgenabschätzungsbericht enthält
folgende Optionen: Option 1 — Beibehaltung des Status quo
(Ausgangsszenario) Bei dieser Option würde das bestehende
gemeinsame Programm Eurostars während des nächsten Programmplanungszeitraums (2014-2020)
ohne Änderungen in Format, Durchführungsbestimmungen und
Gesamtmittelausstattung fortgeführt. Die Beteiligung und der Finanzbeitrag der
EU blieben gegenüber Eurostars 1 unverändert (der Finanzbeitrag der EU
beläuft sich im Siebten Rahmenprogramm auf bis zu 100 Mio. EUR).
Diese Option bildet das Ausgangsszenario. Option 2 —
Nulllösung (keine Beteiligung der EU an Eurostars 2) Bei dieser Option würden die Beteiligung
und der Finanzbeitrag der EU zu Eurostars nach Ablauf der derzeitigen
Finanzierungsphase eingestellt (Ende 2013). Es bliebe den Mitgliedstaaten
überlassen, ob sie Eurostars fortführen wollen und in welchem Umfang die
wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration
vorangetrieben wird. Option 3 — Verstärkte Partnerschaft Die Option der verstärkten Partnerschaft
bedeutet, dass das bestehende gemeinsame Programm Eurostars im nächsten
Programmplanungszeitraum als eine Initiative nach Artikel 185 AEUV in
verbesserter Form fortgesetzt wird, d. h. dass die Empfehlungen des
Zwischenberichts vollständig umgesetzt werden, eine stärkere Integration
erfolgt und der Umfang erweitert wird. Auf nachdrückliche Empfehlung durch die
Kommissionsdienststellen haben sich die EUREKA-Mitgliedstaaten auf spezifische
im Rahmen von Eurostars 2 durchzuführende Maßnahmen verständigt, durch die
schnellere Vertragsabschlüsse, eine stärkere Standardisierung von Vorschriften
und Verfahren, eine schlanke Verwaltung und eine bessere zeitliche Abstimmung
und Integration bei der Finanzierung erreicht werden. Um das Programm
auszuweiten und mehr Forschung betreibende KMU mit Wachstumspotenzial
unterstützen zu können, verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, die
Mittelausstattung des Programms beträchtlich zu erhöhen. Dies entspricht der
seit Beginn des Programms steigenden Nachfrage seitens der KMU und spiegelt die
Aufnahmefähigkeit der Eurostars-Zielgruppe wider. Aus diesem Grund und um
weitere Anreize für die genannten Verbesserungen zu schaffen, würde der
Finanzbeitrag der EU entsprechend erhöht. 2.3. Ergebnisse der vorherigen
Folgenabschätzung Die im Vorfeld durchgeführte
Folgenabschätzung ergab, dass mit Blick auf die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die Effizienz und die Kohärenz zwischen allen Kriterien die Option 3
zu bevorzugen ist. Dem stimmen auch die Interessenträger mit großer Mehrheit
zu, denn 99 % der Befragten im Rahmen einer im November 2012
durchgeführten Umfrage unter allen hochrangigen Vertretern/nationalen
Programmkoordinatoren (es gingen Antworten von 28 hochrangigen Vertretern
und/oder nationalen Programmkoordinatoren aus 22 EUREKA-Mitgliedstaaten
ein) sind der Ansicht, dass die Option einer „neuen verstärkten Partnerschaft“
sehr geeignet wäre, eine größere Wirkung bei der „Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit von FuE betreibenden KMU“ zu erzielen. Im Februar 2012 prüfte und billigte
der Ausschuss für Folgenabschätzung den Folgenabschätzungsbericht. In seiner
Stellungnahme forderte er Verbesserungen an dem Bericht, die entsprechend
berücksichtigt wurden. Insbesondere werden in dem Bericht der politische
Hintergrund, der Zusammenhang mit anderen EU-Initiativen, die verbleibenden
Probleme und die spezifischen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung nun klarer
erläutert und enger mit den Optionen verknüpft. Die Ziele wurden so
überarbeitet, dass sie eine solide Grundlage für die Messung der von Eurostars
erzielten Fortschritte bilden. Schließlich wurde der Vergleich der Optionen
hinsichtlich Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz verbessert, und die Meinungen
der Interessenträger wurden klarer dargestellt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag für Eurostars 2 beruht
auf Artikel 185 AEUV, wonach die Union eine Beteiligung an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung
an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen kann. In der Mitteilung zum Programm
„Horizont 2020“[15]
heißt es: „Fortgeführt werden zudem Partnerschaftskonzepte auf der Grundlage
der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union“. Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe b des Vorschlags für eine Verordnung über „Horizont 2020“[16] enthält eine Reihe von
Kriterien zur Festlegung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften. Eurostars
entspricht diesen Kriterien: Das Budapester Dokument zu Eurostars 2, das
von allen EUREKA-Ländern verabschiedet wurde, enthält a) eine klare
Zielstellung im Einklang mit den Zielen von „Horizont 2020“ und den weiter
gefassten Zielen der EU-Politik gemäß Abschnitt 1.1, b) die finanziellen
Zusagen der teilnehmenden Länder, c) den Mehrwert der Maßnahme auf EU-Ebene
gemäß Abschnitt 3.2 und d) die kritische Masse in Bezug auf den Umfang und
die Anzahl der einbezogenen nationalen Programme. 3.2. Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen,
dass der Vorschlag auf Artikel 185 AEUV beruht, der die Beteiligung der
Union an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht,
wobei alle operativen Aspekte soweit möglich auf nationaler Ebene umgesetzt
werden, während gleichzeitig auf europäischer Ebene ein kohärentes Konzept des
gemeinsamen Programms gewährleistet wird. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden: Den nationalen
Forschungsprogrammen zur Unterstützung Forschung betreibender KMU fehlt es an
Interoperabilität und Kompatibilität, und nur sehr wenige nationale
Programmzyklen sind zeitlich aufeinander abgestimmt und führen gemeinsame
internationale Gutachterbewertungen durch. Eurostars 2 entspricht dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, da die Mitgliedstaaten selbst für die Durchführung und
alle operativen Aspekte verantwortlich sind. Die Rolle der EU beschränkt sich
darauf, Anreize für eine bessere Koordinierung der teilnehmenden Programme
sowie für eine Harmonisierung von Vorschriften und Regelungen zugunsten von
KMU, die an grenzüberschreitenden FuE-Tätigkeiten interessiert sind, zu
schaffen und Synergien mit den einschlägigen ergänzenden Maßnahmen im Rahmen
von „Horizont 2020“ zu erzeugen. Der Mehrwert der EU-Maßnahme ist erheblich,
da die Beteiligung der EU die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens
ermöglicht, durch den EU-Mittel und nationale Gelder im Rahmen einer
gemeinsamen Strategie zusammengeführt werden können, um grenzüberschreitende
kooperative FuE-Projekte zu fördern, die von Forschung betreibenden KMU
initiiert und geleitet werden. Durch die Zusammenführung von Ressourcen
nationaler Programme und der EU wird eine kritische Masse erreicht, durch die
den Herausforderungen, denen Forschung betreibende KMU gegenüberstehen, besser
begegnet werden kann. Dies wäre andernfalls unter Nutzung der im Rahmen von
„Horizont 2020“ bestehenden Strukturen und im Rahmen nationaler Programme
nicht möglich. Der Beitrag der Union beläuft sich auf ein Drittel der Beiträge
der teilnehmenden Länder. Insbesondere hält die vorgeschlagene
Organisationsform den Verwaltungsaufwand gering, da die Verwaltungsarbeit zum
Großteil von nationalen Stellen unter der Aufsicht und Gesamtverantwortung des
zu diesem Zweck benannten gemeinsamen Rechtsträgers übernommen wird. 3.3. Wahl des Instruments Das vorgeschlagene Instrument ist ein
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des
Artikels 185 AEUV. 3.4. Ausnahmen von den Regeln
für die Beteiligung an „Horizont 2020“ Der Vorschlag sieht Abweichungen von einer
Reihe von Artikeln vor, insbesondere von Artikel 14 Absatz 5 über die
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers, Artikel 16
Absatz 1 über Finanzhilfevereinbarungen, Artikel 19 Absätze 1
und 5 bis 7 über die Durchführung der Maßnahme und Artikel 22 bis 28 über
die Finanzierungsregeln für die Maßnahme. Diese Ausnahmen ergeben sich aus der
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem ESE und den nationalen
Finanzierungsstellen: Das ESE ist für die Entgegennahme, Verteilung und
Überwachung des Finanzbeitrags der Europäischen Union verantwortlich, der über
die nationalen Finanzierungsstellen an die Begünstigten fließt. Hauptgrund dafür ist, dass die KMU, die
spezifische Zielgruppe von Eurostars 2, in bestimmten Fällen mit den
bekannten Regeln der beteiligten nationalen Förderprogramme besser
zurechtkommen als mit den EU-Regeln. Die administrativen und rechtlichen
Hindernisse für eine Teilnahme dieser KMU an grenzüberschreitenden Forschungs-
und Innovationstätigkeiten werden durch die Anwendung nationaler
Finanzierungsregeln und durch die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Union
sowie der entsprechenden nationalen öffentlichen Unterstützung im Rahmen einer
einzigen Finanzhilfevereinbarung abgebaut. Der Vorschlag enthält geeignete Garantien
dafür, dass die spezielle Durchführungsstelle bei der Gewährung finanzieller
Unterstützung für Dritte die Grundsätze der Gleichbehandlung und der
Transparenz achtet und dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union
gewährleistet wird. Zudem sieht er die Aufnahme diesbezüglicher detaillierter
Bestimmungen in eine hierfür zwischen der Union und der speziellen
Durchführungsstelle zu schließende Vereinbarung vor, einschließlich eines
wirksamen Anreizes zu einer raschen schrittweisen Harmonisierung und
Angleichung der nationalen Programmvorschriften. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT In dem gemeinsam mit diesem Beschluss
vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt
dargelegt. Der maximale Finanzbeitrag der Union, einschließlich der
EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt für die Laufzeit des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ 287 Mio. EUR zu aktuellen Preisen. Die Beiträge
werden aus folgendem Ziel[17]
in Teil II „Führungsrolle der Industrie“ geleistet. ·
„Innovation in KMU“ Die Bestimmungen des Beschlusses und der
zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden
Übertragungsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessen
der EU geschützt werden. In dem gemeinsam mit diesem Beschluss
vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt
dargelegt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 5.1. Vereinfachung Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und nationale
Ebene) und für die privatwirtschaftlichen Beteiligten. Vor allem die Begünstigten, die
Forschungsmittel aus dem neuen gemeinsamen Programm erhalten, werden von einem
einheitlichen Vergabe- und Zahlungsverfahren nach den bekannten nationalen
Vorschriften profitieren, zumal keine getrennte Berichterstattung für den
Finanzbeitrag der Union erforderlich ist. Die EU wird unmittelbar mit der speziellen
Durchführungsstelle von Eurostars 2 in Kontakt stehen, die für die
Zuweisung des Beitrags der Union sowie für die Überwachung seiner Verwendung
und für die Berichterstattung darüber zuständig ist. 5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel für eine Zwischenbewertung nach drei Jahren. Die
Gesamtlaufzeit wird auf sieben Jahre befristet. 5.3. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von
Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR
ausgeweitet werden. 2013/0232 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Beteiligung der Union an einem
von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und
Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und
mittlerer Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und
Artikel 188 zweiter Absatz, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[18], gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung
„Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“[19]
hebt die Kommission die Notwendigkeit hervor, günstige Rahmenbedingungen für
Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (2) Mit der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)[20] (nachstehend „Rahmenprogramm
‚Horizont 2020’“) wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation
angestrebt, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher
Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an
Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von
Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. (3) Mit der Entscheidung
Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm
mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren
Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben[21], beschloss die Gemeinschaft,
sich finanziell an Eurostars zu beteiligen, einem gemeinsamen Programm, das von
allen Mitgliedstaaten und fünf assoziierten Ländern im Rahmen von EUREKA
durchgeführt wird, einer 1985 ins Leben gerufenen Initiative zur Förderung der
Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Forschung. (4) Im April 2012
übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars[22], die von einer Gruppe
unabhängiger Sachverständiger zwei Jahre nach Beginn des Programms vorgenommen
worden war. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das Programm
Eurostars seine Ziele erreicht, einen Mehrwert für europäische Forschung
betreibende kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend „KMU“) darstellt und
nach 2013 fortgesetzt werden sollte. Es wurde eine Reihe von
Verbesserungsempfehlungen vorgelegt, die insbesondere auf die erforderliche
stärkere Integration der nationalen Programme und operative Verbesserungen
abzielen, um schnellere Vertragsabschlüsse und transparentere Verfahren zu
ermöglichen. (5) Es sollte die Definition
von KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen[23]
gelten. (6) Gemäß dem Beschluss 2013/.../EU
des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des
Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)[24] kann eine auf der Grundlage
des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführte Maßnahme unterstützt und
entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet werden. (7) Durch das Programm
Eurostars 2 (nachstehend „Eurostars 2“), das mit der Strategie
„Europa 2020“, der damit verbundenen Leitinitiative „Innovationsunion“[25] und der Initiative „Eine
verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz
und Wachstum“[26]
im Einklang steht, sollen Forschung betreibende KMU gefördert werden, indem
ihre marktorientierten Forschungsprojekte auf allen Gebieten kofinanziert
werden. Dadurch und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ziels für
„Spitzen- und Grundlagentechnologie“, das im Rahmenprogramm „Horizont 2020“
festgeschrieben ist, wird das Programm zu den Zielen des Programmteils
„Führungsrolle der Industrie“ beitragen, um die Entwicklung von für die Zukunft
der Unternehmen unerlässlichen Technologien und Innovationen zu beschleunigen
und innovativen europäischen KMU zu einer führenden Rolle auf dem Weltmarkt zu
verhelfen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm
resultierenden Verbesserungen sollte Eurostars 2 zu kürzeren Fristen bis
zur Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken,
transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztendlich Forschung
betreibenden KMU zugutekommt. (8) Am 22. Juni 2012
verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische
Zielvorstellungen für Eurostars 2 (nachstehend „Budapester Dokument“).
Darin verpflichteten sich die Minister, das gemeinsame Programm Eurostars nach
dessen Ablauf im Jahr 2013 für den Zeitraum des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte
Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung des gemeinsamen
Programms Eurostars umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält
zwei vorrangige Ziele für Eurostars 2. Erstens ein strukturelles Ziel,
nämlich eine stärkere Abstimmung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen
hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der
Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten.
Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung Forschung
betreibender KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und
Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union
aufgerufen, sich an dem Programm zu beteiligen. (9) Die teilnehmenden Länder
wollen dazu beitragen, Eurostars 2 während des Geltungszeitraums des
Programms (2014–2024) durchzuführen. (10) Für den Finanzbeitrag der
Union zu Eurostars 2 sollte für die Laufzeit des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenze
sollte der Beitrag der Union einem Drittel des Beitrags der teilnehmenden
Länder entsprechen, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der
Nachfrage von förderungswürdigen Projekten erforderlich ist, um eine starke
Hebelwirkung zu erzielen und um eine stärkere Integration der nationalen
Forschungsprogramme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten. (11) Im Einklang mit den Zielen
des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sollte jeder Mitgliedstaat und jedes
mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben,
an Eurostars 2 teilzunehmen. (12) Der Finanzbeitrag der Union
sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Durchführung von
Eurostars 2 beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft
werden. Finanzielle Unterstützung im Rahmen von Eurostars 2 sollte
hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für Projekte erfolgen, die nach den
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2
ausgewählt werden. Um die Ziele von Eurostars 2 zu erreichen, stellen die
teilnehmenden Länder einen ausreichenden Finanzbeitrag sicher, um eine
angemessene Anzahl von Vorschlägen zu finanzieren, die im Rahmen jeder
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. (13) Zur gemeinsamen
Durchführung von Eurostars 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die
teilnehmenden Länder haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat
(nachstehend „ESE“) als Durchführungsstelle für Eurostars 2 zu benennen.
Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach
belgischem Recht und seit 2008 für die Durchführung von Eurostars zuständig.
Die Zuständigkeit des ESE reicht jedoch über die Durchführung von Eurostars
hinaus, da es gleichzeitig als Sekretariat der EUREKA-Initiative dient, die
eine eigene Struktur zur Verwaltung von EUREKA-Projekten außerhalb von
Eurostars hat. Die Union, vertreten durch die Kommission, ist Gründungsmitglied
der EUREKA-Initiative und Vollmitglied des EUREKA-Sekretariats. (14) Zur Verwirklichung der
Ziele von Eurostars 2 sollte das ESE die Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen organisieren, die Überprüfung der Zulassungskriterien
koordinieren, die Gutachterbewertung und die Auswahl und Überwachung von
Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. Die
Bewertung der Vorschläge sollte nach Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der
Verantwortung des ESE vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte sollte für
die teilnehmenden Länder hinsichtlich der Aufteilung von Finanzmitteln aus dem
Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Länder
verbindlich sein. (15) Insgesamt sollten durch das
Programm deutliche Fortschritte hin zu einer weiteren Angleichung und
zeitlichen Abstimmung der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme
erzielt werden, um es zu einem wahrhaft gemeinsamen, stärker wissenschaftlich,
administrativ und finanziell abgestimmten Programm zu machen. Durch die
gemeinsame Festlegung und Durchführung von Maßnahmen sollte eine stärkere
wissenschaftliche Integration erreicht werden, die für Spitzenleistungen und
eine große Wirkung der ausgewählten Projekte sorgt. Durch verwaltungstechnische
Integration sollte eine weitere Verbesserung bei der Durchführung und den
Verantwortlichkeiten für das Programm erreicht werden. Eine stärkere
finanzielle Integration sollte auf einer angemessenen gesamten und jährlichen
finanziellen Beteiligung der an Eurostars 2 teilnehmenden Länder und einem
hohen Maß an nationaler zeitlicher Abstimmung beruhen. Dies sollte durch eine
schrittweise Harmonisierung der nationalen Finanzierungsregeln erreicht werden. (16) Der Finanzbeitrag der Union
sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und
den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[27]
und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012
über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[28] verwaltet werden. (17) Um die finanziellen
Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den
Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn
Eurostars 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet
durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung
von Eurostars 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte
sollten in der zwischen der Union und dem EUREKA-Sekretariat zu schließenden
Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. (18) Die Beteiligung an
indirekten Maßnahmen, die durch Eurostars 2 unterstützt werden, unterliegt
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013
über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der
Ergebnisse[29].
Allerdings sind aufgrund spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von
Eurostars 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“]
Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. (19) Um den KMU, die eher mit
den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten
nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu
erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars 2 entsprechend den
bekannten Regeln der nationalen Programme und im Wege einer unmittelbar von den
nationalen Behörden verwalteten Finanzierungsvereinbarung zur Zusammenführung
der EU-Mittel und des entsprechenden nationalen Finanzbeitrags bereitgestellt
werden. Daher sollte von Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16
Absatz 1, Artikel 19 [Absätze 1 und 5 bis 7] und den
Artikeln 22 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] abgewichen werden. (20) Rechnungsprüfungen der
Empfänger von EU-Mitteln im Rahmen von Eurostars 2 sollten in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom … 2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]
vorgenommen werden. (21) Die finanziellen Interessen
der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene
Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und
Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht
gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012. (22) Die Kommission sollte eine
Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz
von Eurostars 2 sowie der Forschritte bei der Erreichung der gesteckten
Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese
Bewertungen erstellen. (23) Auf Anfrage der Kommission
sollten das ESE und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die
die Kommission für die Berichte zur Bewertung von Eurostars 2 benötigt. (24) Da die Ziele dieses
Beschlusses, d. h. die Förderung grenzüberschreitender
Forschungstätigkeiten durch Forschung betreibende KMU und die Leistung eines
Beitrags zur Integration, Angleichung und zeitlichen Abstimmung nationaler
Forschungsprogramme, aufgrund der fehlenden grenzüberschreitenden Dimension und
der mangelnden Komplementarität und Interoperabilität nationaler Programme von
den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und daher aufgrund von
Umfang und Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann
die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der
Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten
Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (nachstehend „Eurostars 2“) und
die Bedingungen für diese Beteiligung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1) „KMU“ sind
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition
in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der Fassung vom 6. Mai 2003; (2) „Forschung betreibende
KMU“ sind KMU, die mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten reinvestieren oder mindestens 10 % ihrer
Vollzeitäquivalente zur Forschungszwecken einsetzen. Artikel 3 Ziele Das Programm Eurostars 2 verfolgt
nachstehende Ziele: 1) Förderung von
Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen: a) die Tätigkeiten werden im Rahmen einer
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen KMU oder zwischen KMU und
weiteren Akteuren der Innovationskette (z. B. Universitäten,
Forschungseinrichtungen) durchgeführt; b) die Ergebnisse werden voraussichtlich
innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Tätigkeit auf den Markt gebracht; 2) Verbesserung der Zugänglichkeit,
Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch
die Angleichung, Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen
Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Länder; 3) Förderung der Beteiligung von KMU
ohne einschlägige Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung. Artikel 4 Teilnahme an Eurostars 2 (1) Die Union beteiligt sich
gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam
von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland,
Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem
Vereinigten Königreich sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der
Türkei (nachstehend „teilnehmende Länder“) durchgeführt wird. (2) Andere Mitgliedstaaten und
andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU)
Nr. …/2013 vom … (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) ins
Leben gerufen wurde, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die
Bedingung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses
erfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die diese Bedingung erfüllen,
werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet. Artikel 5 Finanzbeitrag
der Union (1) Der Höchstbeitrag der
Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt 287 Mio. EUR[30]. Der Beitrag wird aus den
Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die
entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des
Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den
Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch
den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde. (2) Sofern der in Absatz 1
genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag
der Union einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a genannten teilnehmenden Länder. Er dient der Deckung von
Verwaltungs- und Betriebskosten. (3) Höchstens 2 % des
Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung von Verwaltungskosten von
Eurostars 2 verwendet werden. Alle übrigen Verwaltungskosten zur
Durchführung von Eurostars 2 sind von den teilnehmenden Ländern zu tragen. Artikel 6 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union (1) Der Finanzbeitrag der
Union ist an folgende Bedingung geknüpft: a) Nachweis durch die teilnehmenden
Länder, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3
festgelegten Zielen durchführen; b) Benennung des EUREKA-Sekretariats
AISBL (internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) (nachstehend
„ESE“) durch die teilnehmenden Länder oder die von den teilnehmenden Ländern
benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie
für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union
verantwortliche Durchführungsstelle; c) Zusage jedes teilnehmenden Landes,
sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen; d) Nachweis durch das ESE, dass es zur
Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung
und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten
Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; e) Festlegung einer Verwaltungsstruktur
für Eurostars 2 gemäß Anhang II. (2) Während der Durchführung
von Eurostars 2 ist der Beitrag der Union zudem an folgende Bedingungen
geknüpft: a) Umsetzung der in Artikel 3
aufgeführten Ziele sowie Durchführung der in Anhang I genannten
Tätigkeiten von Eurostars 2 durch das ESE in Übereinstimmung mit den
Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen
und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II; c) Erfüllung der
Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE; d) tatsächliche Zahlung des
Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Länder an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte,
die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im
Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit
Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusagen; e) Zuweisung von Finanzmitteln aus den
nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der
Union entsprechend der Rangliste der Projekte; f) Nachweis eines deutlichen
Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und
finanziellen Integration durch die Festlegung von Mindestzielen für die
operative Leistung und Meilensteinen für die Durchführung von Eurostars 2; Artikel 7 Beitrag der teilnehmenden Länder (1) Der Finanzbeitrag der
teilnehmenden Länder umfasst Folgendes: a) die Kofinanzierung der ausgewählten
Eurostars-2-Projekte, vorrangig durch Finanzhilfen; b) finanzielle Beteiligung an den durch
den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten
Verwaltungskosten von Eurostars 2. (2) Jedes teilnehmende Land
benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die nationalen Teilnehmer an
Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 finanziell unterstützt. Artikel 8 Regeln
für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1) Das ESE gilt als
Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“]. (2) Abweichend von
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] prüft das ESE die finanzielle
Leistungsfähigkeit aller Bewerber. (3) Abweichend von
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und
Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die
Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme von den
betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet. (4) Abweichend von
Artikel 19 Absätze 1 und 5 bis 7 sowie von den Artikeln 22 bis 28
der Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für
„Horizont 2020“] gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen
verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen
Programme. Artikel 9 Durchführung
von Eurostars 2 (1) Eurostars 2 wird auf
der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt. (2) Eurostars 2 stellt
Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle
Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit. Artikel 10 Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE (1) Vorbehaltlich einer
positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der
Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen
über Mittelübertragungen ab. (2) Die
Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58
Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012
geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an das ESE im
Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses
Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“]; b) die Anforderungen an den Beitrag des
ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses
Nr. …/EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms
„Horizont 2020“]; c) die spezifischen Leistungsindikatoren
für die Funktionsweise des ESE; d) die Anforderungen an das ESE im
Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und
von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2; e) die Vorkehrungen für die
Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer
Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; f) die Verpflichtung des ESE, vor jedem
Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den
nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen, in denen die Mindestziele für
die operative Leistung und die Meilensteile für die Durchführung von
Eurostars 2 festgelegt sind. Artikel 11 Einstellung,
Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union (1) Wird Eurostars 2
nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann
die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2
den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. (2) Tragen die teilnehmenden
Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2
bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den
teilnehmenden Ländern zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel
den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Artikel 12 Nachträgliche
Prüfungen (1) Das ESE stellt sicher,
dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den
betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen
werden. (2) Die Kommission kann
beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. Artikel 13 Schutz
der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission
gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2) Das ESE gewährt
Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie
dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten
sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen,
einschließlich Informationen in elektronischer Form. (3) Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren
der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates[31] und der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] Untersuchungen, einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im
Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der
Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder
anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen
der Union zuwiderlaufen. (4) In Verträgen,
Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung
dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die
Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich
ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren
jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. (5) Bei der Durchführung von
Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen,
regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz
der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um
sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union
zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 14 Weitergabe
von Informationen (1) Auf Ersuchen der
Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in
Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind. (2) Die teilnehmenden Länder
legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder
dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung
von Eurostars 2 vor. (3) Die Kommission nimmt die
in Absatz 2 genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten
Berichte auf. Artikel 15 Bewertung (1) Bis zum 31. Dezember 2017
nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die
Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch
Schlussfolgerungen und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht
leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem Europäischen
Parlament und dem Rat zu. (2) Anlässlich der Beendigung
der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,
nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die
Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse
dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat zu. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I DURCHFÜHRUNG 1. Das ESE organisiert
fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit
bestimmten Einreichungsterminen für die Gewährung finanzieller Unterstützung
für indirekte Maßnahmen. 2. Bewerber reichen ihre
Projektvorschläge beim ESE als einziger Anlaufstelle ein. 3. Nach Abschluss einer
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom ESE auf der Grundlage der
im jährlichen Arbeitsplan festgelegten Zulassungskriterien eine zentrale
Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die teilnehmenden Länder dürfen keine
abweichenden oder zusätzlichen Zulassungskriterien hinzufügen. 4. Das ESE prüft die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer nach gemeinsamen, eindeutigen und
transparenten Regeln. 5. Zulässige Vorschläge
werden zentral von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß den
Kriterien in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …
[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] und auf der
Grundlage transparenter Verfahren bewertet und in die Rangliste eingestuft. 6. Das ESE richtet ein
Verfahren zur Überprüfung der Bewertung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“]
ein. 7. Die Rangliste, die als
Ganzes von der in Anhang II angeführten Hochrangigen Gruppe für
Eurostars 2 gebilligt wird, ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus
den nationalen Mitteln für Eurostars-2-Projekte bindend. 8. Sobald die Rangliste
gebilligt ist, finanziert jedes teilnehmende Land seine nationalen Teilnehmer
an den zur Unterstützung ausgewählten Projekten über die benannte nationale
Finanzierungsstelle und bemüht sich nach Kräften, dass die ersten 50 Projekte
in der Rangliste und mindestens 50 bis 75 % der oberhalb der
Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden. Der Finanzbeitrag für die
Teilnehmer wird nach den Finanzierungsregeln berechnet, die für das nationale
Programm des an Eurostars 2 teilnehmenden Landes gelten. Der Finanzbeitrag
der Union wird vom ESE an die nationalen Finanzierungsstellen überwiesen,
sofern diese ihren Finanzbeitrag für die Projekte gezahlt haben. 9. Allen zugelassenen
Teilnehmern an einem zentral ausgewählten Projekt wird finanzielle
Unterstützung gewährt. Eine finanzielle Unterstützung seitens der nationalen
Finanzierungsstellen für zentral ausgewählte Projektteilnehmer wird unter
Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der
Kofinanzierung gewährt. 10. Das ESE ist für die Bewertung
der Vorschläge, die Unterrichtung der nationalen Finanzierungsstellen, die
Koordinierung der zeitlichen Abstimmung, die Überwachung der Projekte durch
Projektberichterstattung und von den nationalen Finanzierungsstellen
durchgeführte Prüfungen sowie für die Berichterstattung an die Kommission
verantwortlich und gewährleistet kurze Fristen bis zur Gewährung von
Finanzhilfen.
Des Weiteren trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um
die Bekanntmachung des Beitrags der Union zum Programm Eurostars 2 sowohl
im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu fördern. Dieser
Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos von „Horizont 2020“ in allen
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Eurostars 2, einschließlich
gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar
gemacht werden. 11. Das ESE schließt bilaterale
Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen. In den
bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Pflichten der
Vertragsparteien gemäß den Vorschriften, Zielen und Durchführungsmodalitäten
für Eurostars 2 geregelt. Die bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen
enthalten die Regeln für den Transfer des Beitrags der Union und die operativen
Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Meilensteine für die
weitere Integration und zeitliche Abstimmung der nationalen Programme,
einschließlich kürzerer Fristen bis zur Gewährung von Finanzhilfen im Einklang
mit [den Beteiligungsregeln und][der Haushaltsordnung]. Diese Ziele und
Meilensteine werden von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 in
Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt. Die Unterzeichnung der
bilateralen Eurostars-2-Vereinbarung und die Einhaltung der operativen Ziele
und Meilensteine sind die Voraussetzung dafür, dass die nationalen
Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Union erhalten. 12. Zudem sollen die Vernetzung
und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Ländern
vorangetrieben werden, um eine stärkere Integration auf wissenschaftlicher,
verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene zu fördern. 13. Weitere Maßnahmen umfassen
auch Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten im
Zusammenspiel mit anderen Beteiligten (Investoren, Forscher, Innovationsgeber,
zwischengeschaltete Stellen), um insbesondere die Beteiligung von Empfängern in
allen teilnehmenden Ländern zu erhöhen und KMU ohne einschlägige Erfahrung in
grenzüberschreitenden Forschungsprojekten einzubeziehen. ANHANG II VERWALTUNGSSTRUKTUR
VON EUROSTARS 2 1. Das
ESE verwaltet das Programm Eurostars 2. Das ESE ist eine internationale
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht, die 1997 von
den EUREKA-Ländern und der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission,
gegründet wurde. Der Leiter des ESE ist als dessen rechtlicher
Vertreter mit der Durchführung des Programms Eurostars 2 beauftragt. Dies
umfasst Folgendes: a) Ausarbeitung des Haushaltsplans für
die jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zentrale
Durchführung gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und
Entgegennahme von Vorschlägen als einzige Anlaufstelle; zentrale Organisation
der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Vorschlägen nach den gemeinsamen
Zulassungs- und Bewertungskriterien, zentrale Auswahl von Vorschlägen für die
Finanzierung sowie Überwachung von Projekten und entsprechende Folgemaßnahmen; Entgegennahme,
Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union; b) Einholen der erforderlichen
Informationen von den nationalen Finanzierungsstellen für die Überweisung des
Beitrags der Union; c) Förderung des Programms
Eurostars 2; d) Berichterstattung an die Hochrangige
Gruppe für Eurostars 2 und die Kommission über das Programm
Eurostars 2, einschließlich der Fortschritte bei der weiteren Integration; e) Unterrichtung des EUREKA-Netzes über
die Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2; f) Unterzeichnung der
Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, der bilateralen Vereinbarungen mit
den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen,
die die Eurostars-2-Anträge bewerten; g) Verabschiedung des jährlichen
Arbeitsplans für Eurostars 2 nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen
Gruppe für Eurostars 2 HLG und der Kommission. 2. Die
Hochrangige Gruppe für Eurostars 2, die sich aus den nationalen Vertretern
der an Eurostars 2 teilnehmenden Länder in der Hochrangigen Gruppe für
EUREKA zusammensetzt, überwacht die Tätigkeiten des ESE im Zusammenhang mit
Eurostars 2; hierzu a) überwacht sie die Durchführung des
Programms Eurostars 2; b) ernennt sie die Mitglieder der
Beratenden Gruppe für Eurostars 2 (nachstehend „BGE“); c) genehmigt sie den jährlichen
Arbeitsplan; d) billigt sie die Rangliste der zu
unterstützenden Eurostars-2-Projekte und entscheidet über die Gewährung von
Finanzhilfen. Die Union, vertreten durch die Kommission, hat
in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 Beobachterstatus. Die
Kommission wird zu Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und
kann sich an den Beratungen beteiligen. Alle EUREKA-Länder, die nicht am Programm
Eurostars 2 teilnehmen, haben das Recht, Vertreter als Beobachter zu den
Sitzungen der Hochrangigen Gruppe Eurostars 2 zu entsenden. 3. Die
BGE setzt sich aus den nationalen EUREKA-Projektkoordinatoren (Personen in den
nationalen Regierungen oder Einrichtungen, die in den teilnehmenden Ländern auf
operativer Ebene mit der Verwaltung des Programms EUREKA/Eurostars und der
Förderung des Programms Eurostars 2 betraut sind) der teilnehmenden Länder
zusammen. Die Kommission kann Vertreter als Beobachter zu den BGE-Sitzungen
entsenden. Das ESE führt den Vorsitz in den BGE-Sitzungen. Die BGE berät das ESE sowie die Hochrangige
Gruppe für Eurostars 2 über die Modalitäten für die Durchführung von
Eurostars 2. 4. Die
nationalen Finanzierungsstellen verwalten die finanzielle Unterstützung für die
nationalen Teilnehmer. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Beteiligung
der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten
Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender
kleiner und mittlerer Unternehmen 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[33] Forschung
und technologische Entwicklung: „Horizont 2020“
– Führungsrolle der Industrie – Innovation in KMU 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[34]. ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das allgemeine
Ziel dieses Legislativvorschlags ist es, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln
und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, indem die Wettbewerbsfähigkeit
von Forschung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert
und somit ein Beitrag zur Strategie „Europa 2020“ geleistet wird. Dies soll
wie folgt erreicht werden: 1)
Förderung marktorientierter grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten (ohne
thematische Einschränkungen) durch Forschung betreibende KMU, um neue oder
verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen; 2) Leistung
eines Beitrags zur Vollendung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und
Verbesserung des Zugangs Forschung betreibender KMU in Europa zu öffentlichen
Mitteln sowie deren effizienten und wirksamen Einsatzes durch Angleichung,
Harmonisierung und zeitliche Abstimmung der nationalen
Finanzierungsmechanismen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. 3.1 Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen Das
Einzelziel von „Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen“ im Rahmen
der Priorität „Führungsrolle der Industrie“ besteht darin, das Wachstum
anzukurbeln, indem das Innovationsniveau in KMU verbessert und der
unterschiedliche Innovationsbedarf der KMU über den gesamten Innovationszyklus
für alle Arten von Innovationen gedeckt wird, so dass mehr schnell wachsende,
international tätige KMU entstehen. Das
gemeinsame Programm Eurostars 2 kombiniert europäische, nationale und
private Finanzierungsquellen zur Unterstützung marktorientierter Forschung im
Rahmen grenzüberschreitender Projekte, die von Forschung betreibenden KMU
initiiert und geleitet werden. Wichtigstes
Ergebnis dieses Einzelziels sind Einführung und Betrieb von Eurostars 2
durch FuE-Projekte unter der Führung von Forschung betreibenden KMU. ABM/ABB-Tätigkeit:
08 – Forschung und Innovation 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe
auswirken dürfte. Die an
Eurostars-Projekten beteiligten Unternehmen sollten in der Lage sein, neue
Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln und ihre
Wettbewerbsposition in Europa und weltweit zu stärken. Erwartet
werden (Durchschnittswert für drei Jahre nach Abschluss der Eurostars-Projekte)
pro 1 Mio. EUR öffentlicher Unterstützung eine Umsatzsteigerung von 10 Mio. EUR,
durchschnittlich 25 neu geschaffene Arbeitsplätze und drei neue oder
verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie
an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der
Initiative verfolgen lässt. Die
Leistungs- und Erfolgsindikatoren des Rahmenprogramms für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“, Einzelziel „Innovation in KMU“ werden von
einer besonderen Durchführungsstelle überwacht und jährlich an die Kommission
gemeldet. Der
wichtigste Indikator ist der „Anteil der teilnehmenden KMU, die während der
Laufzeit des Projekts und der darauf folgenden drei Jahre Innovationen im
Unternehmen bzw. auf dem Markt einführen“. Der Zielwert beträgt 50 %. Andere
Indikatoren, die eventuell in der Übertragungsvereinbarung zwischen der
Kommission und dem ESE weiter aufgeschlüsselt und ergänzt werden, beziehen sich
auf: Investitionen
und Mittel zur Kofinanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars durch die
teilnehmenden Länder; Effizienz des Programms (Zeit, bis Bewertungsergebnisse
vorliegen); Fortschritte bei der Integration nationaler Programme
(einschließlich der Zeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe);
verwaltungstechnische Integration (einschließlich eines einheitlichen
Berichterstattungssystems und einer zentralen Bewertung) und finanzielle
Integration (die ersten 50 Eurostars-Projekte auf der Rangliste werden
immer finanziert und es findet eine standardmäßige Prüfung der finanziellen
Tragfähigkeit statt). 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Eurostars 2
ist das Nachfolgeprogramm zu Eurostars und wird entsprechend den Empfehlungen
der Zwischenbewertung ausgerichtet. Der
EU-Beitrag wird zur Schaffung und Durchführung von Eurostars 2 benötigt,
um die Kofinanzierung der Programmtätigkeiten gemeinsam mit den teilnehmenden
Ländern zu ermöglichen. Der EU-Beitrag wird insbesondere dafür verwendet, im
Anschluss an offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Teilnehmer
an ausgewählten Eurostars-2-Projekten zu unterstützen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Der
EU-Beitrag trägt zur Beibehaltung eines rechtlichen Rahmens bei, in dem
EU-Mittel und nationale Gelder im Rahmen einer gemeinsamen Strategie kombiniert
werden, um grenzüberschreitende kooperative FuE- und Innovationsprojekte
zugunsten von Forschung betreibenden KMU zu fördern. Die Beteiligung der EU
wird vor allem einen Anreiz für die an Eurostars teilnehmenden Länder schaffen,
nationale Programme (Vorschriften und Verfahren) im Einklang mit dem
Europäischen Forschungsraum weiter zu harmonisieren und anzugleichen.
Gleichzeitig wird sie Anreize für größere nationale Investitionen der Industrie
in FuE und Innovation in allen wissenschaftlichen und technischen Bereichen
bieten, wodurch sie zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und
letztendlich zur Förderung Forschung betreibender KMU mit hohem
Wachstumspotenzial beiträgt, die sich zu den europäischen Großunternehmen von
morgen entwickeln könnten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Eine 2010
vorgenommene Zwischenbewertung kam zu dem Ergebnis, dass Eurostars bestens auf
die Ziele der Strategie „Europa 2020“ abgestimmt ist, die Möglichkeiten
zur internationalen Zusammenarbeit, die den KMU im Siebten Rahmenprogramm
geboten werden, gut ergänzt, für die Zielgruppe attraktiv ist und dass eine Fortführung
des Programms über 2013 hinaus deshalb in Erwägung gezogen werden sollte. Es wurden
u. a. folgende Empfehlungen zur Verbesserung abgegeben: Bereitstellung
ausreichender Mittel durch die teilnehmenden Länder und die Union, um möglichst
viele der in der Rangliste oben stehenden Projekte finanzieren zu können;
weitere Straffung und Harmonisierung der Durchführungsprozesse und
Finanzierungsregeln auf nationaler Ebene; kontinuierliche Verbesserung der
Qualität der Bewertungen und kurze Vertragsabschlussfristen. Diese
Erfahrungen flossen vollständig in die Konzeption von Eurostars 2 ein. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Horizont 2020
sieht neben Eurostars 2 eine Reihe von Instrumenten zur Unterstützung von
KMU vor: das KMU-spezifische Instrument „Zugang zu Finanzierungsinstrumenten“
und die Möglichkeit für KMU, sich über traditionellere Kooperationsprojekte zu
beteiligen. Eurostars 2
ist anders als die genannten Initiativen und stellt gleichzeitig eine sinnvolle
Ergänzung dar. Jedes
dieser Instrumente entspricht den besonderen Bedürfnissen einer bestimmten Art
von KMU und unterstützt sie in verschiedenen Entwicklungsstadien ihrer
Forschung bzw. ihrer Geschäftsidee (bei den KMU-spezifischen Instrumenten hohe
Einsatzreife der Technologie, bei den Finanzinstrumenten verstärkter Bedarf an
Darlehen/Eigenmitteln und weniger an Finanzhilfen), keines von ihnen ist jedoch
speziell auf grenzüberschreitende Forschung betreibende KMU ausgerichtet und
fördert die Integration und Harmonisierung nationaler Programme, wie es
Eurostars 2 durch die Anwendung von Artikel 185 AEUV tut. 1.6. Dauer der Maßnahme und
ihrer finanziellen Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
ý Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 für Mittel für
Verpflichtungen und 2014 bis 2024 für Mittel für Zahlungen –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n)
der Mittelverwaltung[35] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ý Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[36] –
ý nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet
sind ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter
„Bemerkungen" näher zu erläutern. Bemerkungen Der
Finanzbeitrag der EU zum gemeinsamen Programm wird an die spezielle
Durchführungsstelle gezahlt, die im Namen der teilnehmenden Länder tätig wird.
Die spezielle Durchführungsstelle verwaltet Eurostars 2 und ist für die Entgegennahme,
Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der EU zuständig. Als
Durchführungsstelle wurde von den teilnehmenden Ländern das EUREKA-Sekretariat
benannt. Die Verwaltungsstruktur ist in Anhang III des Beschlusses
ausführlicher beschrieben. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Im Einklang
mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ wird
die Durchführung des Programms Eurostars 2 von der besonderen
Durchführungsstelle jährlich überwacht, die der Kommission entsprechend
berichtet. Nach
dreijähriger Laufzeit wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine
Zwischenbewertung vorgenommen. Eine Abschlussbewertung durch externe
Sachverständige erfolgt zum Ende des Programms. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse vor. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken 1) Die
größten Risiken betreffen die Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle, den
Finanzbeitrag der EU zu verwalten, sowie die wirksame Überwachung der an der
tagtäglichen Durchführung des Programms beteiligten nationalen Stellen. 2) Wie auch
bei anderen Programmen mit hoher Beteiligung von KMU besteht das Risiko
eventueller finanzieller Verluste aufgrund der spezifischen Zielgruppe von
Eurostars 2 (KMU) und der indirekten zentralen Verwaltung. 3) Das
dritte Risiko betrifft die Fähigkeit der beteiligten Länder, ihre Beiträge zu
dem Programm tatsächlich zu leisten. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Risiko
Nr. 1 wird dadurch gemindert, dass die EU, vertreten durch die Kommission,
Vollmitglied der EUREKA-Verwaltungsstruktur ist, die die spezielle
Durchführungsstelle in allen EUREKA-Angelegenheiten überwacht. Zur
Minderung von Risiko Nr. 2 ergreifen die teilnehmenden Länder gemäß
Artikel 13 bei der Durchführung des Programms Eurostars 2 alle
legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen,
die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind.
Insbesondere treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass alle der Union zustehenden Beträge vollständig
zurückerstattet werden. Bezüglich
der Risiken Nr. 1 und 2 siehe auch Kapitel 2.3. Zu Risiko
Nr. 3: Der Finanzbeitrag der Union wird erst dann über die
Finanzierungsstellen der teilnehmenden Länder an die Begünstigten
weitergeleitet, wenn der Nachweis über die tatsächliche Zahlung des nationalen
Beitrags an den Begünstigten erbracht wurde. Darüber
hinaus darf der Beitrag der Union ein Drittel des Beitrags der teilnehmenden
Länder nicht übersteigen, und die Unterstützung der Union für
Verwaltungsausgaben darf 2 % des gesamten Beitrags der Union nicht
übersteigen. Zusätzliche
Maßnahmen zur Risikominderung werden im Rahmen der Übertragungsvereinbarung
zwischen der EU und dem ESE sowie in den bilateralen Vereinbarungen zwischen
dem ESE und den nationalen Finanzierungsstellen festgelegt. 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote Das zur
Durchführung des Programms eingerichtete Kontrollsystem wird so konzipiert,
dass es hinreichende Garantien für ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick
auf die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung der
besonderen Merkmale von Eurostars 2 als öffentlich-öffentlicher
Partnerschaft bietet. Durch das Kontrollsystem muss ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Vertrauen und Kontrolle gewahrt werden, wobei die administrativen und
sonstigen Kosten für Kontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für Teilnehmer,
zu berücksichtigen sind, so dass das System bestmöglich zur Verwirklichung der
Ziele des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ beitragen kann. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie
an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Gemäß
Artikel 6 des Beschlusses über die Errichtung von Eurostars 2 ist der
Finanzbeitrag der Union an die Bedingung geknüpft, dass das ESE den
Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 nachkommt. Gemäß Artikel 11 kann die
Kommission ihren Finanzbeitrag einstellen, kürzen oder aussetzen. Die
zwischen der Kommission und dem ESE im Einklang mit Artikel 61 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu schließende
Übertragungsvereinbarung wird vorsehen, dass die Kommission die Tätigkeiten des
ESE überwacht, indem sie insbesondere Prüfungen durchführt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge 08 02 02 03 Förderung von Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) || GM/NGM ([37]) || von EFTA- Ländern[38] || von Kandidatenländern[39] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || || GM/ NGM || JA || JA || JA || JA 3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Rubrik: 1a – Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: RTD || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021–2024 || INSGE-SAMT Operative Mittel || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 08 02 02 03 || Verpflichtungen || (1) || 33,500 || 35,000 || 38,000 || 41,000 || 43,000 || 46,000 || 50,500 || || 287,000[40] Zahlungen || (2) || 4,000 || 28,000 || 30,000 || 32,000 || 34,000 || 36,000 || 40,000 || 83,000 || 287,000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[41] || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380 || || 2,505 Mittel INSGESAMT für die GD RTD || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 33,837 || 35,344 || 38,351 || 41,358 || 43,365 || 46,372 || 50,880 || || 289,505 Zahlungen || =2+2a+3 || 4,337 || 28,344 || 30,351 || 32,358 || 34,365 || 36,372 || 40,380 || 83,000 || 289,505 || || || || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021 – 2024 || INSGE-SAMT GD: RTD || || Personalausgaben || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || GD RTD INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021–2024 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 33,837 || 35,344 || 38,351 || 41,358 || 43,365 || 46,372 || 50,880 || || 289,505 Zahlungen || 4,337 || 28,344 || 30,351 || 32,358 || 34,365 || 36,372 || 40,380 || 83,000 || 289,505 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Mittel für
Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten*** EINZELZIEL Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis (* **) || FuE-Projekte || 0,56 || 180 || 100,700 || 205,000 || 114,800 || 240 || 134,600 || 275 || 154,400 || 325 || 181,600 || 375 || 209,800 || 450 || 252,100 || 2050 || 1 148,000 - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || 180 || 100,700 || 205 || 114,800 || 240 || 134,600 || 275 || 154,400 || 325 || 181,600 || 375 || 209,800 || 450 || 252,100 || 2050 || 1 148,000 * Ein Teil des
Finanzbeitrags der EU kann zur Deckung der Verwaltungskosten der speziellen
Durchführungsstelle verwendet werden; dabei liegt die Höchstgrenze bei 2 %
des Finanzbeitrags der EU. ** Es wird von durchschnittlichen Kosten für
Eurostars-Projekte in Höhe von 1,4 Mio. EUR mit einem mittleren
Kofinanzierungsanteil aus öffentlichen Mitteln von 40 % ausgegangen. Bei
einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln von 0,56 Mio. EUR pro Projekt und
einem Programmhaushalt von insgesamt 1148 Mio. EUR (861 Mio. EUR
von den an Eurostars 2 teilnehmenden Ländern + Finanzbeitrag der Union in
Höhe von 287 Mio. EUR) können etwa 2050 Projekte finanziert
werden. *** Der Finanzbeitrag der Union zu den Gesamtkosten
sollte nicht über 287 Mio. EUR liegen. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || Zwischensumme für Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || INSGESAMT || 0,337 || 0,344 || 0,351 || 0,358 || 0,365 || 0,372 || 0,380 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD RTD für die
Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung
innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die
der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt, –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 08 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || 08 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 08 01 05 01 (indirekte Forschung) || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[43] 08 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || 08 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 08 01 04 yy[44] || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || 08 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungseinrichtung von Eurostars 2 in den Räumlichkeiten des ESE (durchschnittlich findet alle zwei Monate eine Sitzung statt); Genehmigung des jährlichen Arbeitsplans; Überwachung der Durchführung auf Grundlage der Jahresberichte; Koordinierung der Zwischen- und Abschlussbewertung und Erarbeitung der Antwort der Kommission auf diese Bewertungen in Form eines Berichts der Kommission, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet wird. (1,5 Beamte) Externes Personal || Unterstützung bei der Vorbereitung der Übertragungsvereinbarung mit der speziellen Durchführungsstelle; Vorbereitung des jährlichen Finanzierungsbeschlusses und der damit verbundenen Zahlungen; Administrative Unterstützung (2 CA) 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche
Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden
Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[45]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe
der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden
Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt (in Mio. EUR) Geldgeber/kofinanzierende Organisation: Mitgliedstaaten[46] || 67,200 || 79,800 || 96,600 || 113,400 || 138,600 || 163,800 || 201,600 || 861,000 Kofinanzierung INSGESAMT || 67,200 || 79,800 || 96,600 || 113,400 || 138,600 || 163,800 || 201,600 || 861,000 Angaben zur Kofinanzierung Der Beitrag der Union zu den operativen
Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Bewertungen) des Programms
Eurostars 2 darf sich höchstens auf 2 % des gesamten Finanzbeitrags
der Union belaufen. Der Beitrag der Union entspricht einem
Drittel der Beiträge der teilnehmenden Länder, darf aber 287 Mio. EUR
nicht übersteigen. Zudem werden die Einrichtungen, die sich an
FuE-Projekten beteiligen, welche über im Rahmen des Programms durchgeführte
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, diese
Projekte kofinanzieren. Es wird davon ausgegangen, dass sich der
Kofinanzierungsanteil auf 60 % der erhaltenen öffentlichen Mittel beläuft
(dies variiert jedoch von einem teilnehmenden Land zum anderen). 3.3. Geschätzte Auswirkungen
auf die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen [1] Gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG
vom 6. Mai 2003 ist ein KMU ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten
und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR, das nicht von größeren
Unternehmen abhängig ist. Siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:de:PDF. [2] Ein Forschung betreibendes KMU ist ein KMU, das
mindestens 10 % seines Umsatzes in Forschung und Entwicklung reinvestiert
oder mindestens 10 % seiner Vollzeitäquivalente (VZÄ) zu Forschungs- und
Entwicklungszwecken einsetzt. [3] Die Bruttowertschöpfung (BWS) enthält Abschreibungen
sowie Erträge aus Arbeit, Kapital und unternehmerischem Risiko. Die BWS ist das
Ergebnis der Subtraktion der Vorleistungen von den Verkaufserlösen oder dem
Umsatz. [4] SME Performance Review Report (KMU-Leistungsüberprüfungsbericht)
2012, Oktober 2012, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/performance-review/files/supporting-documents/2012/annual-report_en.pdf (in englischer Sprache). [5] An Eurostars beteiligten sich ursprünglich im Rahmen
des Siebten Rahmenprogramms 26 Mitgliedstaaten und fünf assoziierte
Länder. Seit dem Beitritt Maltas zu Eurostars im Oktober 2010 beteiligen sich nun
alle EU-Mitgliedstaaten. Derzeit gibt es sechs assoziierte Länder: Kroatien,
Island, Israel, Norwegen, Schweiz und Türkei. [6] EUREKA ist ein zwischenstaatliches europäisches Netz,
das durch eine Ministerkonferenz aus 17 Ländern und Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften 1985 ins Leben gerufen wurde, um die Forschungszusammenarbeit im
Bereich der Industrie zu unterstützen. Das Netz hat derzeit 40 Mitgliedsländer
und unterstützt neben Eurostars auch Einzelprojekte, Cluster und ein
Rahmenprogramm. [7] Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der
Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer
Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die
Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58).
Siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:201:0058:0067:DE:PDF. [8] Den Vorsitz der Gruppe unabhängiger Sachverständiger hatte Frau
Laperrouze, ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments und
Vizepräsidentin des parlamentarischen Ausschusses für Industrie, Forschung und
Energie (ITRE). [9] Vollständiger Bericht: http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/fp7-evidence-base/other_fp7_panel_evaluations/eurostars_programme_interim_evaluation.pdf. [10] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat, Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars, Brüssel, 8. April 2011,
KOM(2011) 186. Siehe: http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/other_reports_studies_and_documents/communication_eurostars.pdf. [11] Siehe: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st11/st11030.de11.pdf. [12] KOM(2011) 811 endg. [13] Die Berichte über die Workshops sind auf folgender
Internetseite veröffentlicht: http://ec.europa.eu/research/horizon2020/pdf/workshops/innovation_in_small_and_medium_enterprises/summary_reports_workshops_on_21_june_and_12_july_2011.pdf#view=fit&pagemode=none. [14] Befragung von 37 Eurostars-Teilnehmern, 17 nationalen
FuE-Einrichtungen in 10 Ländern und mehr als 3000 Teilnehmern auf
der Eurostars-Bewerberseite. [15] KOM(2011) 808 endg. vom 30.11.2011. [16] KOM(2011) 809 endg. vom 30.11.2011. [17] Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem
endgültig für die genannte Herausforderung bzw. den genannten Bereich der
GD RTD vereinbarten Betrag ab. [18] ABl. C … , S. … [Stellungnahme des EWSA]. [19] KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010. [20] ABl. … [RP „Horizont 2020“] . [21] ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58. [22] KOM(2011) 186 vom 8. April 2011. [23] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [24] ABl. … [SP „Horizont 2020“] [25] KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2010. [26] COM(2012) 392 final vom 17. Juli 2012. [27] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [28] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [29] ABl. … [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“]. [30] Der Betrag dient als Richtwert und hängt von dem
endgültig für Teil 2 „Führungsrolle der Industrie“ des Ziels „Innovation
in KMU“ der GD Forschung und Innovation vereinbarten Betrag ab, der in der
endgültigen Fassung des Finanzbogens von der Haushaltsbehörde abschließend
genehmigt wird. [31] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [32] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [33] ABM: Activity Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [34] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [35] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [36] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [37] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [38] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [39] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [40] Diese Beträge gelten vorbehaltlich der Einigung über
die Finanzplanung für die Haushaltslinie 08 02 02 03. [41] Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [42] Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [43] AC = Vertragsbedienstete, AL = örtlich Bedienstete,
ANS = Abgeordnete nationale Sacherverständige, INT =
Leiharbeitskräfte („Intérimaire“), JED = Junge Sachverständige in
Delegationen. [44] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [45] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [46] Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark,
Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien,
Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden sowie
Island, Israel, Norwegen, Schweiz und Türkei.