<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2005DEB.0700690901.case.xml"><NO.CASE>C-135/03</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62003C0135</NO.CELEX><NO.SEQ>0005.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>6912</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>6927</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON FRAU KOKOTT — RECHTSSACHE C-135/03</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / SPANIEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge der Generalanwältin</HT></P><P><HT TYPE="UC">Juliane Kokott</HT></P><P>vom <DATE ISO="20050317">17. März 2005</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Einleitung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wendet sich die Kommission gegen spanische Regelungen, nach denen der Begriff <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> für die Kennzeichnung von Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom <DATE ISO="19910624">24. Juni 1991</DATE> über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="198" DATE.PUB="1991" PAGE.FIRST="1">ABl. L 198, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> erzeugt wurden. Die Kommission sieht darin einen Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung und gegen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="109" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="29">ABl. L 109, S. 29</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Rechtlicher Rahmen</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Gemeinschaftsrecht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2092/91 wurden mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom <DATE ISO="20040224">24. Februar 2004</DATE> zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="065" DATE.PUB="2004" PAGE.FIRST="1">ABl. L 65, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Streitentscheidend ist hier die Fassung, die die Verordnung Nr. 2092/91 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom <DATE ISO="19950622">22. Juni 1995</DATE> zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="186" DATE.PUB="1995" PAGE.FIRST="1">ABl. L 186, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom <DATE ISO="19990719">19. Juli 1999</DATE> zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="222" DATE.PUB="1999" PAGE.FIRST="1">ABl. L 222, S. 1</REF.DOC.OJ>, soweit hier von Interesse seit dem <DATE ISO="20000824">24. August 2000</DATE> anwendbar. Die Bezugnahme auf den <DATE ISO="20010824">24. August 2001</DATE> in der französischen Fassung scheint auf einem Redaktionsfehler zu beruhen.</P></NOTE> erhalten hat.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6913"?><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91, in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 1804/1999 erhalten hat, lautet wie folgt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:</P><TBL NO.SEQ="001" COLS="2"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">— spanisch:</CELL><CELL COL="2">ecológico,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— en danois:</CELL><CELL COL="2">økologisk,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— deutsch:</CELL><CELL COL="2">ökologisch, biologisch,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— griechisch:</CELL><CELL COL="2">βιολογικό,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— englisch:</CELL><CELL COL="2">organic,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— französisch:</CELL><CELL COL="2">biologique,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— italienisch:</CELL><CELL COL="2">biologico,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— niederländisch:</CELL><CELL COL="2">biologisch,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— portugiesisch:</CELL><CELL COL="2">biològico,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— finnisch:</CELL><CELL COL="2">luonnonmukainen,</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">— schwedisch:</CELL><CELL COL="2">ekologisk.<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2092/91 normiert die Bedingungen, die ein Erzeugnis erfüllen muss, damit in der Kennzeichnung oder Werbung auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden darf.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6914"?><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung Nr. 2092/91 hat den folgenden Wortlaut:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der missbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstel-lungs- oder Gewinnungsart; ...<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/></TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Nationales Recht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Im Königreich Spanien regelte zunächst das <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Real Decreto<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> Nr. 1852/1993 vom <DATE ISO="19931022">22. Oktober 1993</DATE><NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BOE (Boletín Oficial del Estado) vom <DATE ISO="19931126">26. November 1993</DATE>.</P></NOTE> (im Folgenden: Königliches Dekret 1852/1993) den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Nach dessen Artikel 3 Absatz 1 galt ein Erzeugnis jedenfalls dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis oder seine Bestandteile in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>ecológico<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> gekennzeichent ist. Darüber hinaus sah Artikel 3 Absatz 1 vor, dass auch folgende Begriffe verwendet werden können: <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> (erzeugt ohne den Einzatz synthetischchemischer Produkte), <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> (biologisch), <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>orgánico<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> (organisch), <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>biodinàmico<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> (biodynamisch) sowie auch die Begriffe <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>eco<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> (öko) und <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/> (bio).</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Das Königliche Dekret 1852/1993 wurde durch das <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Real Decreto<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> Nr. 506/2001 vom <DATE ISO="20010511">11. Mai 2001</DATE><NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BOE (Boletin Oficial del Estado) vom <DATE ISO="20010526">26. Mai 2001</DATE>.</P></NOTE> (im Folgenden: Königliches Dekret 506/2001) modifiziert. Artikel 3 Absatz 1 lautet nunmehr:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Nach den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der<?PAGE NO="I-6915"?> Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 gilt ein Erzeugnis jedenfalls dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201A"/>ecológico<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="2018"/> oder seiner Vorsilbe <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201A"/>eco<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="2018"/> allein oder in Verbindung mit dem Namen des Erzeugnisses, seiner Bestandteile oder der Handelsmarke gekennzeichnet sind.<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>In der Comunidad Foral de Navarra (Autonome Region Navarra) regelt das Decreto Foral Nr. 617/1999 vom <DATE ISO="19991220">20. Dezember 1999</DATE><NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BO Navarra (Boletín Oficial de Navarra) vom <DATE ISO="20000110">10. Januar 2000</DATE>.</P></NOTE> (im Folgenden: regionales Dekret 617/1999) den ökologischen Landbau. Dessen Artikel 2 sieht vor, dass ein Erzeugnis dann Kennzeichen trägt, die auf eine Erzeugung im ökologischen Landbau hindeuten, wenn das Erzeugnis die Begriffe <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>ecológico<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>orgánico<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>biodinàmico<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/> oder die Abkürzungen <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>eco<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> trägt. Durch das Decreto Foral 212/2000 vom <DATE ISO="20000612">12. Juni 2000</DATE><NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BO Navarra (Boletín Oficial de Navarra) vom <DATE ISO="20000710">10. Juli 2000</DATE>.</P></NOTE> (im Folgenden: regionales Dekret 212/2000) wurde dem Artikel 1 des regionalen Dekrets Nr. 617/1999 eine Ausnahmeregelung hinzugefügt, nach der die vorstehende Regelung keine Anwendung findet auf Milchprodukte, die zwar nicht im ökologischen Landbau erzeugt werden, für die aber die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> für gewöhnlich stetig verwendet wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Vorprozessuales Verfahren und Anträge der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20010718">18. Juli 2001</DATE> forderte die Kommission das Königreich Spanien gemäß Artikel 226 EG zur Stellungnahme auf. Sie vertrat die Auffassung, dass die durch das Königliche Dekret 506/2001 und durch das regionale Dekret 212/2000 eingeführten Änderungen der spanischen Rechtsordnung Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in Verbindung mit Artikel 5 dieser Verordnung, Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10a dieser Verordnung und Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG verletzten. Das Königreich Spanien widersprach dieser Auffassung.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Daraufhin übermittelte die Kommission der spanischen Regierung mit Schreiben vom <DATE ISO="20020424">24. April 2002</DATE> eine begründete Stellungnahme und setzte eine Frist zur Behebung der gerügten Rechtsverletzungen innerhalb von zwei Monaten. Die spanische Regierung blieb bei ihrer Auffassung, dass keine Rechtsverletzung vorliege.</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Mit Schriftsatz vom <DATE ISO="20030317">17. März 2003</DATE>, beim Gerichtshof eingegangen am <DATE ISO="20030326">26. März 2003</DATE>, hat die Kommission Klage gegen das Königreich Spanien nach Artikel 226 EG erhoben.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6916"?><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Die Kommission beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>festzustellen, dass das Königreich Spanien</P></ITEM><ITEM><P>dadurch, dass in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis das Wort <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> — allein oder in Kombination mit anderen Begriffen — unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates von <DATE ISO="19910624">24. Juni 1991</DATE> über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1935/95 und (EG) Nr. 1804/1999 geänderten Fassung weiterhin für Erzeugnisse verwendet wird, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10a dieser Verordnung in der geänderten Fassung nicht die gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um die missbräuchliche Verwendung dieses Wortes zu verhindern, und dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 dieser Verordnung in der geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür keine Maßnahmen getroffen hat, um vorzubeugen, dass die Käufer über die Herstellungs- oder die Gewinnungsart der Lebensmittel irregeführt werden,</P><P>und dadurch, dass es im Hoheitsgebiet der Comunidad Foral de Navarra unter Verletzung derselben Vorschriften die Verwendung des Wortes <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/> — allein oder in Kombination mit anderen Begriffen — für Milcherzeugnisse beibehält, für die dieses Wort für gewöhnlich stetig verwendet wird, die jedoch nicht nach der ökologischen Wirtschaftsweise gewonnen werden, seine Verpflichtungen aus der genannten Verordnung und der genannten Richtlinie, insbesondere den angeführten Vorschriften, nicht erfüllt hat;</P></ITEM><ITEM><P>dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Klage abzuweisen,</P></ITEM><ITEM><P>der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV —</NO.P><TXT>Rechtliche Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren ist insofern atypisch, als die Kommission Spanien vorwirft, nationale Bestimmungen seien mit einer Verordnung der Gemeinschaft unvereinbar. Während die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Richtlinien häufig Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren<?PAGE NO="I-6917"?> ist, ist die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens im Fall von Verordnungen nicht offensichtlich. Da Verordnungen unmittelbar gelten und gegenüber dem nationalen Recht vorrangig anzuwenden sind, könnte man entgegenstehendes nationales Recht schlicht als unbeachtlich ansehen. Damit würde man jedoch verkennen, dass Widersprüche zwischen einer Verordnung und nationalem Recht die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Solche Widersprüche können insbesondere Zweifel über das anzuwendende Recht hervorrufen. Daher dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung nur erlassen, wenn sie deren Grenzen respektieren, deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln und deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen.<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Urteile vom <DATE ISO="19780131">31. Januar 1978</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="94/77" YEAR="1978" PAGE.ECR="99">94/77 (Zerbone, Slg. 1978, 99, Randnrn. 22/27)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20041014">14. Oktober 2004</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-113/02" YEAR="2004">C-113/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> Nationale Maßnahmen müssen aufgrund der durch Artikel 10 EG festgelegten Pflichten ganz allgemein die Anwendung der Gemeinschaftsverordnung erleichtern und dürfen ihre Durchführung nicht behindern.<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19991014">14. Oktober 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-223/98" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-7081">C-223/98 (Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 25)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann auch Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sein.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Der Vorwurf der Kommission richtet sich darauf, dass nach neuem spanischem Recht die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> auch für die Kennzeichnung von Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau erzeugt wurden. Dadurch würde Spanien Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 10a der Verordnung Nr. 2092/91 verletzen sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 regelt, wann die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als Hinweis auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau gilt. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2092/91 bestimmt, welche Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Artikel 10a der Verordnung Nr. 2092/91 verpflichtet die Mitgliedstaaten, einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung nach Artikel 2 dieser Verordnung entgegenzuwirken. Auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, einer irreführenden Etikettierung vorzubeugen.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Diese Bestimmungen würden verletzt, wenn die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/> in Spanien eine Bezugnahme auf den ökologischen Landbau im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 darstellen würde. Denn Spanien wäre dann daran gehindert, Regelungen wie die hier in Streit stehenden zu erlassen, die es erlauben, diese Bezeichnung für Produkte zu verwenden, die nicht nach den in der Verordnung festgesetzten Methoden des ökologischen Landbaus erzeugt wurden. Spanien müsste darüber hinaus auch einer missbräuchlichen Begriffsverwendung vorbeugen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6918"?><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Die Beurteilung der Frage, ob die Klage der Kommission begründet ist, hängt somit bezüglich aller gerügten Rechtsverletzungen allein von der Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 ab. Es ist zu klären, ob ein Erzeugnis, das in Spanien mit der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/> versehen ist, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet gilt.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Wann ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet gilt, regelt Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 mittels einer allgemeinen Definition, die durch eine nach Sprachen gegliederte Aufstellung konkreter Bezeichnungen ergänzt wird. Nach der zunächst aufgeführten allgemeinen Definition gilt ein Erzeugnis dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet,</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>wenn ... das Erzeugnis ... gekennzeichnet... [ist] durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass ... [es] nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen [wurde] ...<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Diese allgemeine Definition stellt somit maßgeblich auf die Gebräuchlichkeit der Begriffsverwendung und das damit im engen Zusammenhang stehende Verständnis des Verbrauchers ab.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Die darauf folgende Konkretisierung zählt dann geordnet nach Sprachen einzelne Begriffe auf, deren Verwendung — ebenso wie die Verwendung hiervon abgeleiteter Begriffe und Diminutive — ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend kennzeichnet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>..., und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Es folgt eine Liste mit Begriffen in den verschiedenen Amtssprachen. Für Spanisch, Dänisch, Deutsch und Schwedisch wird die jeweilige Entsprechung von <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>ökologisch<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/> genannt, für Deutsch, Griechisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch und Portugiesisch der Begriff <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/>, für Englisch der Begriff <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>organisch<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/> und für Finnisch der Begriff <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>naturgemäß<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Nach dieser Aufzählung gelten jedenfalls die Begriffe, die unter der Amtssprache eines Mitgliedstaats aufgeführt werden, in diesem Mitgliedstaat als Hinweis auf ökologischen Landbau. Insofern definiert Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 das entsprechende Verbraucherverständnis.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6919"?><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Unter dem Punkt <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>spanisch<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/> führt die Aufstellung jedoch lediglich den Begriff <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>ecológico<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/> auf, der Begriff <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/>, der auch die Abkürzung <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/> umfassen würde, wird unter <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>spanisch<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/> nicht genannt.</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Für das Deutsche und das Niederländische nennt die Aufstellung dagegen den Begriff <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/>, für das Französische <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>biologique<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/>, für das Griechische <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>βιολογικό<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/>, für das Italienische <QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>biologico<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/> und auch für das Portugiesische <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>biològico<QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/>, so dass zumindest in diesen Sprachen auch die von diesen Begriffen abgeleitete Abkürzung <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/> als Kennzeichen für aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse gilt.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Der Schutz dieser Bezeichnungen hängt nicht von der Sprache der jeweiligen Verbraucher ab, sondern von der Sprache der Vermarktung. Daher wäre es z. B. nicht nur in Frankreich, Belgien und Luxemburg, sondern auch in allen anderen Mitgliedstaaten unzulässig, ein in Französisch vermarktetes Produkt mit dem Attribut <QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>biologique<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> zu versehen, wenn es nicht gemäß der Verordnung erzeugt wurde. Es wäre genauso unzulässig, bei diesem Produkt die Abkürzung <QUOT.START ID="QS0048" REF.END="QE0048" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0048" REF.START="QS0048" CODE="201C"/> zu verwenden.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Dagegen ist es nicht möglich, diesen Begriffsschutz der Abkürzung <QUOT.START ID="QS0049" REF.END="QE0049" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0049" REF.START="QS0049" CODE="201C"/> als Abkürzung der ausdrücklich aufgeführten Übersetzungen von <QUOT.START ID="QS0050" REF.END="QE0050" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0050" REF.START="QS0050" CODE="201C"/> auf Produkte zu erstrecken, soweit sie in einer Sprache vermarktet werden, für die keine Übersetzung des Begriffs <QUOT.START ID="QS0051" REF.END="QE0051" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0051" REF.START="QS0051" CODE="201C"/> aufgeführt wird. Der Gerichtshof geht nämlich bei der Beurteilung von Vermarktungsmaßnahmen von der mutmaßlichen Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren aus.<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19980716">16. Juli 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-210/96" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-4657">C-210/96 (Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> Dieser typische Verbraucher versteht bei einem auf Spanisch vermarkteten Produkt den Begriff <QUOT.START ID="QS0052" REF.END="QE0052" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0052" REF.START="QS0052" CODE="201C"/> nicht als Abkürzung für eine der in Artikel 2 genannten Übersetzungen des Begriffs <QUOT.START ID="QS0053" REF.END="QE0053" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0053" REF.START="QS0053" CODE="201C"/>, sondern nur als Abkürzung des spanischen <QUOT.START ID="QS0054" REF.END="QE0054" CODE="201E"/>biològico<QUOT.END ID="QE0054" REF.START="QS0054" CODE="201C"/>.<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Bei mehrsprachig vermarkteten Produkten ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Verwendung von <QUOT.START ID="QS0055" REF.END="QE0055" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0055" REF.START="QS0055" CODE="201C"/> etwa in einer spanischen Beschriftung auch den Verbraucher beeinflusst, der sich auf eine anderssprachige Beschriftung konzentriert, z. B. Französisch.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Der Vorwurf der Kommission ist daher nur begründet, wenn <QUOT.START ID="QS0056" REF.END="QE0056" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0056" REF.START="QS0056" CODE="201C"/> als Abkürzung des spanischen <QUOT.START ID="QS0057" REF.END="QE0057" CODE="201E"/>biològico<QUOT.END ID="QE0057" REF.START="QS0057" CODE="201C"/> als Hinweis auf eine Erzeugung gemäß der Verordnung zu verstehen ist. Dies könnte sich einerseits bereits aus der Verordnung selbst ergeben, andererseits aber auch aus dem tatsächlichen Verständnis des typischen Käufers von Produkten, die auf Spanisch vermarktet werden.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Die Hinweisfunktion von <QUOT.START ID="QS0058" REF.END="QE0058" CODE="201E"/>biològico<QUOT.END ID="QE0058" REF.START="QS0058" CODE="201C"/> nach der Verordnung Nr. 2092/91</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die Liste des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 erweckt bei oberflächlicher<?PAGE NO="I-6920"?> Betrachtung den Eindruck, dass nur die dort aufgeführten Begriffe definieren, was in der jeweiligen Sprache als Hinweis auf den ökologischen Landbau zu verstehen ist. Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Zwar listet Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 für jede Sprache einen oder zwei Begriffe auf, die als Kennzeichnung der Produktion gemäß der Verordnung zu verstehen sind, doch ist die Auflistung nicht abschließend. Eine Kennzeichnung im Sinne von Artikel 2 kann nämlich <HT TYPE="ITALIC">insbesondere</HT> durch einen der genannten Begriffe erfolgen. Daher können auch andere Begriffe als Kennzeichen des ökologischen Landbaus verwendet werden. Gleichwohl ist aus dieser ausdrücklichen Auflistung abzuleiten, dass die Ausdehnung des Begriffsschutzes auf Bezeichnungen, die für die jeweilige Sprache nicht vorgesehen sind, begründungsbedürftig ist. Die Zuweisung unterschiedlicher Begriffe zu den unterschiedlichen Sprachen steht nämlich prima facie der Annahme entgegen, dass diese Begriffe in <HT TYPE="ITALIC">allen</HT> Sprachen als Kennzeichen des ökologischen Landbaus zu verstehen sind.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 2092/91 spricht in der Tendenz eher gegen die Auffassung, die ausdrücklich aufgelisteten Begriffe würden in allen Amtssprachen auf den ökologischen Landbau hinweisen. Die Kommission hat zunächst die Verwendung eines gemeinschaftseinheitlichen Begriffs, nämlich <QUOT.START ID="QS0059" REF.END="QE0059" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0059" REF.START="QS0059" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0060" REF.END="QE0060" CODE="201E"/>biologisch-dynamisch<QUOT.END ID="QE0060" REF.START="QS0060" CODE="201C"/> vorgeschlagen,<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, <REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="004" DATE.PUB="1990" PAGE.FIRST="4">ABl. 1990, C 4, S. 4</REF.DOC.OJ> (5).</P></NOTE> der zwangsläufig in allen Übersetzungen für die Produkte des ökologischen Landbaus reserviert gewesen wäre. Stattdessen wurde jedoch nach der Stellungnahme des Parlaments die Liste sprachlich unterschiedlicher Bezeichnungen in den Vorschlag aufgenommen, die auf <QUOT.START ID="QS0061" REF.END="QE0061" CODE="201E"/>ökologisch<QUOT.END ID="QE0061" REF.START="QS0061" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0062" REF.END="QE0062" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0062" REF.START="QS0062" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0063" REF.END="QE0063" CODE="201E"/>organisch<QUOT.END ID="QE0063" REF.START="QS0063" CODE="201C"/> zurückgingen.<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>KOM(91) 112 endg., S. 4 f.</P></NOTE> Eine Fortführung des einheitlichen Begriffskonzeptes in allen Sprachen hätte es nahe gelegt, die drei Begriffe <QUOT.START ID="QS0064" REF.END="QE0064" CODE="201E"/>ökologisch<QUOT.END ID="QE0064" REF.START="QS0064" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0065" REF.END="QE0065" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0065" REF.START="QS0065" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0066" REF.END="QE0066" CODE="201E"/>organisch<QUOT.END ID="QE0066" REF.START="QS0066" CODE="201C"/> in allen Sprachen für die Erzeugung nach der Verordnung Nr. 2092/91 zu reservieren, statt eine Liste mit neun Begriffen in jeweils unterschiedlichen Sprachen aufzustellen.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Für den Hinweischarakter in allen Amtssprachen sprechen dagegen die Ziele der Verordnung Nr. 2092/91 und der Gedanke des Binnenmarktes, der im Rahmen der vertragskonformen Auslegung zu berücksichtigen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Ziel der Verordnung Nr. 2092/91 ist die Förderung des ökologischen Landbaus. Zur Erreichung dieses Zieles will die Verordnung zum einen den Verbraucher vor irreführenden Bezeichnungen schützen. Der Verbraucher soll aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse leicht identifizieren können. Zum anderen will die Verordnung aber auch die Erzeuger von ökologischen Erzeugnissen vor unlauterem Wettbewerb schützen. Nach den Regeln des ökologischen Landbaus erzeugte Produkte sollen vor Konkurrenz<?PAGE NO="I-6921"?> durch billigere, in konventioneller Landwirtschaft erzeugte Produkte geschützt werden.<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. die zweite und fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2092/91.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Diesen Zielen widerspräche es, die gleiche Bezeichnung, etwa <QUOT.START ID="QS0067" REF.END="QE0067" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0067" REF.START="QS0067" CODE="201C"/>, in einem Mitgliedstaat Erzeugnissen aus ökologischem Landbau vorzubehalten, in anderen Mitgliedstaaten diese Bezeichnung jedoch ungeschützt zu lassen.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Wenn <QUOT.START ID="QS0068" REF.END="QE0068" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0068" REF.START="QS0068" CODE="201C"/> nur in einem Teil der Gemeinschaftssprachen als Kennzeichen für den ökologischen Landbau geschützt wäre, könnten Verbraucher irrtümlich beim Einkauf in anderen Mitgliedstaaten oder beim Kauf von Produkten, die in anderen Sprachen vermarktet werden, annehmen, dass es sich um Produkte des ökologischen Landbaus handelt. Auch wären die Erzeugnisse aus ökologischem Landbau beim grenzüberschreitenden Warenverkehr der direkten Konkurrenz billigerer Produkte aus konventionellem Anbau ausgesetzt. Damit wäre nicht nur das Ziel der Verordnung gefährdet, unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Vielmehr könnten solche Unterschiede im Schutz von Kennzeichnungen auch den innergemeinschaftlichen Handel mit Produkten des ökologischen Landbaus behindern. Dagegen werden durch einen einheitlichen gemeinschaftsweiten Schutz nicht nur potenzielle Hindernisse für den freien Warenverkehr ausgeschlossen, sondern es wird zudem die Ausbildung einer einheitlichen Begrifflichkeit in der Gemeinschaft gefördert, die den Handel mit diesen Produkten fördern würde.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Binnenmarkt mehrsprachige Etikettierungen möglich und üblich sind, damit die Produkte in verschiedenen Mitgliedstaaten vermarktet werden können. Diese können den Verbraucher selbst dann täuschen, wenn auf einem nicht verordnungsgemäß erzeugten Produkt der in seiner Sprache übliche Hinweis auf die verordnungsgemäße Erzeugung in einer anderen Sprache auftaucht. Beispielsweise wäre es irreführend, wenn in Portugal ein spanischer Joghurt mit der spanischen Beschriftung <QUOT.START ID="QS0069" REF.END="QE0069" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0069" REF.START="QS0069" CODE="201C"/> verkauft würde.<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Nach Artikel 2 der Verordnung ist <QUOT.START ID="QS0070" REF.END="QE0070" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0070" REF.START="QS0070" CODE="201C"/> das Kennzeichen für die verordnungsgemäße Erzeugung in Portugiesisch.</P></NOTE> Es spricht zwar viel dafür, dass wegen des Täuschungsrisikos eine derartige mehrsprachige Etikettierung mit der Verordnung unvereinbar wäre.<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. oben, Nrn. 27 f.</P></NOTE> Doch dürfte sie sich praktisch nur schwer unterbinden lassen, wenn manche Mitgliedstaaten die freie Verwendung von Bezeichnungen erlauben, die in anderen Mitgliedstaaten für die Erzeugung nach der Verordnung reserviert sind.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Mögliche Beeinträchtigungen des Binnenmarktes für Produkte des ökologischen Landbaus werden durch die Ergebnisse einer<?PAGE NO="I-6922"?> rechtsvergleichenden Untersuchung unterstrichen, die der wissenschaftliche Dienst des Gerichtshofes angefertigt hat. Danach lassen unter den Mitgliedstaaten<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Unberücksichtigt blieben die baitischen Staaten, Malta und Ungarn.</P></NOTE> neben Spanien nur noch Dänemark und Großbritannien die Verwendung von <QUOT.START ID="QS0071" REF.END="QE0071" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0071" REF.START="QS0071" CODE="201C"/> für Produkte zu, die nicht nach Maßgabe der Verordnung erzeugt wurden. In Dänemark und Großbritannien sei allerdings zumindest ein klarer Hinweis notwendig, dass die Ware nicht aus dem ökologischen Landbau stamme. Es ist daher davon auszugehen, dass <QUOT.START ID="QS0072" REF.END="QE0072" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0072" REF.START="QS0072" CODE="201C"/> auf dem Binnenmarkt außerhalb Spaniens als Hinweis auf den ökologischen Landbau verstanden wird und von den Produzenten zu diesem Zweck genutzt werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Die hier noch nicht anwendbare Verordnung Nr. 392/2004 bestätigt die an den Zielen der Verordnung Nr. 2092/91 orientierte Auslegung. Mit dieser Verordnung hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich ausdrücklich zu der Auffassung bekannt, dass auch die Übersetzungen der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 genannten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft als Hinweis auf den ökologischen Landbau zu verstehen sind.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Mit der Verordnung Nr. 392/2004 hat der Rat u. a. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 neu gefasst. Nunmehr gelten die aufgelisteten Begriffe <QUOT.START ID="QS0073" REF.END="QE0073" CODE="201E"/>in der gesamten Gemeinschaft und <HT TYPE="ITALIC">in allen Amtssprache</HT><HT TYPE="SUP">[</HT><NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung durch die Verfasserin.</P></NOTE><HT TYPE="SUP">]</HT> als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus<QUOT.END ID="QE0073" REF.START="QS0073" CODE="201C"/>. Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 392/2004 gilt der Schutz von abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen oder Diminutiven unabhängig davon, in welcher Sprache sie verwendet werden. Auch die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments brachte klar zum Ausdruck, dass die Neufassung des Artikels 2 die Verwendung von <QUOT.START ID="QS0074" REF.END="QE0074" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0074" REF.START="QS0074" CODE="201C"/> für Produkte ausschließen würde, die nicht dem ökologischen Landbau entsprechen.<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Bericht der Abgeordneten Danielle Auroi über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom <DATE ISO="20031106">6. November 2003</DATE>, A5-392/2003 S. 11.</P></NOTE> Dieses Regelungsgehalts war sich offenbar auch die spanische Regierung bewusst, da sie gegen die Änderungsverordnung stimmte. Sie betonte unter Hinweis auf das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren, dass <QUOT.START ID="QS0075" REF.END="QE0075" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0075" REF.START="QS0075" CODE="201C"/> im Spanischen nicht für den ökologischen Landbau stehe und die Änderung daher nicht erforderlich sei.<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Erklärung Nr. 16/04, in der monatlichen Aufstellung der Rechtsakte des Rates für Februar 2004, Ratsdokument 7712/04 vom <DATE ISO="20040324">24. März 2004</DATE>, Anlage 11, S. 6.</P></NOTE> Damit ist geklärt, dass jedenfalls heute die Verwendung der Abkürzung <QUOT.START ID="QS0076" REF.END="QE0076" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0076" REF.START="QS0076" CODE="201C"/> in allen Sprachen der Gemeinschaft ausschließlich für Produkte des ökologischen Landbaus zulässig ist.<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe dazu auch meine Schlussanträge vom heutigen Tage in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-107/04" YEAR="2005">C-107/04 (Comité Andaluz, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 20 ff.)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 392/2004 betont, dass die Änderung<?PAGE NO="I-6923"?> ergangen ist, um jede Möglichkeit einer <HT TYPE="ITALIC">Fehlinterpretation</HT> hinsichtlich des Umfangs dieses Schutzes auszuräumen. Folglich ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Verweigerung des Schutzes für abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen oder Diminutive in anderen Sprachen auf einer falschen Interpretation von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der unveränderten Fassung beruhen würde.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Die Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 hat somit zum Ergebnis, dass grundsätzlich jeder der für die einzelnen Sprachen genannten Begriffe sowie dessen Abkürzungen aufgrund der Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als Kennzeichen für aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse gilt.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Artikel 2 der Verordnung enthält allerdings ausdrücklich eine Ausnahme für Begriffe, die <QUOT.START ID="QS0077" REF.END="QE0077" CODE="201E"/>ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung [stehen].<QUOT.END ID="QE0077" REF.START="QS0077" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zur neuen Fassung dieser Ausnahme siehe meine Schlussanträge Comité Andaluz (zitiert in Fußnote 24, Nrn. 31 ff.)</P></NOTE> Die im Folgenden noch näher erörterten früheren gesamtspanischen Regelungen und die noch heute geltenden regionalen Regelungen, die u. a. den Begriff <QUOT.START ID="QS0078" REF.END="QE0078" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0078" REF.START="QS0078" CODE="201C"/> dem ökologischen Landbau vorbehielten bzw. immer noch vorbehalten,<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe unten, Nrn. 43 ff.</P></NOTE> zeigen jedoch, dass dieser Begriff in Spanien durchaus in Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau steht.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Daher ist die Zulassung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0079" REF.END="QE0079" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0079" REF.START="QS0079" CODE="201C"/> für Produkte, die nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 2092/91 entsprechen, mit Artikel 2 unvereinbar.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Hilfsweise: Zum Verbraucherverständnis auf dem spanischen Markt</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Sollte der Gerichtshof dieser Auffassung zur Auslegung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung Nr. 1804/99 nicht folgen, dann käme es darauf an, ob der Verbraucher unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0080" REF.END="QE0080" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0080" REF.START="QS0080" CODE="201C"/> als Abkürzung für <QUOT.START ID="QS0081" REF.END="QE0081" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0081" REF.START="QS0081" CODE="201C"/> bei der Vermarktung auf Spanisch einen Hinweis auf den ökologischen Landbau sieht. Artikel 2 reserviert nämlich nicht nur die ausdrücklich genannten Begriffe für Produkte des ökologischen Landbaus, sondern alle <QUOT.START ID="QS0082" REF.END="QE0082" CODE="201E"/>in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln<QUOT.END ID="QE0082" REF.START="QS0082" CODE="201C"/> der Verordnung gewonnen wurden.<?PAGE NO="I-6924"?> Da die Regelung auf die einzelnen Mitgliedstaaten Bezug nimmt, kommt es entgegen der Kommission nicht auf den typischen Verbraucher des europäischen Binnenmarktes an, sondern auf den Verbraucher des spanischen Marktes.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die spanische Regierung bestreitet, dass spanische Verbraucher den Begriff <QUOT.START ID="QS0083" REF.END="QE0083" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0083" REF.START="QS0083" CODE="201C"/> mit der Erzeugung nach der Verordnung verbinden würden. Die Kommission hält dem entgegen, dass die — lediglich auf pflanzliche Produkte anwendbare — alte Fassung des Königlichen Dekrets 1852/1993 die Verwendung dieses Begriffs für Produkte nach der Verordnung vorsah. Sie stützt sich außerdem auf das Dekret 212/2000 der Region Navarra, das — mit Ausnahme von Milchprodukten — weiterhin vorsieht, dass ein Erzeugnis dann als aus dem ökologischen Landbau stammend gekennzeichnet ist, wenn es u. a. die Begriffe <QUOT.START ID="QS0084" REF.END="QE0084" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0084" REF.START="QS0084" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0085" REF.END="QE0085" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0085" REF.START="QS0085" CODE="201C"/> trägt. Die spanische Regierung bestätigte auf Nachfrage des Gerichtshofes die Unterschiede zwischen der nationalen Regelung und der Regelung in der Region Navarra. Diese Auskunft kann nur so verstanden werden, dass die nationale Regelung die Wirksamkeit der regionalen Regelung nicht ausschließt. Nach Mitteilung der spanischen Regierung bestehen ähnliche, der Verordnung nicht widersprechende Regelungen — ohne die Beschränkung auf Milchprodukte — auch in den Regionen Valencia, Kanaren, Galizien, Madrid, Katalonien, Aragon und Balearen. Die Kommission gab in der mündlichen Verhandlung sogar an, dass von den 17 spanischen Regionen nur Navarra — nämlich für Milchprodukte — und das Baskenland die Verwendung von <QUOT.START ID="QS0086" REF.END="QE0086" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0086" REF.START="QS0086" CODE="201C"/> für Produkte zuließen, die nicht nach Maßgabe der Verordnung erzeugt wurden. Daher bestehen auf spanischem Territorium unterschiedliche Regelungen über die Benutzung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0087" REF.END="QE0087" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0087" REF.START="QS0087" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Wenn schon der spanische Gesetzgeber auf nationaler und regionaler Ebene die Begriffe <QUOT.START ID="QS0088" REF.END="QE0088" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0088" REF.START="QS0088" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0089" REF.END="QE0089" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0089" REF.START="QS0089" CODE="201C"/> mit den Begriffen <QUOT.START ID="QS0090" REF.END="QE0090" CODE="201E"/>ecológico<QUOT.END ID="QE0090" REF.START="QS0090" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0091" REF.END="QE0091" CODE="201E"/>eco<QUOT.END ID="QE0091" REF.START="QS0091" CODE="201C"/> gleichsetzten, dann ist auch davon auszugehen, dass der spanische Verbraucher diesem Verständnis folgt. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Gesetzgeber seine Regelung auf ein bestehendes Verbraucherverständnis gestützt hat oder die Regelung ein solches Verständnis zumindest gefördert hat.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass das Königliche Dekret in seiner alten Fassung nur für pflanzliche Produkte galt und dass das regionale Dekret eine Ausnahme für Milchprodukte vorsieht. Wenn <QUOT.START ID="QS0092" REF.END="QE0092" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0092" REF.START="QS0092" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0093" REF.END="QE0093" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0093" REF.START="QS0093" CODE="201C"/> bei einigen Produkten eine Erzeugung nach der Verordnung kennzeichnet, dann ist davon auszugehen, dass der Verbraucher auch bei anderen Produkten von einer solchen Erzeugung ausgeht und die Verwendung dieser<?PAGE NO="I-6925"?> Bezeichnungen daher irreführend sein kann.<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Verordnung Nr. 2092/91 war bis zu ihrer Vervollständigung durch Verordnung Nr. 1804/1999 mit einem vergleichbaren Konstruktionsfehler behaftet, da sie den Begriffsschutz nicht auf tierische Produkte erstreckte. Sie leistete somit der Irreführung von Verbrauchern Vorschub.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Auch die streitgegenständliche Änderung des Königlichen Dekrets widerspricht der Schlussfolgerung vom Text der spanischen Gesetze auf das Verständnis des spanischen Verbrauchers nicht. Einerseits bestehen noch regionale Regelungen, die weiterhin ein entsprechendes Vertrauen des Verbrauchers in die Bezeichnungen <QUOT.START ID="QS0094" REF.END="QE0094" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0094" REF.START="QS0094" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0095" REF.END="QE0095" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0095" REF.START="QS0095" CODE="201C"/> begründen. Andererseits ist der umgekehrte Schluss von der Abschaffung einer Regelung über die Verwendung dieser Bezeichnungen auf eine Wandlung des Verbraucherverständnisses nicht ohne weiteres möglich. Zumindest übergangsweise werden nämlich die auf den alten Regeln beruhenden Verbrauchererwartungen fortbestehen. Eine abrupte Abschaffung des Schutzes bestimmter Bezeichnungen begründet daher zwangsläufig die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Sie wäre nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich feststünde, dass der Verbraucher mit den nicht mehr geschützten Bezeichnungen keinen Hinweis auf die Erzeugung gemäß der Verordnung verbindet.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Letzteres hätte die spanische Regierung nachweisen müssen, da die spanische Rechtslage bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass spanische Verbraucher mit der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0096" REF.END="QE0096" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0096" REF.START="QS0096" CODE="201C"/> den ökologischen Landbau verbinden. Die spanische Regierung hat diesen Nachweis jedoch nicht erbracht. Sie stützt ihren Vortrag im Wesentlichen auf eine von ihr vorgelegte Meinungsumfrage. Grundsätzlich erscheint es nicht ausgeschlossen, mit einer solchen Studie die Verbrauchererwartungen zu dokumentieren. Die vorliegende Studie ist jedoch nur ein Pilotprojekt auf der Basis etwa 100 telefonischen Befragungen in Madrid, Barcelona und Bilbao. Das ausführende Meinungsforschungsinstitut ging ausweislich dieser Studie davon aus, dass eine weitere Stufe mit etwa <FT TYPE="NUMBER">2000</FT> Befragten notwendig sei, um definitive Ergebnisse zu erhalten. Darüber hinaus weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Studie im Auftrag der spanischen Milchwirtschaft erstellt wurde, die daran interessiert ist, weiterhin die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0097" REF.END="QE0097" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0097" REF.START="QS0097" CODE="201C"/> verwenden zu können. Ohne dass die fachliche Qualität der Studie hier weiter zu untersuchen wäre, sei auch darauf hingewiesen, dass sie zumindest Anhaltspunkte dafür enthält, dass <QUOT.START ID="QS0098" REF.END="QE0098" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0098" REF.START="QS0098" CODE="201C"/> nicht nur als der Gesundheit förderlich verstanden wird, sondern auch als Hinweis auf die Art der Erzeugung.<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Klagebeantwortung, Anhang IV. S. 8, 2. und 6. Eigenschaft.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Die spanische Regierung beruft sich auch auf das Risiko der Irreführung spanischer Verbraucher, die mit einem Bioprodukt nicht das Erzeugungsverfahren, sondern besondere Gesundheitsvorteile — z. B. Bifiduskulturen in Milchprodukten — verbinden würden. Wenn ein derartiges Risiko tatsächlich besteht, kann ihm allerdings<?PAGE NO="I-6926"?> nicht dadurch abgeholfen werden, dass man die Irreführung von Verbrauchern zulässt, die mit diesen Bezeichnungen die Erzeugung nach der Verordnung verbinden. Vielmehr müsste man dann die Verwendung dieser Bezeichnung vollständig untersagen.<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Dies ist allerdings nach den Änderungen der Verordnung durch die Verordnung Mr. 392/2004 nicht mehr möglich, da danach <QUOT.START ID="QS0099" REF.END="QE0099" CODE="201E"/>biológico<QUOT.END ID="QE0099" REF.START="QS0099" CODE="201C"/> in Spanisch als Übersetzung von <QUOT.START ID="QS0100" REF.END="QE0100" CODE="201E"/>biologisch<QUOT.END ID="QE0100" REF.START="QS0100" CODE="201C"/> ein zulässiger Hinweis auf die Erzeugung nach der Verordnung ist.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Selbst wenn die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0101" REF.END="QE0101" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0101" REF.START="QS0101" CODE="201C"/> nicht bereits aufgrund der Verordnung Nr. 2092/91 in allen Sprachen als Kennzeichen eines aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnisses anzusehen wäre, so kommt ihr daher doch zumindest in Spanien diese Funktion zu.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die spanischen Regelungen auch nicht als Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 3a der Verordnung Nr. 2092/91 gerechtfertigt sind. Danach kommt die Verwendung einer grundsätzlich nur ökologischen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnung für nicht ökologische Erzeugnisse nur in Betracht, wenn diese Bezeichnung eine eingetragene Marke ist. Eine pauschale Ausnahmeregelung für ganze Produktgruppen kennt die Verordnung Nr. 2092/91 jedoch nicht, sie belässt es bei dieser engen Ausnahmeregelung für einzelne Marken.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Daher ist zumindest in Spanien die Verwendung von <QUOT.START ID="QS0102" REF.END="QE0102" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0102" REF.START="QS0102" CODE="201C"/> für Produkte, die nicht aus dem ökologischen Landbau stammen, mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 unvereinbar.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>C —</NO.P><TXT>Schlussfolgerungen für das Vertragsverletzungsverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Es wurde bereits dargelegt, dass eine Verletzung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 zugleich zu einer Verletzung der Artikel 5 und 10a dieser Verordnung und von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13 führt.<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Nrn. 16 ff.</P></NOTE> Daher ist die Klage der Kommission in vollem Umfang erfolgreich.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V —</NO.P><TXT>Kosten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen, wenn die Gegenseite einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da die Kommission vorliegend einen Antrag gestellt hat und nach den vorstehenden Erwägungen in vollem Umfang erfolgreich ist, sind dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-6927"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI —</NO.P><TXT>Ergebnis</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien hat dadurch, dass in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis nach dem Königlichen Dekret 506/2001 und dem regionalen Dekret 212/2000 das Wort <QUOT.START ID="QS0103" REF.END="QE0103" CODE="201E"/>bio<QUOT.END ID="QE0103" REF.START="QS0103" CODE="201C"/> — allein oder in Kombination mit anderen Begriffen — für Erzeugnisse verwendet wird, die nicht gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom <DATE ISO="19910624">24. Juni 1991</DATE> über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1804/99 erzeugt wurden,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 10a der Verordnung Nr. 2092/91 und</P></ITEM><ITEM><P>gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstoßen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>