18.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/608 DER KOMMISSION

vom 14. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für die Ukraine und Israel in der Liste von Drittländern, die Genehmigung des Programms der Ukraine zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit und die Verarbeitungsanforderungen an Eiprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (5) dürfen die in ihren Geltungsbereich fallenden Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme in eine bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Konsumeier von unter die genannte Verordnung fallendem Geflügel einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Die einschlägigen Garantien und die zugehörigen Angaben finden sich auch in den für diese Waren geltenden Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

(3)

Die Ukraine hat der Kommission ihre Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Legehennenbeständen von Gallus gallus vorgelegt. Die Bewertung der Programme hat ergeben, dass diese Garantien bieten, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; die Programme sollten daher genehmigt werden.

(4)

Die Ukraine ist im Beschluss 2011/163/EU der Kommission (6) gelistet und verfügt über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Eier.

(5)

Aufgrund der Gleichwertigkeit der Salmonellenbekämpfungsprogramme sollte der Eintrag für die Ukraine in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr von Eiern der Klasse A in die Union erlaubt wird.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind auch die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für diese Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob wegen der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen, darunter Probenahmen und Tests zu verschiedenen Geflügelkrankheiten, erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union finden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung.

(7)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Geflügel, die ernste Auswirkungen haben kann, vor allem auf ungeschützte, nicht geimpfte Geflügelbestände. In mehreren Drittländern werden selten oder sporadisch Fälle dieser Krankheit verzeichnet, und in Israel tritt sie seit einigen Jahren in Epidemiewellen auf.

(8)

Im Juni 2014 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Israel einen Auditbesuch durch, um die Tiergesundheitskontrollen bei Geflügel und Geflügelerzeugnissen, das bzw. die zur Einfuhr in die Union bestimmt ist bzw. sind, zu bewerten.

(9)

Der Auditbesuch hat bestätigt, dass die israelischen Veterinärdienste im Großen und Ganzen über wirksame Systeme verfügen, um Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in gewerblichen Geflügelhaltungsbetrieben zu begegnen.

(10)

Allerdings wurden hinsichtlich der Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in nichtgewerblichen Geflügelhaltungsbetrieben schwere Mängel festgestellt, wie zum Beispiel die fehlende Zonenabgrenzung im Umkreis infizierter Betriebe. Das Fehlen von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Geflügelerzeugnisse im Umkreis eines Ausbruchsortes der Newcastle-Krankheit kann dazu führen, dass sich das Virus ausbreitet und in Wirtschaftsgeflügelbestände eingeschleppt wird, darunter auch solche Bestände, aus denen lebendes Geflügel oder Geflügelerzeugnisse in die Union versandt wird bzw. werden.

(11)

Des Weiteren stellte sich heraus, dass die vor der Ausfuhr stattfindenden Untersuchungen der Geflügel-Elterntierbestände, aus denen die Bruteier und Eintagsküken stammen, nicht von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wurden und dass dem bescheinigungsbefugten Veterinärbeamten zum Zeitpunkt des Versands der Geflügelwaren in die Union Informationen fehlten.

(12)

Darüber hinaus ergab der Auditbesuch, dass keine effektiven epidemiologischen Untersuchungen im Hinblick auf die festgestellten Ausbrüche der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurden und keine epidemiologische Analyse der Daten aus Ausbrüchen und Impfstudien erfolgte. Dies beeinträchtigt die Bekämpfung der Krankheit und die Erfassung der epidemiologischen Lage bezüglich der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit. Demzufolge kann Israel derzeit keine umfassende, wirksame Strategie zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit entwickeln und umsetzen.

(13)

Diese Mängel untergraben die Verlässlichkeit der in den Veterinärbescheinigungen enthaltenen Gesundheitsgarantien für Geflügelwaren und zeigen, dass die israelischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit zurzeit die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (7) nicht vollständig erfüllen.

(14)

Die israelischen Behörden reagierten auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Lebensmittel- und Veterinäramtes, indem sie die Beseitigung der Mängel angingen; dies betrifft insbesondere die Vorbedingungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und die Zonenabgrenzung im Umkreis von Krankheitsausbrüchen in nichtgewerblichen Beständen.

(15)

Trotz der Anstrengungen und einiger Verbesserungen bei den Biosicherheits- und sonstigen Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit in den letzten zwei Jahren bricht die Krankheit in Israel nach wie vor — sowohl im gewerblichen als auch im nichtgewerblichen Geflügelsektor — regelmäßig aus, und sie kann aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft nicht vollständig bekämpft und getilgt werden.

(16)

Aufgrund der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit im israelischen Hoheitsgebiet und der fortgesetzten Ausbrüche in Wirtschaftsgeflügelbeständen ist es notwendig, die geltenden Einfuhrbedingungen und Bescheinigungsanforderungen dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, die bessere Garantien hinsichtlich der Sicherheit der Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus Israel in die Union bieten.

(17)

Die Anforderungen bezüglich der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit an Haltungsbetriebe für Zucht- und Nutzgeflügel sowie Zucht- und Nutzlaufvögel sind strenger als an Haltungsbetriebe für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen; hierdurch kann das Risiko einer Exposition gegenüber dem Virus der Newcastle-Krankheit steigen. Zudem gestaltet es sich schwierig, den Krankheitsstatus wildlebender Vögel zu bewerten, von denen das Federwildfleisch zur Einfuhr in die Union gewonnen wird.

(18)

Die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sollte untersagt werden, da deren Haltung in Betrieben erfolgt, die angesichts der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit im israelischen Hoheitsgebiet in Bezug auf die gebotenen Tiergesundheitsgarantien als unzureichend erachtet werden.

(19)

Die Einfuhr von Federwildfleisch sollte untersagt werden, da das Fleisch von wildlebenden Vögeln gewonnen wird, deren Tiergesundheitsstatus wegen der nicht bekannten Exposition gegenüber dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht ausreichend bewertet werden kann.

(20)

Der Eintrag für Israel in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass in Spalte 6 der Code „P3“ erscheint, der sich auf die geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bezieht, und in Spalte 6A ein Schlussdatum für die Waren aufgenommen wird, deren Einfuhr verboten werden sollte (SRP und WGM).

(21)

In Israel wird Geflügel routinemäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und weist daher im Fall einer Infektion mit dem Virus selten klinische Symptome auf, so dass die Infektion möglicherweise unentdeckt bleibt. Um diese potenziellen Risiken zu verringern, sollten vor der Ausfuhr in die Union zusätzliche Probenahmen und Laboruntersuchungen im Hinblick auf das Virus der Newcastle-Krankheit in folgenden Fällen verlangt werden: bei Beständen, aus denen lebendes Geflügel und lebende Laufvögel in die Union eingeführt werden soll(en), bei Geflügel- und Laufvogelzuchtbeständen, aus denen Bruteier und Eintagsküken in die Union eingeführt werden sollen, bei Schlachtgeflügel- und Schlachtlaufvogelbeständen, aus denen Fleisch in die Union eingeführt werden soll, sowie bei Legehennenbeständen, aus denen Eier in die Union eingeführt werden sollen.

(22)

In diesem Zusammenhang schreibt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 vor, dass die Verfahren zur Probenahme und Testung im Hinblick auf bestimmte Geflügelkrankheiten, einschließlich der Newcastle-Krankheit, gemäß Anhang III durchzuführen sind. In Abschnitt I des genannten Anhangs sollten die Probenahme- und Testanforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Garantien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit dargelegt werden.

(23)

Demzufolge sollte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ ein Eintrag „X“ angefügt werden, der sich auf die besonderen Probenahme- und Testanforderungen in Anhang III bezieht. Der Code „X“ sollte in Spalte 5 des Eintrags für Israel in Anhang I Teil 1 aufgenommen werden.

(24)

Außerdem sollten die Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT und E dahingehend geändert werden, dass sie einen Verweis auf die im Eintrag „X“ genannten zusätzlichen Garantien (ZG) enthalten, die bei Einfuhren in die Union im Hinblick auf die Newcastle-Krankheit erfüllt sein müssen.

(25)

Des Weiteren ist es angezeigt, in die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) Anforderungen bezüglich der zusätzlichen Behandlung von Eiprodukten gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufzunehmen, damit im Fall eines Auftretens der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Drittlandes die möglicherweise vorhandenen Newcastle-Viren inaktiviert werden.

(26)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP), für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC), für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP), sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), beziehen sich bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit im Herkunftsdrittland auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und schreiben die Einhaltung zusätzlicher Gesundheitsanforderungen vor. Zur Vermeidung von Missverständnissen in Fällen, in denen die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen für das Herkunftsdrittland, das Herkunftsgebiet oder die Herkunftszone der betreffenden Ware nicht gelten, sollte in diesen Musterbescheinigungen die Möglichkeit vorgesehen werden, den ganzen Abschnitt zu streichen.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(28)

Es ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, bevor die geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen verbindlich werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Bekämpfungsprogramms

Das von der Ukraine gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Salmonellen in Legehennenbeständen wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 18. Mai 2015 ist die Einfuhr von Sendungen mit in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 fallenden Waren, denen eine gemäß der entsprechenden Musterbescheinigung BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT, E oder EP in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung — jeweils in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, in die Union weiterhin zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung spätestens am 3. Mai 2015 ausgestellt, unterzeichnet und datiert wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(6)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(7)  Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 erhält der Eintrag für Israel folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„IL — Israel (6)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER

X

N

 

 

A

 

S5, ST1

SRP

 

P3

18.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

X

N

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P3

18.4.2015

 

 

 

 

E

X

 

 

 

 

 

S4

EP“

 

 

 

 

 

 

 

b)

In Teil 1 erhält der Eintrag für die Ukraine folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum

Anfangsdatum

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP, POU, RAT, WGM“

 

 

 

 

 

 

 

c)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Abschnitt „Muster-Veterinärbescheinigungen“ wird unter der Überschrift „Zusätzliche Garantien (ZG)“ folgender Wortlaut angefügt:

„‚X‘

:

zusätzliche Garantien für Waren mit Bescheinigungen nach Anhang III Abschnitt I Nummer 8 und den Mustern BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT oder E“

;

ii)

die Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP und HER erhalten folgende Fassung:

„ Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)

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iii)

Die Muster-Veterinärbescheinigung SRP erhält folgende Fassung:

„ Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)

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iv)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen POU und RAT erhalten folgende Fassung:

„ Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)

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v)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen E und EP erhalten folgende Fassung:

„ Muster-Veterinärbescheinigung für Eier (E)

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Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)

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(2)

In Anhang III Abschnitt I wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.   Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind

8.1.

In den unter Nummer 8.2 genannten Betrieben obliegen dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin folgende Aufgaben:

a)

Überprüfung der Produktionsbücher und Tiergesundheitsaufzeichnungen des Betriebs;

b)

klinische Inspektion jeder Produktionseinheit, einschließlich einer Bewertung ihrer klinischen Historie sowie klinischer Untersuchungen des Geflügels — insbesondere der Tiere, die krank erscheinen — in jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 vorgesehen ist;

c)

Probenahme von mindestens 60 Tracheal- oder Oropharynxabstrichen und 60 Kloakenabstrichen bei Geflügel und Laufvögeln jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 geplant ist, für Laboruntersuchungen auf die Präsenz des Virus der Newcastle-Krankheit; umfasst diese epidemiologische Einheit weniger als 60 Vögel, so sind von allen Vögeln Proben zu nehmen. Handelt es sich um Erzeugnisse gemäß Nummer 8.2 Buchstabe c, so kann diese Probenahme auch im Schlachthof erfolgen.

8.2.

Nummer 8.1 gilt für Betriebe, aus denen Folgendes zum Versand in die Union bestimmt ist:

a)

Zucht- oder Nutzgeflügel und Zucht- oder Nutzlaufvögel (BPP, BPR);

b)

Eintagsküken von Geflügel, Eintagsküken von Laufvögeln, Bruteier von Geflügel oder Laufvögeln und Konsumeier (DOC, DOR, HEP, HER, E);

c)

Fleisch von Geflügel und Laufvögeln aus solchen Betrieben (POU, RAT).

8.3.

Die in Nummer 8.1 vorgesehenen Verfahren sind wie folgt durchzuführen:

a)

bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstaben a und c höchstens 72 Stunden vor dem Versand in die Union bzw. vor der Schlachtung des Geflügels oder der Laufvögel;

b)

bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstabe b im Abstand von 15 Tagen oder — im Fall des seltenen Versands in die Union — höchstens sieben Tage vor dem Sammeln der Bruteier.

8.4.

Die Verfahren gemäß Nummer 8.1 müssen ein günstiges Ergebnis haben, und die oben genannten Laboruntersuchungen müssen in einem amtlichen Labor durchgeführt worden sein, einen Negativbefund erbracht haben und für alle Waren gemäß Nummer 8.2 vor dem Versand in die Union zur Verfügung stehen.“