DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/608 DER KOMMISSION
vom 14. April 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für die Ukraine und Israel in der Liste von Drittländern, die Genehmigung des Programms der Ukraine zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit und die Verarbeitungsanforderungen an Eiprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (5) dürfen die in ihren Geltungsbereich fallenden Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme in eine bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Konsumeier von unter die genannte Verordnung fallendem Geflügel einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Die einschlägigen Garantien und die zugehörigen Angaben finden sich auch in den für diese Waren geltenden Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(3)
Die Ukraine hat der Kommission ihre Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Legehennenbeständen von Gallus gallus vorgelegt. Die Bewertung der Programme hat ergeben, dass diese Garantien bieten, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; die Programme sollten daher genehmigt werden.
(4)
Die Ukraine ist im Beschluss 2011/163/EU der Kommission (6) gelistet und verfügt über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Eier.
(5)
Aufgrund der Gleichwertigkeit der Salmonellenbekämpfungsprogramme sollte der Eintrag für die Ukraine in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr von Eiern der Klasse A in die Union erlaubt wird.
(6)
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind auch die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für diese Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob wegen der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen, darunter Probenahmen und Tests zu verschiedenen Geflügelkrankheiten, erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union finden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung.
(7)
Die Newcastle-Krankheit ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Geflügel, die ernste Auswirkungen haben kann, vor allem auf ungeschützte, nicht geimpfte Geflügelbestände. In mehreren Drittländern werden selten oder sporadisch Fälle dieser Krankheit verzeichnet, und in Israel tritt sie seit einigen Jahren in Epidemiewellen auf.
(8)
Im Juni 2014 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Israel einen Auditbesuch durch, um die Tiergesundheitskontrollen bei Geflügel und Geflügelerzeugnissen, das bzw. die zur Einfuhr in die Union bestimmt ist bzw. sind, zu bewerten.
(9)
Der Auditbesuch hat bestätigt, dass die israelischen Veterinärdienste im Großen und Ganzen über wirksame Systeme verfügen, um Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in gewerblichen Geflügelhaltungsbetrieben zu begegnen.
(10)
Allerdings wurden hinsichtlich der Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in nichtgewerblichen Geflügelhaltungsbetrieben schwere Mängel festgestellt, wie zum Beispiel die fehlende Zonenabgrenzung im Umkreis infizierter Betriebe. Das Fehlen von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Geflügelerzeugnisse im Umkreis eines Ausbruchsortes der Newcastle-Krankheit kann dazu führen, dass sich das Virus ausbreitet und in Wirtschaftsgeflügelbestände eingeschleppt wird, darunter auch solche Bestände, aus denen lebendes Geflügel oder Geflügelerzeugnisse in die Union versandt wird bzw. werden.
(11)
Des Weiteren stellte sich heraus, dass die vor der Ausfuhr stattfindenden Untersuchungen der Geflügel-Elterntierbestände, aus denen die Bruteier und Eintagsküken stammen, nicht von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wurden und dass dem bescheinigungsbefugten Veterinärbeamten zum Zeitpunkt des Versands der Geflügelwaren in die Union Informationen fehlten.
(12)
Darüber hinaus ergab der Auditbesuch, dass keine effektiven epidemiologischen Untersuchungen im Hinblick auf die festgestellten Ausbrüche der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurden und keine epidemiologische Analyse der Daten aus Ausbrüchen und Impfstudien erfolgte. Dies beeinträchtigt die Bekämpfung der Krankheit und die Erfassung der epidemiologischen Lage bezüglich der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit. Demzufolge kann Israel derzeit keine umfassende, wirksame Strategie zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit entwickeln und umsetzen.
(13)
Diese Mängel untergraben die Verlässlichkeit der in den Veterinärbescheinigungen enthaltenen Gesundheitsgarantien für Geflügelwaren und zeigen, dass die israelischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit zurzeit die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (7) nicht vollständig erfüllen.
(14)
Die israelischen Behörden reagierten auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Lebensmittel- und Veterinäramtes, indem sie die Beseitigung der Mängel angingen; dies betrifft insbesondere die Vorbedingungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und die Zonenabgrenzung im Umkreis von Krankheitsausbrüchen in nichtgewerblichen Beständen.
(15)
Trotz der Anstrengungen und einiger Verbesserungen bei den Biosicherheits- und sonstigen Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit in den letzten zwei Jahren bricht die Krankheit in Israel nach wie vor — sowohl im gewerblichen als auch im nichtgewerblichen Geflügelsektor — regelmäßig aus, und sie kann aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft nicht vollständig bekämpft und getilgt werden.
(16)
Aufgrund der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit im israelischen Hoheitsgebiet und der fortgesetzten Ausbrüche in Wirtschaftsgeflügelbeständen ist es notwendig, die geltenden Einfuhrbedingungen und Bescheinigungsanforderungen dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, die bessere Garantien hinsichtlich der Sicherheit der Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus Israel in die Union bieten.
(17)
Die Anforderungen bezüglich der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit an Haltungsbetriebe für Zucht- und Nutzgeflügel sowie Zucht- und Nutzlaufvögel sind strenger als an Haltungsbetriebe für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen; hierdurch kann das Risiko einer Exposition gegenüber dem Virus der Newcastle-Krankheit steigen. Zudem gestaltet es sich schwierig, den Krankheitsstatus wildlebender Vögel zu bewerten, von denen das Federwildfleisch zur Einfuhr in die Union gewonnen wird.
(18)
Die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sollte untersagt werden, da deren Haltung in Betrieben erfolgt, die angesichts der Persistenz des Virus der Newcastle-Krankheit im israelischen Hoheitsgebiet in Bezug auf die gebotenen Tiergesundheitsgarantien als unzureichend erachtet werden.
(19)
Die Einfuhr von Federwildfleisch sollte untersagt werden, da das Fleisch von wildlebenden Vögeln gewonnen wird, deren Tiergesundheitsstatus wegen der nicht bekannten Exposition gegenüber dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht ausreichend bewertet werden kann.
(20)
Der Eintrag für Israel in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass in Spalte 6 der Code „P3“ erscheint, der sich auf die geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bezieht, und in Spalte 6A ein Schlussdatum für die Waren aufgenommen wird, deren Einfuhr verboten werden sollte (SRP und WGM).
(21)
In Israel wird Geflügel routinemäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und weist daher im Fall einer Infektion mit dem Virus selten klinische Symptome auf, so dass die Infektion möglicherweise unentdeckt bleibt. Um diese potenziellen Risiken zu verringern, sollten vor der Ausfuhr in die Union zusätzliche Probenahmen und Laboruntersuchungen im Hinblick auf das Virus der Newcastle-Krankheit in folgenden Fällen verlangt werden: bei Beständen, aus denen lebendes Geflügel und lebende Laufvögel in die Union eingeführt werden soll(en), bei Geflügel- und Laufvogelzuchtbeständen, aus denen Bruteier und Eintagsküken in die Union eingeführt werden sollen, bei Schlachtgeflügel- und Schlachtlaufvogelbeständen, aus denen Fleisch in die Union eingeführt werden soll, sowie bei Legehennenbeständen, aus denen Eier in die Union eingeführt werden sollen.
(22)
In diesem Zusammenhang schreibt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 vor, dass die Verfahren zur Probenahme und Testung im Hinblick auf bestimmte Geflügelkrankheiten, einschließlich der Newcastle-Krankheit, gemäß Anhang III durchzuführen sind. In Abschnitt I des genannten Anhangs sollten die Probenahme- und Testanforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Garantien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit dargelegt werden.
(23)
Demzufolge sollte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ ein Eintrag „X“ angefügt werden, der sich auf die besonderen Probenahme- und Testanforderungen in Anhang III bezieht. Der Code „X“ sollte in Spalte 5 des Eintrags für Israel in Anhang I Teil 1 aufgenommen werden.
(24)
Außerdem sollten die Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT und E dahingehend geändert werden, dass sie einen Verweis auf die im Eintrag „X“ genannten zusätzlichen Garantien (ZG) enthalten, die bei Einfuhren in die Union im Hinblick auf die Newcastle-Krankheit erfüllt sein müssen.
(25)
Des Weiteren ist es angezeigt, in die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) Anforderungen bezüglich der zusätzlichen Behandlung von Eiprodukten gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufzunehmen, damit im Fall eines Auftretens der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Drittlandes die möglicherweise vorhandenen Newcastle-Viren inaktiviert werden.
(26)
Die Muster-Veterinärbescheinigungen für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP), für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC), für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP), sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), beziehen sich bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit im Herkunftsdrittland auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und schreiben die Einhaltung zusätzlicher Gesundheitsanforderungen vor. Zur Vermeidung von Missverständnissen in Fällen, in denen die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen für das Herkunftsdrittland, das Herkunftsgebiet oder die Herkunftszone der betreffenden Ware nicht gelten, sollte in diesen Musterbescheinigungen die Möglichkeit vorgesehen werden, den ganzen Abschnitt zu streichen.
(27)
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(28)
Es ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, bevor die geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen verbindlich werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(29)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Bekämpfungsprogramms
Das von der Ukraine gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Salmonellen in Legehennenbeständen wird hiermit genehmigt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Während einer Übergangsfrist bis zum 18. Mai 2015 ist die Einfuhr von Sendungen mit in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 fallenden Waren, denen eine gemäß der entsprechenden Musterbescheinigung BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT, E oder EP in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung — jeweils in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, in die Union weiterhin zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung spätestens am 3. Mai 2015 ausgestellt, unterzeichnet und datiert wurde.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(5) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(6) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(7) Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang I wird wie folgt geändert:
a)
In Teil 1 erhält der Eintrag für Israel folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments
Veterinärbescheinigung
Besondere Bedingungen
Besondere Bedingungen
Status der Überwachung auf AI
Status der Impfung gegen AI
Status der Salmonellenbekämpfung
Muster
Zusätzliche Garantien
Schlussdatum
Anfangsdatum
1
2
3
4
5
6
6A
6B
7
8
9
„IL — Israel (6)
IL-0
Gesamtes Hoheitsgebiet
SPF
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER
X
N
A
S5, ST1
SRP
P3
18.4.2015
POU, RAT
X
N
WGM
VIII
P3
18.4.2015
E
X
S4
EP“
b)
In Teil 1 erhält der Eintrag für die Ukraine folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments
Veterinärbescheinigung
Besondere Bedingungen
Besondere Bedingungen
Status der Überwachung auf AI
Status der Impfung gegen AI
Status der Salmonellenbekämpfung
Muster
Zusätzliche Garantien
Schlussdatum
Anfangsdatum
1
2
3
4
5
6
6A
6B
7
8
9
„UA — Ukraine
UA-0
Gesamtes Hoheitsgebiet
E, EP, POU, RAT, WGM“
c)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
i)
Im Abschnitt „Muster-Veterinärbescheinigungen“ wird unter der Überschrift „Zusätzliche Garantien (ZG)“ folgender Wortlaut angefügt:
„‚X‘
:
zusätzliche Garantien für Waren mit Bescheinigungen nach Anhang III Abschnitt I Nummer 8 und den Mustern BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, POU, RAT oder E“
;
ii)
die Muster-Veterinärbescheinigungen BPP, BPR, DOC, DOR, HEP und HER erhalten folgende Fassung:
„
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)
BPP (Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Teil II: Bescheinigung
II.1. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Geflügel(1) folgende Anforderungen erfüllt:
II.1.1 Es genügt der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 es wurde in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
mindestens drei Monate lang bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — seit dem Schlupf gehalten; falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 es stammt aus
(2) (3) (12) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 es stammt aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und das Geflügel wurde in einem Betrieb gehalten,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde;
II.1.6 es stammt aus (einem) in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en), der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und in dem/denen es seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr gehalten wurde, und
a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen unterlag(en);
c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.1.7 es stammt aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:
a) Er wurde frühestens 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
b) er wurde im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG untersucht auf
BPP (Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(3) entweder [Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)]
(3) oder [Salmonella arizonae (Serogruppe O:18 (K)), S. Pullorum und S. Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)]
(3) oder [Salmonella Pullorum und S. Gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)]
und für frei von Infektionen mit den genannten Erregern sowie von Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen;
(3) entweder [c) er wurde nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [c) er wurde gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(5) und/oder [d) er wurde mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
II.1.8 Es wurde am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
II.1.9 es ist im Zeitraum gemäß Nummer II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen.
II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung
(6) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:
Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten drei Wochen vor der Einfuhr
(3) entweder [dem Zucht- und Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) keine antimikrobiellen Mittel verabreicht;]
(3) (8) oder [dem Zucht- und Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) folgende antimikrobielle Mittel verabreicht:;]]
(6) [II.2.2 sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.2.1 weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]
II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(9) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so erfüllt das vorstehend bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen:
a) Es wurde nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]
BPP (Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
b) es war in den letzten 14 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb unter Quarantäne gestellt, wobei ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin die Aufsicht führte. Kein im Herkunftsbetrieb bzw. in der Quarantänestation befindliches Geflügel wurde in den letzten 21 Tagen vor der Versendung gegen die Newcastle-Krankheit geimpft, und in diesem Zeitraum wurden keine Vögel eingestallt, die nicht zur Versendung bestimmt waren;
c) es wurde in den letzten 14 Tagen vor der Versendung serologisch auf ND-Antikörper untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
(5) [II.3.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(9) [II.3.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:
(3) entweder [Das Zuchtgeflügel wurde gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
(3) oder [Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogenes Nutzgeflügel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]]
(13) [II.3.4 das vorstehend bezeichnete Zucht- oder Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) wurde gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet.]
II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit
(10) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
erfüllt das vorstehend bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen:
a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand oder Beständen, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.]
(11) II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs versehen;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
d) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass
i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist,
ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist,
iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist;
e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
BPP (Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- oder Aufzuchtbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation eintragen: 01.05 oder 01.06.39.
— Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Jungle-gehennen/Sonstige.
Teil II:
(1) Zucht- und Nutzgeflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Nichtzutreffendes streichen.
(6) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(7) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben:
— Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis;
— Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.
(8) Gegebenenfalls ausfüllen: die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe angeben.
(9) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(10) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erforderlich, für die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt.
(11) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Union daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, so müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden.
(12) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(13) Diese Garantie ist nur erforderlich für Zucht- oder Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
Muster-Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzlaufvögel (BPR)
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Laufvögel(1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1 Sie genügen der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 sie wurden in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ]
mindestens drei Monate lang bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — seit dem Schlupf gehalten; falls sie in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 sie stammen aus
(2) (3) (9) entweder [dem Gebiet mit dem Code ,]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ,]
(3) entweder [a) das/die frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) (5) oder [a) das/die nicht frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 sie stammen aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ,]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ,]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und die Laufvögel wurden in einem Betrieb gehalten,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 sie stammen aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde;
II.1.6 sie stammen aus (einem) in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en), der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und in dem/denen sie seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Ausfuhr gehalten wurden, und
i) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
iii) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.1.7 sie stammen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:
a) Er wurde frühestens 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
(3) entweder [b) er wurde nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [b) er wurde gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(6) und/oder [c) er wurde mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
(6) II.1.8 stammen die Laufvögel aus asiatischen oder afrikanischen Ländern, so erfüllen sie folgende Anforderungen:
(3) entweder [Sie waren im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms zur Nagerbekämpfung zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Union in einem zeckensicheren Umfeld unter Quarantäne gestellt;]
(3) oder [Sie wurden vor der Verbringung in das zeckensichere Umfeld nach folgendem Verfahren behandelt, mit dem alle Zecken sicher abgetötet werden sollten (Behandlung angeben):;]
(3) oder [Sie wurden nach 14 Tagen in einem zeckensicheren Umfeld durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht, wobei das Ergebnis bei allen Laufvögeln, die die Quarantänestation verließen, negativ war;]]
II.1.9 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
II.1.10 sie sind im Zeitraum gemäß Nummer II.1.6 weder mit Laufvögeln, die die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllen, noch mit anderen Vögeln in Berührung gekommen.
II.2. Zusätzliche Garantien
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(7) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so erfüllen die vorstehend bezeichneten Laufvögel folgende Anforderungen:
a) Sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;
b) sie waren in den letzten 14 Tagen vor der Versendung in einem Betrieb unter Quarantäne gestellt, wobei ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin die Aufsicht führte. In den letzten 21 Tagen vor der Versendung wurden weder Laufvögel noch anderes Geflügel im Betrieb gegen die Newcastle-Krankheit geimpft, und in diesem Zeitraum wurden keine Vögel eingestallt, die nicht zur Versendung bestimmt waren;
c) sie wurden in den letzten 14 Tagen vor der Versendung serologisch auf ND-Antikörper untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
(6) [II.2.1 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(7) [II.2.2 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:
(3) entweder [Die Zuchtlaufvögel wurden gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
(3) oder [Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogene Nutzlaufvögel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]]
(10) [II.2.3 die Tiere wurden gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet.]
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/ Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
II.3. Für nicht ND-freie Länder geltende zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die vorstehend bezeichneten Laufvögel folgende Anforderungen erfüllen:
(5) [II.3.1
a) Sie wurden zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Union in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Quarantänestation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/158/EG amtlich überwacht
(Zulassungsnummer und Anschrift der Quarantänestation: );
b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Einstallung in die Quarantänestation in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben. Bevor sie die Quarantänestation zur Einfuhr in die Union verließen, wurden alle Laufvögel der Sendung untersucht, wobei die Ergebnisse zufriedenstellend waren;
c) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf die Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Union negativ waren.]
(8) II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Laufvögel in Kisten oder Käfigen befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Laufvögel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs versehen;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
d) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass
i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist,
ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist,
iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist;
e) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungs- oder Aufzuchtbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Sonstige; (Identifizierungssystem und Kennnummer): Halsmarken und Mikrochips müssen mit dem ISO-Code des Herkunftslandes versehen sein; Mikrochips müssen außerdem den ISO-Normen entsprechen.
Teil II:
(1) Der Ausdruck „Laufvögel“ bezeichnet Vögel der Ordnung Struthioniformes (Casuariidae, Rheidae, Struthionidae), die zu Zucht- oder Nutzzwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „I“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Zucht- und Nutzlaufvögel, die aus Kompartimenten stammen.
(6) Nichtzutreffendes streichen.
(7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(8) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Union daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, so müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden.
(9) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Zucht- oder Nutzlaufvögeln (BPR) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(10) Diese Garantie ist nur erforderlich für Zucht- oder Nutzlaufvögel aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Teil II: Bescheinigung
II.1. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eintagsküken (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1 Sie genügen der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 sie sind geschlüpft in:
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 sie stammen aus
(2) (3) (12) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 sie stammen aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und die Herkunftsbestände wurden in einem Betrieb gehalten,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 a) sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;
b) sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;]
(3) oder [Sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit:
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
im Alter von Wochen;]
II.1.6 sie sind in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und
a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen unterlag(en);
c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.1.7 sie sind aus Eiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Einfuhr in die Union in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zur Brüterei zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen war;
b) sie unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen;
c) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG untersucht auf
(3) entweder [Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)]
(3) oder [Salmonella arizonae (Serogruppe O:18 (K)), S. Pullorum und S. Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)]
(3) oder [Salmonella Pullorum und S. Gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)]
und für frei von Infektionen mit den genannten Erregern sowie von Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen;
(3) entweder [d) sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [d) sie wurden gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(5) und/oder [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
II.1.8 sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet;
b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert;
(5) II.1.9 sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen am gegen (geimpft (erforderlichenfalls wiederholen).]
II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung
(6) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Eintagsküken angewandt;
aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden
(3) entweder [den Eintagsküken keine antimikrobiellen Mittel, auch nicht durch In-ovo-Injektion, verabreicht;]
(3) (8) oder [den Eintagsküken, gegebenenfalls auch durch In-ovo-Injektion, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht:;]]
(6) [II.2.2 sofern es sich um Eintagsküken handelt, die für die Zucht bestimmt sind, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.2.1 weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]
II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(9) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so sind die vorstehend bezeichneten Eintagsküken aus Bruteiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder Sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Sammeln der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]]
(5) [II.3.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(9) [II.3.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die zur Einstallung in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war;]
(13) [II.3.4 die vorstehend bezeichneten Eintagsküken sind aus Eiern von Zuchtbeständen geschlüpft, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(10) [II.4.1 Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
erfüllt das Zuchtgeflügel, von dem die Eintagsküken stammen, folgende Anforderungen
a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand oder Beständen, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;]
(10) [II.4.2 die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kamen weder in der Brüterei noch während der Beförderung mit Eiern oder Geflügel in Berührung, das/die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.]
(11) II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
II.5.1 Die vorstehend bezeichneten Eintagsküken werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen:
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit folgenden Angaben versehen:
— Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,
— Bezeichnung der betreffenden Geflügelart,
— Anzahl der Küken,
— Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
— Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugungsbetriebs,
— Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs,
— Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation eintragen: 01.05 oder 01.06.39.
— Feld I.28: (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Legebe-stand/Broiler/Sonstige.
Teil II:
(1) „Eintagsküken“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Nichtzutreffendes streichen.
(6) Diese Garantie gilt nur für Eintagsküken der Art Gallus gallus und Eintagsküken von Puten.
(7) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben:
— Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis;
— Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.
(8) Nichtzutreffendes streichen. Die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe angeben.
(9) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(10) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erforderlich, für die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt.
(11) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Union daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, so müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden.
DOC (Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(12) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(13) Diese Garantie ist nur erforderlich für Eintagsküken aus Eiern von Zuchtgeflügel aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
(14) III. Zusätzliche Gesundheitsinformationen hinsichtlich der Bescheinigung mit der Bezugsnummer gemäß Feld I.2
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
a) Die in Teil II dieser Bescheinigung aufgeführten Tiergesundheitsbedingungen werden weiterhin erfüllt;
b) die vorstehend bezeichneten Eintagsküken(1) erfüllen folgende Anforderungen:
i) Sie sind am (TT.MM.JJJJ) geschlüpft;
ii) sie wurden zum Zeitpunkt der Versendung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
iii) sie sind weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
(14) Dieser Teil kann ein eigenes Blatt bilden, wenn es Teil II der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Laufvögeln (DOR)
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eintagsküken (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1 Sie genügen der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 sie sind geschlüpft in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 sie stammen aus
(2) (3) (9) entweder [[dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) (5) oder [a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 sie stammen aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und die Herkunftsbestände wurden in einem Betrieb gehalten,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 a) sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;
b) sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;]
(3) oder [Sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
II.1.6 sie sind in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) geschlüpft, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und
a) dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
b) der/die zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen unterlag(en);
c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.1.7 sie sind aus Eiern von Beständen geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen in amtlich zugelassenen Betrieben gehalten, deren Zulassung zur Brüterei zum Zeitpunkt der Versendung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen war;
(3) entweder [b) sie wurden in Betrieben in einem Land, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment gehalten, das/die frei von der Newcastle-Krankheit ist;]
(3)(5) oder [b) sie wurden in Betrieben in einem Land, einem Gebiet oder einer Zone gehalten, das/die nicht frei von der Newcastle-Krankheit ist;]
c) sie unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen;
(3) entweder [d) sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [d) sie wurden gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(7) und/oder [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
(6) II.1.8 sie sind aus Eiern geschlüpft, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden vor der Versendung zur Brüterei nach Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet;
b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert;
II.1.9 sie sind geschlüpft am (TT.MM.JJJJ);
(7) [II.1.10 sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen am gegen (geimpft (erforderlichenfalls wiederholen);]
II.1.11 sie wurden zum Zeitpunkt der Versendung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
II.1.12 sie sind weder mit Laufvögeln noch mit anderem Geflügel, die/das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllen/erfüllt, in Berührung gekommen.
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(6) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so stammen die vorstehend bezeichneten Eintagsküken von/aus
a) Bruteiern aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Sammeln der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
b) einer Brüterei, deren Arbeitsverfahren gewährleisten, dass derartige Eier zu völlig anderen Zeiten und in völlig anderen Räumlichkeiten bebrütet werden als Eier, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen;]
(7) [II.2.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(6) [II.2.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die zur Einstallung in Zucht- oder Nutzlaufvogelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war;]
(10) [II.2.4 die Eintagsküken stammen aus Eiern von Zuchtlaufvögeln, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.3. Für nicht ND-freie Länder geltende zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen
(5) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
II.3.1 Die Zuchtlaufvögel, von denen die Eintagsküken stammen, erfüllen folgende Anforderungen:
a) Sie waren zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Legen der Bruteier, aus denen die zur Einfuhr in die Union bestimmten Eintagsküken geschlüpft sind, unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;
b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Beginn der Quarantäne in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben. Bevor sie die Brüterei zur Einfuhr in die Union verließen, wurden die Eintagsküken untersucht, wobei die Ergebnisse aller Untersuchungen zufriedenstellend waren;
c) sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legen und während des Legens der Bruteier, aus denen die zur Einfuhr in die Union bestimmten Eintagsküken geschlüpft sind, nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und d nicht erfüllt;
d) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf die Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Union negativ waren;]
(5) [II.3.2 die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, und die Eintagsküken selbst sind weder in der Brüterei noch während der Beförderung mit Eiern oder Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das/die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.]
(8) II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Eintagsküken in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Eintagsküken ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit folgenden deutlich lesbaren Angaben in mindestens einer Amtssprache der Union versehen:
— Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,
— Bezeichnung der betreffenden Laufvogelart,
— Anzahl der Küken,
— Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
— Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs,
— Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs,
— Versanddatum,
— Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Brütereien und des Vermehrungsbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Sonstige.
Teil II:
(1) Der Ausdruck „Eintagsküken“ bezeichnet Laufvögel, die weniger als 72 Stunden alt sind.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „II“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Eintagsküken von Laufvögeln, die aus Kompartimenten stammen.
(6) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(7) Nichtzutreffendes streichen.
(8) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Union daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, so müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden.
(9) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Eintagsküken von Laufvögeln (DOR) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(10) Diese Garantie ist nur erforderlich für Eintagsküken aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)
HEP (Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Teil II: Bescheinigung
II.1. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Bruteier (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1 Sie genügen der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 sie stammen aus Beständen, die in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
mindestens drei Monate lang gehalten wurden. Falls die Bestände, aus denen die Bruteier stammen, in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 sie stammen aus
(2) (3) (10) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 sie stammen aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und die Herkunftsbestände wurden in einem Betrieb gehalten;
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;]
(3) oder [Sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
im Alter von Wochen;]
II.1.6 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
b) sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Einfuhr in die Union in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und
— um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
c) sie sind im Zeitraum gemäß Buchstabe b weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen;
d) sie wurden im Rahmen eines Seuchenüberwachungsprogramms gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG untersucht auf:
(3) entweder [Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum (Hühner)]
(3) oder [Salmonella arizonae Serogruppe O:18 (K)), S. Pullorum und S. Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und M. gallisepticum (Puten)]
(3) oder [Salmonella Pullorum und S. Gallinarum (Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Enten)]
und für frei von Infektionen mit den genannten Erregern sowie von Anzeichen befunden, die auf eine Infektion mit den genannten Erregern schließen ließen;
(3) entweder [e) sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [e) sie wurden gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(8) und/oder [f) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
(9) II.1.7 sie wurden gemäß Feld I.28 der Bescheinigung mit (Farbtinte) gekennzeichnet
II.1.8 sie wurden nach meinen Anweisungen mit (Bezeichnung von Präparat und Wirkstoff) für (Einwirkzeit in Minuten) desinfiziert;
II.1.9 sie wurden in der Zeit vom (TT.MM.JJJJ) bis zum (TT.MM.JJJJ) gesammelt;
II.1.10 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen.
II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung
(5) [II.2.1 Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]
HEP (Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(5) [II.2.2 Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.2.1 wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]
II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(7) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so stammen die vorstehend bezeichneten Bruteier von Geflügel, das folgende Anforderungen erfüllt:
(3) entweder [Es wurde nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Es wurde mit einem Totimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Es wurde spätestens 60 Tage vor dem unter Nummer II.1.9 genannten Anfangsdatum mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]]
(8) [II.3.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(7) [II.3.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die Bruteier aus Beständen, die gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war;]
(11) [II.3.4 die vorstehend bezeichneten Bruteier stammen aus Zuchtgeflügelbeständen, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit
(8) [Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
erfüllt das Geflügel, von dem die Bruteier stammen, folgende Anforderungen:
a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand oder Beständen, der/die anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurde(n), wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.]
II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
II.5.1 Die Bruteier werden in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit folgenden Angaben versehen:
— Bezeichnung „Brut“,
— Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,
— Bezeichnung der betreffenden Geflügelart,
— Anzahl der Eier,
— Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
— Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erzeugungsbetriebs,
HEP (Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
— Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs,
— Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
II.5.2 die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Jungle-gehennen/Konsumeier von Puten/Sonstige; (Identifizierungssystem und Kenn-nummer): Eierkennzeichnung angeben.
Teil II:
(1) Bruteier von Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(6) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Herkunftsbestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: Salmonella Infantis, Salmonella Virchow und Salmonella Hadar.
(7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(8) Nichtzutreffendes streichen.
(9) Zum Zeitpunkt der Versendung muss jedes Ei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 mit unverwischbarer schwarzer Farbe gekennzeichnet und unter anderem mit der Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs versehen sein; die Angaben müssen deutlich lesbar und in mindestens einer Amtssprache der Union aufgedruckt sein.
(10) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(11) Diese Garantie ist nur erforderlich für Bruteier aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Laufvögeln (HER)
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Bruteier (1) folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1 Sie genügen der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 sie stammen aus Beständen, die in:
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
mindestens drei Monate lang gehalten wurden. Falls die Bestände in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurden, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 sie stammen aus
(2) (3) (9) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3)(5) oder [a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung nicht frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 sie stammen aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und die Herkunftsbestände wurden in einem Betrieb gehalten,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen aviäre Influenza geimpft;]
(3) oder [Sie wurden nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft mit
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
im Alter von Wochen;]
II.1.6 sie stammen aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
b) sie wurden zumindest in den letzten sechs Wochen vor der Einfuhr in die Union in dem/den in Teil I Feld I.11 angegebenen Betrieb(en) gehalten, der/die gemäß Vorschriften amtlich zugelassen wurde(n), die den Vorschriften in Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG zumindest gleichwertig sind, und
— dessen/deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;
— um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
c) sie sind im Zeitraum gemäß Buchstabe b nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt;
(3) entweder [d) sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [d) sie wurden gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(8) [e) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
(6) II.1.7 sie wurden gemäß Feld I.28 der Bescheinigung mit (Farbtinte) gekennzeichnet;
II.1.8 sie wurden nach meinen Anweisungen mit (Bezeichnung von Präparat und Wirkstoff) für (Einwirkzeit in Minuten) desinfiziert;
II.1.9 sie wurden in der Zeit vom (TT.MM.JJJJ) bis zum (TT.MM.JJJJ) gesammelt;
II.1.10 sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen.
II.2. Zusätzliche Garantien
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(7) [II.2.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so stammen die vorstehend bezeichneten Bruteier von Laufvögeln, die folgende Anforderungen erfüllen
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden mit einem Totimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
(3) oder [Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem unter Nummer II.1.9 genannten Anfangsdatum mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]]
(8) [II.2.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstamms
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
(7) [II.2.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so stammen die Bruteier aus Beständen, die gemäß der Entscheidung 2003/644/EG untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war;]
(10) [II.2.4 die vorstehend bezeichneten Bruteier stammen von Zuchtlaufvögeln, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
(5) II.3. Für nicht ND-freie Länder geltende zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen
[Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Zuchtlaufvögel, von denen die Bruteier stammen, folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie waren zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Legen der zur Einfuhr in die Union bestimmten Bruteier unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;
b) sie wurden anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels sieben bis zehn Tage nach Beginn der Quarantäne in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben. Bevor die Eier die Quarantänestation zur Einfuhr in die Union verließen, wurden alle Tiere untersucht, wobei das Ergebnis zufriedenstellend war;
c) sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legen und während des Legens der zur Einfuhr in die Union bestimmten Bruteier nicht mit Geflügel (einschließlich Laufvögeln) in Berührung gekommen, das die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und d nicht erfüllt;
d) sie stammen aus Beständen, die nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf die Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse zumindest in den letzten sechs Monaten vor der Einfuhr in die Union negativ waren.]
II.4. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass die Bruteier in neuen, einwandfrei sauberen Einwegkisten befördert werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie sind mit folgenden deutlich lesbaren Angaben in mindestens einer Amtssprache der Union versehen:
— Bezeichnung „Brut“,
— Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,
— Bezeichnung der betreffenden Laufvogelart,
— Anzahl der Eier,
— Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind,
— Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs,
— Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs,
— Versanddatum,
— Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats;
c) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
die Container und Fahrzeuge, in denen sich die genannten Kisten befanden, wurden vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.28 (Kategorie): Eine der folgenden Kategorien auswählen: Reine Linie/Großeltern/Eltern/Sonstige; (Identifizierungssystem und Kennnummer): Eierkennzeichnung angeben
Teil II:
(1) Bruteier von Laufvögeln der Ordnung Struthioniformes (Casuariidae, Rheidae, Struthionidae).
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Gilt nur für Länder mit Eintrag „III“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Gilt jedoch nicht für Bruteier von Laufvögeln, die aus Kompartimenten stammen.
(6) Zum Zeitpunkt der Versendung muss jedes Ei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 mit unverwischbarer schwarzer Farbe gekennzeichnet und unter anderem mit der Zulassungsnummer des Vermehrungsbetriebs versehen sein; die Angaben müssen deutlich lesbar und in mindestens einer Amtssprache der Union aufgedruckt sein.
(7) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(8) Gegebenenfalls ausfüllen.
(9) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Bruteiern von Laufvögeln (HER) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(10) Diese Garantie ist nur erforderlich für Bruteier aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
“
iii)
Die Muster-Veterinärbescheinigung SRP erhält folgende Fassung:
„
Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)
SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Teil II: Bescheinigung
II.1. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Geflügel (1) folgende Anforderungen erfüllt:
II.1.1 Es genügt der Richtlinie 2009/158/EG;
II.1.2 es wurde in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
vor der Einfuhr in die Union mindestens sechs Wochen lang bzw. — falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind — seit dem Schlupf gehalten; falls es in das/die Herkunftsland, -gebiet, -zone oder -kompartiment eingeführt wurde, erfolgte die Einfuhr unter Veterinärbedingungen, die mindestens ebenso streng waren wie die diesbezüglichen Bedingungen der Richtlinie 2009/158/EG und etwaiger Durchführungsbeschlüsse;
II.1.3 es stammt aus
(2) (3) (12) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
a) das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);
b) in dem/denen ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durchgeführt wird;
II.1.4 es stammt aus
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
(3) entweder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en);]
(3) oder [II.1.4.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frei von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 war(en), und das Geflügel stammt aus einem Betrieb,
a) in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union kein Fall niedrigpathogener aviärer Influenza aufgetreten ist;
b) der sich in einem Gebiet befindet, das keinen durch die zuständige Behörde auferlegten amtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einem Ausbruch niedrigpathogener aviärer Influenza unterliegt, und um den im Umkreis von 1 km in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union in keinem Betrieb niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;
c) bei dem keine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb besteht, in dem in den letzten 30 Tagen vor der Einfuhr in die Union niedrigpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
II.1.5 es stammt aus einem Bestand, in dem nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde;
II.1.6 es wurde seit dem Schlupf bzw. zumindest in den letzten 30 Tagen in dem/den Herkunftsbetrieb(en) gehalten;
a) der/die keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen unterliegt/unterliegen;
b) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.1.7 es stammt aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie wurden am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung untersucht und für frei von klinischen und sonstigen Anzeichen befunden, die auf eine Krankheit schließen ließen;
(3) entweder [b) sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft;]
SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(3) oder [b) sie wurden gegen die Newcastle-Krankheit wie folgt geimpft:
]
(5) [c) sie wurden mit amtlich zugelassenen Impfstoffen wie folgt geimpft:
]
II.1.8 es ist im Zeitraum gemäß Nummer II.1.6 weder mit Geflügel, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt, noch mit Wildvögeln in Berührung gekommen.
II.2. Zusätzliche Garantien bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung
(6) [Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf den Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:
Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten drei Wochen vor der Einfuhr:
(3) entweder [dem Schlachtgeflügel keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]
(3) (8) oder [dem Schlachtgeflügel folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: ;]]
II.3. Zusätzliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(9) [II.3.1 Ist die Sendung für einen Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG feststeht, so stammt das vorstehend bezeichnete Geflügel aus Beständen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) entweder [Sie wurden nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft, außerdem wurden sie in den letzten 14 Tagen vor der Versendung serologisch auf ND-Antikörper untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
(3) oder [Sie wurden — jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff — in den letzten 30 Tagen vor der Versendung gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und in den letzten 14 Tagen vor der Versendung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Vögeln mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]]
(5) [II.3.2 die folgenden zusätzlichen Garantien, die der Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 16 und/oder Artikel 17 der Richtlinie 2009/158/EG verlangt, sind gegeben:
;]
(9) [II.3.3 ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so erfüllt das Geflügel folgende Anforderungen:
(3) entweder [Es wurde anhand einer im Herkunftsbetrieb entnommenen Stichprobe gemäß der Entscheidung 95/410/EG einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis negativ war.]
(3) oder [Es stammt aus einem Betrieb, auf den ein Programm Anwendung findet, das die Europäische Kommission als dem nationalen Programm Finnlands bzw. Schwedens gleichwertig anerkennt.]]
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]
Bezeichnung und Art (Lebend-/Totvakzine) des für den Impfstoff/die Impfstoffe verwendeten ND-Virusstammsv
Chargen-nummer
Name und Hersteller des Impfstoffs
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ]]
Impfung gegen
Chargen-nummer
Name, Hersteller und Art der amtlich zugelassenen Impfstoffe
Bezeichnung des Bestands
Alter der Vögel
Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ]
SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.4. Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin Folgendes:
(10) [Obgleich die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VI Nummer II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllen, zulässig ist in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(3) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
erfüllt das vorstehend bezeichnete Geflügel folgende Anforderungen:
a) Es wurde zumindest in den letzten zwölf Monaten nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft;
b) es stammt aus einem Bestand, der anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands frühestens 14 Tage vor der Versendung in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) es ist in den letzten 60 Tagen vor der Versendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;
d) es war während der 14 Tage gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt.]
(11) II.5. Bescheinigung der Transportfähigkeit
Darüber hinaus bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass das Geflügel in Kisten oder Käfigen befördert wird, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie enthalten nur Geflügel ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb;
b) sie wurden nach Anweisung der zuständigen Behörde so verschlossen, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann;
c) sie sind, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, so konzipiert, dass
i) während der Beförderung keine Exkremente ausfließen können und der Federverlust auf ein Mindestmaß begrenzt ist,
ii) eine Sichtkontrolle der Tiere möglich ist,
iii) die Reinigung und Desinfektion möglich ist;
d) sie wurden, ebenso wie die zu ihrer Beförderung verwendeten Fahrzeuge, vor dem Verladen nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation eintragen: 01.05 oder 01.06.39.
Teil II:
(1) Geflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, ausgenommen Laufvögel.
(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
SRP (Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Gegebenenfalls ausfüllen.
(6) Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(7) War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Herkunftsbestands positiv, so ist „positiv“ anzugeben: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.
(8) Gegebenenfalls ausfüllen: Die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe angeben.
(9) Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(10) Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Ländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erforderlich, für die Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt.
(11) Beachten Sie bitte, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Eintreffen in der Union daraufhin untersucht werden, ob sie weiterhin transportfähig sind. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, so müssen die Tiere abgeladen und weitere Maßnahmen getroffen werden.
(12) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
“
iv)
Die Muster-Veterinärbescheinigungen POU und RAT erhalten folgende Fassung:
„
Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU)
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch(1) gemäß diesen Vorschriften gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm durchführt/durchführen;
b) es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte II und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt;
c) es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden;
d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;
e) es erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel;
f) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere ihres Artikels 29, sind gegeben;
(2) [g) es entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleisches und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.]
II.2. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch folgende Anforderungen erfüllt:
II.2.1 Es stammt aus
(3) (4) (6) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(4) (5) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung frei war(en) von
hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und von der
Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;
II.2.2 es wurde von Geflügel gewonnen, das
(4) entweder [nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde;]
(4) oder [nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft wurde mit:
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
im Alter von Wochen;]
II.2.3 es wurde von Geflügel gewonnen, das seit dem Schlupf in:
(3) (4) (9) entweder [dem/den Gebiet(en) mit dem Code ;]
(4) (5) (9) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]
gehalten wurde oder das als Eintagsküken oder Schlachtgeflügel aus einem Drittland bzw. aus Drittländern eingeführt wurde, das/die bei der betreffenden Ware in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt ist/sind, und die Einfuhr erfolgte unter Bedingungen, die denen der genannten Verordnung zumindest gleichwertig sind;
II.2.4 es wurde von Geflügel aus Betrieben gewonnen,
a) die keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen unterliegen;
b) um die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
II.2.5 es wurde von Geflügel gewonnen, das folgende Anforderungen erfüllt:
(7) a) Es wurde am (TT.MM.JJJJ) oder in der Zeit vom (TT.MM.JJJJ) bis zum (TT.MM.JJJJ) geschlachtet;
b) es wurde nicht im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Tilgung von Geflügelkrankheiten getötet;
c) es ist während der Beförderung zum Schlachthof nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das mit hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert war;
II.2.6 a) es stammt aus zugelassenen Schlachthöfen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung keinen Beschränkungen wegen eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit unterlagen und um die im Umkreis von 10 km zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;
b) es ist bei der Schlachtung, Zerlegung, Lagerung und Beförderung nicht mit Geflügel oder Fleisch mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
(8) [II.2.7 es stammt von Schlachtgeflügel, das folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es wurde nicht mit Impfstoffen geimpft, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
b) es wurde zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands in einem amtlichen Labor mittels Virusisolierung auf die Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c) es ist in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt;]
(10) [II.2.8 es stammt von Schlachtgeflügelbeständen, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.3. Tierschutzbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates zumindest gleichwertig sind.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation eintragen: 02.07, 02.08 oder 05.04.
Teil II:
(1) Der Ausdruck „Geflügelfleisch“ bezeichnet alle genusstauglichen Teile, die von Nutzvögeln (einschließlich Vögeln, die nicht als domestiziert gelten, jedoch wie Haustiere gehalten werden) außer Laufvögeln stammen und zur Haltbarmachung lediglich kältebehandelt wurden. Vakuumverpacktem oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltem Fleisch muss ebenfalls eine Bescheinigung nach dem vorliegenden Muster beiliegen.
Die obige Definition schließt Fleisch von gehaltenem Wildgeflügel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ein.
(2) Streichen, wenn die Sendung nicht zur Einfuhr nach Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(5) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(6) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Geflügelfleisch (POU) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(7) Datum oder Daten der Schlachtung angeben. Die Einfuhr solchen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Geflügel stammt, das in dem/den unter Nummer II.2.1 genannten Gebiet oder Kompartiment(en) während eines Zeitraums geschlachtet wurde, in dem die Europäische Union die Einfuhr solchen Fleisches aus dem/den betreffenden Gebiet bzw. Kompartiment(en) beschränkt hat.
(8) Gilt nur für Länder mit Eintrag „VI“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(9) Stammt das Fleisch von Schlachtgeflügel aus einem anderen Drittland bzw. aus anderen Drittländern, aus dem/denen die betreffende Ware gemäß der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in die Union eingeführt werden darf, so sind der/die Code(s) des betreffenden Landes/der betreffenden Länder oder des betreffenden Gebiets/der betreffenden Gebiete des Landes/der Länder sowie der Code des Drittlandes anzugeben, in dem das Geflügel geschlachtet wurde.
(10) Diese Garantie ist nur erforderlich für Geflügelfleisch aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)
RAT (Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Teil II: Bescheinigung
II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Laufvögeln (1) gemäß diesen Vorschriften gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm durchführt/durchführen;
b) es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte III und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt;
c) es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (2) für genusstauglich befunden;
d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;
e) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere ihres Artikels 29, sind gegeben.
II.2. Tiergesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Fleisch von Laufvögeln folgende Anforderungen erfüllt:
II.2.1 Es stammt aus:
(2) (3) (4) entweder [dem Gebiet mit dem Code ,]
(2) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ,]
(2) entweder [II.2.1.1 das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung frei war(en) von hochpathogener aviärer Influenza im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;
(6) [und von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;]]
(2) (11) oder [II.2.1.1 aus (einem) registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb(en), der/die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde(n), um den/die in einem Umkreis von 100 km, einschließlich — sofern zutreffend — des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den letzten 24 Monaten kein Ausbruch niedrig- oder hochpathogener aviärer Influenza zu verzeichnen war und der/die keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hat/haben, in dem mindestens in den letzten 24 Monaten niedrig- oder hochpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist, und der/die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung frei war(en) von niedrig- und hochpathogener aviärer Influenza sowie von der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;]
II.2.2 es wurde von Laufvögeln gewonnen, die
(2) entweder [nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurden;]
(2) oder [nach einem Impfplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gegen aviäre Influenza geimpft wurden mit:
(Bezeichnung und Art des Impfstoffs/der Impfstoffe)
im Alter von Wochen;]
(7) am (TT.MM.JJJJ) oder in der Zeit vom (TT.MM.JJJJ) bis zum (TT.MM.JJJJ) geschlachtet wurden;
II.2.3 es wurde
(2) (6) entweder [II.2.3.1 von Nutzlaufvögeln gewonnen, die seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung ununterbrochen gehalten wurden in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(2) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]]
(2) (11) oder [II.2.3.1 von Nutzlaufvögeln gewonnen, die seit dem Schlupf oder seit ihrer Einstallung als Eintagsküken ununterbrochen in (einem) registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb(en) gehalten wurden, der/die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde(n), um den/die in einem Umkreis von 100 km, einschließlich — sofern zutreffend — des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den letzten 24 Monaten kein Ausbruch niedrig- oder hochpathogener aviärer Influenza zu verzeichnen war und der/die keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hat/haben, in dem mindestens in den letzten 24 Monaten niedrig- oder hochpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist;]
RAT (Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(2) (8) oder [II.2.3.1 durch Entbeinen und Enthäuten von Nutzlaufvögeln gewonnen, die seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung ununterbrochen gehalten wurden in
(2) (3) entweder [dem Gebiet mit dem Code ;]
(2) (4) oder [dem/den Kompartiment(en) ;]]
II.2.4 es wurde
(6) (2) (12) entweder [II.2.4.1 von Laufvögeln aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben gewonnen,
a) der/die zur Feststellung von Krankheiten, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin kontrolliert wird/werden;
b) der/die keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Krankheit unterliegt/unterliegen, für die Laufvögel und/oder anderes Geflügel empfänglich ist/sind;
c) um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war;]
(8) (2) (12) oder [II.2.4.1 durch Entbeinen und Enthäuten von Laufvögeln gewonnen, die zumindest in den letzten drei Monaten vor der Schlachtung in Betrieben aufgezogen/gehalten wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden zur Feststellung von Krankheiten, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin kontrolliert;
b) sie unterliegen keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Krankheit, für die Laufvögel und/oder anderes Geflügel empfänglich ist/sind;
c) in den letzten sechs Monaten waren keine Ausbrüche hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen; ferner waren zumindest in den letzten drei Monaten im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, keine Ausbrüche hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen;]
(2) oder [II.2.4.1 durch Entbeinen und Enthäuten von Laufvögeln gewonnen, die aus asiatischen oder afrikanischen Ländern stammen und folgende Anforderungen erfüllen
a) Sie waren im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms zur Nagerbekämpfung zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem zeckensicheren Umfeld unter Quarantäne gestellt;
b) sie wurden vor der Verbringung in das zeckensichere Umfeld
(2) entweder [auf Zeckenfreiheit untersucht;]
(2) oder nach folgendem Verfahren behandelt, mit dem alle Zecken sicher abgetötet werden sollten
(Behandlung angeben):
und die Behandlung hinterließ keine nachweisbaren Rückstände im Fleisch;]
c) sie (jede einzelne Partie) wurden beim Eintreffen im Schlachthof auf Zecken untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]
II.2.5 es stammt nicht von Laufvögeln, die im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Tilgung von Geflügel- und/oder Laufvogelkrankheiten getötet wurden;
II.2.6 es stammt von Laufvögeln:
(2) (6) (9) entweder [II.2.6.1 die in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden;;]
(2) (6) oder [II.2.6.1 die in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden;]
(2) (8) entweder [II.2.6.1 die nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden;]
(2) (8) oder [II.2.6.1 die mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden, der die Anforderungen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 nicht erfüllt; die Laufvögel wurden jedoch nicht in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung geimpft;]
(2) (8) oder [II.2.6.1 die mit einem Totimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden, der die Anforderungen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfüllt;]
(8) (10) [II.2.7 es stammt von Laufvögeln aus Betrieben, die zumindest in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Einfuhr in die Union nach einem statistisch orientierten Stichprobenplan auf die Newcastle-Krankheit überwacht wurden, wobei die Ergebnisse negativ warenproduced negative results for at least the previous six months immediately prior to import to the Union;]
RAT (Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.2.8 es stammt von Laufvögeln, die während der Beförderung zum Schlachthof nicht mit Geflügel und/oder Laufvögeln in Berührung gekommen sind, das/die mit hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert war(en);
II.2.9 es stammt aus zugelassenen Schlachthöfen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung keinen Beschränkungen wegen eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit unterlagen und um die im Umkreis von 10 km zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war, und es ist bei der Schlachtung, Zerlegung, Lagerung und Beförderung nicht mit Laufvögeln oder Fleisch in Berührung gekommen, das/die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt/erfüllen;
(13) [II.2.10 es stammt von Schlachtlaufvogelbeständen, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.3. Tierschutzbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates zumindest gleichwertig sind.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
Teil II:
(1) Der Ausdruck „Fleisch von Laufvögeln“ bezeichnet alle genusstauglichen Teile, ausgenommen Innereien, die von Nutzlaufvögeln stammen und zur Haltbarmachung lediglich kältebehandelt wurden. Vakuumverpacktem oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltem Fleisch muss ebenfalls eine Bescheinigung nach dem vorliegenden Muster beiliegen.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
(4) Bezeichnung des Kompartiments/der Kompartimente angeben.
(5) Für Länder und Gebiete mit Eintrag „N“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bedeutet dies — ausschließlich bei Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) — Folgendes: Im Fall eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird der Code des Landes oder Gebiets weiterhin verwendet, allerdings gilt er nicht für Teile davon, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung amtlichen Beschränkungen des betreffenden Drittlandes bezüglich der Newcastle-Krankheit unterliegen.
(6) Gilt nicht für Länder mit Eintrag „VII“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(7) Datum oder Daten der Schlachtung angeben. Die Einfuhr solchen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Laufvögeln stammt, die in dem/den unter Nummer II.2.1 genannten Gebiet oder Kompartiment(en) während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Union die Einfuhr solchen Fleisches aus dem/den betreffenden Gebiet bzw. Kompartiment(en) beschränkt hat.
(8) Gilt nur für Länder mit Eintrag „VII“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(9) Derartige Sendungen dürfen nicht nach Finnland oder Schweden geschickt werden.
(10) Bei nicht geimpften Beständen erfolgt diese Überwachung mittels serologischer Untersuchungen, bei geimpften Beständen mittels Trachealabstrichen.
(11) Nur für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) aus Ländern oder Gebieten eines Landes mit Eintrag „H“ in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008. Es wurden Garantien gegeben, dass das Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde. Im Fall eines Ausbruchs hochpathogener aviärer Influenza kann die Einfuhr solchen Fleisches weiterhin zugelassen werden, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von niedrig- und hochpathogener aviärer Influenza ist, um den in einem Umkreis von 100 km, einschließlich — sofern zutreffend — des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den letzten 24 Monaten kein Ausbruch niedrig- oder hochpathogener aviärer Influenza zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hat, in dem mindestens in den letzten 24 Monaten niedrig- oder hochpathogene aviäre Influenza aufgetreten ist.
RAT (Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr)
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(12) Gilt nicht für registrierte, geschlossene Laufvogelhaltungsbetriebe.
(13) Diese Garantie ist nur erforderlich für Fleisch von Nutzlaufvögeln aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
“
v)
Die Muster-Veterinärbescheinigungen E und EP erhalten folgende Fassung:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eier folgende Anforderungen erfüll:
II.1.1 Sie stammen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier bis zur Ausstellung dieser Bescheinigung kein Fall hochpathogener aviärer Influenza und der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgetreten ist,
(2) [II.1.2 und sie stammen aus Beständen, die gemäß Anhang III Abschnitt I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 untersucht und getestet wurden.]
II.2. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 2160/2003 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eier gemäß diesen Vorschriften erzeugt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
II.2.1 Sie stammen aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm durchführt/durchführen;
II.2.2 sie wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Kapitel I Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufbewahrt, gelagert, befördert und geliefert;
(1) [II.2.2.1 sie erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden bzw. die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen;]
II.2.3 die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere ihres Artikels 29, sind gegeben;
II.2.4 sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Hier sind insbesondere folgende Punkte zu nennen:
i) Eier von Legehennenbeständen, in denen bei der epidemiologischen Untersuchung eines durch Lebensmittel verursachten Auftretens Salmonella spp. festgestellt wurde bzw. für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden, dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet;
ii) Folgende Eier dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet: Eier aus Legehennenbeständen mit unbekanntem Gesundheitsstatus; Eier mit Verdacht auf eine Infektion; Eier aus Beständen, die mit Salmonella Enteritidis und/oder Salmonella Typhimurium infiziert sind, für die im Unionsrecht ein Ziel zur Eindämmung des Vorkommens festgelegt wurde und die nicht in einer Weise überwacht werden, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 vorgesehenen Überwachung gleichwertig ist; außerdem Eier, für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld 1.18: Eierklasse gemäß Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeben.
Teil II:
(1) Streichen, wenn die Sendung nicht zur Einfuhr nach Schweden, Finnland oder Dänemark bestimmt ist.
(2) Diese Garantie ist nur erforderlich für Eier aus Ländern, Gebieten oder Zonen mit Eintrag „X“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eiprodukte aus Eiern aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben hergestellt wurden, in dem/denen in den letzten 30 Tagen vor dem Sammeln der Eier kein Fall hochpathogener aviärer Influenza und der Newcastle-Krankheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgetreten ist und
entweder
(1) [II.1.1 um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza zu verzeichnen war.]
oder
(1) [II.1.1 die Eiprodukte wurden wie folgt verarbeitet:
(1) entweder [Flüssigeiklar wurde
(1) entweder [870 Sekunden lang bei 55,6 °C behandelt.]
(1) oder [232 Sekunden lang bei 56,7 °C behandelt.]]
(1) oder [Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde 138 Sekunden lang bei 62,2 °C behandelt.]
(1) oder [Trockeneiklar wurde
(1) entweder [20 Stunden lang bei 67 °C behandelt.]
(1) oder [513 Stunden lang bei 54,4 °C behandelt.]]
(1) oder [Ganze Eier wurden mindestens
(1) entweder [188 Sekunden lang bei 60 °C behandelt.]
(1) oder [vollständig gekocht.]]
(1) oder [Vollei-Mischungen wurden mindestens
(1) entweder [188 Sekunden lang bei 60 °C behandelt.]
(1) oder [94 Sekunden lang bei 61,1 °C behandelt.]
(1) oder [vollständig gekocht.]]]
entweder
(1) [II.1.2 um den/die im Umkreis von 10 km (gegebenenfalls einschließlich Teilen des Hoheitsgebiets eines Nachbarlandes) zumindest in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch der Newcastle-Krankheit zu verzeichnen war.]
oder
(1) [II.1.2 im Hinblick auf die Newcastle-Krankheit wurden die Eiprodukte wie folgt verarbeitet:
(1) entweder [Flüssigeiklar wurde:
(1) entweder [2278 Sekunden lang bei 55 °C behandelt.]
(1) oder [986 Sekunden lang bei 57 °C behandelt.]
(1) oder [301 Sekunden lang bei 59 °C behandelt.]]
(1) oder [Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde 176 Sekunden lang bei 55 °C behandelt.]
(1) oder [Trockeneiklar wurde 50,4 Stunden lang bei 57 °C behandelt.]
(1) oder [Ganze Eier wurden mindestens:
(1) entweder [2521 Sekunden lang bei 55 °C behandelt.]
(1) oder [1596 Sekunden lang bei 57 °C behandelt.]
(1) oder [674 Sekunden lang bei 59 °C behandelt.]]
(1) oder [vollständig gekocht.]]
II.2. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bzw. der/die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eiprodukte gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
II.2.1 Sie stammen aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm durchführt/durchführen;
II.2.2 sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen;
II.2.3 sie wurden gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;
II.2.4 sie genügen den Analysespezifikationen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel;
II.2.5 sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;
II.2.6 die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere ihres Artikels 29, sind gegeben.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftszone oder des Herkunftskompartiments gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eintragen.
— Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs angeben.
— Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und gegebenenfalls die Seriennummern der Plomben angeben.
— Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation eintragen: 04.07, 04.08, 35.02 oder 21.06.10.
— Feld I.28: Art der Ware: Eianteil (in %) angeben.
Teil II:
(1) Nichtzutreffendes streichen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
“
(2)
In Anhang III Abschnitt I wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind
8.1.
In den unter Nummer 8.2 genannten Betrieben obliegen dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin folgende Aufgaben:
a)
Überprüfung der Produktionsbücher und Tiergesundheitsaufzeichnungen des Betriebs;
b)
klinische Inspektion jeder Produktionseinheit, einschließlich einer Bewertung ihrer klinischen Historie sowie klinischer Untersuchungen des Geflügels — insbesondere der Tiere, die krank erscheinen — in jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 vorgesehen ist;
c)
Probenahme von mindestens 60 Tracheal- oder Oropharynxabstrichen und 60 Kloakenabstrichen bei Geflügel und Laufvögeln jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 geplant ist, für Laboruntersuchungen auf die Präsenz des Virus der Newcastle-Krankheit; umfasst diese epidemiologische Einheit weniger als 60 Vögel, so sind von allen Vögeln Proben zu nehmen. Handelt es sich um Erzeugnisse gemäß Nummer 8.2 Buchstabe c, so kann diese Probenahme auch im Schlachthof erfolgen.
8.2.
Nummer 8.1 gilt für Betriebe, aus denen Folgendes zum Versand in die Union bestimmt ist:
a)
Zucht- oder Nutzgeflügel und Zucht- oder Nutzlaufvögel (BPP, BPR);
b)
Eintagsküken von Geflügel, Eintagsküken von Laufvögeln, Bruteier von Geflügel oder Laufvögeln und Konsumeier (DOC, DOR, HEP, HER, E);
c)
Fleisch von Geflügel und Laufvögeln aus solchen Betrieben (POU, RAT).
8.3.
Die in Nummer 8.1 vorgesehenen Verfahren sind wie folgt durchzuführen:
a)
bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstaben a und c höchstens 72 Stunden vor dem Versand in die Union bzw. vor der Schlachtung des Geflügels oder der Laufvögel;
b)
bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstabe b im Abstand von 15 Tagen oder — im Fall des seltenen Versands in die Union — höchstens sieben Tage vor dem Sammeln der Bruteier.
8.4.
Die Verfahren gemäß Nummer 8.1 müssen ein günstiges Ergebnis haben, und die oben genannten Laboruntersuchungen müssen in einem amtlichen Labor durchgeführt worden sein, einen Negativbefund erbracht haben und für alle Waren gemäß Nummer 8.2 vor dem Versand in die Union zur Verfügung stehen.“