24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1076/2010 DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Gleichtaktdrossel) mit Abmessungen etwa 3 × 3 × 2 cm (einschließlich Bodenplatte), bestehend aus zwei Spulen mit Wicklungen aus isoliertem Kupferdraht um einen ringförmigen Ferritkern, im Verhältnis 1:1.

Der Gegentaktstrom (Signal), der die Spulen gegensinnig durchfließt, erzeugt gleiche und entgegengesetzte Magnetfelder, die einander aufheben. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine Nullimpedanz des Gegentaktstromes, der unverändert durchfließen kann.

Der Gleichtaktstrom (Störung), der die Spulen gleichsinnig durchfließt, erzeugt gleiche und gleichphasige Magnetfelder, die sich addieren. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine hohe Impedanz für Gleichtaktstrom, der sie gedrosselt durchfließt.

8504 50 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504 , 8504 50 und 8504 50 95 .

Eine Einreihung in die Unterposition 8504 31 als anderer Transformator ist ausgeschlossen, da die Ware zwar in der Art eines Transformators konstruiert ist, nicht aber Wechselstrom in eine andere Form von Wechselstrom umwandeln kann. Die Ware überträgt lediglich Wechselstrom im Verhältnis 1:1 (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 8504 ).

Von ihrer Funktion her ist die Ware eine Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule der Unterposition 8504 50 , denn sie begrenzt oder verhindert das Fließen von Gleichtaktstrom (Störung), während Gegentaktstrom (Signal) sie unverändert durchfließt.

Die Ware ist daher als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in den KN-Code 8504 50 95 einzureihen.