<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1992DEA.0300214901.case.xml"><NO.CASE>C-261/90</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61990C0261</NO.CELEX><NO.SEQ>0024.0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>2160</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2174</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>15</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN GULMANN — RECHTSSACHE C-261/90</LEFT><RIGHT>REICHERT UND KOCKLER</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Claus Gulmann</HT></P><P>vom <DATE ISO="19920220">20. Februar 1992</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Dänisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident,</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter!</HT></P><P>Die Cour d'appel Aix-en-Provence hat Ihnen erneut eine Frage nach der Auslegung des Übereinkommens vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im weiteren: Brüsseler Übereinkommen) in dem bei ihr anhängigen Rechtsstreit Mario Reichert u. a. gegen Dresdner Bank zur Vorab entscheidung vorgelegt. Die erste Vorlagefrage war Gegenstand ihres Urteils vom <DATE ISO="19900110">10. Januar 1990</DATE> in der Rechtssache 115/88 (Reichert)<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Slg. 1990, I-27.</P></NOTE>.</P><P>Der Rahmen des bei der Cour d'appel Aix-en-Provence anhängigen Rechtsstreits ist folgender.</P><P>Die Eheleute Reichert, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, übertrugen ihrem ebenfalls in Deutschland wohnhaften Sohn zu einem Zeitpunkt, zu dem sie, wie geltend gemacht wird, der Dresdner Bank eine erhebliche Geldsumme schuldeten, im Wege der Schenkung das Eigentum an einer Wohnung in Frankreich. Sie behielten sich die Nutzung dieser Wohnung vor.</P><P>Die Dresdner Bank focht diese Schenkung vor dem Tribunal de grande instance Grasse, in dessen Bezirk die streitigen Sachen belegen sind, auf der Grundlage von Artikel 1167 des französischen Code civil an, wonach die Gläubiger <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten [können], die ihr Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung ihrer Rechte unternommen hat<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/>. Diese Klage wird im französischen Recht als <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>action paulienne<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> bezeichnet.</P><P>Die Dresdner Bank machte geltend, gemäß Artikel 16 Nr. 1 und Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sei das Tribunal de grande instance Grasse das zuständige Gericht. Das Tribunal von Grasse war der Auffassung, Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die Zuständigkeit hinsichtlich unbeweglicher Sachen sei im vorliegenden Fall anwendbar. Es hatte folglich keinen Grund, zu der Anwendbarkeit des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens Stellung zu nehmen. Gegen das Urteil des Tribunal de grande instance wurde bei der Cour d'appel Aix-en-Provence Berufung eingelegt; diese legte dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 zur Vorabentscheidung vor.</P><P>Der Gerichtshof hat diese Frage mit dem Urteil vom <DATE ISO="19900110">10. Januar 1990</DATE> (im folgenden: Urteil Reichert I) beantwortet. Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Die Klage, mit der ein Gläubiger anstrebt, daß eine Verfügungshandlung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, die sein Schuldner nach seinem Vorbringen<?PAGE NO="I-2161"?> absichtlich zur Beeinträchtigung seiner Rechte vorgenommen hat, ihm gegenüber für unwirksam erklärt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens.<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/></P></QUOT.S><P>Vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes beantragte die Dresdner Bank — zweifellos im Lichte der in der Rechtssache Reichert I eingereichten Erklärungen — bei der Cour d'appel Aix-en-Provence, dem Gerichtshof eine weitere Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Cour d'appel hat diesem Antrag entsprochen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</P><P>Wenn Artikel 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> nicht angewendet werden kann, gelten dann für eine auf Artikel 1167 des französischen Code civil gestützte Klage, mit der ein Gläubiger erreichen will, daß eine Handlung zur Übertragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, die sein Schuldner in einer Weise vorgenommen hat, in der er nach Ansicht des Gläubigers dessen Rechte beeinträchtigen wollte, ihm gegenüber rückgängig gemacht wird, die Zuständigkeitsregeln von Artikel 5 Nr. 3, Artikel 24 oder Artikel 16 Nr. 5 dieses internationalen Übereinkommens, wenn man den deliktischen oder quasi-deliktischen Charakter der geltend gemachten beabsichtigten Beeinträchtigung oder auch das Bestehen von Sicherungsmaßnahmen berücksichtigt, deren Umwandlung in Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die unbewegliche Sache, die Gegenstand der von dem Schuldner übertragenen dinglichen Rechte ist, durch die Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht werden soll?</P><P>Während die Frage nach der Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens mehrere Mitgliedstaaten veranlaßt hat, Erklärungen in der Rechtssache Reichert I einzureichen, sind in der vorliegenden Rechtssache nur Erklärungen der Dresdner Bank und der Kommission vorgelegt worden.</P><P>Vor der Beantwortung der Frage nach der Auslegung der drei fraglichen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens möchte ich einige kurze Bemerkungen sowohl zu den Problemen, denen sich die Dresdner Bank bei der vorliegenden - Anfechtungsklage gegenübersieht, als auch zu der besonderen Regelung der im französischen Recht als <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>action paulienne<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> bezeichneten Klage machen.</P><P>Die der Klage der Dresdner Bank zugrunde liegenden Überlegungen</P><P>Die Dresdner Bank geht davon aus, der zweckmäßigste Weg, die Schenkung anzufechten und damit ihre Möglichkeiten zu verbessern, ihre Forderung gegen die Eheleute Reichert einzutreiben, sei es eine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache, deren Eigentümer die Eheleute sind, belegen ist. Die Bank ging dabei von der Überlegung aus, daß sich die Entscheidung des Gerichts in der Sache auf französisches Recht, d. h. auf die Action paulienne, stützen würde und daß sie problemlos in dem Gerichtsbezirk, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, die Zwangsvollstreckung aus einem für sie günstigen Urteil betreiben könnte.</P><P>Die Bank macht geltend, sie könnte Schwierigkeiten bei dieser Vollstreckung haben, wenn sie eine Klage bei den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten, also bei einem deutschen Gericht, einreichen müßte. Die Bank erwähnt, vermutlich zu Recht, daß der Inhalt der deutschen Rechtsvorschriften über das im vorliegenden Fall anzuwendende Recht zweifelhaft sei. Nach den von der Dresdner Bank gemachten Angaben ist es sehr wahrscheinlich, daß die deutschen Rechtsvorschriften über das anzuwendende Recht zur Folge hätten, daß entweder das deutsche Recht für anwendbar erklärt würde oder daß ein deutsches Gericht verlangen<?PAGE NO="I-2162"?> würde, daß sowohl die im deutschen Recht als auch die im französischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anfechtung erfüllt sein müssen, da diese eine in Frankreich belegene unbewegliche Sache betrifft. Es sei weniger wahrscheinlich, daß die deutschen Vorschriften über das anzuwendende Recht die Anwendung des französischen Rechts zur Folge hätten. Aus der vorliegenden Rechtssache scheint sich zu ergeben, daß die deutschen Rechtsvorschriften über die Anfechtung von den französischen Rechtsvorschriften abweichen und daß es schwieriger sein könnte, eine Aufhebung nach deutschem Recht als nach französischem Recht zu erlangen.</P><P>Die Dresdner Bank macht ferner geltend, es könne die Gefahr bestehen, daß sich ein französisches Gericht unter Berufung auf die französische öffentliche Ordnung weigern könnte, ein deutsches Urteil im Bereich der Aufhebung einer Verfügungshandlung über eine in Frankreich belegene unbewegliche Sache anzuerkennen und die Zwangsvollstreckung vorzunehmen.</P><P>Die Dresdner Bank weist auch allgemeiner auf die Bedeutung der Tatsache hin, daß die Aufhebung eine unbewegliche Sache betrifft, und macht u. a. geltend, diese falle ausschließlich unter die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie belegen sei.</P><P>Nach Auffassung der Bank muß der Gerichtshof bei der von ihm erbetenen Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens die genannten Überlegungen berücksichtigen.</P><P>Ich kann nicht leugnen, daß ich ein gewisses Verständnis für den Wunsch der Bank habe,Hilfe zur Lösung der Probleme zu erlangen, denen sie sich bei ihren Versuchen gegenübersah, die Schenkung der Eheleute Reichert an ihren Sohn mit der Begründung rückgängig machen zu lassen, daß die Schenkung die Möglichkeiten der Gläubiger der Eheleute einschränke, ihre Forderungen einzutreiben. Ich habe auch ein gewisses Verständnis dafür, daß auf den ersten Blick Argumente für die Überlegung sprechen, die angemessenste Lösung bestehe darin, über eine Klage auf Rückgängigmachung einer Schenkung, die eine in Frankreich belegene Immobilie betrifft, ein französisches Gericht in Anwendung des französischen Rechts entscheiden zu lassen. Aber die Argumente zugunsten dieser Schlußfolgerung sind besonders insofern von Belang, als es um die Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens geht. In dem Urteil Reichert I hat der Gerichtshof, meines Erachtens zu Recht, für Recht erkannt, daß die Argumente nicht hinreichend waren, um zu der von der Dresdner Bank gewünschten Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 zu gelangen. Es ist zweifelhaft, ob der Umstand, daß die vorliegende Anfechtungsklage eine Immobilie betrifft, für sich gesehen eine hinreichende Bedeutung gegenüber den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat.</P><P>Zwar besteht eine der wesentlichen allgemeinen Überlegungen im Bereich der Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens zweifellos darin, daß diese Vorschriften die Zuständigkeit der Gerichte begründen sollen, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht am besten in der Lage sind, die in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, und vielleicht sind die Überlegungen zu den Vorschriften über das anzuwendende Recht, die in den betreffenden Rechtsordnungen bestehen, von Belang. Jedoch kann die Tatsache, daß in der vorliegenden Rechtssache zwischen den französischen und den deutschen Vorschriften hinsichtlich der Gläubigeranfechtung<?PAGE NO="I-2163"?> Unterschiede bestehen mögen, für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens nicht von Bedeutung sein.</P><P>Die Action paulienne (Gläubigeranfechtungsklage) des französischen Rechts</P><P>Die Dresdner Bank stützt ihre Klage, wie gesagt, auf Artikel 1167 des französischen Code civil, wonach die Gläubiger <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten [können], die ihr Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung ihrer Rechte unternommen hat<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/>. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich also die Frage, ob einer oder mehrere der Artikel des Brüsseler Übereinkommens, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, auf die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts anwendbar sind. Diese Klage wurde in der Rechtssache Reichert I<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe die Erklärungen der Kommisston vom <DATE ISO="19880628">28. Juni 1988</DATE> (Punkte 10 und 12) und die Erklärungen der französischen Regierung vom <DATE ISO="19880701">1. Juli 1988</DATE> (Punkt 8).</P></NOTE> detailliert dargestellt. Der Umstand, daß diese Klage anscheinend weiterhin im französischen Recht Zweifel aufwirft, ist für die Entscheidung des Gerichtshofs nicht wesentlich. In dem Urteil Reichert I hat der Gerichtshof festgestellt, daß diese Klage folgendermaßen charakterisiert werden kann:</P><P><QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts hat ihre Grundlage jedoch im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners. Hat sie Erfolg, so bewirkt sie, daß der vom Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerrechte vorgenommene Verfügungsakt allein gegenüber dem Gläubiger unwirksam ist...<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> (Randnr. 12).</P><P>Von Belang ist, daß die Aufhebung des Verfügungsaktes Wirkungen nur gegenüber dem Gläubiger entfaltet, der die betreffende Klage eingereicht hat, daß sie nur zur Vollstreckung der Forderung des Gläubigers dient und daß der Erwerber die Aufhebung durch die Befriedigung der Forderung des Gläubigers verhindern kann.</P><P>Im übrigen sind folgende Umstände für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die Klage hat ihre Grundlage in den angeblich bewußt schädigenden Handlungen des Schuldners, sie ist jedoch naturgemäß gegen den Dritten, der das Recht an dem betreffenden Vermögensgegenstand erworben hat, oder sowohl gegen diesen und den Schuldner zu richten.</P></ITEM><ITEM><P>Handelt es sich um eine Schenkung zwischen dem Schuldner und dem Dritten, muß der Gläubiger nicht nachweisen, daß der Erwerber bösgläubig war, wohl aber, wenn die Verfügung keine Schenkung ist.</P></ITEM><ITEM><P>Der Gläubiger muß nachweisen, daß er eine Forderung gegenüber dem Schuldner hatte, bevor die betreffende Verfügung erfolgte; es ist jedoch nicht erforderlich, daß diese Forderung fällig war.</P></ITEM><ITEM><P>Die Klage kann unabhängig davon erhoben werden, welcher Vermögensgegenstand übertragen wurde.</P></ITEM></LIST><?PAGE NO="I-2164"?><P>Schließlich ist anzuführen, daß es schwerlich richtig oder zweckmäßig wäre, anzunehmen, daß diese Klage ihre Grundlage im Vertragsrecht hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner wie im vorliegenden Fall auf einem Vertrag beruht, und selbst dann, wenn die angefochtene Verfügung in der Übertragung des Vermögensgegenstands besteht.</P><P>Die Auslegung des Artikels 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens</P><P>Artikel 16 Nr. 5 bestimmt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:</P><PARAG IDENTIFIER="016.005"><NO.PARAG>5)</NO.PARAG><ALINEA>für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S><P>Die Dresdner Bank macht geltend, diese Bestimmung dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden und sie sei auf eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne anwendbar, da diese auf die Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung aus der Forderung des Gläubigers in den Gegenstand, der von der Gläubigeranfechtungsklage betroffen sei, gerichtet sei.</P><P>Einer solchen Auslegung ist nicht zu folgen. Weder auf den Wortlaut der Bestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte, noch auf die Lehre kann eine solche extensive Auslegung gestützt werden<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Der Gerichtshof hat zur Auslegung des Artikels 16 Nr. 5 nur in einem einzigen Urteil Stellung genommen (Urteil vom <DATE ISO="19850704">4. Juli 1985</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="220/84" YEAR="1985" PAGE.ECR="2267">220/84, Malhé, Slg. 1985, 2267</REF.DOC.ECR>). Dieses Urteil ist für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.</P></NOTE>. Wie der Gerichtshof mehrfach, zuletzt in seinem Urteil Reichert I, festgestellt hat,</P><P><QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> (Randnr. 9).</P><P>Aus den Vorarbeiten zu der betreffenden Bestimmung ergibt sich gemäß dem Jenard-Bericht<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="059" DATE.PUB="1979" PAGE.FIRST="1">ABl. 1979, C 59, S. 1-65</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, daß unter Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, zu verstehen sind</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Verfahren, die sich aus der <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201A"/>Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="2018"/> ergeben<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S><P>Es ist zweifellos davon auszugehen, daß die Gerichte des Mitgliedstaats des Vollstrekkungsorts gemäß Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens nur in Rechtsstreitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit haben, die in direktem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus schon ergangenen Gerichtsentscheidungen oder aus anderen Vollstreckungstiteln stehen. Eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne betrifft jedoch weder die Zwangsvollstreckung aus einem schon ergangenen Urteil noch aus einem anderen Vollstreckungstitel, und sie ist auch keine Streitigkeit, die sich in diesem Rahmen ergibt. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist sie auf eine materielle Änderung<?PAGE NO="I-2165"?> der Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Erwerber ausgerichtet.</P><P>Auslegung des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens</P><P>Artikel 24, die letzte Bestimmung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Titel II, 9. Abschnitt, unter der Überschrift <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/>, steht, lautet folgendermaßen:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/></P></QUOT.S><P>Aus der Stellung, dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß sie nur dem begrenzten Zweck dient, jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu erhalten, seine bisher geltenden Zuständigkeitsregeln im Hinblick auf den Erlaß einstweiliger Maßnahmen, wie z. B. eines Arrests und eines Veräußerungsverbots, weiter anzuwenden. Dies ist unabhängig davon möglich, ob aufgrund des Übereinkommens für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Der Jenard-Bcricht stelli hiereu folgendes fest: <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Nach diesem Artikel können die m dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, hei den Gerichten dieses Staates unabhängig davon beantragt werden, welches Gericht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Bestimmung entspricht den einschlägigen Regelungen in fast allen Vollstreckungsabkommen. In jedem Vcriragsstaat können somit bei dem zuständigen Gericht einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen ebenso wie Entscheidungen über die Gültigkeit oder über die Aufhebung dieser Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Zuständigkcitsrcgeln des Übereinkommens beantragt werden. Die Art der zu verfügenden Maßnahmen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Landes.<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/></P></NOTE>.</P><P>Maßnahmen im Sinne des Artikels 24 sind nur solche, durch die ein vorläufiger Rechtsschutz für bestimmte Ansprüche gewährleistet werden soll, und die von einer späteren gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit des Anspruchs abhängen<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe hierzu die Urteile vom <DATE ISO="19790327">27. März 1979</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="143/78" YEAR="1979" PAGE.ECR="1055">143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19820331">31. März 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="25/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="1189">25/81 (CHW, Slg. 1982, 1189)</REF.DOC.ECR>, die Artikel 24 auslegen und in denen der Gerichtshof in Randnr. 9 bzw. Randnr. 12 feststellt, daß diese Bestimmung die Fälle betrifft, in denen das Gericht eines anderen Vertragsstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.</P></NOTE>.</P><P>Meines Erachtens ist es klar, daß Artikel 24 nicht auf eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne anwendbar ist. Die betreffende Klage ist darauf gerichtet, daß eine Verfügung gegenüber einem der Gläubiger des Verfügenden für rechtsunwirksam erklärt wird. Wie die Kommission festgestellt hat, geht es nicht um eine Maßnahme, die die Aufrechterhaltung eines bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Zustands gewährleistet, um Rechte zu schützen, über deren Anerkennung später in der Hauptsache zu entscheiden ist.</P><P>Diese Auslegung des Artikels 24 ist zugrunde zu legen, obwohl sich aus dem Jenard-Bericht ergibt, daß sich die <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Art der zu verfügenden Maßnahmen... nach dem innerstaatlichen Recht des betreffendes Landes [richtet]<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/>, und obwohl es unter bestimmten Gesichtspunkten vielleicht berechtigt wäre, den Sicherungscharakter einer Anfechtungsklage wie der Action paulienne hervorzuheben<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Es ¡st z. B. im Rahmen des Artikels 24 ohne Bedeutung, daß, so die Erklärungen der Kommission in der Rechtssache Reichert I, bestimmte französische Autoren die Action paulienne deshalb als eine Sicherungsmaßnahme ansehen, weil sie die späteren Vollstreckungsmüglichkeiten vorbereitet, indem sie verhindert, daß bestimmte Teile dem pfändbaren Vermögen entzogen werden. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, daß der Gerichtshof in Randnr. 12 des Urteils Reichert I festgestellt hat, daß die Gläubigcranfcchtungsklagc des französischen Rechts <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>dem Schulz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners [dient]<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> (meine Hervorhebung) oder daß die Court d'appel Aix-cn-Provence in ihrer Vorlagefrage zur Berücksichtigung des <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>Bestchen[s] von Si-cherungsmaßnahmen<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> auffordert, <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>deren Umwandlung in Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die unbewegliche Sache, die Gegenstand der von dem Schuldner übertragenen dinglichen Rechte ist, durch die Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht werden soll<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>.</P></NOTE>. Artikel 24 umfaßt nach<?PAGE NO="I-2166"?> seinem Wortlaut und seiner Zielsetzung nur solche Maßnahmen, die im eigentlichen Sinn einstweilige Maßnahmen sind, da sie auf jeden Fall eine spätere Entscheidung in der Hauptsache voraussetzen.</P><HT TYPE="BOLD">Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens</HT><P>Artikel 5 Nr. 3 bestimmt folgendes:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:</P><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>3)</NO.PARAG><ALINEA>wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/>.</ALINEA></PARAG></QUOT.S><P>Es ist nicht leicht zu entscheiden, ob eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne unter Artikel 5 Nr. 3 fällt.</P><P>Die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthält nützliche Anhaltspunkte für die Auslegung, meines Erachtens jedoch keinen, der uns eine sichere Beantwortung der Frage erlaubt. Auch aufgrund des Wortlauts ist keine sichere Antwort möglich, insbesondere deshalb, weil zwischen den sprachlichen Fassungen der Bestimmung, die alle verbindlich sind, erhebliche Unterschiede bestehen. Die Vorbereitungsarbeiten beinhalten gewisse, jedoch nicht abschließende Auslegungshinweise, und die Lehre hat die Frage noch nicht sehr eingehend und im übrigen mit voneinander abweichenden Ergebnissen behandelt<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Schlosser ist der Auffassung, diese Klage falle nicht unter Artikel 5 Nr. 3, IPRax 1/91, S. 29, 30. Tagaras macht in Cahiers de droit européen 1990, S. 658, 687, die gegenteilige Auffassung geltend.</P></NOTE>. Es besteht deshalb in dieser Rechtssache meines Erachtens besonderer Anlaß, die Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und ihres Zwecks auszulegen.</P><P>Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedenfalls zu entnehmen ist, daß Artikel 5 Nr. 3 autonom und wie alle anderen Bestimmungen dieses Artikels restriktiv auszulegen ist.</P><P>So hat der Gerichtshof in dem Urteil Kalfelis<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19880927">27. September 1988</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="189/87" YEAR="1988" PAGE.ECR="5565">189/87 (Slg. 1988, 5565)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> festgestellt, daß <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>der Begriff <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201A"/>unerlaubte Handlung<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="2018"/> als autonomer Begriff anzusehen<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/> ist (Randnr. 16), da</P><P><QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>dieser Begriff in Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesamtzusammenhangs des Übereinkommens nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten zu verstehen [ist], denn es muß sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/> (Randnr. 15)<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Für weitere Einzelheiten zur Rechtfertigung der autonomen Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 verweise ich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der erwähnten Rechtssache, die eine Verweisung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="814/79" YEAR="1980" PAGE.ECR="3807">814/79 (Ruffer, Urteil vom <DATE ISO="19801216">16. Dezember 1980</DATE>, Slg. 1980, 3807, 3834 ff.)</REF.DOC.ECR> enthalten.</P></NOTE>.</P><?PAGE NO="I-2167"?><P>Der Gerichtshof hat in demselben Urteil festgestellt, daß</P><P><QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>die in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens aufgezählten <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201A"/>besonderen Zuständigkeiten<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="2018"/>... Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten darstellen, die einschränkend auszulegen sind<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> (Randnr. 19).</P><P>Artikel 5 Nr. 3 wirft zwei selbständige, aber miteinander im Zusammenhang stehende Fragen auf: Erstens diejenige der rechtlichen Einordnung der Art von Rechtsstreitigkeiten, die unter die besondere Zuständigkeit fällt, und zweitens die Frage der Bestimmung des <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/>. In der vorliegenden Rechtssache ist zu der eisten dieser beiden Fragen Stellung zu nehmen.</P><P>Die Vorbereitungsarbeiten zu dieser Bestimmung enthalten, wie schon gesagt, nur wenig Hinweise zu Artikel 5 Nr. 3, der zusammen mit Artikel 5 Nr. 4 hinsichtlich des Gerichtsstands bei einer <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/>, behandelt wird. Im Jenard-Bericht werden die beiden Gerichtsstände als <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>Gerichtsstand der unerlaubten Handlung<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/> (forum delicti commissi) bezeichnet. Es heißt dort, daß der Gerichtsstand des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, sowohl im innerstaatlichen Recht der meisten Mitgliedstaaten als auch in einer Reihe zweiseitiger Abkommen vorgesehen sei. Hierzu wird festgestellt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Die Tatsache, daß dieser Gerichtsstand in den meisten innerstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehen und in die Mehrzahl der zweiseitigen Abkommen übernommen ist, war ebenso wie die Häufigkeit der Verkehrsunfälle ein Grund, ihn auch in dieses Übereinkommen aufzunehmen.<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/></P></QUOT.S><P>Der Wortlaut der Bestimmung wirft Auslegungsschwierigkeiten auf, da zwischen den — sämtlich verbindlichen — sprachlichen Fassungen gewisse Unterschiede bestehen.</P><P>Ich halte es für nützlich, die verschiedenen sprachlichen Fassungen der Bestimmung wiederzugeben. Artikel 5 beginnt folgendermaßen:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden :<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S><P>Nr. 3 bestimmt dann folgendes:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>en matière délictuelle ou quasi délictuelle, devant le tribunal du lieu où le fait dommageable s'est produit<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>in materia di delitti o quasi-delitti, davanti al giudice del luogo in cui l'evento dannoso è avvenuto<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>ten aanzien van verbintenissen uit onrechtmatige daad: voor het gerecht van de plaats<?PAGE NO="I-2168"?> waar het schadebrengende feit zich heeft voorgedaan<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>in matters relating to tort, delict ou quasi-delict, in the courts for the place where the harmful event occurred<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>in ábhair a bhaineann le tort, míghníomh nó samhail mhíghnímh, sna cúirteanna don áit inar tharla an teagmhas díobhálach<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>i sager om erstatning uden for kontrakt, ved retten pá det sted, hvor skadetilføjelsen er foregået<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>ως προς ενοχές εξ αδικοπραξίας ή οιονεί αδικοπραξίας ενώπιον του δικαοτηρίου του τόπου όπου συνέβη το ζημιογόνο γεγονός<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>en materia delictual ο cuasidelictual, ante el tribunal del lugar donde se hubiere producido el hecho dañoso<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/>,</P></QUOT.S><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>em materia excontratual, perante o tribunal do lugar onde ocorreu o facto danoso<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/>.</P></QUOT.S><P>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Bestimmung nicht isoliert, allein unter Zugrundelegung ihres Wortlauts in der Verfahrenssprache ausgelegt werden; für die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung ist es vielmehr erforderlich, diese Auslegung im Lichte des Wortlauts der Bestimmung in allen sprachlichen Fassungen vorzunehmen.</P><P>Generalanwalt Warner untersuchte in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Mines de potasse d'Alsace<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19761130">30. November 1976</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="21/76" YEAR="1976" PAGE.ECR="1735">21/76 (Slg..1976, 1735)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> und Rüffer<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19801216">16. Dezember 1980</DATE> in der Rechtssache 814/79 (a. a. O., S. 3807, 3834 ff.).</P></NOTE> die verschiedenen sprachlichen Fassungen der Bestimmung. Er führte in der letzteren Rechtssache unter anderem folgendes aus:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>Wie sich jedoch aus der Einleitung von Professor André Tunc zu Band XI der <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201A"/>International Encyclopedia of Comparative Law<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="2018"/>, dem Band über <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201A"/>Torts<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="2018"/>, ergibt, ist es noch niemandem, nicht einmal im Rahmen einer nationalen Rechtsordnung, gelungen, eine genaue Definition des Begriffs zu geben, die nicht auf einem oder mehreren Zirkelschlüssen beruhte. Was eine unerlaubte Handlung ist, ist eben leichter zu erkennen als zu definieren.<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/></P></QUOT.S><P>Generalanwalt Darmon zitierte Generalanwalt Warner in Punkt 20 seiner Schlußanträge in der Rechtssache Kalfelis, in deren Punkt 21 er im übrigen auch darauf hinwies, daß man nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Artikels 5 Nr. 3 große Vorsicht walten lassen müsse<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In Fußnote 22 seiner Schlußanträge hat er folgende Ausführungen von Gothot und Holleaux in: La convention de Bruxelles du <DATE ISO="19680927">27 septembre 1968</DATE>, Ed. Jupiter, 1985, S. 47 f., Nr. 86 zitiert: <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>... ist es nicht weniger wahrscheinlich, daß der Gerichtshof nicht in einem einzigen Urteil eine Gesamtdefinition der Wendung <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201A"/>unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="2018"/> im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 geben kann. Selbst wenn man meint, eine solche Definition sei möglich — was zweifelhaft ist —, besteht die Gefahr, daß sie zu abstrakt ist und zu neuen Schwierigkeiten führt... Die Gemeinschaftsdefinitionwird deshalb wahrscheinlich progressiv nach einer kasuistischen Methode und um den Preis einer unvermeidlichen Phase der Unsicherheit erarbeitet werden.<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/></P></NOTE>. Er hat hieraus den Schluß gezogen, daß es diese Vorsicht <QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>im vorliegenden Fall einfach<?PAGE NO="I-2169"?> gebietet, keine abstrakte Standardformulierung zu geben<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/>.</P><P>Dieser Auffassung kann ich mich nur anschließen. Es ist riskant, eine abstrakte und allgemeine Definition des Anwendungsbereichs des Artikels 5 Nr. 3 zu geben.</P><P>Es gibt einen Kernbereich der Anwendung, in dem Artikel 5 Nr. 3 unstreitig angewandt werden kann und wo seine Anwendung keine Probleme aufwirft (mit Ausnahme derjenigen, die gegebenenfalls mit der Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zusammenhängen). Dieser Kernbereich besteht in den typischen Haftungsrechtsstreitigkeiten, in denen ein Geschädigter infolge eines haftungsbegründenden Verhaltens eines Schädigers einen wirtschaftlichen Verlust erlitten hat und in denen es klar ist, daß keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, die in einem Zusammenhang mit dem Schaden steht. Die Bestimmung wirft jedoch unter zwei Aspekten Abgrenzungsschwierigkeiten auf.</P><P>Erstens können Schwierigkeiten auftauchen bei der Abgrenzung der Klagen, die unter die Zuständigkeit in Vertragssachen nach Artikel 5 Nr. 1 fallen, gegenüber den Klagen, die unter Artikel 5 Nr. 3 fallen. Die Abgrenzung der vertraglichen Haftung gegenüber der Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, wirft sicherlich in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten Schwierigkeiten auf, die zweifellos bei der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens verschärft werden, vor allem deshalb, weil in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, deren Gerichte in dem Rechtsstreit angerufen werden könnten, die rechtliche Qualifizierung ein und desselben Tatbestands unterschiedlich sein kann<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Es kann z. B. Mitgliedstaaten geben, deren Rechtsordnung eine von einem Kranken gegen seinen Arzt wegen Bchandlungsfchlern erhobene Haftungsklage als eine Klage wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ansehen, während eine entsprechende Klage in den Rechtssystemen anderer Mitglicdstaatcn als eine Klage wegen vertraglicher Haftung eingeordnet würde.</P></NOTE>.</P><P>Zweitens können sich Schwierigkeiten ergeben bei der Abgrenzung der entweder unter Artikel 5 Nr. 1 oder unter Artikel 5 Nr. 3 fallenden Haftungsklagen gegenüber den Klagen, die nicht als Klagen wegen vertraglicher Haftung oder wegen Haftung aus unerlaubter Handlung angesehen werden können. In diesen Fällen kann das Ergebnis der Abgrenzung darin bestehen, daß für die betreffende Klage kein besonderer Gerichtsstand besteht und die Klage folglich nur beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten erhoben werden kann. Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Problem dieser Art.</P><P>Die verschiedenen sprachlichen Fassungen des Artikels 5 Nr. 3 haben zumindest zwei Punkte gemeinsam. Der erste ist, daß eine <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>unerlaubte<QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/> Handlung vorliegen muß, und der andere, daß aufgrund dieser Handlung ein <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>schädigendes Ereignis<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/> eingetreten ist.</P><P>Trifft dies zu, so folgt hieraus auch, daß der Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr. 3 potentiell sehr weit ist. In dem Urteil Mines de potasse d'Alsace hat der Gerichtshof denn auch festgestellt, daß</P><P><QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>sich Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens mit seinem weitgefaßten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> (Randnr. 18).</P><?PAGE NO="I-2170"?><P>Man könnte also, wie es die Dresdner Bank und die Kommission in der Rechtssache Reichert I getan haben, auch geltend machen, daß es nach dem Wortlaut des Artikels 5 Nr. 3 nicht ausgeschlossen ist, die Action paulienne als eine Klage anzusehen, die die Konsequenzen aus einer unerlaubten Handlung, die einen Schaden verursacht hat, betrifft. Dies will die Cour d'appel Aix-en-Provence vermutlich auch sagen, wenn sie in der Vorlagefrage erwähnt, daß man bei der Beantwortung der Frage</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0048" REF.END="QE0048" CODE="201E"/>... den deliktischen oder quasi-deliktischen Charakter der geltend gemachten beabsichtigten Beeinträchtigung... berücksichtigten]<QUOT.END ID="QE0048" REF.START="QS0048" CODE="201C"/></P></QUOT.S><P>muß.</P><P>Untersucht man die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Auslegungshinweise, die zur Lösung des vorliegenden Abgrenzungsproblems beitragen könnten, scheint nur das Urteil Kalfelis unmittelbar einschlägig. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0049" REF.END="QE0049" CODE="201E"/>Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff <QUOT.START ID="QS0050" REF.END="QE0050" CODE="201A"/>unerlaubte Handlung<QUOT.END ID="QE0050" REF.START="QS0050" CODE="2018"/> auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen <QUOT.START ID="QS0051" REF.END="QE0051" CODE="201A"/>Vertrag<QUOT.END ID="QE0051" REF.START="QS0051" CODE="2018"/> im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 knüpft<QUOT.END ID="QE0049" REF.START="QS0049" CODE="201C"/> (Randnr. 17)<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In der Originalfassung des Urteils lautet diese Randnummer wie folgt: [Anmerkung des Übersetzers: Der Generalanwalt gibt nier die (obige) deutsche Fassung des Urteilszitats wieder.]</P></NOTE>.</P></QUOT.S><P>Der Gerichtshof hat das Gewicht also auf den Begriff <QUOT.START ID="QS0052" REF.END="QE0052" CODE="201E"/>Schadenshaftung<QUOT.END ID="QE0052" REF.START="QS0052" CODE="201C"/> gelegt<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In der französischen Übersetzung des Urteils wird der Begriff <QUOT.START ID="QS0053" REF.END="QE0053" CODE="201E"/>la responsabilité<QUOT.END ID="QE0053" REF.START="QS0053" CODE="201C"/> und in der englischen Übersetzung der Begriff <QUOT.START ID="QS0054" REF.END="QE0054" CODE="201E"/>the liability<QUOT.END ID="QE0054" REF.START="QS0054" CODE="201C"/> verwendet.</P></NOTE>. Man kann wohl zu Recht behaupten, daß eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne nicht als eine Klage angesehen werden kann, bei der es unmittelbar um die <QUOT.START ID="QS0055" REF.END="QE0055" CODE="201E"/>Schadenshaftung<QUOT.END ID="QE0055" REF.START="QS0055" CODE="201C"/> durch den Beklagten geht<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Schlosser schreibt hierzu in seinem Kommentar zu dem Urteil Reichert I in IPRax 1/91, S. 30, folgendes: <QUOT.START ID="QS0056" REF.END="QE0056" CODE="201E"/>Der Definition, die der EuGH in der Sache Kalfelis für unerlaubte Handlungen gegeben hat, unterfällt die Gläubigeranfechtung allerdings nicht: Klagen, <QUOT.START ID="QS0057" REF.END="QE0057" CODE="201A"/>mit denen eine Schadenshaftung... geltend gemacht wird<QUOT.END ID="QE0057" REF.START="QS0057" CODE="2018"/>. Es ist aber zweifelhaft, ob der EuGH damit den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für jeden anderen Rechtsbehelf als die Klage auf Schadensersatz hat ausschließen wollen. Jedoch scheint es, daß man in allen Ländern die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung als Sondervorschriften gegenüber den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen ansieht. Die Definition, die der EuGH für unerlaubte Handlungen gegeben hat, läßt sich vermudich nur in dem Sinne erweitern, daß sie auch Klagen umfaßt, mit denen der Eintritt eines Schadens verhindert werden soll. Auf alle Rechtsbehelfe gegen Handlungen, die nicht an eine Vertragsverletzung anknüpfen, läßt sich die Definition nicht ausdehnen, ohne daß man dem Gerichtsstand für deliktische Klagen einen völlig unangemessen überdehnten Anwendungsbereich gäbe.<QUOT.END ID="QE0056" REF.START="QS0056" CODE="201C"/></P></NOTE>.</P><P>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in dem Urteil Kalfelis zu einem anderen Auslegungsproblem Stellung genommen hat als dem, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht. Der Gerichtshof hat in dem Urteil Kalfelis die Frage beantwortet,</P><P><QUOT.START ID="QS0058" REF.END="QE0058" CODE="201E"/>... ob im Fall einer Klage, die zugleich auf deliktische Haftung, Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, das nach Artikel 5 Nr. 3 zuständige Gericht über die<?PAGE NO="I-2171"?> Klage auch unter nichtdeliktischen Gesichtspunkten entscheiden darf<QUOT.END ID="QE0058" REF.START="QS0058" CODE="201C"/> (Randnr. 14).</P><P>Es war in dem Ausgangsrechtsstreit also nicht streitig, daß die Klage sowohl die vertragliche Haftung als auch die deliktische Haftung betraf, und die zitierte Randnummer 17 des Urteils war deshalb nicht darauf gerichtet, eine <QUOT.START ID="QS0059" REF.END="QE0059" CODE="201E"/>Definition<QUOT.END ID="QE0059" REF.START="QS0059" CODE="201C"/> des Anwendungsbereichs des Artikels 5 Nr. 3 festzulegen, die eine abschließende Stellungnahme zu der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Frage beinhaltet hätte. Ich halte es jedenfalls für falsch, anzunehmen, daß das in der vorliegenden Rechtssache streitige Abgrenzungsproblem ausschließlich auf der Grundlage des Urteils Kalfelis gelöst werden kann.</P><P>Meines Erachtens ist die Frage im Lichte des Zwecks und des Zusammenhangs des Artikels 5 Nr. 3 zu untersuchen.</P><P>Die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthält jedenfalls hierzu zwei bedeutsame Hinweise.</P><P>Erstens hat der Gerichtshof, wie schon erwähnt, für Recht erkannt, daß die Zuständigkeitsbestimmungen des Artikels 5 und insbesondere des Artikels 5 Nr. 3, restriktiv auszulegen sind, da sie Ausnahmen von der in Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens niedergelegten Grundregel der Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten darstellen. Weiter stellte der Gerichtshof in dem Urteil Mines de potasse d'Alsace folgendes fest:</P><QUOT.START ID="QS0060" REF.END="QE0060" CODE="201E"/>Die Auslegung dieser Bestimmung [des Artikels 5 Nr. 3] muß im systematischen Zusammenhang der Zuständigkeitsregelungen erfolgen, die Gegenstand des Titels II des Übereinkommens sind.<P>Dieses System baut auf einer durch Artikel 2 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Staates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.</P><P>Artikel 5 sieht demgegenüber eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommen.</P><P>Diese freie Wahlmöglichkeit ist im Interesse einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eingeführt worden; ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß in bestimmten Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht.<QUOT.END ID="QE0060" REF.START="QS0060" CODE="201C"/> (Randnrn. 8 bis 12).</P><P>Der Gerichtshof hat diese Gesichtspunkte in seinem Urteil Dumez France<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19900111">11. Januar 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="220/88" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-49">220/88 (Slg. 1990, I-49)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> vertieft, in dem er feststellte, daß</P><P><QUOT.START ID="QS0061" REF.END="QE0061" CODE="201E"/>diese besonderen Zuständigkeiten [darunter Artikel 5 Nr. 3], die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommen, darauf [beruhen], daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus<?PAGE NO="I-2172"?> Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.</P><P>Diesem Ziel kommt in einem Übereinkommen, das im wesentlichen die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Staates, in dem sie ergangen sind, fördern soll, grundlegende Bedeutung zu; zu seiner Verwirklichung ist es unerläßlich, eine Vermehrung der zuständigen Gerichte zu verhindern, die die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen verstärkt, die gemäß Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens ein Grund für die Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung ist<QUOT.END ID="QE0061" REF.START="QS0061" CODE="201C"/> (Randnrn. 17 und 18).</P><P>Wenn man berücksichtigt,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>daß nach dem Wortlaut des Artikels 5 Nr. 3 nicht ausgeschlossen ist, daß die eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen kann, während das Urteil Kalfelis wohl eher für die gegenteilige Auffassung spricht,</P></ITEM><ITEM><P>daß die betreffende Bestimmung eng auszulegen ist und</P></ITEM><ITEM><P>daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein enger Zusammenhang zwischen dem betreffenden Rechtsstreit und dem zuständigen Gericht bestehen muß,</P></ITEM></LIST><P>ist es für die Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 im Hinblick auf eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne entscheidend, ob Gründe angeführt werden können, die es allgemein zweckmäßig erscheinen lassen, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage bei einem anderen Gericht als dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben.</P><P>Da davon auszugehen ist, daß die Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Nr. 3 ihre Existenzberechtigung darin hat, daß das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, normalerweise das Gericht ist, bei dem <QUOT.START ID="QS0062" REF.END="QE0062" CODE="201E"/>Haftungsklagen<QUOT.END ID="QE0062" REF.START="QS0062" CODE="201C"/>am leichtesten und besten entschieden werden können<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe hierzu auch den Hinweis im Jenard-Bericht, wonach der Grund für diese besondere Zuständigkeit u. a. die Häufigkeit der Verkehrsunfälle ist.</P></NOTE>, ist zu prüfen, ob das Gericht des Ortes, an dem bei einer Anfechtungsklage wie der Action paulienne das <QUOT.START ID="QS0063" REF.END="QE0063" CODE="201E"/>schädigende Ereignis<QUOT.END ID="QE0063" REF.START="QS0063" CODE="201C"/> eingetreten ist, im Vergleich zum Gericht des Wohnsitzes des Beklagten in einer besonders günstigen Position ist, eine solche Anfechtungssache zu untersuchen und über sie zu entscheiden. Meines Erachtens ist dies nicht der Fall.</P><P>Der <QUOT.START ID="QS0064" REF.END="QE0064" CODE="201E"/>Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist<QUOT.END ID="QE0064" REF.START="QS0064" CODE="201C"/>, hat keine besondere Bedeutung, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Umstände festgestellt werden sollen, die für die Entscheidung über eine Gläubigeranfechtungsklage erheblich sind. Der Ort der Schädigung kann in einer Rechtssache wie der vorliegenden sowohl der Ort sein, an dem die eigentumsübertragende Urkunde erstellt wurde, wie der Ort, an dem sich der betreffende Vermögensgegenstand befindet. Keiner dieser Orte kann jedoch als besonders bedeutsam für die Entscheidung angesehen werden, ob die Voraussetzungen für die Gläubigeranfechtung erfüllt sind. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gläubigeranfechtung sind das Bestehen einer Forderung eines Gläubigers und die Absicht<?PAGE NO="I-2173"?> des Schuldners, die Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers einzuschränken<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Wie schon erwähnt, können einige Argumente dafür angeführt werden, daß es zweckmäßig ist, eine Gläubigeranfechtungsklage betreffend unbewegliche Sachen bei dem Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, anhängig zu machen. Dies sind jedoch vor allem Gründe, die für die Anwendung der in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehenen Zuständigkeit bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen sprechen. Da der Gerichtshof in dem Urteil Reichert Ï diese Zuständigkeit verneint hat, können diese Gründe jedoch nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß sie eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Randnr. 13 des Urteils hinzuweisen, in der folgendes festgestellt wird;</P><P><QUOT.START ID="QS0065" REF.END="QE0065" CODE="201E"/>Zwar müssen nach den im Immobiliarrecht bestimmter Mitglicdstaatcn geltenden Publizitätsregeln Klagen, die darauf gerichtet sind, Handlungen, die sich auf diesen Publizitätsregeln unterworfene Rechte beziehen, widerrufen oder gegenüber Dritten für unwirksam erklären zu lassen, und die auf solche Klagen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen bekanntgemacht werden; dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats zu begründen, in dem die unbewegliche Sache, an der diese Rechte bestehen, belegen ist. Der Schutz der Rechte Dritter, dem solche Regeln des nationalen Rechts dienen sollen, kann erforderlichenfalls durch eine Bekanntmachung in der Form und an dem Ort sichergestellt werden, die das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.<QUOT.END ID="QE0065" REF.START="QS0065" CODE="201C"/> Im übrigen ist von Bedeutung, daß eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne sowohl unbewegliche als auch bewegliche Sachen betreffen kann. Es ¡st auf den ersten Blick schwierig, sich vorzustellen, daß Artikel 5 Nr. 3 unterschiedlich ausgelegt werden kann, je nach dem, ob die Anfechtungsklage bewegliche oder unbewegliche Sachen betrifft. Meines Erachtens ist klar, daß es unzweckmäßig wäre, anzunehmen, daß Klagen auf Unwirksamerklärung einer Verfügung über bewegliches Eigentum nach Artikel 5 Nr. 3 erhoben werden könnten, jedenfalls, wenn man annähme, daß das schädigende Ereignis dort eingetreten ist, wo sich die bewegliche Sache im Zeitpunkt der Eigentums-Übertragung und/oder der Erhebung der Klage befand.</P></NOTE>.</P><P>Meines Erachtens besteht kein besonderer Grund für die Annahme, daß ein allgemeines Bedürfnis für eine besondere Zuständigkeit für Anfechtungsklagen wie die Action paulienne besteht. Solche Rechtssachen können ohne besondere prozessuale Schwierigkeiten vom Gericht des Wohnsitzes des Beklagten entschieden werden. In der vorliegenden Rechtssache wirft dies keinerlei Schwierigkeiten auf, da der Übertragende und der Erwerber der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz im Bezirk desselben Gerichts haben. Wäre dies nicht der Fall, könnte der Kläger die Klage sowohl gegen den Übertragenden als auch gegen den Erwerber im selben Gerichtsstand erheben, wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens in der Auslegung des Urteils Kalfelis ergibt.</P><P>Meines Erachtens kann auch nicht übersehen werden, daß dieses von mir vorgeschlagene Ergebnis den Vorteil hat, die Zahl der möglichen Zuständigkeiten zu begrenzen, und zu vermeiden, daß zu der Frage Stellung genommen werden muß, wo das schädigende Ereignis im vorliegenden Fall eingetreten ¡st. Wie bekannt, hat der Gerichtshof in dem Urteil Mines de potasse ďAlsace festgestellt, daß der Begriff <QUOT.START ID="QS0066" REF.END="QE0066" CODE="201E"/>Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist<QUOT.END ID="QE0066" REF.START="QS0066" CODE="201C"/>, so zu verstehen ist, daß</P><P><QUOT.START ID="QS0067" REF.END="QE0067" CODE="201E"/>er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint<QUOT.END ID="QE0067" REF.START="QS0067" CODE="201C"/> (Randnr. 24)<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Der Gerichtshof hat diese Auslegung in dem Urteil Dumcz France präzisiert, in dem er feststellte, daß <QUOT.START ID="QS0068" REF.END="QE0068" CODE="201E"/>die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 5 Nr. 3 nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge des Schadens ist, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt hat<QUOT.END ID="QE0068" REF.START="QS0068" CODE="201C"/> (Randnr. 22).</P></NOTE>.</P><P>Wäre Artikel 5 Nr. 3 in einer Sache wie der vorliegenden anwendbar, so ergäbe sich wohl aus dem Urteil Mines de potasse ďAlsace, daß der Kläger in jedem Fall wahlweise Klage erheben könnte,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>entweder beim Gericht des Ortes, an dem die Übertragungsurkunde unterzeichnet wurde (<QUOT.START ID="QS0069" REF.END="QE0069" CODE="201E"/>Begehungsort<QUOT.END ID="QE0069" REF.START="QS0069" CODE="201C"/> — im vorliegenden Fall beim Tribunal de grande instance Sarreguemines, Departement Moselle),</P></ITEM><?PAGE NO="I-2174"?><ITEM><P>oder beim Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten. ist (<QUOT.START ID="QS0070" REF.END="QE0070" CODE="201E"/>Ort des Schadenseintritts<QUOT.END ID="QE0070" REF.START="QS0070" CODE="201C"/> — hier in jedem Fall beim Tribunal de grande instance Grasse, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist)<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ich werde nicht auf die Frage eingehen, ob, nähme man an, die Gläubigeranfechtungsklage würde in den Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr. 3 fallen, dies auch dazu führen könnte, daß das Gericht des Wohnsitzes des Klägers zuständig wäre. Ich beschränke mich auf;den Hinweis, daß das Urteil Dumez France die Abneigung des Gerichtshofes gegen Lösungen erkennen läßt, die zu einem solchen Ergebnis führen, jedenfalls in den Rechtssachen, in denen es nicht um Personen- oder Sachschäden geht.</P></NOTE>.</P></ITEM></LIST><P>Es besteht jedoch kein Grund, weiter auf diese Frage einzugehen, da ich schon aus den angeführten Gründen meine, dem Gerichtshof vorschlagen zu können, die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Artikel 5 Nr. 3 auf eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne nicht anwendbar ist.</P><P>Die Kommission ist zum selben Ergebnis gelangt, wobei sie dieses anscheinend jedoch auf Situationen beschränkt, in denen sich die Anfechtung auf eine Übertragung im Wege der Schenkung bezieht. Die Kommission hat betont, daß die Rechtssituation bei einer Gläubigeranfechtungsklage komplizierter sei als bei einer allgemeinen Haftungsklage, da von einer- Gläubigeranfechtungsklage notwendigerweise drei Parteien betroffen seien — der Gläubiger, der Schuldner und der Dritterwerber der Sache. Die Kommission hält es nämlich für bedeutsam, daß eine Schenkung auch gegenüber einem gutgläubigem Erwerber für unwirksam erklärt werden kann, weshalb in diesem Fall nicht von einer unerlaubten Handlung, so wie diese in Artikel 5 Nr. 3 vorausgesetzt werde, die Rede sein könne. Man kann die Argumentation der Kommission sehr wohl für zutreffend halten, sie hat jedoch die Schwäche, daß sie die Anwendung des Artikels 5 Nr. 3 davon abhängig macht, ob die angefochtene Übertragung unentgeltlich war oder nicht. Es ist meines Erachtens unangemessen, Artikel 5 Nr. 3 so auszulegen, daß seine Anwendbarkeit von einer Unterscheidung abhängig wird, die im Rahmen der Überlegungen, die der Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 zu Grunde liegen, unerheblich erscheint.</P><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><P>Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefrage der Cour ďappel Aix-en-Provence wie folgt zu beantworten:</P><P>Eine Anfechtungsklage wie die Action paulienne fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr. 3, Artikel 16 Nr. 5 und Artikel 24 des Übereinkommens vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.</P></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>