51999PC0129

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen /* KOM/99/0129 endg. - ACC 99/0075 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 17. Dezember 1996 hat der Rat den Beschluß 97/132/EG über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen verabschiedet. Am selben Tag wurde mit dem Beschluß 97/131/EG des Rates das Abkommen in Form eines Schriftwechsels geschlossen, in dem bestätigt wurde, daß sämtliche zum 31. Dezember 1996 geltenden Bedingungen für die tierärztliche Bescheinigung im Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen weiterhin bis zum Inkrafttreten des Abkommens Anwendung finden.

Es ist angezeigt, im Rahmen des Abkommens die Bescheinigungen im Handel zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland zu vereinfachen. Die neuen Bescheinigungen für die Tiere und tierischen Erzeugnisse, für die bei Abschluß des Abkommens Handelsbedingungen vereinbart worden sind, können nun dem Ständigen Veterinärausschuß vorgelegt werden. Sobald die Kommission diesen neuen Bescheinigungen zugestimmt hat, kann das Abkommen in Kraft treten. Allerdings endet mit Inkrafttreten des Abkommens die in dem Schriftwechsel vorgesehene vorübergehende Anwendung der bisherigen Bescheinigungsbestimmungen. Dies ist für beide Vertragsparteien problematisch, da seit Abschluß des Abkommens die grundsätzliche Gleichwertigkeit für weitere Erzeugnisse vereinbart wurde; aus diesem Grund muß Anhang V des Abkommens geändert werden, um diese Gleichwertigkeit zu berücksichtigen und die Grundlage dafür zu schaffen, daß die vereinfachte Bescheinigung für diese zusätzlichen Erzeugnisse verwendet werden kann. In dem Beschluß 97/132/EG ist kein Verfahren zur Änderung der Anhänge des Abkommens vorgesehen; diese Änderung müsste infolgedessen im Rahmen eines Ratsverfahrens vorgenommen werden, wodurch sich das Inkrafttreten des Abkommens erheblich verzögern würde.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Beschluß 97/132/EG dahingehend zu ändern, daß zum einen ein Kommissionsverfahren für künftige Änderungen der Anhänge aufgenommen wird und zum andern die nötigen Änderungen bestimmter Anhänge und besonders des Anhangs V jetzt vorgenommen werden.

Die Änderungen des Anhangs V umfassen neben der Aktualisierung der angegebenen einschlägigen Rechtsvorschriften, der Änderung der Fristen für Arbeitsprogramme sowie der relativ unbedeutenden Änderungen des Abkürzungsverzeichnisses und bestimmter Waren auch Änderungen, die die regionale Schweinepestfreiheit, Fischereierzeugnisse, Heimtierfutter, Knochenerzeugnisse, verarbeitetes tierisches Eiweiß, Bluterzeugnisse, Schmalz/Fette sowie Rohstoffe für Futtermittel und für pharmazeutische oder technische Zwecke betreffen.

Sobald die geänderte Entscheidung 97/132/EG genehmigt ist, wird dem Ständigen Veterinärausschuß ein Vorschlag in bezug auf die vereinfachten Bescheinigungen unterbreitet, so daß das Abkommen und die neuen Bescheinigungsbestimmungen gleichzeitig in Kraft treten werden.

Die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Abkommens mit Neuseeland wurden bei den Beratungen über das vorgeschlagene Veterinärabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika deutlich, weshalb der Rat in dem Beschluß über den Abschluß des Abkommens mit den USA ein Kommissionsverfahren zur Änderung der Anhänge vorsah. Dasselbe Verfahren wird in dem vorliegenden Entwurf eines Beschlusses vorgesehen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beschluß 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1) ist noch nicht in Kraft in getreten, da einige technische Änderungen der Anhänge des Abkommens erforderlich sind, bevor dieses praktisch angewandt werden kann.

(1) ABl. L 57 vom 2.2.1997, S. 4.

In dem Beschluß 97/132/EG ist kein Verfahren zur Änderung der Anhänge vorgesehen. Der Rat hat aber den Beschluß 98/258/EG vom 16. März 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (2) verabschiedet, der ein solches Verfahren vorsieht.

(2) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.

Seit Abschluß des Abkommens wurden weitere Erzeugnisse als grundsätzlich gleichwertig anerkannt, weshalb Anhang V des Abkommens zu ändern und diese Gleichwertigkeit zu berücksichtigen ist. Auch einige andere Anhänge müssen geändert werden, um geänderten Kontrollgebühren und anderen Verwaltungsfragen Rechnung zu tragen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und um die effiziente Anwendung des mit Neuseeland geschlossenen Abkommens sicherzustellen, sollte in den Beschluß 97/132/EG das im Abkommen mit den Vereinigen Staaten enthaltene Verfahren für die Änderung von Anhängen aufgenommen werden.

Die Gemeinschaft und die zuständige Behörde Neuseelands haben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die veterinärhygienischen Maßnahmen geschlossen, die im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen anwendbar sind. Es empfiehlt sich, dieses Abkommen zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Artikel 3 des Beschlusses 97/132/EG enthält folgende Fassung:

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, im Gemischten Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vertreten.

Der Gemeinschaftliche Standpunkt zu Fragen, die von diesem Gemischten Verwaltungsausschuß zu behandeln sind, wird von den zuständigen Stellen des Rates nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

Änderungen der Anhänge des Abkommens, die auf Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zurückzugehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG angenommen."

2. In Artikel 4 des Beschlusses 97/132/EG wird die Ziffer 29" durch die Ziffer 30" ersetzt.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

A. Schreiben der zuständigen Behörde Neuseelands

Sehr geehrter Herr Legras,

Neuseeland wünscht die Änderung des dem Beschluß 97/132/EG des Rates beigefügten Abkommens wie folgt:

In Anhang II Teil A wird die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Land- und Forstwirtschaft" ersetzt.

In Anhang III des Abkommens wird die Jahreszahl "1997" durch die Zahl "1999" ersetzt.

Die Anhänge V, VIII (Teil B) und X werden durch die Anhänge A, B und C ersetzt, die von unseren jeweils zuständigen Dienststellen genehmigt wurden und diesem Schreiben beigefügt sind.

Genehmigen Sie, Herr Legras, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die zuständige Behörde Neuseelands

B. Schreiben der Kommission

Brüssel, den .....

Sehr geehrter Herr...,

Hiermit bestätige ich, daß die Kommission dem Vorschlag der zuständigen Behörde Neuseelands zustimmt, den Sie mit Schreiben vom .... 1999 übermittelt haben.

Wir werden der zuständigen Stelle der Europäischen Gemeinschaft diesen Briefwechsel zur Genehmigung vorlegen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

G. Legras

ANHANG A

ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

Verzeichnis der Kurzvermerke und Abkürzungen

Ja (1) = Gleichgestellt - Modelle für Gesundheitsbescheinigungen verwenden.

Ja (2) = Grundsätzlich gleichgestellt - einige besondere Fragen zu klären - bis zur Klärung dieser Fragen geltende Bescheinigung verwenden.

Ja (3) = Gleichstellung in Form der Erfuellung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei - geltende Bescheinigung verwenden.

(4) = Vgl. Verschiedene Bestimmungen über Bescheinigungen.

NE = Nicht bewertet - vorläufig geltende Bescheinigung verwenden.

E = Bewertung nicht abgeschlossen - wird überprüft - vorläufig geltende Bescheinigung verwenden.

[ ] = Unmittelbar zur Klärung anstehende Aspekte.

Nein = Nicht gleichgestellt und/oder weitere Prüfung erforderlich. Handel kann erfolgen, wenn die einführende Vertragspartei die Bedingungen der ausführenden Vertragspartei erfuellt.

AI = Gefluegelpest

BSE = Spongiforme Rinderenzephalopathie

C = Celsius

EG/NZ = Europäische Gemeinschaft/Neuseeland

ERL = Enzootische Rinderleukose

Gleich. = Gleichstellung

IBD = Infektiöse Bursitis des Huhnes

IBR = Infektiöse bovine Rhinotracheitis

IRL = Irland

Kanalisierung = Anhang I Kapitel 10 Ziffer 10 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 92/118/EWG des Rates

Keine = Keine besonderen Bedingungen

KSP = Klassische Schweinepest

min. = Minute(n)

ND = Newcastle Disease

OIE = Internationales Tierseuchenamt

PM = Schlachtkörperuntersuchung

ScVC = Wissenschaftlicher Veterinärausschuß

UHT = Ultrahocherhitzt

UK = Vereinigtes Königreich

Vorschr. = Rechtsvorschriften

VSK = Vesikuläre Schweinekrankheit

VTE = Verarbeitetes tierisches Eiweiß"

1.

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43. Verschiedene Bestimmungen über Bescheinigungen; Fußnote (4): Bescheinigungen sind auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder der Tiergesundheitsbescheinigung einzutragen.

Gegenstand // Bescheinigungsbestimmungen

IBR // Für den Handel mit Rindern und Rindersperma von Neuseeland nach Dänemark und Finnland stellt Neuseeland Beschein. gemäß Artikel 3 der Kommissionsentscheidung 93/42/EWG aus. Für den Handel mit Rindern und Rindersperma von Neuseeland nach Schweden und Österreich stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Artikel 2 der Kommissionsentscheidung 95/109/EG aus. Diese Bescheinigung ist in der Gesundheitsbescheinigung einzutragen.

Aujeszky-Krankheit // Für den Handel mit lebenden Schweinen von Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Südwestfrankreich, Deutschland, Finnland, Schweden, Österreich und Luxemburg stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Kommissionsentscheidung 93/24/EWG bzw. Artikel 4 der Kommissionsentscheidung 93/244/EWG aus. Diese Bescheinigung ist in der Gesundheitsbescheinigung einzutragen.

BSE - Nur für Rinder. // Länder mit geringer BSE-Inzidenz: Es gelten die OIE-Vorschriften.

Länder mit hoher BSE-Inzidenz: NZ beachtet die Kommissionsentscheidung 98/256/EG.

Künftige Änderungen der Entscheidung 98/256/EG werden von NZ binnen (max.) 3 Monaten geprüft, nachdem die EG einschlägige wissenschaftliche Daten vorgelegt hat.

KSP - nur Wildschweine // Für den Handel von der EG nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, daß die Erzeugnisse aus Gebieten stammen, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen KSP-frei war. Diese Bescheinigung ist in der Gesundheitsbescheinigung einzutragen.

Tollwut // Für den Handel von Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich, Irland und Schweden. Bei Katzen und Hunden kann eine Einfuhrquarantäne und/oder Impfung und/oder ein serologischer Test verlangt werden.

Farben der Veterinärstempel // In der Richtlinie 94/36/EG sind die Farbstoffe aufgeführt, die für Veterinärstempel verwendet werden dürfen.

Salmonellen // Für den Handel von Neuseeland nach Schweden und Finnland. Neuseeland stellt Bescheinigungen gemäß den Entscheidungen 95/409/EG (frisches Rind- und Schweinefleisch), 95/410/EG (lebendes Schlachtgefluegel), 95/411/EG (frisches Gefluegelfleisch) des Rates bzw. den Entscheidungen 95/160/EG (Zuchtgefluegel und Eintagsküken), 95/161/EG (Legehennen) und 95/168/EG (Konsumeier) der Kommission aus.

Für Frischfleisch (gemäß 72/462/EWG) zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen in Schweden/Finnland wird keine Bescheinigung verlangt."

ANHANG B

ANHANG VIII Teil B

B. KONTROLLGEBÜHREN

I Für Neuseeland

Ministerium für Land- und Forstwirtschaft

Die Grenzkontrollgebühren sind für Neuseeland in den Vorschriften über die biologische Sicherheit (Gebühren) von 1993 geregelt.

Folgende Gebühren werden erhoben:

Dokumentenprüfung

Kontrolle der Dokumente: 28,70 NZD je Partie

Beschau

a) Kontrolle einer Partie tierischer Erzeugnisse 57,40 NZD je Partie

b) Lebende Tiere

entweder direkte Abfertigung des Tiers: 28,70 NZD je Partie oder Veterinärinspektion des Tiers in vorübergehender Verwahrung (Quarantäne): 96,10 NZD je Stunde

Gesundheitsministerium

Nicht alle gesundheitlichen Kontrollen sind gebührenpflichtig. Bei Fehlen einer Gebührentabelle gilt generell, daß im Falle von Sicherheitsproblemen die tatsächlich anfallenden Analysekosten in Rechnung gestellt werden.

Für folgende Sektoren liegt eine Gebührentabelle vor:

1. Lebensmittelverordnungen von 1984: 200 NZD für Analysen

2. Lebensmittelverordnungen (Gebühren und Abgaben) 1997

* Lizenz für Mehrfachabfertigungen:

Stundensatz (in 15-Minuten-Einheiten) zuzueglich 0,62 NZD je km über 40 km. Der Stundensatz beträgt 73,12 NZD zu den normalen Dienstzeiten, 109,68 NZD ausserhalb der normalen Dienstzeiten an anderen Tagen als gesetzlichen Feiertagen und 146,25 NZD an gesetzlichen Feiertagen .

* Abfertigung:

33,75 NZD je Lieferant/Artikel. Bei elektronischem Datentransfer verringert sich dieser Betrag auf 22,50 NZD.

II Für die Gemeinschaft:

Kontrollgebühren werden pauschal für Partien wie folgt erhoben:

Lebende Tiere: 5 EUR je Tonne

Tierische Erzeugnisse: 1,5 EUR je Tonne

Mindestgebühr 30 EUR und Hoechstgebühr 350 EUR je Partie, sofern die tatsächlich anfallenden Kosten diese Hoechstgebühr nicht übersteigen. "

ANHANG C

ANHANG X

VERBINDUNGSSTELLEN

Für Neuseeland

The Chief

MAF Regulatory Authority

Ministry of Agriculture and Forestry

P O Box 2526

Wellington

NEW ZEALAND

Tel: (64) 4 474 4100

Fax: (64) 4 474 4240

Andere wichtige Verbindungen

Chief Veterinary Officer

Tel: (64) 4 474 4100

Fax: (64) 4 474 4240

Chief Meat Veterinary Officer

Tel: (64) 4 474 4100

Fax: (64) 4 474 4240

Chief Dairy Officer

Tel: (64) 4 474 4100

Fax: (64) 4 474 4240

Manager, Food and Nutrition, Public Health Group

Tel: (64) 4 496 2000

Fax: (64) 4 496 2340

Für die Europäische Gemeinschaft:

Der Direktor

GD VI.B.II Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

rü de la Loi/Wetstraat 86 Raum 8/53

Brüssel

BELGIEN

Tel: (32) 2 295 6838

Fax: (32) 2 296 4286"