EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.5.2020
COM(2020) 214 final
2020/0088(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die weltweite Förderung und Erweiterung des Schutzes bestehender geografischer Angaben gehört zu den vorrangigen Strategien für einen nachhaltigen internationalen Handel mit Agrarerzeugnissen. Dabei soll die Qualitätspolitik der Europäischen Union gefördert und gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung dieser Angaben vorgegangen werden. Dies trägt auch zur Erhöhung des Mehrwerts der Agrarexporte der EU und somit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft bei.
China ist der zweitwichtigste Handelspartner der EU und die EU ist Chinas wichtigster Handelspartner. Der Handel zwischen China und Europa hat einen Wert von durchschnittlich über 1 Mrd. EUR pro Tag. Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind ein wichtiger Bestandteil dieser Handelsbeziehungen, und die bilaterale Handelsbilanz ist in diesem Sektor für die EU eindeutig positiv: 2018 verzeichnete die EU einen Handelsüberschuss von 5,4 Mrd. EUR gegenüber China. China war der zweitgrößte Absatzmarkt der EU (11 Mrd. EUR) und lag bei den Einfuhren in die EU an dritter Stelle (5,6 Mrd. EUR). Diese Zahlen stehen im Gegensatz zum allgemeinen Warenhandelsbilanzdefizit der EU gegenüber China von insgesamt 184,9 Mrd. EUR im Jahr 2018 (bei Ausfuhren im Wert von 209,9 Mrd. EUR und Einfuhren im Wert von 394,8 Mrd. EUR).
Die Mittelschicht Chinas, die in den nächsten drei Jahren auf 500 Millionen Menschen anwachsen dürfte, trägt zu einem rasanten Anstieg der Nachfrage nach hochwertigen Erzeugnissen und damit nach Erzeugnissen mit geografischer Angabe aus Europa bei. Einer von der GD AGRI im Jahr 2013 in Auftrag gegebenen Studie zufolge erzielt ein Erzeugnis mit geografischer Angabe durchschnittlich mehr als den doppelten Preis als ein ähnliches Erzeugnis ohne geografische Angabe. Dieses Abkommen kommt daher den europäischen Erzeugern zugute und sollte in den ländlichen Gebieten, in denen diese Erzeugnisse hergestellt werden, zu einem Aufschwung führen.
Dieses Abkommen ist auch ein weiterer Schritt hin zur allgemeinen Anerkennung geografischer Angaben und der Bedeutung ihres Schutzes – ein Prozess, der von der EU durch die verschiedenen Freihandelsabkommen, die sie in den letzten Jahren unterzeichnet hat, vorangetrieben wurde.
Neben den wirtschaftlichen Vorteilen wird das Abkommen auch ein Meilenstein in unseren Beziehungen zu China darstellen, da es das erste wichtige bilaterale Handelsabkommen zwischen der EU und China sein wird. Es ist zudem ein Signal an die Welt, dass sich beide Seiten für vertiefte Handelsbeziehungen einsetzen, und ein Symbol für unsere Offenheit und unser Festhalten an internationalen Vorschriften als Grundlage von Handelsbeziehungen.
Am 10. September 2010 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit China, um den höchstmöglichen Schutz für die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden geografischen Angaben zu erreichen und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben vorzusehen.
Auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission ein ehrgeiziges und umfassendes Abkommen über die Zusammenarbeit und den Schutz geografischer Angaben mit der Volksrepublik China ausgehandelt.
Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz;
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz.
Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Abschluss des Abkommens fügt sich in die Gesamtstrategie der EU zur Förderung geografischer Angaben ein. Mit der Initiative soll für eine Liste geografischer Angaben der EU in der Volksrepublik China sowie für chinesische geografische Angaben in der EU ein hoher, mindestens Artikel 23 TRIPS-plus entsprechender Schutz gewährleistet werden. Dank der Initiative erhalten Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe einen Wettbewerbsvorteil.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Abschluss eines bilateralen Abkommens über geografische Angaben mit der Volksrepublik China steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU und insbesondere mit den Zielen der Union in Bezug auf die EU-Strategie zur Förderung geografischer Angaben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Das Abkommen zwischen der EU und China über geografische Angaben ist von der Union auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 207 Absatz 3, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 AEUV abzuschließen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das dem Rat vorgelegte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und trägt zur Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das Abkommen hat keine direkten Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz enthält institutionelle Bestimmungen, die einen Gemischten Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Abkommens und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Dialogs über geografische Angaben vorsehen.
Der Gemischte Ausschuss wacht auch über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und kann alle Fragen im Zusammenhang mit seiner Durchführung und seinem Funktionieren prüfen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In dem Abkommen zwischen der EU und China über geografische Angaben ist festgelegt, unter welchen Bedingungen ein hoher Schutz für die vorgeschlagenen geografischen Angaben auf dem chinesischen Markt gewährleistet ist.
Gemäß den in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten Zielen hat die Kommission unter anderem sichergestellt, dass
–nach dem Inkrafttreten des Abkommens ein TRIPS-plus entsprechender Schutz für geografische Angaben der EU gegeben sein und diese vor Übersetzung, Transkription oder Transliteration und Verwendung in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen auf einem Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft geschützt sein werden;
–innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten 175 zusätzliche geografische Angaben geschützt werden und ein Mechanismus zur späteren Ergänzung weiterer geografischer Angaben geschaffen wird;
–die geografischen Angaben neben den rechtmäßigen älteren Marken bestehen werden, deren überwiegende Mehrheit rechtmäßigen Inhabern in Europa gehört.
2020/0088 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 10. September 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.
(2)Mit dem vorgeschlagenen Abkommen sollen der höchstmögliche Schutz für geografische Angaben erreicht und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben geschaffen werden.
(3)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz wird – vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens – im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannte(n) Person(en) aus.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident