<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><ORDER xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.ORDER><REF.CASE FILE="ECRT12004DEA.0500178501.case.xml"><NO.CASE>T-342/99 DEP</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61999B0342</NO.CELEX><NO.SEQ>0017.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1790</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>1816</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>27</PAGE.TOTAL><AUTHOR>T</AUTHOR></BIB.ORDER><CURR.TITLE><LEFT>BESCHLUSS VOM <DATE ISO="20040628">28. 6. 2004</DATE> — RECHTSSACHE T-342/99 DEP</LEFT><RIGHT>AIRTOURS / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluss des Gerichts</HT> (Fünfte erweiterte Kammer)</P><P><DATE ISO="20040628">28. Juni 2004</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><ORDER.INIT><P>In der Rechtssache T-342/99 DEP</P></ORDER.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Airtours plc,</HT> Prozessbevollmächtigter: M. Nicholson, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Antragstellerin,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Kommission der Europäischen Gemeinschaften,</HT> vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Antragsgegnerin,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><P>wegen Festsetzung der Kosten, die die Kommission der Airtours plc aufgrund des Urteils des Gerichts vom <DATE ISO="20020606">6. Juni 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-342/99" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-2585">T-342/99 (Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585</REF.DOC.ECR>) zu erstatten hat,</P><?PAGE NO="II-1791"?><P>erlässt</P><PREAMBLE.GEN><PREAMBLE.INIT><P>DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)</P><P>unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh, der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro,</P><P>Kanzler: H. Jung,</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL><P>folgenden</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.GEN><CONTENTS.ORDER><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Beschluss</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Die Airtours plc (nunmehr My Travel Group plc) erhob mit am <DATE ISO="19991202">2. Dezember 1999</DATE> in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom <DATE ISO="19990922">22. September 1999</DATE> zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 — Airtours/First Choice, im Folgenden: Entscheidung), die unter der Nummer 2000/276/EG veröffentlicht worden war (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="093" DATE.PUB="1999" PAGE.FIRST="1">ABl. L 93, S. 1</REF.DOC.OJ>).</TXT></NP><?PAGE NO="II-1792"?><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Das Gericht erklärte die Entscheidung mit Urteil vom <DATE ISO="20020606">6. Juni 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-342/99" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-2585">T-342/99 (Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585</REF.DOC.ECR>, im Folgenden: Urteil Airtours) für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.</TXT></NP><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20020910">10. September 2002</DATE> forderte die Antragstellerin die Kommission auf, einen Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">1464441,55</FT> Pfund Sterling (GBP) für die an ihre Beistände gezahlten Honorare und für andere Kosten als die Mehrwertsteuer, zuzüglich eines Betrages von <FT TYPE="DECIMAL">253543,47</FT> GBP für Mehrwertsteuer, d. h. einen Gesamtbetrag von <FT TYPE="DECIMAL">1717985,02</FT> GBP, zu erstatten.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20021014">14. Oktober 2002</DATE> wies die Kommission diese Forderung mit der Begründung zurück, dass sie nicht gerechtfertigt sei, und machte einen Gegenvorschlag für die der Airtours entstandenen Kosten, der sich auf <FT TYPE="NUMBER">130000</FT> GBP belief.</TXT></NP><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20030130">30. Januar 2003</DATE> erläuterte die Antragstellerin der Kommission die Gründe, aus denen ihr die verlangten Beträge gerechtfertigt erschienen, und wies den Vorschlag einer Zahlung von <FT TYPE="NUMBER">130000</FT> GBP zurück.</TXT></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Mit am <DATE ISO="20030204">4. Februar 2003</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Kostenfestsetzung, mit dem sie das Gericht aufforderte, nach Artikel 92 seiner Verfahrensordnung den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf <FT TYPE="DECIMAL">1464441,55</FT> GBP für Honorare und andere Kosten als die Mehrwertsteuer, zuzüglich <FT TYPE="DECIMAL">253543,47</FT> GBP für Mehrwertsteuer, d. h. auf insgesamt <FT TYPE="DECIMAL">1717985,02</FT> GBP, festzusetzen.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1793"?><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Die Kommission nahm mit am <DATE ISO="20030318">18. März 2003</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz Stellung und forderte das Gericht auf, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auf <FT TYPE="NUMBER">170000</FT> GBP festzusetzen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Entscheidungsgründe</P></TI></TITLE><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Kostenfestsetzung im Wesentlichen auf zwei Argumente. Erstens habe sie in Analogie zum englischen Verfahrensrecht Anspruch darauf, dass die Kosten in der vorliegenden Rechtssache großzügig festgesetzt würden. Zweitens erfülle der verlangte Betrag die Kriterien, die in der Rechtsprechung zu den erstattungsfähigen Kosten aufgestellt worden seien, und decke Kosten, die in der vorliegenden Rechtssache zwangsläufig entstanden seien.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Zum Anspruch auf eine großzügige Kostenfestsetzung</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Die Antragstellerin macht geltend, dass sie einen Anspruch auf großzügige Festsetzung ihrer Kosten habe. Bei der Bemessung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten müsse die Schärfe der Kritik des Gerichts an der Entscheidung (Urteil Airtours, Randnr. 294) berücksichtigt werden. Sie unterstreicht ferner, dass bei der Bemessung dieses Betrages die Notwendigkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle insbesondere im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen zu berücksichtigen sei, und verweist insoweit auf die Pressemitteilung der Kommission nach Verkündung des Urteils Airtours, mehrere Presseartikel und den am <DATE ISO="20020723">23. Juli 2002</DATE> vom Ausschuss für die Europäische Union des britischen House of Lords veröffentlichten Bericht.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1794"?><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>In Analogie zum englischen Verfahrensrecht habe sie Anspruch auf Kostenerstattung nach Entschädigungsgrundsätzen. Ihr seien daher sämtliche durch die Klage verursachten Kosten zu erstatten, sofern sie nicht unangemessen hoch seien oder unangemessen entstanden seien. Andernfalls würde nämlich der Rechtsuchende davon abgeschreckt, Klage zu erheben, oder dazu veranlasst, seine Aufwendungen zu beschränken mit der Folge, dass das Gericht möglicherweise nicht über alle tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angaben verfüge, die es benötige, um seine Kontrollaufgabe zufrieden stellend wahrnehmen zu können.</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Die Kommission trägt vor, dass die Rechtsprechung nicht die Möglichkeit vorsehe, die Kosten als Sanktion für die unterliegende Partei zu erhöhen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet<?PAGE NO="II-1795"?> wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="20020124">24. Januar 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-38/95 DEP" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-217">T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20030306">6. März 2003</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-226/00 DEP+T-227/00 DEP" YEAR="2003" PAGE.ECR="II-685">T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 33</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Nach diesen Grundsätzen kann der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nicht den Betrag der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Gericht übersteigen. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf den Inhalt des Urteils Airtours, die Stellungnahmen der Kommission oder des House of Lords im Anschluss an dieses Urteil oder, allgemeiner gesagt, auf die Notwendigkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle berufen, um mehr zu erlangen, als ihr nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung zusteht.</TXT></NP><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Vorschriften über die Festsetzung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten in der Verfahrensordnung festgelegt sind und nicht durch Analogie aus dem von der Antragstellerin angeführten englischen Verfahrensrecht hergeleitet werden können.</TXT></NP><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten bemisst sich daher nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Zur Bemessung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebühren<?PAGE NO="II-1796"?> Ordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="19961108">8. November 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-120/89 DEP" YEAR="1996" PAGE.ECR="II-1547">T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20020110">10. Januar 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-80/97 DEP" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-1">T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, IM, Randnr. 26</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom <DATE ISO="19851126">26. November 1985</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="318/82 DEP" YEAR="1985" PAGE.ECR="3727">318/82 DEP, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3</REF.DOC.ECR>, und Beschluss Starways/Rat, Randnr. 27).</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Zu Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Die Antragstellerin macht geltend, dass Gegenstand und Art des Rechtsstreits im vorliegenden Fall neue und komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen aufgeworfen hätten, was durch die Länge der Entscheidung, der Klageschrift und des Urteils belegt werde. Außerdem habe das Urteil Airtours den Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen sowohl hinsichtlich der Definition des Begriffes der kollektiven beherrschenden Stellung als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle grundlegend beeinflusst, wie sich aus den zahlreichen<?PAGE NO="II-1797"?> Presseartikeln und Aufsätzen ergebe, die diesem Urteil gefolgt seien. Insbesondere habe sich das Gericht nicht damit begnügt, die in seinem Urteil vom <DATE ISO="19990325">25. März 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-102/96" YEAR="1999" PAGE.ECR="II-753">T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753)</REF.DOC.ECR> aufgestellten Kriterien mechanisch zu wiederholen, sondern die Gegebenheiten des Falles genutzt, um die Kriterien, die auf Situationen einer kollektiven beherrschenden Stellung anwendbar seien, u. a. hinsichtlich der Frage zu entwickeln und zu präzisieren, ob die Kommission einen Zusammenschluss untersagen könne, wenn der relevante Markt oligopolistisch und nicht kollusiv sei.</TXT></NP><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Die Kommission räumt ein, dass der Rechtsstreit zahlreiche Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen habe. Die Rechtssache habe jedoch keinen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts gehabt. Was die Definition der kollektiven beherrschenden Stellung angehe, so seien die Hauptbestandteile dieses Begriffes bereits im Urteil Gencor/Kommission geprüft und in juristischen Standardwerken ausführlich erläutert worden. Die Antragstellerin könne daher nicht mit Erfolg behaupten, dass sie die Kommission <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>auf den rechten Weg<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> dieser Rechtsprechung zurückgeführt habe, nachdem die Kommission angeblich versucht habe, in der Entscheidung neue Kriterien anzuwenden, denn diese Behauptung beruhe auf einer fehlerhaften und tendenziösen Auslegung der Entscheidung. Die Kommission räumt jedoch ein, dass eine Meinungsverschiedenheit über die Natur des Vergeltungsmechanismus, eine relativ unbedeutende Frage, bestanden habe. Was die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle angehe, so verstehe sie nicht, inwieweit die vorliegende Rechtssache von besonderer Bedeutung sei, da die ausführliche Prüfung, die das Gericht durchgeführt habe, der Prüfung entspreche, die es bei allen Klagen vornehme. Außerdem sei, auch wenn die Prüfung einer solchen Rechtssache einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordere, der von der Antragstellerin verlangte Kostenbetrag jedenfalls besonders unverhältnismäßig.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Zunächst ist festzustellen, dass die Klage die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom <DATE ISO="19891221">21. Dezember 1989</DATE> über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="395" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="1">ABl. L 395, S. 1</REF.DOC.OJ>, berichtigte Fassung im <REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="257" DATE.PUB="1990" PAGE.FIRST="13">ABl. 1990, L 257, S. 13</REF.DOC.OJ>) und insbesondere eine Entscheidung der Kommission betraf, die zum Abschluss eines gründlichen Prüfverfahrens erlassen worden war und mit der das von der Antragstellerin angemeldete Übernahmevorhaben für mit dem Gemelli<?PAGE NO="II-1798"?> samen Markt unvereinbar erklärt worden war. Neben den Schwierigkeiten, die mit der Kontrolle von Zusammenschlüssen verbunden sind, die eine vorausschauende Analyse des Referenzmarktes erfordert, wies die Entscheidung die Besonderheit auf, dass der geplante Zusammenschluss mit der Begründung untersagt wurde, er würde zu einer kollektiven beherrschenden Stellung führen, was eine gründliche Prüfung der Wirkungen dieses Vorgangs auf den Wettbewerb voraussetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Sodann ist zu unterstreichen, dass der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 zwar bereits Gegenstand zweier Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts war (Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19980331">31. März 1998</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-68/94+C-30/95" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-1375">C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Kali &amp; Salz<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/>, Slg. 1998,I-1375</REF.DOC.ECR>, und Urteil Gencor/Kommission), dass seine Definition und Anwendung aber schwierig bleiben.</TXT></NP><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>So hat die vorliegende Rechtssache neue Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Definition und Ermittlung einer kollektiven beherrschenden Stellung, die in der anwendbaren Verordnung nicht definiert wird, mit der Existenz einer stillschweigenden Koordinierung zwischen den Mitgliedern eines beherrschenden Oligopois, mit der Notwendigkeit, Abschreckungsmittel festzustellen, die den inneren Zusammenhalt eines solchen Oligopois gewährleisten, und — allgemeiner — mit dem Beweisgrad aufgeworfen, dem die Kommission unterliegt, wenn sie einen Zusammenschluss mit der Begründung untersagen will, dass er zu einer kollektiven beherrschenden Stellung führen würde, durch die der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde. Insoweit ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache im Unterschied zu der dem Urteil Gencor/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um die Errichtung eines Duopols für Platin, einen in der ganzen Welt marktfähigen Rohstoff, ging, die Errichtung eines Oligopois auf einem Markt für saisonale Dienstleistungen betraf, die durch den Wegfall eines der vier großen britischen Reiseveranstalter erfolgte. Die Anwendung des Begriffes der kollektiven beherrschenden Stellung war daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache schwieriger.</TXT></NP><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Folglich war die Rechtssache im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft bedeutend und warf zahlreiche komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen auf, die von den Beiständen der Antragstellerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage geprüft werden mussten.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1799"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zum wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>Die Antragstellerin trägt vor, dass die Übernahme von First Choice durch Airtours mit ungefähr 850 Mio. GBP bewertet worden sei, was ein erhebliches wirtschaftliches Interesse darstelle, und dass die Übernahme aufgrund der Entscheidung nicht habe erfolgen können. Zudem sei ihr eine Möglichkeit genommen worden, infolge der geplanten Fusion zu wachsen und Einsparungen und Synergieeffekte zu erzielen. Darüber hinaus habe sie nicht an der Konsolidierung der Tourismusbranche teilhaben können, zu der es in der Folgezeit gekommen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>26</NO.P><TXT>Die Kommission räumt ein, dass der Antragstellerin eine Chance entgangen sei. Ihr finanzielles Interesse sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass es wenig wahrscheinlich gewesen sei, dass Airtours im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Lage gewesen wäre, First Choice zu übernehmen, schwer zu bewerten. Das finanzielle Interesse der Antragstellerin bestehe vor allem in der Bestimmung ihrer Stellung im Hinblick auf künftige Zusammenschlüsse. Die Entscheidung habe aber insoweit nicht zu einem Ausschluss von Airtours von der späteren Konsolidierung des Marktes geführt, da diese Konsolidierung (Sachen COMP/M.2002 — Preussag/Thomson und COMP/M.2228 — C&amp;N/Thomas Cook) durch grenzüberschreitende Fusionen erfolgt sei und nichts die Antragstellerin daran gehindert habe, solche Fusionen durchzuführen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>27</NO.P><TXT>Die Entscheidung hat die Übernahme eines mit ungefähr 850 Mio. GBP bewerteten Unternehmens verhindert. Folglich ist, ohne dass die Entwicklung des relevanten Marktes im Anschluss an die Entscheidung geprüft werden müsste, anzunehmen, dass die vorliegende Rechtssache von erheblichem wirtschaftlichen Interesse für die Antragstellerin war.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1800"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Zum Arbeitsaufwand der Beistände der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Allgemeine Erwägungen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>28</NO.P><TXT>Zunächst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rechtsstreit tatsächlich mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für die Beistände der Antragstellerin verbunden war.</TXT></NP><NP><NO.P>29</NO.P><TXT>Die Beistände der Antragstellerin verfügten jedoch über eine umfassende Kenntnis des Falles, da sie Airtours im Verwaltungsverfahren, in dem eine eingehende Untersuchung erfolgt war, vertreten hatten. So hatte die Antragstellerin bereits in diesem Verwaltungsverfahren bestimmte Argumente vorgebracht, die auch vor dem Gericht vorgetragen wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der Definition des Marktes und der stillschweigenden Koordinierung zwischen den Mitgliedern des beherrschenden Oligopois. Dies erleichterte die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandte Zeit (Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="20011108">8. November 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-65/96 DEP" YEAR="2001" PAGE.ECR="II-3261">T-65/96 DEP, Kish Glass/Kommission, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 25</REF.DOC.ECR>, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 43).</TXT></NP><NP><NO.P>30</NO.P><TXT>Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="19981030">30. Oktober 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-290/94 DEP" YEAR="1998" PAGE.ECR="II-4105">T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20000315">15. März 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-337/94 DEP" YEAR="2000" PAGE.ECR="II-479">T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20</REF.DOC.ECR>, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44). Der Gemeinschaftsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluss des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19951109">9. November 1995</DATE> in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Beschluss Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 31).</TXT></NP><?PAGE NO="II-1801"?><NP><NO.P>31</NO.P><TXT>Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist der Betrag der verschiedenen Kategorien von Kosten zu bemessen, deren Erstattung die Antragstellerin von der Kommission verlangt.</TXT></NP><NP><NO.P>32</NO.P><TXT>Die Antragstellerin erläutert in diesem Zusammenhang, dass der Gesamtbetrag von <FT TYPE="DECIMAL">1464441,55</FT> GBP ohne Steuern (<FT TYPE="DECIMAL">1717985,02</FT> GBP mit Mehrwertsteuer), dessen Erstattung sie verlangt, sich wie folgt zusammensetzt:</TXT><P><TBL NO.SEQ="001" COLS="2"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">GBP</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spezialisierte Rechtsbeistände (J. Swift, QC, und R. Anderson, Barrister)</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Honorare</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">279375,00</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mehrwertsteuer</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">48890,62</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Rechtsbeistände (Solicitors)</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Honorare</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">850000,00</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Auslagen (außer Mehrwertsteuer)</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">19509,68</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mehrwertsteuer</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">152163,33</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wirtschaftsberater (Lexecon)</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Honorare</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">281051,52</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mehrwertsteuer</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">49184,02</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wirtschaftsexperten (K. Binmore und D. Neven)</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Honorare</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">33885,35</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Mehrwertsteuer</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="DECIMAL">3305,50</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg</CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Honorare und Auslagen</CELL><CELL COL="2">620,00</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Insgesamt</CELL><CELL COL="2"><P><FT TYPE="DECIMAL">1464441,55</FT> (ohne Mehrwertsteuer)</P><P><FT TYPE="DECIMAL">1717985,02</FT> (mit Mehrwertsteuer)</P></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1802"?><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Rechtsbeistände (Barristers und Solicitors)</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>33</NO.P><TXT>Im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit den Aufwendungen für Rechtsbeistände verlangt die Antragstellerin zunächst die Erstattung von <FT TYPE="NUMBER">279375</FT> GBP für Honorare, die zwei auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Barristers in Rechnung gestellt hätten (<FT TYPE="NUMBER">150500</FT> GBP für J. Swift, QC, und <FT TYPE="NUMBER">128875</FT> GBP für R. Anderson), die während des gesamten Verfahrens vor dem Gericht tätig gewesen seien. Die Antragstellerin betont insoweit, dass, wie es vor den englischen Gerichten der Fall gewesen wäre, die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zweier Barristers zur Ergänzung der Arbeit der Solicitors aufgrund der Bedeutung und Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt sei.</TXT></NP><NP><NO.P>34</NO.P><TXT>Ferner verlangt die Antragstellerin die Erstattung von <FT TYPE="NUMBER">850000</FT> GBP für Honorare, die von der Solicitor-Kanzlei Slaughter &amp; May in Rechnung gestellt worden seien. Sie trägt insoweit vor, dass dem mit dem Verfahren befassten Team ein Partner angehört habe (der 413 Stunden und 45 Minuten gearbeitet habe), dem während des gesamten Verfahrens ein Senior Solicitor (der 315 Stunden und 25 Minuten gearbeitet habe) und ein weiterer Solicitor beigestanden hätten (307 Stunden seien zu Beginn des Verfahrens von einem ersten Solicitor geleistet worden; dieser sei durch einen anderen Solicitor ersetzt worden, der zum Abschluss des Verfahrens 204 Stunden und 45 Minuten gearbeitet habe). Dieses Team habe in den verschiedenen Stadien des Verfahrens auch mehrere Auszubildende beschäftigt. So hätten zwei Auszubildende 115 Stunden sowie 100 Stunden und 15 Minuten im Stadium der Klageschrift gearbeitet, ein anderer Auszubildender habe 193 Stunden und 20 Minuten im Stadium der Erwiderung gearbeitet, und 13 Auszubildende seien zwischen 15 Minuten und 35 Stunden (insgesamt 110 Stunden und 30 Minuten) tätig gewesen, was sich dadurch erkläre, dass alle drei Monate ihre Zuweisung wechsele und das Gerichtsverfahren fast drei Jahre gedauert habe. Die Solicitor-Kanzlei habe somit <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> Stunden für die Rechtssache aufgewandt, und das Kernteam des für das Dossier verantwortlichen Teams habe nur die Mindestgröße gehabt, die erforderlich gewesen sei, um die dem Mandanten geschuldete Dienstleistung zu erbringen.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1803"?><NP><NO.P>35</NO.P><TXT>Von den <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> Stunden Arbeit, die von den 19 Personen der Solicitor-Kanzlei in Rechnung gestellt worden seien, die von der Vorbereitung der Klage ab Ende September 1999 bis zur mündlichen Verhandlung am <DATE ISO="20011011">11. Oktober 2001</DATE> im Wechsel tätig geworden seien, seien ungefähr 500 Stunden auf die Prüfung der Entscheidung und die Vorbereitung der Klageschrift entfallen (Oktober bis Dezember 1999), ungefähr 500 Stunden auf die Prüfung der Klagebeantwortung und die Vorbereitung der Erwiderung (März bis April 2000), einige Stunden auf die Prüfung der Gegenerwiderung (Juni 2000), ungefähr 100 Stunden auf die Vorbereitung der Antworten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen (Juli bis August 2001) sowie ungefähr 500 Stunden auf das Studium des Sitzungsberichts und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, an der fünf Personen teilgenommen hätten, um Airtours zu vertreten (September bis Oktober 2001).</TXT></NP><NP><NO.P>36</NO.P><TXT>Die Kommission beanstandet sowohl die Zahl der hinzugezogenen Anwälte (Barristers und Solicitors) als auch die Höhe der Honorare und die Zahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden.</TXT></NP><NP><NO.P>37</NO.P><TXT>Was die Zahl der Anwälte angehe, so könnten nur die Honorare von zwei oder allenfalls drei Anwälten als erstattungsfähig angesehen werden. So sei die Beschäftigung von 19 Personen durch Slaughter &amp; May Ergebnis einer Vergeudung von Kräften. Zwar hätten nur sechs dieser 19 Personen viel Zeit für das Dossier aufgewandt, doch sei ein solches Team auf jeden Fall größer als erforderlich. Darüber hinaus sei das Team durch zwei Barristers ergänzt worden, was unverhältnismäßig und in keiner Weise notwendig sei. Dieses Team von acht Personen habe drei erfahrene Anwälte umfasst, obwohl ein einziger, unterstützt durch ein kleines kompetentes Team, ohne weiteres genügt hätte. Dagegen sei das Dossier bei der Kommission von einem einzigen Mitglied ihres Juristischen Dienstes mit Unterstützung zweier Wirtschaftswissenschaftler der Generaldirektion für Wettbewerb, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligt hätten, vorbereitet und präsentiert worden.</TXT></NP><NP><NO.P>38</NO.P><TXT>Weiter bestreitet die Kommission, dass es notwendig oder angemessen gewesen sei, mehr als <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> Stunden für das Dossier aufzuwenden (und sogar weit mehr als <FT TYPE="NUMBER">2000</FT> Stunden, wenn man die Arbeit der beiden Barristers berücksichtige), zumal die Anwälte die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hätten und<?PAGE NO="II-1804"?> daher mit dem Sachverhalt und den wirtschaftlichen Fragen vertraut gewesen seien. Die Aufteilung der Zeit auf die verschiedenen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens weise zudem auf Zeitverschwendung hin. So sei schwer zu verstehen, wie es habe erforderlich sein können, 500 Stunden (ungefähr drei Monate Arbeit) der Prüfung der Entscheidung und der Vorbereitung der Nichtigkeitsklage zu widmen, oder wie es möglich gewesen sei, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem das Dossier keine neuen Gesichtspunkte mehr habe enthalten können, dieselbe Zahl von Stunden mit der Prüfung und Beantwortung der Klagebeantwortung der Kommission verbracht worden sei. 700 Stunden erschienen angemessener als die in Rechnung gestellten <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> Stunden.</TXT></NP><NP><NO.P>39</NO.P><TXT>Die Höhe der in Rechnung gestellten Honorare sei exorbitant. Die Rechnung über <FT TYPE="NUMBER">850000</FT> GBP für <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> Arbeitsstunden bedeute einen Stundensatz von fast 500 GBP, und zwar für alle beteiligten Gruppen von Juristen (Partner, leitender Mitarbeiter, Mitarbeiter und Auszubildender). Zur fraglichen Zeit seien jedoch selten Sätze von mehr als 350 GBP gezahlt worden, es sei denn, für die erfahrensten Anwälte der bekanntesten Kanzleien. In Brüssel seien die Sätze der auf Gemeinschaftsrecht spezialisierten Anwälte im Allgemeinen niedriger. Grundsätzlich seien die Stundensätze der Mitarbeiter (assistant solicitors) je nach deren Erfahrung nicht höher als 200 GBP, während die Sätze von Auszubildenden bei 50 bis 80 GBP liegen dürften. Unter Berücksichtigung der üblichen Aufgabenverteilung zwischen erfahrenerem und weniger erfahrenem Personal und des Umstands, dass erfahrene Anwälte höher bezahlt würden, dürfte ein angemessener durchschnittlicher Stundensatz für ein Team weit unter 200 GBP liegen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>40</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache hat sich die Antragstellerin dafür entschieden, sich sowohl durch Barristers (<QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>counsel<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/>) als auch durch Solicitors vertreten zu lassen. Sie verlangt daher im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit den Aufwendungen für ihre Rechtsbeistände die Erstattung von <FT TYPE="NUMBER">1129375</FT> GBP, und zwar <FT TYPE="NUMBER">279375</FT> GBP für die Honorare der Barristers und <FT TYPE="NUMBER">850000</FT> GBP für die der Solicitors.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1805"?><NP><NO.P>41</NO.P><TXT>Das Gericht hat dementsprechend festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Honorare Aufwendungen waren, die für das Verfahren vor dem Gericht im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung notwendig waren.</TXT></NP><NP><NO.P>42</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in verschiedenen Gerichtsbarkeiten des Common Law, darunter der von England und Wales, der Beruf des Anwalts durch eine Teilung in zwei Zweige gekennzeichnet ist, die Solicitors einerseits und die Banisters andererseits, zwischen denen bis vor kurzem eine Verteilung der Aufgaben bestand, die ergänzend, aber eigenständig waren. Der Solicitor handelte als Berater seines Mandanten in zahlreichen Rechtsbereichen, er hatte kein Recht, vor den höheren Gerichten aufzutreten, konnte aber, soweit erforderlich, zu diesem Zweck die Dienste eines Barristers in Anspruch nehmen. Der Barrister war auf die mündliche Vertretung in der Rechtssache spezialisiert und konnte von den Mandanten nicht direkt beauftragt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>43</NO.P><TXT>Für Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten sind die einschlägigen Berufsvorschriften geändert worden, so dass es heutzutage keinen rechtlichen oder berufsständischen Hinderungsgrund für eine Partei gibt, sich im schriftlichen wie im mündlichen Verfahren ausschließlich entweder von einem Solicitor oder einem Barrister aus England und Wales vertreten zu lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass, wenn ein Mandant beschließt, sich sowohl von einem Solicitor als auch von einem Barrister vertreten zu lassen, die dem einen und dem anderen geschuldeten Honorare nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden dürfen.</TXT></NP><NP><NO.P>44</NO.P><TXT>Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung beider Gruppen von Anwälten nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat. Versucht der Kläger, wie hier, mit seinem Antrag, die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission zu erwirken, die zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem er durch dasselbe Team von<?PAGE NO="II-1806"?> Anwälten vertreten wurde, so bestehen die im Verfahren vor dem Gericht getätigten notwendigen Aufwendungen im Wesentlichen in den Kosten der Vorbereitung und Abfassung der Schriftsätze und der Antworten im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen sowie in der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.</TXT></NP><NP><NO.P>45</NO.P><TXT>Daraus folgt, dass, wenn z. B. ein Mandant auf Anraten seines Solicitors beschließt, die Dienste eines Barristers in Anspruch zu nehmen, damit dieser ihn bezüglich der Erhebung einer etwaigen Nichtigkeitsklage berät, und dieser Barrister beauftragt wird, die Schriftsätze abzufassen und den Mandanten im mündlichen Verfahren zu vertreten, sich die notwendigen Kosten des Solicitors auf die Kosten der Beauftragung des Barristers, der Vornahme der von diesem angeratenen Handlungen, der Ausfertigung und Einreichung der Schriftsätze und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränken.</TXT></NP><NP><NO.P>46</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall geht erstens aus den Verfahrensakten hervor, dass sich anhand der verschiedenen Honorarnoten der beiden Barristers zwar nicht die Zahl der Stunden feststellen lässt, die sie für die Rechtssache aufgewandt haben, dass diese Dokumente aber eine kurze Beschreibung der für Rechnung der Antragstellerin erbrachten Leistungen enthalten. So erwähnen die Honorarnoten von R. Anderson die Vorbereitung eines Vermerks über das Verfahren vor dem Gericht, das Studium von Dokumenten in verschiedenen Verfahrensabschnitten (<QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>perusing papers<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/>), den Zeitaufwand für Interventionen im Rahmen von Sitzungen mit den Solicitors (<QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>advising in conference<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/>) oder mit J. Swift, die Abfassung und Berichtigung der Klageschrift, die Abfassung der Erwiderung, die Recherchen und die Vorbereitung der Antworten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie die Reisekosten und die Kosten des Aufenthalts in Luxemburg. Auch die Honorarnoten von J. Swift nennen mehrere Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schriftsätze (<QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>settling application<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>reading and considering rejoinder<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/>), den Zeitaufwand für Erörterungen mit den Solicitors oder mit R. Anderson insbesondere bezüglich der Antworten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie die Reisekosten und die Kosten des Aufenthalts in Luxemburg. Das Gericht stellt daher fest, dass die Arbeit der Barristers alle Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens betroffen hat.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1807"?><NP><NO.P>47</NO.P><TXT>Zweitens ist festzustellen, dass in der Rechtssache, abgesehen von den zwei genannten Barristers, auch zwei bewährte Solicitors mit einer gewissen Erfahrung im Bereich des Wettbewerbsrechts tätig wurden, denen ständig ein Solicitor (einer zu Beginn des Verfahrens, ein anderer am Ende) und mehr als ein Dutzend Auszubildender zur Seite standen.</TXT></NP><NP><NO.P>48</NO.P><TXT>Ferner erlaubt der Vergleich zwischen der Zahl der Stunden, die die Solicitor-Kanzlei für die verschiedenen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens aufwandte, und den Honorarnoten der Barristers die Feststellung, dass sich die Arbeit der Solicitor-Kanzlei im Wesentlichen mit der Arbeit der Barristers deckte. Beispielsweise erklärt die Antragstellerin, dass die Solicitor-Kanzlei 500 Stunden für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandt habe, was 62 Arbeitstagen auf der Grundlage von acht berechneten Stunden pro Tag entspricht. In den Honorarnoten von R. Anderson wird aber angegeben, dass dieser, nachdem er zwischen dem <DATE ISO="19991109">9.</DATE> und dem <DATE ISO="19991112">12. November 1999</DATE> verschiedene Dokumente gelesen habe, zwischen dem <DATE ISO="19991115">15. November</DATE> und dem <DATE ISO="19991201">1. Dezember 1999</DATE> an der Abfassung oder Berichtigung der Klageschrift gearbeitet habe. Auch in den Honorarnoten von J. Swift wird angegeben, dass dieser am <DATE ISO="19991129">29.</DATE> und <DATE ISO="19991130">30. November 1999</DATE> mit dem Studium der Klageschrift befasst gewesen sei. Die Barristers haben nach denselben Modalitäten auch an der Vorbereitung und Abfassung der Erwiderung gearbeitet, obwohl die Antragstellerin erklärt, dass die Solicitor-Kanzlei 500 Stunden für die Vorbereitung dieses Schriftsatzes aufgewandt habe.</TXT></NP><NP><NO.P>49</NO.P><TXT>Die gleichzeitige Inanspruchnahme zweier Barristers und zweier bewährter Solicitors hat somit weitgehend zu einer Doppelbeschäftigung geführt, da ihre Arbeit zum Teil denselben Gegenstand hatte.</TXT></NP><NP><NO.P>50</NO.P><TXT>Drittens ist daran zu erinnern, dass die Solicitor-Kanzlei genau wie die Barristers die Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, in dem eine eingehende Untersuchung erfolgt war, vertreten hatte. Zudem wurde in den Schriftsätzen der Kommission lediglich das Vorbringen der Antragstellerin zurückgewiesen, ohne dass neue Gesichtspunkte eingeführt worden wären, die die in der Klageschrift und der Erwiderung dargestellte Analyse hätten ändern können; dies erleichterte die Arbeit der Barristers und der Solicitors im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1808"?><NP><NO.P>51</NO.P><TXT>Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die Zahl der Arbeitsstunden, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin für das Dossier aufgewandt wurden, unverhältnismäßig ist und dass diese Stunden nicht in vollem Umfang <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>notwendige Aufwendungen<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung darstellen können.</TXT></NP><NP><NO.P>52</NO.P><TXT>Darüber hinaus fehlt in den von der Antragstellerin übermittelten Informationen zu den Honoraren der Solicitor-Kanzlei der Stundensatz, den die verschiedenen mit dem Dossier befassten Personengruppen, d. h. ein Partner, ein Senior Solicitor, zwei Solicitors und mehrere Auszubildende, berechnet haben. In Ermangelung einer solchen Angabe ist festzustellen, dass, wenn man den verlangten Betrag (<FT TYPE="NUMBER">850000</FT> GBP) durch die Zahl der berechneten Stunden (<FT TYPE="NUMBER">1760</FT>) teilt, der durchschnittliche Stundensatz dieser verschiedenen Personengruppen ungefähr 483 GBP beträgt. Ein so hoher Stundensatz ist zwar gegebenenfalls vorstellbar, wenn es um die Vergütung der Dienste einer besonders erfahrenen Person geht, doch kann er unbestreitbar nicht für alle mit dem Dossier befassten Personengruppen gelten, wie den Senior Solicitor, die Solicitors und die Auszubildenden, die zusammen <FT TYPE="NUMBER">1346</FT> der <FT TYPE="NUMBER">1760</FT> von der Solicitor-Kanzlei in Rechnung gestellten Stunden, d. h. mehr als 75 % der Arbeit, geleistet haben.</TXT></NP><NP><NO.P>53</NO.P><TXT>Die Honorare der Rechtsbeistände, deren Erstattung die Antragstellerin von der Kommission verlangen kann, erscheinen daher als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag auf <FT TYPE="NUMBER">420000</FT> GBP, d. h. <FT TYPE="NUMBER">95000</FT> GBP für J. Swift, <FT TYPE="NUMBER">75000</FT> GBP für R. Anderson und <FT TYPE="NUMBER">250000</FT> GBP für die Solicitor-Kanzlei, festgesetzt wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wirtschaftsberater und -experten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>54</NO.P><TXT>Die Antragstellerin macht geltend, dass die Hinzuziehung von Wirtschaftswissenschaftlern in der vorliegenden Rechtssache notwendig gewesen sei.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1809"?><NP><NO.P>55</NO.P><TXT>Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen das Tätigwerden von auf diesen Bereich spezialisierten Wirtschaftsberatern oder -experten ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände gelegentlich als unerlässlich erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. in einem anderen wirtschaftlichen Bereich Beschlüsse des Gerichts vom <DATE ISO="19980708">8. Juli 1998</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-85/94 DEP+T-85/94 OP-DEP" YEAR="1998" PAGE.ECR="II-2667">T-85/94 DEP und T-85/94 OPDEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-2667, Randnr. 27</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19980917">17. September 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-271/94 DEP" YEAR="1998" PAGE.ECR="II-3761">T-271/94 DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3761, Randnr. 21</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>56</NO.P><TXT>Im gerichtlichen Verfahren wurde allerdings eine beträchtliche Zahl von Wirtschaftswissenschaftlern hinzugezogen. In der Rechtssache war nämlich ein Team von drei Wirtschaftsberatern tätig, denen mehrere Rechercheure und zwei zusätzliche Experten zur Seite standen. Die Antragstellerin erläutert im Übrigen nicht, weshalb die Rechtssache die Tätigkeit von fünf Wirtschaftswissenschaftlern erfordern konnte.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Honorare von Lexecon</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="7"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Vorbringen der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>57</NO.P><TXT>Zur Erstattung eines Betrages von <FT TYPE="DECIMAL">281051,52</FT> GBP für die von Lexecon in Rechnung gestellten Honorare führt die Antragstellerin aus, dass diese Kanzlei im Stadium der Vorbereitung der Klageschrift, der Erwiderung und der Antworten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen tätig gewesen sei und dass die Bedeutung ihres Beitrages aus dem Urteil Airtours hervorgehe, insbesondere was das Vorbringen zur Definition der kollektiven beherrschenden Stellung und zur Notwendigkeit der Feststellung eines Abschreckungsmechanismus angehe. Auf das Vorbringen der Kommission, dass nicht begreiflich sei, weshalb Lexecon <FT TYPE="NUMBER">1501</FT> Stunden für die Prüfung des Dossiers aufgewandt habe, obwohl die Kanzlei bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens tätig gewesen sei, entgegnet die Antragstellerin, dass die Beteiligung von Lexecon an diesem Verfahren gewährleistet habe, dass keine Zeit mit unnötiger Lektüre verbracht werde.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1810"?><NP><NO.P>58</NO.P><TXT>Die Kommission trägt vor, dass der Betrag, der für die Kanzlei Lexecon verlangt werde, die die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren beraten habe, beträchtlich sei. Eine neue Prüfung sei nicht erforderlich gewesen, da zwischen den im Verwaltungsverfahren und den vor dem Gericht aufgeworfenen wirtschaftlichen Fragen kein Unterschied bestanden habe. Die Antragstellerin habe zudem nicht aufzeigen können, inwieweit Lexecon tatsächlich zur Prüfung des Dossiers beigetragen habe.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="7"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Würdigung durch das Gericht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>59</NO.P><TXT>Der verlangte Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">281051,52</FT> GBP deckt <FT TYPE="NUMBER">1501</FT> Arbeitsstunden, die von einem Team geleistet wurden, das aus drei Personen bestand und dem mehrere Rechercheure zur Seite standen. Die einzigen Informationen, die die Antragstellerin hierzu übermittelt hat, bestehen in der Auflistung der Arbeit der Mitglieder des mit dem Dossier befassten Teams, d. h. von B. Bishop (18 Stunden zu 360 GBP pro Stunde), A. Overd (643 Stunden zu 220 GBP pro Stunde), D. Jackson (709 Stunden zu 180 GBP pro Stunde) und den <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Research Economists/Associates<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> (131 Stunden zu 120 GBP pro Stunde), sowie in der nicht näher erläuterten Angabe, dass es sich bei dieser Arbeit um <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>professionelle Dienstleistungen<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/> gehandelt habe, die zwischen November 1999 und Oktober 2001 erbracht worden seien.</TXT></NP><NP><NO.P>60</NO.P><TXT>Zwar konnte die Art des Rechtsstreits die Hinzuziehung eines Wirtschaftsberaters in allen Stadien des Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen, doch erscheint die Zahl der berechneten Arbeitsstunden aufgrund der Beteiligung von Lexecon am Verwaltungsverfahren und der fehlenden Erläuterung der von der Antragstellerin vorgelegten Honorarnoten unverhältnismäßig.</TXT></NP><NP><NO.P>61</NO.P><TXT>Die erstattungsfähigen Honorare erscheinen daher als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag für Lexecon auf <FT TYPE="NUMBER">30000</FT> GBP festgesetzt wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1811"?><GR.SEQ LEVEL="6"><TITLE><TI><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Honorare der Professoren K. Binmore und D. Neven</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="7"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Vorbi ingen der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>62</NO.P><TXT>Zur Erstattung eines Betrages von <FT TYPE="NUMBER">18900</FT> GBP für die Honorare von Professor Binmore trägt die Antragstellerin vor, dass dessen Arbeiten insbesondere der Vorbereitung eines der Klageschrift beigefügten und im Sitzungsbericht erwähnten Berichtes gegolten hätten. Die durch diese Arbeiten entstandenen Kosten seien daher gerechtfertigt.</TXT></NP><NP><NO.P>63</NO.P><TXT>Auch was die Erstattung eines Betrages von <FT TYPE="DECIMAL">14985,35</FT> GBP für die Honorare von Professor Neven angehe, so hätten dessen Arbeiten insbesondere der Vorbereitung eines der Klageschrift beigefügten und im Sitzungsbericht erwähnten Berichtes gegolten. Zudem habe sich das Gericht wiederholt auf einen anderen Wirtschaftsbericht dieses Verfassers gestützt, der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verfasst worden sei. Die durch diese Gutachtertätigkeit entstandenen Kosten seien daher gerechtfertigt.</TXT></NP><NP><NO.P>64</NO.P><TXT>Nach Auffassung der Kommission waren die Beiträge der Professoren Binmore und Neven nicht notwendig. Die Erwähnung ihres Berichtes im Sitzungsbericht sei normal, weil das der Zweck eines solchen Dokuments sei. Außerdem begründe die Antragstellerin die Bedeutung der Tätigkeit von Professor Neven mit dessen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und nicht mit seinen Äußerungen im Gerichtsverfahren.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1812"?><GR.SEQ LEVEL="7"><TITLE><TI><NP><NO.P>—</NO.P><TXT>Würdigung durch das Gericht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>65</NO.P><TXT>Zunächst ist festzustellen, dass sich der Betrag von <FT TYPE="NUMBER">18900</FT> GBP, der als Erstattung der Kosten der von Professor Binmore in Rechnung gestellten Honorare verlangt wird, aus einem Betrag von <FT TYPE="NUMBER">16400</FT> GBP für seinen Beitrag zur Vorbereitung der zur Klageschrift gehörenden Dokumentation und aus einem Betrag von <FT TYPE="NUMBER">2500</FT> GBP für die Vorbereitung eines der Erwiderung beigefügten Berichtes mit der Überschrift <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>The Failure of the Commission to Understand the Economics of Tacit Collusion<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> zusammensetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>66</NO.P><TXT>Die von der Antragstellerin vorgelegten Honorarnoten enthalten jedoch keine Informationen, denen sich entnehmen ließe, worin der Beitrag von Professor Binmore zur Vorbereitung der Anlagen zur Klageschrift bestanden hat. Die verschiedenen Wirtschaftsanalysen, die der Klageschrift beigefügt waren, bestanden aus Auszügen diverser Handbücher oder Zeitschriften. Zwar haben diese Analysen dem Gericht einen allgemeinen wirtschaftlichen Überblick über bestimmte Aspekte der Rechtssache verschafft, doch kann die Ausgabe von <FT TYPE="NUMBER">16400</FT> GBP für das Zusammentragen solcher Dokumente nicht als notwendig angesehen werden.</TXT></NP><NP><NO.P>67</NO.P><TXT>Der Bericht mit der Überschrift <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>The Failure of the Commission to Understand the Economics of Tacit Collusion<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/>, der von Professor Binmore vorbereitet und der Erwiderung beigefügt wurde, hat die Frage der wirtschaftlichen Begriffe im Zusammenhang mit der stillschweigenden Kollusion untersucht und kann daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache als notwendig angesehen werden.</TXT></NP><NP><NO.P>68</NO.P><TXT>Die erstattungsfähigen Honorare von Professor Binmore erscheinen demnach als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag auf <FT TYPE="NUMBER">4500</FT> GBP (<FT TYPE="NUMBER">2000</FT> GBP für die Vorbereitung der zur Klageschrift gehörenden Dokumentation und <FT TYPE="NUMBER">2500</FT> GBP für den Bericht) festgesetzt wird.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1813"?><NP><NO.P>69</NO.P><TXT>Sodann ist festzustellen, dass der Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">14985,35</FT> GBP, der als Erstattung der Kosten der von Professor Neven in Rechnung gestellten Honorare verlangt wird, Folgendes umfasst: erstens einen Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">5583,17</FT> GBP für die Vorbereitung eines der Klageschrift beigefügten Berichtes mit der Überschrift <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Case No IV/M.1524 Airtours/First Choice: an Economic Analysis of the Commission Decision<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/>, zweitens einen Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">3479,40</FT> GBP für den Beitrag von Professor Neven zur Vorbereitung der Erwiderung und für die Vorbereitung eines der Erwiderung beigefügten Berichtes mit der Überschrift <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>Airtours vs. Commission of the European Communities — Case T-342/99: Collective Dominance in the Commission's Statement of Defence, A Comment<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> und drittens einen Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">5922,78</FT> GBP für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran.</TXT></NP><NP><NO.P>70</NO.P><TXT>Die Beiträge von Professor Neven im Rahmen des Gerichtsverfahrens waren notwendig, um dem Gericht einen präzisen, detaillierten und mit Argumenten versehenen Wirtschaftsbericht zu verschiedenen Aspekten der Rechtssache sowohl in Bezug auf die Entscheidung als auch in Bezug auf den Inhalt der Verteidigung an die Hand zu geben.</TXT></NP><NP><NO.P>71</NO.P><TXT>Die Kosten der an Professor D. Neven gezahlten Honorare waren daher für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig, so dass der insoweit angefallene Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">14985,35</FT> GBP zu erstatten ist.</TXT></NP><NP><NO.P>72</NO.P><TXT>Im Ergebnis erscheinen die erstattungsfähigen Honorare als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag für die Wirtschaftsberater und -experten der Antragstellerin auf <FT TYPE="DECIMAL">49485,35</FT> GBP (<FT TYPE="NUMBER">30000</FT> GBP für den Beitrag von Lexecon, <FT TYPE="NUMBER">4500</FT> GBP für den Beitrag von Professor Binmore und <FT TYPE="DECIMAL">14985,35</FT> GBP für den Beitrag von Professor Neven) festgesetzt wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1814"?><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kosten des Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>73</NO.P><TXT>Die Antragstellerin beantragt die Erstattung von 620 GBP für die Kosten des Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg, die notwendige Aufwendungen seien. Die Kommission hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.</TXT></NP><NP><NO.P>74</NO.P><TXT>Da die Kosten des Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg zu der Zeit, als die Klage erhoben wurde, zwangsläufig entstanden und ihre Höhe von der Kommission nicht bestritten wird, ist ihre Erstattung zu gewähren.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Andere Aufwendungen als die Mehrwertsteuer</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>75</NO.P><TXT>Die Antragstellerin verlangt die Erstattung von <FT TYPE="DECIMAL">19509,68</FT> GBP für Kosten im Zusammenhang mit anderen Aufwendungen als der Mehrwertsteuer, da es sich um angemessene Aufwendungen für Fotokopien, Reise und Unterkunft (einschließlich der Aufwendungen für mehr als einen Anwalt und für die Wirtschaftsberater) handele, die als zwangsläufig entstandene Kosten anzusehen seien. Die Kommission hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert</TXT></NP><NP><NO.P>76</NO.P><TXT>Da diese Aufwendungen von der Kommission nicht bestritten werden, sind sie als erstattungsfähige Kosten anzuerkennen, und ihre Erstattung ist anzuordnen.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1815"?><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Mehrwertsteuer</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>77</NO.P><TXT>Die Antragstellerin beantragt die Erstattung von <FT TYPE="DECIMAL">253543,47</FT> GBP für die auf die erstattungsfähigen Kosten gezahlte Mehrwertsteuer, die ebenfalls erstattungsfähig sei (Beschluss Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 4).</TXT></NP><NP><NO.P>78</NO.P><TXT>Die Kommission stellt dies in Abrede und beruft sich insoweit auf Randnummer 20 des Beschlusses des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19991216">16. Dezember 1999</DATE> in der Rechtssache C-137/92 PDEP (Hüls/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).</TXT></NP><NP><NO.P>79</NO.P><TXT>Da die Antragstellerin Mehrwertsteuer zu entrichten hat, hat sie das Recht, die Mehrwertsteuer, die sie auf die von ihr erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt hat, von den Finanzbehörden zurückzuverlangen. Die Mehrwertsteuer stellt für sie daher keine Ausgabe dar, und sie kann deshalb nicht die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen, die sie auf die von der Kommission gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung zu erstattenden Kosten gezahlt hat. Die auf die Anwaltshonorare und -auslagen gezahlte Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, da unstreitig ist, dass die Antragstellerin die insoweit gezahlten Beträge abziehen konnte und somit nicht durch sie belastet wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Hüls/Kommission, Randnr. 20).</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>80</NO.P><TXT>Nach alledem wird der Betrag der Kosten, deren Erstattung die Antragstellerin von der Kommission verlangen kann, auf <FT TYPE="DECIMAL">489615,03</FT> GBP ohne Mehrwertsteuer festgesetzt, und zwar auf <FT TYPE="NUMBER">420000</FT> GBP für die Honorare der Rechtsbeistände (<FT TYPE="NUMBER">95000</FT> GBP für J. Swift, <FT TYPE="NUMBER">75000</FT> GBP für R. Anderson und <FT TYPE="NUMBER">250000</FT> GBP für die Solicitor-Kanzlei), <FT TYPE="NUMBER">30000</FT> GBP für die Honorare von Lexecon, <FT TYPE="NUMBER">4500</FT> GBP für das Honorar<?PAGE NO="II-1816"?> von Professor Binmore, <FT TYPE="DECIMAL">14985,35</FT> GBP für das Honorar von Professor Neven, 620 GBP für die Kosten des Zustellungsbevollmächtigten und <FT TYPE="DECIMAL">19509,68</FT> GBP für andere Aufwendungen als die Mehrwertsteuer.</TXT></NP><NP><NO.P>81</NO.P><TXT>Da dieser Betrag allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses Rechnung trägt, ist über die der Antragstellerin im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Groupe Origny/Kommission, Randnr. 44, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 49).</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen</P><P>hat</P><P>DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)</P><P>beschlossen:</P></INTRO><P>Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission Airtours zu erstatten hat, wird auf <FT TYPE="DECIMAL">489615,03</FT> GBP (vierhundertneunundachtzigtausendsechshundertfünfzehn Pfund Sterling und drei Pence) festgesetzt.</P></JURISDICTION></CONTENTS.ORDER><SIGNATURE.CASE><P>Luxemburg, den <DATE ISO="20040628">28. Juni 2004</DATE></P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>H. Jung</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Die Präsidentin</P><P>P. Lindh</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></ORDER>