31991D0360

BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juli 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung der Protokolls Nr. 2 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 29. Februar 1992 (91/360/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 195 vom 18/07/1991 S. 0039


BESCHLUSS DES RATES vom 8 . Juli 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung der Protokolls Nr . 2 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1 . April 1991 bis zum 29 . Februar 1992 ( 91/360/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b ),

gestützt auf das am 26 . Mai 1988 in Rabat unterzeichnete Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ( 1 ),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko haben Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls Nr . 2 vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zu vereinbaren .

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 19 . März 1991 ein neues Protokoll Nr . 2 paraphiert .

Dieses Protokoll räumt den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1 . April 1991 bis zum 29 . Februar 1992 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko ein .

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b ) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft . Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden .

Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht für eine längere Zeit unterbrechen müssen, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll möglichst bald genehmigt wird . Aus diesem Grund haben die beiden Parteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 1 . April 1991 vorsieht . Es ist angezeigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 43 des Vertrages zu schließen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr . 2 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1 . April 1991 bis zum 29 . Februar 1992 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2

Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden ( registros de base ) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1135/88 des Rates vom 7 . März 1988 über die Bestimmung des "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind ( 2 ), angemeldet sind .

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen . Geschehen zu Brüssel am 8 . Juli 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BUKMAN

( 1 ) ABl . Nr . L 181 vom 12 . 7 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 114 vom 2 . 5 . 1988, S . 1, geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3902/89 ( ABl . Nr . L 375 vom 23 . 12 . 1989, S . 5 ).