Brüssel, den 17.9.2021

COM(2021) 548 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022






ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die höchstzulässige Zahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Corallium rubrum

COL

Rote Koralle

  

Tabelle 1. Höchstzahl der Fangerlaubnisse 1  

Mitgliedstaaten

Rote Koralle

COL

Griechenland

12

Spanien

0 ( 2 )

Frankreich

32

Kroatien

28

Italien

40

Tabelle 2. Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer – geografische Untergebiete 1-27

Corallium rubrum

COL/GF1-27

Griechenland

1 844

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

0 (*)

Frankreich

1 400

Kroatien

1 226

Italien

1 378

Union

5 848

TAC

entfällt/nicht vereinbart

ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele

Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben 3

Mitgliedstaat

Goldmakrele DOL

Italien

797

Malta

130

ANHANG III

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern 41, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Garnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a) Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6.

< 12 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR4

b) Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10.

< 12 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR4

ANHANG IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Garnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.[Platzhalter für Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18]

2.Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Fangtage 2022

Art des Fanggeräts

Geografisches Gebiet

Betroffene Bestände

Länge über alles der Schiffe

Code der Aufwandsgruppe

ITALIEN

KROATIEN

SLOWENIEN٭

Schleppnetze (OTB)

GFCM-Untergebiete 17 und 18

Rote Meerbarbe Seehecht Rosa Garnele und Kaisergranat

< 12 m

EFF/MED3_OTB_TR1

pm

pm

≥ 12 m und < 18 m

EFF/MED3_OTB_TR2

pm

pm

≥ 18 m und < 24 m

EFF/MED3_OTB_TR3

pm

pm

≥ 24 m

EFF/MED3_OTB_TR4

pm

pm

Baumkurren (TBB)

GFCM-Untergebiet 17

Seezunge

< 12 m

EFF/MED3_TBB_TR1

pm

≥ 12 m und < 18 m

EFF/MED3_TBB_TR2

pm

≥ 18 m und < 24 m

EFF/MED3_TBB_TR3

pm

≥ 24 m

EFF/MED3_TBB_TR4

pm

(٭) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im geografischen Untergebiet 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

OTB

495

79 867,99

13 267,99

Italien

OTB-TBB

1 363

260 618,37

47 148

Slowenien (*)

OTB

11

1 813,00

168,67

(*) Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c) und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1000 Fangtagen während des in Absatz 9 c) genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.



ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAẞE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung     Alpha-3-Code     Gebräuchliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

a) Höchstzulässige Zahl der Grundschleppnetze im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21)

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21

Griechenland

263

263

Italien

410

410

Malta

15

15

b) Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27) fischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 24, 25, 26 und 27

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 24, 25, 26 und 27

Italien

80

80

Zypern

6

6

c) Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) fischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

Spanien

2

2

Italien

320

320

Zypern

1

1

Malta

15

15

ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer – geografische Untergebiete 1-3

Pagellus bogaraveo

SBR/GF1-3

Spanien

225

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

225

TAC

entfällt/nicht vereinbart

ANHANG VII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

Sprattus sprattus

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,50

Union

11 475

TAC

entfällt/nicht vereinbart



Art:

Steinbutt

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

Scophthalmus maximus

(TUR/F3742C)

Bulgarien

75

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

75

Union

150

(*)

TAC

857

_________

(*)    Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2021 untersagt. 

(1)    Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
(2)    Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.
(3)    Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2022 gefischt werden.
(4) 1 TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.