Vorschlag Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) /* KOM/2005/0598 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 24.11.2005 KOM(2005) 598 endgültig Vorschlag VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS - Ziel des Vorschlags Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2006 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. - Allgemeiner Kontext Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands. Bisher sind die Fangmöglichkeiten in einer einzigen Ratsverordnung (der so genannten TAC- und Quotenverordnung) festgesetzt wurden. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit wird jedoch vorgeschlagen, die Fangmöglichkeiten für 2006 in zwei getrennten Verordnungen - einer für die Ostsee und einer für alle anderen Gebiete - festzusetzen. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat im Juni sein wissenschaftliches Gutachten zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee für 2006 abgegeben. Auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens hat die Gemeinschaft im September im Rahmen der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC) mit der Russischen Föderation die TAC und Quoten sowie die begleitenden Fangbedingungen erörtert. Die von der IBSFC angenommenen Empfehlungen zu den TAC und die Aufteilung auf die beiden Parteien sind das Ergebnis dieser Erörterungen und stehen im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik. Nach der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 2004 hatte die IBSCF nur noch zwei Vertragsparteien, die Gemeinschaft und Russland. Die Gemeinschaft hat sich nun aus der IBSCF zurückgezogen, und ab Ende 2005 wird es die Organisation nicht mehr geben. Daher sind die Empfehlungen der IBSFC für die Gemeinschaft nach 2005 nicht mehr bindend. Da jedoch nichts gegen eine Befolgung der Empfehlungen spricht, orientieren sich die in diesem Vorschlag enthaltenen TAC und Quoten an den IBSFC-Empfehlungen. Der Vorschlag deckt drei für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2006 wichtige Bereiche ab. Ein Bereich betrifft die Festsetzung der TAC und Quoten, ein anderer die Begrenzung des Fischereiaufwands. Im dritten Bereich werden die technischen Maßnahmen und Kontrollbestimmungen festgelegt. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Fangmöglichkeiten und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jedes Jahr in einer Verordnung festgelegt. Die jüngste derartige Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005). Für die Verwaltung der Fischerei in der Ostsee ist auch die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund von Bedeutung. - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG - Anhörung von interessierten Kreisen Der Fischereisektor, die NGO, die sich mit Fischereifragen in der Ostsee befassen, und die betreffenden Mitgliedstaaten wurden zu allen drei Hauptteilen des Vorschlags konsultiert. Der Fischereisektor und die NGO wurden auf einem Workshop der GD FISH am 23. Februar in Brüssel zu den TAC und Quoten konsultiert. Der ICES stellte die wissenschaftliche Grundlage des Vorschlags vor, und die GD FISH erläuterte ihren Standpunkt zur Höhe der TAC und Quoten für 2006. Der Standpunkt der GD FISH fand allgemeine Zustimmung, nur forderte der Fischereisektor für Sprotten eine etwas höhere TAC als vom ICES empfohlen. Die Diskussionen drehten sich hauptsächlich um die TAC für die beiden Dorschbestände. Beide sind überfischt, insbesondere der Bestand in der östlichen Ostsee wird nicht nachhaltig genutzt. Der ICES hat eine deutliche Reduzierung bei der Befischung der beiden Bestände empfohlen, um ihre Wiederauffüllung auf Mengen in biologisch sicheren Grenzen zu gewährleisten. Eine Umsetzung der Reduzierung, die erforderlich wäre, um die Bestände innerhalb eines Jahres wieder aufzufüllen, würde dem Fischereisektor die wirtschaftliche Grundlage entziehen und das Bewirtschaftungssystem untergraben. Die GD FISH hat daher eine langfristige Strategie vorgeschlagen, bei der die Fischerei schrittweise auf ein nachhaltiges Niveau heruntergefahren wird. Der Sektor unterstützte diese Strategie und die sich daraus ergebenden TAC. Die Mitgliedstaaten wurden am Rand der IBSFC-Sitzung im September konsultiert und alle betroffenen Mitgliedstaaten unterstützten die TAC-Vorschläge der Kommission. Was die Maßnahmen zum Fischereiaufwand und die Kontrollbestimmungen betrifft, so wurden der Sektor, die NGO und die Mitgliedstaaten mehrmals konsultiert, und insbesondere die Bemerkungen des Fischereisektors wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Gemeinschaft fordert jedes Jahr beim ICES und beim Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die abgegebenen Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen TAC orientieren sich an dem Gutachten, entsprechen aber nicht unbedingt genau den empfohlenen Werten. Die vorgeschlagene TAC für Sprotte liegt über der Empfehlung der Wissenschaftler. Im ICES-Gutachten wird eine deutliche Verringerung der TAC vorgeschlagen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik, die darauf abzielt, die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten in bestimmten Grenzen zu halten, ist die vorgeschlagene TAC jedoch nicht so niedrig wie vom ICES empfohlen. Nach den Prognosen des ICES befindet sich der Bestand in einem gesunden Zustand und kann die vorgeschlagene TAC verkraften. Bei den Dorschbeständen spiegeln die vorgeschlagenen TAC eine langfristige Strategie wider, wonach die TAC und der Fischereiaufwand über mehrere Jahre schrittweise auf nachhaltige Niveaus heruntergefahren werden. Die Kommission wird parallel zu diesem Vorschlag einen Vorschlag für einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für die Dorschfischereien in der Ostsee vorlegen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung des Fischereiaufwands auf langfristig nachhaltige Niveaus, die hohe und stabile Erträge ermöglichen. Die vorgeschlagenen TAC folgen daher nicht der ICES-Empfehlung, sondern spiegeln die im langfristigen Bewirtschaftungsplan anzuwendende schrittweise Strategie wider. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert. - Folgenabschätzung Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden, bedeutet dies eine Zunahme der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaftsschiffe in der Ostsee. Die Fangmöglichkeiten bei Dorsch und bei mehreren Heringsbeständen werden steigen, nur bei Sprotte müssen die Fischer niedrigere Quoten hinnehmen. Unter der Voraussetzung unveränderter Preise dürfte daher der Wert der Anlandungen aus der Ostsee 2006 steigen. Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Entscheidungen, sondern ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll. Die mit dem Vorschlag verfolgte Strategie wird daher mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, aber stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Als langfristige Folgen der Strategie werden somit geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Verringerungen im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE - Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 20. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. WEITERE ANGABEN - Detaillierte Erläuterung Mit dem Vorschlag werden für das Jahr 2006 die Fangmöglichkeiten für die in der Ostsee fischenden Mitgliedstaaten festgelegt. Außerdem werden 2006 anzuwendende technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen eingeführt. Die den Mitgliedstaaten zugeteilten TAC und Quoten sind in Anhang I angegeben. Die vorgeschlagenen Mengen spiegeln die wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen wider, die die IBSFC auf ihrer Sitzung im September 2005 angenommen hat. Die TAC und Quoten für die beiden Dorschbestände sind eng mit den Aufwandsbeschränkungen verbunden, die in Anhang II und Anhang III Ziffer 5 festgelegt sind. Die TAC sind nur akzeptabel, wenn die in Anhang II vorgeschlagenen Beschränkungen der Zeiträume, in denen der Dorschfang erlaubt ist, und die entsprechenden Kontrollmaßnahmen gemäß Anhang III Ziffer 5 angenommen werden. Bei den technischen Übergangsmaßnahmen in Anhang III (ausgenommen Ziffer 8) handelt es sich um wichtige Maßnahmen, die zurzeit nicht in der Verordnung über technische Maßnahmen in der Ostsee (Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates) enthalten sind. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung über technische Maßnahmen vorgelegt, die alle diese Maßnahmen umfasst. Es wird davon ausgegangen, der der Rat den Vorschlag im November annimmt. In diesem Fall können die technischen Bestimmungen in Anhang III aus dem vorliegenden Vorschlag gestrichen werden. Vorschlag VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1], insbesondere auf Artikel 20, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[2], insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen. (3) Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. (4) Die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können. (5) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen. (6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (7) Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr[3] wird nicht sichergestellt, dass die Heringsfänge auf die für diese Art festgesetzten Fangbeschränkungen begrenzt sind. Daher müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, mit denen eine angemessene Überwachung und Zählung von Hering in unsortierten Anlandungen gewährleistet wird. Mit Festlegung solcher Maßnahmen sind die in der genannten Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht länger erforderlich. (8) Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[4], der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[5], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[6], der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[7], der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme[8], der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge[9] und der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[10]. (9) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2006 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten. (10) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2006 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, die in der Ostsee fischen. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Definitionen: a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. KAPITEL IIFangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen Artikel 4 Fangbeschränkungen und Aufteilung Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften (1) Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. (2) Für zurückzubehaltende und auf 2007 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten. Artikel 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge (1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist; b) die Fänge sind Teil eines Gemeinschaftsanteils, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist, oder c) andere Arten als Hering und Sprotten sind mit anderen Arten vermengt, und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert. (2) Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen. (3) Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden. Artikel 7 Unsortierte Anlandungen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten wirksam überwachen zu können. (2) Unsortierte Fänge dürfen nur in Häfen und an Anlandeorten angelandet werden, in denen es Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 gibt. Artikel 8 Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für die Ostsee. Artikel 9 Aufwandsbeschränkungen Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt. Artikel 10 Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen Die technischen Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt. KAPITEL IIISchlussbestimmungen Artikel 11 Verkauf von für wissenschaftliche Zwecke gefangenen Meerestieren Meerestiere, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 zum Zweck wissenschaftlicher Forschung gefangen wurden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt und zum Kauf angeboten werden, wenn a) die in Anhang I festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, oder b) sie unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden. Artikel 12 Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2006. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten In den folgenden Tabellen sind nach Arten aufgeschlüsselt die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 30-31 | Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. | Finnland | 75 099 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Schweden | 16 501 | EG | 91 600 | TAC | 91 600 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 22-24 | Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. | Dänemark | 6 658 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 26 207 | Finnland | 3 | Polen | 6 181 | Schweden | 8 451 | EG | 47 500 | TAC | 47 500 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 | Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. | Dänemark | 2 548 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 676 | Estland | 13 015 | Finnland | 25 404 | Lettland | 3 212 | Litauen | 3 382 | Polen | 28 861 | Schweden | 38 744 | EG | 115 842 | TAC | 128 000 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiet 28.1 | Clupea harengus | HER/03D.RG | Estland | 18 472 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Lettland | 21 528 | EG | 40 000 | TAC | 40 000 | Arten | Dorsch | Gebiet: | Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer) | Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. | Dänemark | 11 307 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 4 498 | Estland | 1 102 | Finnland | 865 | Lettland | 4 204 | Litauen | 2 770 | Polen | 13 019 | Schweden | 11 455 | EG | 45 339 | TAC | 49 220 | Art: | Dorsch | Gebiet: | Untergebiete 22 –24 (EG-Gewässer) | Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. | Dänemark | 12 395 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 6 061 | Estland | 275 | Finnland | 244 | Lettland | 1 026 | Litauen | 665 | Polen | 3 317 | Schweden | 4 417 | EG | 28 400 | TAC | 28 400 | Art: | Scholle | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) | Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. | Dänemark | 2 697 | Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 300 | Schweden | 203 | Polen | 565 | EG | 3 766 | TAC | entfällt | Art: | Lachs | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32 | Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. | Dänemark | 93 512 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 10 404 | (1) | Estland | 9 504 | (1) | Finnland | 116 603 | (1) | Lettland | 59 478 | (1) | Litauen | 6 992 | (1) | Polen | 28 368 | (1) | Schweden | 126 400 | (1) | EG | 451 260 | (1) | TAC | 460 000 | (1) | __________ | (1) In Stückzahl ausgedrückt. | Art: | Lachs | Gebiet: | Untergebiet 32 | Salmo salar | SAL/3D32. | Estland | 1 581 | (1) | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Finnland | 13 838 | (1) | EG | 15 419 | (1) | TAC | 17 000 | (1) | _________ | (1) In Stückzahl ausgedrückt. | Art: | Sprotte | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) | Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. | Dänemark | 41 512 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 26 299 | Estland | 48 204 | Finnland | 21 730 | Lettland | 58 219 | Litauen | 21 060 | Polen | 123 552 | Schweden | 80 250 | EG | 420 826 | TAC | 468 000 | ANHANG IIAufwandsbeschränkungen 1. Die Fischerei mit Schleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Stell-, Verwickel- und Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 15. März bis 14. Mai in den Untergebieten 22-24 und b) vom 15. Juni bis 14. September in den Untergebieten 25-32. 2. Die Fischerei mit Schleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Fangeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Stell-, Verwickel- und Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundleinen ist samstags ab 23.00 Uhr UTC bis 23.00 Uhr UTC am darauf folgenden Sonntag in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. Januar bis 14. März und vom 15. Mai bis 30. Oktober in den Untergebieten 22-24 und b) vom 1. Januar bis 14. Juni in den Untergebieten 25-32. ANHANG IIITechnische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen 1. Zulässiges Fanggerät für die Dorschfischerei in der Ostsee 1.1. Zugnetze 1.1.1. Konstruktion der Netze Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 müssen Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr mit einem Bacoma-Fluchtfenster oder einem T90-Steert und Tunnel mit der Maschenöffnung und den technischen Merkmalen gemäß Anlage 1 ausgestattet sein. 1.1.2. Ein-Netz-Regel Bei Einsatz eines Schleppnetzes, einer Snurrewade oder einem ähnlichen Netz mit einem Bacoma-Fluchtfenster oder einem T90-Steert und Tunnel darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden. 1.2. Kiemennetze 1.2.1 Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm. 1.2.2. Kiemennetze dürfen bei Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles bis einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen. 1.2.3. Kiemennetze dürfen bei Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen. 1.2.4. Die Stellzeit von Kiemennetzen darf 48 Stunden nicht übersteigen, gerechnet vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen. 2. Dorschbeifänge in der Ostsee 2.1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf außer in dem unter Ziffer 2.2 genannten Fall kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden. 2.2. Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder weniger dürfen abweichend von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden. 2.3. Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit anderen als den unter Ziffer 1.1.2 genannten Schleppnetzen und Snurrewaden dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen. 3. Mindestgröße für Dorsch in der Ostsee Abweichend von Anhang III der Verordnung (EC) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm. 4. Fangbeschränkungen 4.1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist jeglicher Fischfang verboten: Gebiet 1: – 55°45'N, 15°30'O – 55°45'N, 16°30'O – 55°00'N, 16°30'O – 55°00'N, 16°00'O – 55°15'N, 16°00'O – 55°15'N, 15°30'O – 55°45'N, 15°30'O Gebiet 2: – 55°00'N, 19°14'O – 54°48'N, 19°20'O – 54°45'N, 19°19'O – 54°45'N, 18°55'O – 55°00'N, 19°14'O Gebiet 3: – 56°13'N, 18°27'O – 56°13'N, 19°31'O – 55°59'N, 19°13'O – 56°03'N, 19°06'O – 56°00'N, 18°51'O – 55°47'N, 18°57'O – 55°30'N, 18°34'O – 56°13'N, 18°27'O 5. Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee 5.1. Spezielle Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee 5.1.1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[11] müssen alle Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee besitzen. 5.1.2. Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Ziffer 5.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Gemeinschaftsschiffen erteilen, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang III Ziffer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)[12] waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Gemeinschaftsschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in der Gemeinschaft registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden. 5.1.3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. 5.1.4. Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffs mit. 5.2. Meldung von Ein- und Ausfahrt 5.2.1. Wenn ein Gemeinschaftsschiff mit mehr als 50 kg Dorsch an Bord die Untergebiete 22-24 verlässt oder in sie einfährt, meldet der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats Datum, Uhrzeit, Position der Ein- bzw. Ausfahrt und die Mengen, in Lebendgewicht, aller an Bord befindlichen Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten. Die Fangtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Dorschfänge angelandet sind. 5.2.2. Wenn ein Gemeinschaftsschiff mit mehr als 50 kg Dorsch an Bord die Untergebiete 25-32 verlässt oder in sie einfährt, meldet der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats Datum, Uhrzeit, Position der Ein- bzw. Ausfahrt und die Mengen, in Lebendgewicht, aller an Bord befindlichen Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten. Die Fangtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Dorschfänge angelandet sind. 5.2.3. Ungeachtet der Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 melden Gemeinschaftsschiffe, die gebietsüberschreitend fischen und die Grenze zwischen den Untergebieten 24 und 25 innerhalb von 24 Stunden mehrmals überqueren, sich aber auf beiden Seiten nicht mehr als 5 Seemeilen von dieser Grenze entfernen, die verlangten Angaben nur bei der ersten Einfahrt und der letzten Ausfahrt innerhalb dieses Zeitraums von 24 Stunden. 5.3. Logbücher 5.3.1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[13] führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. 5.4. Höchstzulässiger Fehler Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[14] beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Gemeinschaftsschiffen befindlichen Fische gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %. 5.5. Voranmeldung 5.5.1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das Dorsch von mehr als 300 kg Lebendgewicht an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden, bevor er einen Anlandeort dieses Mitgliedstaats anläuft, Folgendes mit: a) den Namen des Hafens oder Anlandeortes, b) die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort. 5.5.2. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das Dorsch von mehr als 300 kg Lebendgewicht an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens eine Stunde, bevor er einen Anlandeort dieses Mitgliedstaats anläuft, nach Arten aufgeschlüsselt in kg Lebendgewicht die Mengen aller Arten mit, von denen sich mehr als 50 kg an Bord befinden. 5.5.3. Fischereifahrzeuge mit Dorsch von mehr als 300 kg Lebendgewicht an Bord dürfen erst mit dem Anlanden des Fangs beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattfinden soll, dies genehmigt haben. 5.6. Bezeichnete Häfen 5.6.1. Hat ein Fischereifahrzeug Dorsch von mehr als 750 kg Lebendgewicht an Bord, so darf dieser Dorsch nur in den bezeichneten Häfen angelandet werden. 5.6.2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 kg hinaus anzulanden ist. 5.6.3. Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen, hält sie auf dem neuesten Stand und macht sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. In der Liste wird auch angegeben, wo bzw. wem die Logbücher und Anlandeerklärungen bei der Anlandung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen sind. 5.7. Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch 5.7.1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede Menge Dorsch aus der Ostsee, der in besagtem Mitgliedstaat erstmals angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. 5.7.2. Jeder Mitgliedstaat setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 2 erreicht sind. 5.8. Angaben zum Fischereiaufwand Abweichend von Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 finden die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k derselben Verordnung auf die Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr Anwendung. 5.9. VMS-Meldungen 5.9.1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden: a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen; b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. 5.9.2. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet. 5.10. Verbot von Durchfahrt und Umladung 5.10.1. Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist. 5.10.2. Dorsch darf nicht umgeladen werden. 5.11. Transport von Ostseedorsch Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Ostseedorsch von mehr als 50 kg, der von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr zum Weitertransport angelandet wird, eine Anlandeerklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung beizufügen. 5.12. Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten 5.12.1. Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch und legen zu diesem Zweck gemeinsame Verfahren fest. 5.12.2. Die Mitgliedstaaten, die gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass Kontrollbeamte aus jedem beteiligten Mitgliedstaat aufgefordert werden, an diesen Tätigkeiten teilzunehmen. 5.12.3. Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen. 5.12.4. Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms beruft die Kommission vor dem 31. Januar 2006 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein. 5.13. Nationale Kontrollprogramme 5.13.1. Betroffene Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 3. 5.13.2. Diese Mitgliedstaaten machen das unter Ziffer 5.13.1. genannte nationale Kontrollprogramm sowie einen Zeitplan für seine Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2006 auf ihrer offiziellen Website zugänglich. 5.13.3. Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände der Ostsee und die erzielten Ergebnisse zu untersuchen. 6. Besondere Bestimmungen für Untergebiet 28.1 6.1. Spezielle Fangerlaubnis 6.1.1. Um im Untergebiet 28.1. Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein. 6.1.2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Ziffer 6.1.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird. Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000 und 2001 im Untergebiet 28.1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen; b) die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 kW übersteigen. 6.2. Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen 6.2.1. Jedes Schiff, das in der unter Ziffer 6.1.2 genannten Liste aufgeführt ist, kann durch ein anderes Gemeinschaftsschiff oder durch Gemeinschaftsschiffe ersetzt werden, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, sofern a) sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Ziffer 6.1.2 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und b) die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt. 6.2.2. Bei jedem Schiff auf der unter Ziffer 6.1.2 genannten Liste kann die Maschine ausgetauscht werden, sofern a) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und b) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Ziffer 6.1.2 Buchstabe a kommt. Anhang III Anlage 1 TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES STEERTS MIT OBERFENSTER „BACOMA“ Beschreibung a) Beschreibung des Fensters Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. b) Größe von Steert, Tunnel und hinterem Ende des Schleppnetzes i) Der Steert besteht aus zwei Netzblättern, die auf jeder Seite durch eine Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. ii) Die Maschenöffnung der Rautenmaschen beträgt mindestens 105 mm. Das Garn besteht aus geflochtenen Polyethylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. iii) Es ist verboten, Steerte und Tunnel zu verwenden, die aus einem einzigen Blatt gefertigt sind und nur eine einzige Laschverstärkung aufweisen. i v) Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des Steerts (Abbildung 1). c) Anbringung des Fensters i) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt (Abbildung 2). ii) Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 3 oder 4). d) Größe des Fensters i) Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Erforderlichenfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 4). ii) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m. e) Netztuch des Fensters i) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. ii) Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Es besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. „Knotenloses Netztuch“ ist ein Netztuch aus Maschen mit vier Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Garne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen. iii) Der Einfachzwirn hat eine Stärke von mindestens 4,9 mm. f) Sonstige Vorschriften i) Die Konstruktion ist den Abbildungen 3 und 4 zu entnehmen. ii) Die Länge des Hievstropps beträgt mindestens 1) 4 m bei einem Steert mit einem Umfang von 89 bis 100 Rautenmaschen, gemessen vor dem Fenster; 2) 3,5 m bei einem Steert mit einem Umfang von 75 bis 88 Rautenmaschen, gemessen vor dem Fenster und 3) 3 m bei einem Steert mit einem Umfang von weniger als 75 Rautenmaschen, gemessen vor dem Fenster. iii) Ein Entlastungsstropp (hinterster Stropp) darf nicht das BACOMA-Fluchtfenster umschließen. Der Stropp besteht aus einer Leine mit einem Durchmesser von höchstens 20 mm und hat eine Länge von mindestens 2 m. iv) Eine Steertboje ist kugelförmig und hat einen Durchmesser von höchstens 40 cm. Sie wird durch die Bojenleine an der Steertleine befestigt. v) Ein Flapper darf nicht das BACOMA-Fluchtfenster abdecken. Bedingungen für das Ausbessern von Quadratmaschenfenstern a) Für Inspektionszwecke ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften für das Ausbessern beschädigter Quadratmaschen im BACOMA-Fluchtfenster zu erlassen. i) Es ist verboten, ein BACOMA-Quadratmaschenfluchtfenster zu verwenden, das 10 % oder mehr ausgebesserte Maschen enthält. ii) Beschädigte Quadratmaschen sind nach dem vorgeschriebenen Verfahren auszubessern. iii) Als ausgebesserte Masche gilt jede von einer Ausbesserung betroffene Maschenöffnung. b) Verfahren für das Ausbessern des „BACOMA“-Fluchtfensters. [pic] Punch = Loch Patch = Flicken Repaired net with double meshes = ausgebessertes Netz mit Doppelmaschen i) Das Loch wird durch Verschmelzen der Garnenden an den Lochrändern versäubert, um ein Aufspleißen des Garns zu verhindern. ii) Die zu ersetzenden Maschen werden gezählt. Es wird ein Flicken aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn aus demselben Material mit demselben Durchmesser und derselben Stärke wie das auszubessernde Netz vorbereitet. iii) Der Flicken sollte in jeder Richtung um zwei Maschen breiter sein als das versäuberte Loch, damit genügend Netzmaterial zum Überlappen der Ränder vorhanden ist. iv) Der Flicken wird durch Verschmelzen der Garnenden an den Flickenrändern versäubert. v) Der Flicken wird über das Loch gelegt und mit geflochtenem Garn an das vorhandene Maschenwerk genäht (siehe Abbildung). vi) Wichtig ist, die Verbindungsstellen des Netztuchs zu vernähen. vii) Das Vernähen ist so fortzusetzen, dass der Flicken um das ganze Loch herum über mindestens zwei Reihen angenäht ist. viii) Das fertig ausgebesserte Loch sieht aus wie auf der Abbildung. [pic] Side – Seitenansicht Top – Ansicht von oben Trawl body (= net cone) – Netzkörper (Netztrichter) Tapered section – verjüngter Teil Extension piece / untapered section – Tunnel / nicht verjüngter Teil Codend / untapered section – Steert / nicht verjüngter Teil Lifting bag – Teilstropp Abbildung 1 Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10 - 40 m; der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6 - 12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist; und schließlich der Steert, ein ebenfalls nicht verjüngter Teil, häufig aus Doppelzwirn, um ihn reißfester zu machen. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden. Abbildung 2 A Tunnel B Steert C Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster 1 Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen 2 Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen 3 Laschverstärkungen 4 Geknüpfte Ansetztour oder herausziehbare Reihleine 5 Hievstropp 6 Entlastungsstropp (hinterster Stropp) 7 Steertleine 8 Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abb. 3 und 4) 9 Bojenleine 10 Steertboje [pic] ANBRINGUNG DES FENSTERS Abbildung 3 A 110 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenschenkel) B Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung C Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz, außer an beiden Seiten des Fensters 2 Rautenmaschen je Quadratmasche D 105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) E Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft. F Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) [pic] ANBRINGUNG DES FENSTERS Abbildung 4 A 110 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenschenkel) B Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung C Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz, außer an beiden Seiten des Fensters 2 Rautenmaschen je Quadratmasche D 105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) E Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft. F Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) G Höchstens 10 % der offenen Maschen D beiderseits des Fensters [pic] II. TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-NETZES a) Definition i) T90-Netze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus rautenförmig geknüpftem Netztuch, das um 90° gedreht ist, so dass die Hauptlaufrichtung des Garns parallel zur Zugrichtung verläuft. ii) Die Laufrichtung des Garns in einem rautenförmig geknüpften Standardnetz (A) und einem um 90° gedrehten Netz (B) ist nachstehend abgebildet: [pic] A | B | b) Maschenöffnung und Messung Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen[15] wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel quer zur Längsachse des Netzes gemessen. c) Garnstärke Steert und Tunnel bestehen aus einem Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von höchstens 5 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Garnstärke von höchstens 4 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für die hinterste Maschenreihe im Steert, wenn eine Steertleine vorhanden ist. d) Konstruktion iii) Der T90-Steert und sein Tunnel bestehen aus zwei gleich großen Netzblättern, die in Länge und Breite die gleiche Anzahl Maschen aufweisen und mit der oben beschriebenen Maschenausrichtung durch zwei seitliche Laschverstärkungen verbunden sind. Jedes Netzblatt besteht aus rutschfesten Knoten, so dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. iv) Die Anzahl der offenen Maschen im Umfang muss vom vorderen Ende des Tunnels bis zum hintersten Ende des Steerts durchgehend dieselbe konstant sein. v) An der Verbindung von Steert oder Tunnel zum sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder des Tunnels 50 % der Anzahl der Maschen in der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. vi) Steert und Tunnel sind nachstehend abgebildet. e) Umfang An keiner Stelle des Umfangs im Steerts oder im Tunnel, ausgenommen Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, darf die Anzahl der Maschen größer als 50 sein. f) Verbindungen Die vordere Kante der Netzblätter, die den Steert und den Tunnel bilden, weist eine geflochtene Reihe Halbmaschen auf. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts weist eine vollständige Reihe geflochtener Maschen auf, durch die die Steertleine laufen kann. g) Länge des Steerts Der Steert ist mindestens 50 Maschen lang. h) Hievstropp Die Länge des Hievstropps entspricht an der Stelle, an der er am Steert befestigt ist, mindestens der gedehnten Länge der Maschen im Umfang des Steerts, multipliziert mit dem Faktor 0,6. i) Steertboje Die Steertboje ist kugelförmig und hat einen Durchmesser von höchstens 40 cm. Sie wird durch die Bojenleine an der Steertleine befestigt. Die Länge der Bojenleine beträgt mindestens das Zweieinhalbfache der Quadratwurzel der Tiefe. [pic] Zwirn: PE aus 5 mm Einfachzwirn oder, nur im Steert, 4 mm Doppelzwirn Alle Maschen um 90° gedreht, Hauptlaufrichtung des Zwirns parallel zur Längsachse des Netzes Steert Tunnel zwei gleich große Netzblätter Schnitt: alle Knoten Umfang 50 % der Anzahl der Maschen im sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes – im Fall gleich großer Maschenöffnungen der hinteren Kante des Bauches und des Tunnels – oder wie in Anhang I Anhang III Anlage 2 Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme Ziel 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß dieser Anlage. Strategie 2. Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, mit denen Dorsch gefangen werden kann. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen. Prioritäten 3. Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen des Fischereiaufwands betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. Zieleckwerte 4. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung. a) Umfang der Hafenkontrollen In der Regel müssen an allen Anlandeorten 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) kontrolliert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, so häufig Kontrollen vorzunehmen, dass während eines Zeitraums von drei Monaten eine Anzahl Gemeinschaftsschiffe, auf die mindestens 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) entfallen, mindestens einmal kontrolliert wird. Insgesamt müssen so viele Anlandungen kontrolliert werden, dass die Gesamtmenge der Dorschanlandungen mit 95%iger Genauigkeit geschätzt werden kann. 1. b) Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen. c) Umfang der Kontrollen auf See Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Managementgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann. d) Umfang der Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. Anhang III Anlage 3 Inhalt der nationalen Kontrollprogramme Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben: 1. KONTROLLMITTEL Personalmittel 1.1. Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und –gebiete. Technische Mittel 1.2. Anzahl der Patrouillenfahrzeuge sowie Einsatzzeiten und –gebiete. Finanzmittel 1.3. Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahrzeugen. 2. BEZEICHNUNG VON HÄFEN 2.1. Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Anhang III Ziffer 5.6.2. 3. MELDUNG VON EIN- UND AUSFAHRT 3.1. Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Ziffer 5.2 sichergestellt werden soll. 4. KONTROLLE DER ANLANDUNGEN 4.1. Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Ziffer 5.5 sichergestellt werden soll. 4.2. Beschreibung der Methoden zur Berechnung des höchstzulässigen Fehlers gemäß Anhang III Ziffer 5.4. 4.3. Beschreibung der Systeme für das Wiegen der Anlandungen gemäß Anhang III Ziffer 5.7. 4.4. Beschreibung des Systems zur Festlegung spezifischer Eckwerte für Kontrollen gemäß Anhang III Ziffer 5.7.2. 5. INSPEKTIONSPROTOKOLLE 5.1. Protokolle für Inspektionen in der Dorschfischerei auf See und an Land. 5.2. Protokolle für die Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. 5.3. Protokolle für die gemeinsame Überwachung und den Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten. [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [2] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [3] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. [4] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9. [5] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23). [6] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1). [7] ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12). [8] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. [9] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11). [10] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. [11] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. [12] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. [13] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. [14] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. [15] ABl. L 332 vom 25.1.2003, S.16.