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23.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9999 – Blackrock/Koninklijke Vopak/US Gulf Coast Terminals)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 354/05)
1.
Am 16. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Koninklijke Vopak N.V. („Vopak“, Niederlande), |
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BlackRock Alternatives Management, LLC („BAM“ Vereinigte Staaten) in seiner Eigenschaft als Anlageverwalter für Global Energy & Power Infrastructure Fund III, L.P. („GEPIF III“, Kaimaninseln), |
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US Gulf Coast Terminals (im Folgenden: „das Zielunternehmen“, Vereinigte Staaten), das sich im Besitz der der Dow Chemical Company (Vereinigte Staaten) befindet. |
Vopak und BAM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Bam: Investmentgesellschaft, die Portfolioaufbau, Vermögensverwaltung und Anlageberatung anbietet. BAM kontrolliert und verwaltet die Anlagen von GEPIF III, einem weltweit tätigen Fonds, der vor allem in die Wertschöpfungsketten von der Energie und Energieinfrastruktur investiert. BAM ist eine mittelbar zu 100 % von BlackRock, Inc, gehaltene Tochtergesellschaft, die weltweit in den Bereichen Anlageverwaltung, Risikomanagement und Beratung für institutionelle Kunden und Kleinanleger tätig ist. |
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Vopak: Lagerung und Handhabung verschiedener Öle, Chemikalien, Speiseöle und Erdgasprodukte. Das Unternehmen erbringt seine Dienste weltweit und betreibt Terminals in Asien, dem Nahen Osten, Nord- und Südamerika, Europa und Afrika. |
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Das Zielunternehmen betreibt und verwaltet drei aktive Hafenterminals an der Golfküste der Vereinigten Staaten, den Freeport Terminal (Texas), den Terminal St. Charles (Louisiana) und den Plaquemine Terminal (Louisiana) und die damit verbundenen Vermögenswerte. In diesen Terminals bietet das Unternehmen Tanklagerdienstleistungen für Chemikalien und Raffinerieprodukte für die Golfküste der USA an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9999 - Blackrock/Koninklijke Vopak/US Gulf Coast Terminals
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Brüssel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).