Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt /* COM/2014/0262 final - 2014/0140 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung
an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die
Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten,
einschließlich Migranten aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der im Namen der Union zu vertretende
Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum
EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0140 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94
des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1],
insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[2]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 31 zum Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es empfiehlt sich, die
Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten,
einschließlich Migranten aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. (5) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit
ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (6) Der von der Union im Gemeinsamen
EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf
eines Beschlusses beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen
Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf
eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden
Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus
Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens
einzubeziehen. (2)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu
ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 von Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 12 wird folgender
Absatz eingefügt: „(13) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar
2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
finanziert werden: - Haushaltslinie 04 03 01 03:
‚Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus
Drittländern‘.“ 2. In Absatz 5 werden die Worte
„und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien
des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert
werden, ab 1. Januar 2012“ durch „, an den in Absatz 12 genannten
Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die
Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012 und an
den in Absatz 13 genannten Maßnahmen, die aus der Haushaltslinie des
Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden, ab 1. Januar
2014“ ersetzt. 3. In den Absätzen 6 und 7 werden
die Worte „Absätze 8 und 12“ durch die Worte „Absätze 8, 12 und 13“
ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in
Kraft*. [1] gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Vorsitzende
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] * [Ein
Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das
Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]