<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1986DEA.0600203501.case.xml"><NO.CASE>130/85</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61985C0130</NO.CELEX><NO.SEQ>0020.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>2036</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2039</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN MANCINI — RECHTSSACHE 130/85</LEFT><RIGHT>WULRO</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">G. Federico Mancini</HT></P><P>vom <DATE ISO="19860424">24. April 1986</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Aus dem Italienischen übersetzt.</P></NOTE></P></TI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">Herr Präsident,</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">meine Herren Richter!</HT></P><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht Sie mit Urteil vom <DATE ISO="19850416">16. April 1985</DATE> um die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 2772/75 des Rates vom <DATE ISO="19751029">29. Oktober 1975</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="282" DATE.PUB="19751101" PAGE.FIRST="56">ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56</REF.DOC.OJ>), die den gemeinschaftlichen Handel mit Eiern betrifft.</TXT><P>Am <DATE ISO="19850105">5. Januar 1985</DATE> verhängte das Tuchtgerecht van de Stichting Scharreleieren-Controle gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung De Groothandel in, Im- en Export van Eieren en Eiprodukten Wulro BV (im folgenden: Wulro) ein Bußgeld von <FT TYPE="NUMBER">7500</FT> HFL. Ihr wurde vorgeworfen, zwischen dem <DATE ISO="19830101">1. Januar</DATE> und <DATE ISO="19830331">31. März 1983</DATE> eine beträchtliche Anzahl von Eiern in den Verkehr gebracht zu haben, die aus Legebatterien stammten, auf deren Verpackung jedoch das Wort <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>scharreleieren<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> (<QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Eier aus Bodenhaltung<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>) angebracht war, und dadurch gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Landbouwkwaliteitsbesluit scharreleieren (Verordnung über die Qualität der Agrarerzeugnisse: Eier aus Bodenhaltung) vom <DATE ISO="19781019">19. Oktober 1978</DATE> verstoßen zu haben. Nach diesen Bestimmungen darf die Angabe <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>scharreleieren<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> nur auf Eiern angebracht werden, die in Betrieben erzeugt werden, in denen die Hennen nicht in Legebatterien gehalten werden, sondern hinsichtlich des Auslaufs, der Nahrung, des Bodens und verschiedener anderer Faktoren unter ähnlichen Bedingungen gehalten werden wie Hausgeflügel. Diese Bezeichnung ist somit durch ein Kontrollzeichen geschützt, das von der Stichting angewendet wird.</P><P>Das College van Beroep, vor dem Wulro gegen die Verhängung des Bußgeldes Klage erhoben hatte, hielt es im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag für erforderlich, Ihnen von Amts wegen folgende Frage vorzulegen: <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Ist die Verordnung Nr. 2772/75 des<?PAGE NO="2037"?> Rates dahin auszulegen, daß damit eine innerstaatliche Regelung, nach der die Angabe <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201A"/>scharrelei<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="2018"/> ... zulässig und geschützt ist..., unvereinbar ist, solange für eine derartige Angabe keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2771/75 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="282" DATE.PUB="19751101" PAGE.FIRST="49">ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49</REF.DOC.OJ>) erlassen worden sind?<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Niederlande schriftliche Erklärungen eingereicht. Die letztere hat vorgetragen, die streitige Verordnung sei aufgrund des nachdrücklichen Einsatzes der Tierschutzvereine und der Verbraucherverbände zur Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der industriellen Geflügelhaltung in Legebatterien erlassen worden. Zweifellos wäre die einfachste Lösung gewesen, eine derartige Geflügelhaltung kurzerhand zu verbieten. Der niederländische Gesetzgeber habe es jedoch vorgezogen, den Begriff <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>scharreleieren [Eier aus Bodenhaltung]<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/> zu schaffen und in den Handel einzuführen, und dadurch einen weniger direkten, seiner Meinung nach aber wirksameren Weg beschritten. Diese Bezeichnung, die nur von Unternehmen verwendet werden dürfe, die über Anlagen verfügten, in denen dem Geflügel besondere Lebensbedingungen geboten werden könnten, gewährleiste tatsächlich das Wohlergehen dieser Tiere, wobei die Eiererzeugung und der Handel mit Eiern so wenig wie möglich eingeschränkt würden und die Verbraucher durch genaue Angaben über den Ursprung des Erzeugnisses begünstigt würden.</TXT><P>Die niederländische Regierung trägt im Anschluß an diese Ausführungen vor, die in Rede stehende Verordnung sei ohne weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Erst vor einigen Monaten seien (mehr oder weniger nach dem niederländischen Modell ausgestaltete) Gemeinschaftsbestimmungen über die Legehennenhaltung und den Ursprung der Eier mit der Verordnung Nr. 1943/85 vom <DATE ISO="19850712">12. Juli 1985</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="181" DATE.PUB="19850713" PAGE.FIRST="34">ABl. L 181 vom 13. 7. 1985, S. 34</REF.DOC.OJ>) erlassen worden, die aber zur Zeit der fraglichen Ereignisse noch nicht existiert hätten. Daraus folge, daß die Mitgliedstaaten eine Regelung wie die in Rede stehende hätten erlassen und beibehalten dürfen, natürlich sofern sie nicht von den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation abwichen und deren Wirksamkeit nicht beeinträchtigten. Dies entspreche im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom <DATE ISO="19820401">1. April 1982</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="141/81—143/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="1299">141 bis 143/81, Holdijk, Sig. 1982, 1299</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19840207">7. Februar 1984</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="237/82" YEAR="1984" PAGE.ECR="483">237/82, Jongeneel Kaas, Sig. 1984, 483</REF.DOC.ECR>).</P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ich möchte zunächst daran erinnern, daß der Rat sich nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier verpflichtet hatte, <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Vermarktungsnormen ... [über] die Einteilung [der Eier] nach Güteund Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> zu erlassen. Nach seinen Vorschlägen konnten diese Normen nämlich dazu beitragen, daß <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>die Qualität der Eier [zum Vorteil der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher] verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/>.</TXT><P>Der Gemeinschaftsgesetzgeber erfüllte diese Versprechen durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2772/75, die die Eier nach einem abnehmenden Qualitätsmerkmal in drei Handelsklassen einteilt: Klasse A <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>frisch<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/>, Klasse B <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>haltbar gemacht<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> und Klasse C <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>aussortiert, für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> (Artikel 6 sowie vierte und achte Begründungserwägung). Jede Klasse wird<?PAGE NO="2038"?> durch ein Zeichen kenntlich gemacht, das auf den Eiern und/oder der Verpackung angebracht wird und dem Angaben über Gewicht, Verpackungsdatum und Firmenbezeichnungen hinzugefügt werden können. Andere Zeichen sind dagegen verboten (Artikel 15 und 21), da sie <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft verändern<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/> (fünfzehnte Begründungserwägung) und — so füge ich hinzu — die Verbraucher irreführen könnten. Es ist Sache der Behörden der Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieser Normen zu überwachen und Bestimmungen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen zu erlassen (Artikel 26 und 29). Schließlich werden alle nationalen <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Maßnahmen zur Gewährung der einheitlichen Anwendung dieser [Bestimmungen] ... nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2771/75 erlassen<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> (Artikel 30), der eine enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten und der Kommission im Rahmen eines zu diesem Zweck geschaffenen gemeinsamen Verwaltungsausschusses vorsieht.</P><P>Aus dem so abgesteckten Rahmen ergibt sich klar, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2771/75 nach Erlaß der Verordnung Nr. 2772/75 nicht mehr befugt waren, einseitig Bestimmungen über den Verkauf von Eiern zu erlassen, da sonst die durch die letztgenannte Verordnung erreichten Ergebnisse gefährdet worden wären und — noch allgemeiner gesagt — der Fortschritt der Gemeinschaftsregelung in Richtung auf eine einheitliche Verbesserung der Qualität und des Vertriebs der Eier im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt worden wäre. Würde man — wie die niederländische Regierung dies tut — all dem entgegenhalten, daß die niederländische Verordnung von 1978 nicht den Handel mit Eiern, sondern das Wohlergehen der Hennen habe fördern sollen, so liefe dies darauf hinaus, den Gesetzgeber Lügen zu strafen. Das vorlegende Gericht hat nämlich durch die Formulierung der Ihnen gestellten Frage selbst deutlich gemacht, daß die neuen Bestimmungen über die Kennzeichnung und die Art der Erzeugung von Eiern aus Bodenhaltung gerade mit dem Ziel erlassen worden seien, <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>den Absatz dieser Eier zu fördern<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/> (siehe die Präambel der niederländischen Verordnung).</P><P>Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Rat selbst die umstrittene Regelung nachträglich legitimiert hat, indem er einige ihrer Aspekte in die zur Änderung der Verordnung Nr. 2772/75 erlassenen Rechtsvorschriften übernommen hat. Wie die Kommission bemerkt, konnten diese Änderungen erst vorgenommen werden, nachdem die Angaben über die Art und Weise der Erzeugung und den Ursprung der Eier im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens, von dem ich bereits gesprochen habe, vereinheitlicht worden waren. Es mußte nämlich verhindert werden, daß derartige Bezeichnungen, die bis dahin wenig bekannt und schwer kontrollierbar waren, den <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Käufer irreführen<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> und sich negativ <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>auf den reibungslosen Ablauf des Gemeinschaftsmarktes<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> auswirken konnten [Artikel 21 in der Fassung der Verordnung Nr. 1831/84 vom <DATE ISO="19840619">19. Juni 1984</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="172" DATE.PUB="19840630" PAGE.FIRST="2">ABl. L 172 vom 30. 6. 1984, S. 2</REF.DOC.OJ>)]. Aus diesen Gründen beschränkt die Verordnung Nr. 1943/85 nunmehr die Möglichkeit der Verwendung der Angabe <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>Eier aus Bodenhaltung<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/> auf Erzeugnisse der Klasse A, das heißt auf Eier einer Qualität, die die Verbraucher in der Gemeinschaft mittlerweile gut kennen.</P><P>Diese Ausführungen bestätigen, daß der Erlaß von Bestimmungen über die Qualität von und den Handel mit Eiern aus Bodenhaltung durch den niederländischen Gesetzgeber gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission in diesem Bereich verstieß. Die entsprechende Angabe sowie das Kontrollzeichen waren deshalb mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2772/75 unvereinbar.</P></NP><?PAGE NO="2039"?><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Frage, die das College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom <DATE ISO="19850416">16. April 1985</DATE> in dem Verfahren der Firma Wulro wegen der ihr vom Tuchtgerecht van de Stichting Schar-releieren-Controle auferlegten Geldbuße vorgelegt hat, wie folgt zu beantworten:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Die Verordnung Nr. 2772/75 in der bis zu den Änderungen durch die Verordnung Nr. 1831/84 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, daß innerstaatliche Vorschriften, nach denen die Handelsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201A"/>Eier aus Bodenhaltung<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="2018"/> zugelassen und geschützt ist, mit ihr unvereinbar sind.<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>