28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/504 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (2) sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt. Um die Qualität der in diesen Meldungen verwendeten Daten zu verbessern, sollten die Tabellen 1, 2 und 4 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 geändert werden.

(2)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 dürfen nur zugelassene Lagerinhaber die Angaben zum Empfänger weglassen. Um die Verordnung in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG zu bringen, muss es daher auch einem registrierten Versender ermöglicht werden, bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments leer zu lassen.

(3)

In der Spalte F der Tabelle 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte das Datenelement „Anfragende Stelle“ klarer definiert werden, um es mit der Definition in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Einklang zu bringen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Tabellen 1 und 2 werden ersetzt durch:

„Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

2

=

Anfrage zur Extraktion von Bezugsdaten

3

=

Anfrage zum Abruf von Bezugsdaten

4

=

Anfrage zur Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

5

=

Anfrage zum Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage für Verbrauchsteuerstellenverzeichnis

7

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

8

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

—

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

—

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „3“, „4“, „5“, „7“ oder „8“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

—

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „5“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

—

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „4“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE E-VD-LISTE

C

—

„R“ bei <Anfrageart> „7“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (in Positionsdaten e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer >= 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

—

“R“ bei <Anfrageart> “8“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

—

“R“ bei <Anfrageart> “8“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

—

<Halbjahr>

—

<Quartal>

—

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

—

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Vorgangsarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke – Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses – Codes

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code – verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD – Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Den Vorgang meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis – Gründe

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit – Gründe

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich – Gründe

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt – Gründe

36

=

(vorbehalten)

37

=

Anfrage Beförderungskontrolle – Gründe

38

=

Maßnahmen zur Beförderungskontrolle

n..2


Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 3)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

 

b

Anfrage Korrelationskennung

C

—

„R“ bei <Meldungsart> „3“ oder „4“

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

ZULASSUNG

O

 

 

999999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerdienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

—

„R“ bei <Vorgang> „C“ oder „U“

—

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 2.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Direktlieferung gestattet

2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG leer bleiben

X

 

X

n1

2.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

a1

2.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

—

„R“, wenn <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> „Zugelassener Lagerinhaber“ ist

—

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist eine von <STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager>, so dass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von „Zugelassener Lagerinhaber“, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

3.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

—

“R“ bei <Vorgang> “C“ oder “U“

—

“O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 3.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

an1

3.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

999999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

—

„R“ bei <Vorgang> „C“ oder „U“

—

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 4.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

4.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

—

„R“, wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

—

„O“ in anderen Fällen

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

—

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

—

„Registrierter Versender“

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig, muss der

<Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

—

„W200“ ODER

—

„W300“

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Anhang II, Codeliste 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2“

(2)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

STA_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

—

<Halbjahr>

—

<Quartal>

—

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

3

STA_JE_MS

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STA_ALLE_MS

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE _ALLE_MS

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15“