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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1189

16.6.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1189 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2025

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 17. Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf (im Folgenden „Schrauben“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den der Europäische Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen (European Industrial Fasteners Institute — im Folgenden „Antragsteller“) am 2. September 2024 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Schrauben ohne Kopf gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.

1.3.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung

(6)

Abgesehen von den Stellungnahmen zur Warendefinition in Abschnitt 2.4 gingen keine weiteren Stellungnahmen zur Einleitung ein.

1.5.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktions- und Verkaufsmenge der verschiedenen unter die Definition der gleichartigen Ware fallenden Warentypen in der Union vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 und berücksichtigte dabei auch die geografische Verteilung. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 14 % der Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(9)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(10)

Acht unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Union. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(12)

Einhundertsiebenundzwanzig ausführende Hersteller in China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

(13)

Nach der Stellungnahme eines nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, wonach es sich bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen um ein Handelsunternehmen und nicht um einen ausführenden Hersteller handele, erkundigte sich die Kommission bei dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, ob diese Information korrekt ist. Nachdem sich die Kommission davon überzeugt hatte, dass es sich bei dem Unternehmen tatsächlich um einen Händler handelte, beschloss sie, die Stichprobe zu überarbeiten und dieses Unternehmen durch einen anderen ausführenden Hersteller zu ersetzen.

(14)

Der neu ausgewählte ausführende Hersteller unterrichtete die Kommission über seine Entscheidung, nicht bei der Untersuchung mitzuarbeiten und den Fragebogen zu beantworten. Daraufhin unterrichtete die Kommission diesen ausführenden Hersteller darüber, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens von ihr als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung erachtet wird.

(15)

Die Kommission überarbeitete die Stichprobe ein zweites Mal und wählte einen dritten ausführenden Hersteller für die endgültige Stichprobe aus, um den in Erwägungsgrund 14 genannten nicht mitarbeitenden Hersteller zu ersetzen.

(16)

Bei beiden Überarbeitungen der Stichprobe wandte die Kommission dasselbe Kriterium wie bei der Bildung der ursprünglichen Stichprobe an, d. h. die größte repräsentative Ausfuhrmenge in die Union im Untersuchungszeitraum, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(17)

Kein ausführender Hersteller in China beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

1.7.   Ersuchen um Anonymität

(18)

Die meisten Unionshersteller, die entweder vom Antragsteller vertreten wurden oder den Antrag unterstützten, beantragten eine anonyme Behandlung, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen von Abnehmern in der Union, die Schrauben ohne Kopf auch von chinesischen Lieferanten beziehen, zu verhindern. Zu diesen Abnehmern gehörten einige große Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Vergleich zu den Unionsherstellern von Schrauben ohne Kopf, bei denen es sich zumeist um KMU handelt. Angesichts der Asymmetrie zwischen den Unionsherstellern von Schrauben ohne Kopf und den Verwendern kam sie zu dem Schluss, dass die von den durch das EIFI vertretenen Unionsherstellern und den Unterstützern behauptete Vergeltungsgefahr tatsächlich bestand. Auf dieser Grundlage ordnete die Kommission die vertrauliche Behandlung der Namen dieser Unternehmen an.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an Unionshersteller, Einführer und ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt (4).

(21)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

—

Unternehmen 1, Italien,

—

Unternehmen 9, Frankreich,

—

Unternehmen 14, Spanien.

 

Ausführende Hersteller in China

—

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd., Yucheng Town Industrial Park, Haiyan County, China (im Folgenden „Junyue“),

—

Chinafar Group mit

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd., Jiaxing, Zhejiang, China (im Folgenden „Chinafar“) und

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd., Yancheng, Jiangsu, China (im Folgenden „Zhe Fasteners“).

—

Brother Group mit

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd., Jiaxing, Zhejiang, China (im Folgenden „High-enter“),

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd., Jiaxing, Zhejiang, China (im Folgenden „Morgan Brother“) und

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd., Jiaxing, Zhejiang, China (im Folgenden „Brother Standard“).

1.9.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(22)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(23)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(24)

Alle Schrauben ohne Kopf, d. h. Gewindestangen, Ankerbolzen und U-förmige Bolzen, werden verwendet, um zwei oder mehr Elemente mechanisch zusammenzufügen. Sie werden von einer Vielzahl von Verbraucherindustrien für eine breite Palette von Endverwendungen — z. B. der Automobilindustrie und der Bereiche erneuerbare Energien, Elektrogeräte, Landwirtschaft, Maschinenbau im Allgemeinen und Bauwesen — eingesetzt.

2.2.   Betroffene Ware

(25)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht wird.

2.3.   Gleichartige Ware

(26)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

—

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

—

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und

—

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union und in anderen Drittländern hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

(27)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

2.4.1.   Ankerkörbe

(28)

Hersteller von Fundamentbolzen und Ankerkörben aus dem europäischen Windenergiesektor beantragten, Ankerkörbe in die Warendefinition der Untersuchung aufzunehmen.

(29)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Waren weder in die Warendefinition (siehe Erwägungsgrund 23) fielen noch Gegenstand des diesen Fall betreffenden Antrags waren und der Wirtschaftszweig der Union daher keine Beweise für Dumping und eine daraus resultierende Schädigung vorlegte, die eine Untersuchung rechtfertigen würden. Das Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(30)

Ein Einführer, GebuVolco, brachte vor, dass Stockschrauben von der Warendefinition der Untersuchung ausgenommen werden sollten. Das Unternehmen argumentierte, dass Stockschrauben

—

spezifische Waren mit Torxaussparung auf der metrischen Seite und Sechskant in der Mitte der beiden Gewinde seien,

—

es in der Union keinen Hersteller gebe, der Stockschrauben in der erforderlichen Menge und Qualität herstellen könnte,

—

die Verwendung von Stockschrauben in der Union rückläufig sei.

(31)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Stockschrauben ähnliche materielle und technische Eigenschaften wie andere Schrauben aufweisen. Der Antragsteller bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union über die Kapazität zur Herstellung von Stockschrauben verfüge. Die Kommission machte mindestens einen Unionshersteller ausfindig, der eigenen Angaben zufolge Stockschrauben herstellt (5). Darüber hinaus hat der Einführer nicht begründet, warum der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein sollte, Stockschrauben von angemessener Qualität herzustellen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(32)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(33)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Schrauben verwendeten Inputs vorzulegen. Achtunddreißig ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben.

(34)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen.

(35)

Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.

(36)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(37)

Am 5. März 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Schrauben eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Malaysia, Thailand und die Türkei).

(38)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk von der Chinafar Group, Junyue, der Brother Group und dem Verband der Vertreiber von Verbindungselementen (European Fasteners Distributor Association — im Folgenden „EFDA“). Der Antragsteller nahm zu den Beiträgen dieser interessierten Parteien Stellung.

(39)

Am 4. April 2025 ging die Kommission in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk“) auf die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein und unterrichtete die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte, wobei sie Thailand als repräsentatives Land wählte. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres zugänglichen Finanzdaten von drei thailändischen Herstellern von Verbindungselementen aus der Datenbank Orbis ermitteln wird.

(40)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum zweiten Vermerk von der Chinafar Group, Junyue und dem EFDA ein. Der Antragsteller nahm zu den Beiträgen dieser interessierten Parteien Stellung. Auf alle Stellungnahmen wird in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 eingegangen.

(41)

Nach der Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung (vgl. Abschnitt 3.2.1) und nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Thailand ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.2.2 genauer dargelegt.

3.2.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(43)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(45)

In Untersuchungen zum Eisen- und Stahlsektor in der VR China (6) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(46)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (7). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (8) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (9) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (10). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (11). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (12) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (13), fest.

(47)

Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (14) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(48)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten, und es wurde angeführt, dass die Marktbedingungen, insbesondere die Kosten und Preise, in der chinesischen Stahlindustrie nicht von den Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern stattdessen durch staatliche Eingriffe in die Wirtschaft verzerrt würden.

(49)

Der Antrag nahm auf frühere Antidumpinguntersuchungen betreffend die Stahlindustrie und insbesondere auf die Untersuchung des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente Bezug, bei denen die Kommission feststellte, dass der chinesische Wirtschaftszweig stark verzerrt ist und die Preise und Kosten in der VR China deshalb keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts darstellen (15).

(50)

Der Antrag enthielt zudem Verweise auf die einschlägigen Teile des Berichts und es wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:

(51)

Staatliche Präsenz in Unternehmen ermögliche es dem Staat, Preise oder Kosten zu beeinflussen. Das chinesische Wirtschaftssystem beruhe auf dem Konzept einer sozialistischen Marktwirtschaft, deren Kernprinzip das sozialistische öffentliche Eigentum an den Produktionsmitteln sei, d. h. das Eigentum des gesamten Volkes und das kollektive Eigentum der arbeitenden Bevölkerung. Die sozialistische Marktwirtschaft werde unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) weiterentwickelt, und die Strukturen des Staates und der Kommunistischen Partei seien auf allen Ebenen miteinander verflochten. Der chinesische Staat verfolge eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegele, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprächen. Insbesondere im Stahlsektor, der die Quelle des wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung der untersuchten Ware sei, bestehe nach wie vor ein erheblicher Anteil an Eigentum der chinesischen Regierung, und die chinesische Regierung sei demnach zudem in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz zu beeinflussen.

(52)

Der Stahlmarkt, einschließlich der untersuchten Ware, werde in erheblichem Umfang von Unternehmen bedient, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung tätig seien oder von ihr geleitet würden. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere in dem untersuchten Wirtschaftszweig sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung unterliegen. Darüber hinaus wird auf die Untersuchung der Kommission zu Verbindungselementen verwiesen, bei der festgestellt wurde, dass „der Wirtschaftszweig für Verbindungselemente zwar sehr fragmentiert ist und hauptsächlich aus KMU besteht, die Untersuchung jedoch Verbindungen zwischen der Partei und den Verbänden des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente, die Hersteller von Verbindungselementen zusammenbringen und vertreten, ergab“ (16).

(53)

Staatliche Strategien oder Maßnahmen begünstigten inländische Lieferanten oder beeinflussten auf andere Weise das freie Spiel der Marktkräfte. Insgesamt führe das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen, sondern in Sektoren gelenkt würden, die die chinesische Regierung als strategisch oder politisch wichtige Sektoren erachte. Daher werde die Herstellung der untersuchten Ware als strategischer Wirtschaftszweig für die chinesische Wirtschaft erachtet, der mit erheblichen Anreizen und Subventionen verbunden sei. Darüber hinaus wird im Antrag bekräftigt, dass die Stahlindustrie in den Genuss der konsequenten Intervention der chinesischen Regierung komme, angefangen bei den Wurzeln des Sektors (d. h. dem Rohstoffmarkt für Stahl), was einen Wirtschaftszweig zur Folge habe, der von unfairen und künstlichen Vorteilen infolge verzerrter Preisbildungsmechanismen durchzogen sei.

(54)

Das Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrecht werde nicht bzw. diskriminierend angewandt oder nicht ausreichend durchgesetzt, was Verzerrungen zur Folge habe, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten würden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China gehe. In dem Antrag wurde diesbezüglich auf die Schlussfolgerungen der Kommission in früheren Untersuchungen verwiesen und vorgebracht, dass diese Schlussfolgerungen für die chinesischen Hersteller von Schrauben ohne Kopf gleichermaßen gelten würden.

(55)

Die Lohnkosten seien verzerrt. In dem Antrag wurde auf die Schlussfolgerungen der Kommission aus früheren Untersuchungen verwiesen und vorgebracht, dass diese Schlussfolgerungen für die chinesischen Hersteller von Schrauben ohne Kopf gleichermaßen gelten würden.

(56)

Der Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln unterliege erheblichen Verzerrungen, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen seien. Dem Antrag zufolge sei in der vorangegangenen Untersuchung der Kommission betreffend den Wirtschaftszweig für Verbindungselemente festgestellt worden, dass den chinesischen Herstellern Programme zur Schaffung finanzieller Anreize und Subventionen zur Verfügung gestanden hätten. In Bezug auf den Stahlsektor wurde in dem Antrag auf den Bericht verwiesen, in dem insbesondere die Auswirkungen des Finanzsystems in China auf den Stahlsektor und die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für den Stahlsektor hervorgehoben wurden.

(57)

Abschließend vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass die Kosten und Preise in China aufgrund dieser Verzerrungen durch erhebliche staatliche Eingriffe zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig seien. Daher solle der Normalwert anhand der nicht verzerrten Herstellkosten in einem geeigneten repräsentativen Land ermittelt werden.

(58)

Bei der Untersuchung der Kommission wurde bestätigt, dass der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in dem Wirtschaftszweig der untersuchten Ware, der zum nachgelagerten Stahlsektor gehört, nach wie vor erheblich ist. Zhejiang Metals & Minerals Holdings Co., ein Hersteller und Ausführer der untersuchten Ware, wird beispielsweise von der Zhejiang International Trade Group, einem staatseigenen Unternehmen, kontrolliert (17). Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Wirtschaftszweig um einen Teilbereich des Sektors für Verbindungselemente, sodass die Feststellungen zum staatlichen Eigentum in der Untersuchung zu Verbindungselementen, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 (im Folgenden „Untersuchung zu Verbindungselementen“) geführt haben, für Schrauben ohne Kopf relevant sind (18). Der Fall der Verbindungselemente bezog sich speziell auf den Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen und damit von Schrauben ohne Kopf stammt. Im chinesischen Stahlsektor ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Beispiele für staatseigene Unternehmen, die im Stahlsektor tätig sind: die Ansteel Group (19) und die Baowu Steel Group (20), beide staatseigene Unternehmen, die der zentralen Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council — im Folgenden „SASAC“) unterstehen; die Baotou Steel Group, ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei (21); sowie die Shougang Group (22), ein zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd befindliches staatseigenes Unternehmen (23).

(59)

Ferner bestätigen die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch die richtungsweisende Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie veranschaulicht, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Grundlage und eine erhebliche Verbesserung bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden (24), einschließlich der Lieferung von Spezialstahl, eines Inputs, der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird. In dieser richtungsweisenden Stellungnahme wird die chinesische Regierung insbesondere aufgefordert, „Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen zu fördern, führende Unternehmen in dem Wirtschaftszweig zu ermutigen, Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, und eine Reihe extrem großer Stahlkonzerne von Weltrang aufzubauen sowie gestützt auf die marktbeherrschenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs 1-2 führende spezialisierte Unternehmen in den Bereichen Edelstahl, Spezialstahl … aufzubauen“. Darüber hinaus wird ausdrücklich gefordert, dass „Stahlunternehmen die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige und die Entwicklungsrichtung strategischer aufstrebender Sektoren ins Visier nehmen und sich auf die Entwicklung kleiner Mengen und mehrerer Arten von wichtigen Stählen wie hochwertigen Spezialstählen, legierten Spezialstählen für Hochleistungsausrüstungen und Stahl für grundlegende wichtige Teile konzentrieren“ (25).

(60)

Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Regierung, in den Stahlsektor einzugreifen, findet sich im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (im Folgenden „14. Fünfjahresplan“), dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (26).

(61)

Darüber hinaus werden im MIIT-Arbeitsplan 2023 (27) für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie folgende Ziele festgelegt: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und die wirtschaftlichen Vorteile deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Produkten fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen.“ In diesem Plan ist auch eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Gestaltung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.“

(62)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo die Provinzregierung den Dreijahres-Aktionsplan zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 veröffentlichte. Dieser Plan sieht vor, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang und 3-5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt zu etablieren“ (28). Ferner sieht der Plan von Hebei für den Stahlsektor folgende Ziele vor: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die Konsolidierung, Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, die Modernisierung der technischen Ausrüstung, die Diversifizierung der Produktionsprozesse und die Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern (29).“

(63)

Was die Inputs betrifft, die zur Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, so ist im Plan von Hebei vorgesehen, „die Entwicklung und Anwendung von hochwertigen und wichtigen neuen Stahlwerkstoffen zu beschleunigen, den Anteil hochwertiger Spezialstahlsorten zu erhöhen, die Qualitätsstabilität großer und weitreichender vorteilhafter Waren zu stärken und eine ‚pyramidenartige‘ Produktstruktur zu schaffen. Bis Ende 2020 wird der Anteil von gewöhnlichem schwach legiertem und legiertem Stahl auf 20 % und bis Ende 2022 auf etwa 25 % erhöht, wodurch die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige unterstützt und sichergestellt wird (30).“

(64)

Desgleichen sieht der Umsetzungsplan von Henan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans vor, „den Schwerpunkt auf die nationalen strategischen Erfordernisse zu legen, den Unternehmen bei der Förderung der Optimierung und Modernisierung der Produktstruktur Orientierung zu geben, hochwertigen Spezialstahl, leistungsfähigen Schiffbaustahl, legierten Spezialstahl für Spitzenausrüstungen, Stahl für grundlegende wichtige Teile und andere ‚besondere, feine, hochwertige‘ Schlüsselsorten zu entwickeln und den Mehrwert und die Wettbewerbsfähigkeit von Stahlerzeugnissen zu steigern“ (31).

(65)

Ähnliche industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (32), Shandong (33), Shanxi (34) oder Zhejiang (35) zu finden.

(66)

In diesem Zusammenhang ist in weiteres Beispiel für die effektive Steuerung durch die chinesische Regierung über die Pläne die Bekanntmachung des Parteikomitees der Ansteel Group Co., Ltd. über die gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Geist des 20. Nationalkongresses der Partei sowie dessen Propagierung und Umsetzung (36). In der Bekanntmachung wird angeführt, dass die Ansteel Group die Leitpläne gewissenhaft umsetzen und dass sie die Parteimitglieder, Kader und Mitarbeiter der gesamten Gruppe besser daran heranführen werde.

(67)

Im Hinblick auf die Fähigkeit der chinesischen Regierung, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurde in der Untersuchung bestätigt, dass auch im untersuchten Wirtschaftszweig Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorliegen. So fungiert beispielsweise der Vorsitzende der Zhejiang International Trade Group, die die Zhejiang Metals & Minerals Holdings Co., einen Hersteller und Ausführer von Schrauben ohne Kopf, kontrolliert, auch als Sekretär des Parteikomitees (37). Wie in der Untersuchung zu Verbindungselementen festgestellt, ist der Sektor jedoch stark fragmentiert und besteht vorwiegend aus KMU, sodass es der Kommission nicht möglich war, umfassende Informationen über jeden Hersteller zu erhalten. Es wurde jedoch festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern der untersuchten Ware und der Kommunistischen Partei Chinas auf Ebene der Industrieverbände bestehen. Die Verbände der Verbindungselementebranche weisen auf ihre persönliche Verbindung zur Kommunistischen Partei ausdrücklich hin; so heißt es z. B. in der Satzung des Verbands Ningbo Fasteners Industry Association: „Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär dieses Verbands müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (1) Sie müssen der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei folgen sowie gute politische Eigenschaften haben (38).“

(68)

Da die untersuchte Ware aus einem Teilsektor des Stahlsektors stammt, sind ferner die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die untersuchte Ware relevant.

(69)

So fungieren beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und der Generaldirektor von Baoshan Iron and Steel Ltd., einem Stahlhersteller, dessen kontrollierende Anteilseignerin die Baowu Steel Group ist, auch als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bzw. stellvertretender Sekretär (39). Auch der Vorstandsvorsitzende der Wuhan Iron and Steel Group, die ebenfalls von der Baowu Steel Group kontrolliert wird, fungiert als Sekretär des Parteikomitees (40). Ferner: „Die Wuhan Iron and Steel Group führte im Jahr 2022 die zehnte zentralisierte Studie und Diskussion der Theorie-Studiengruppe des Parteikomitees durch, um den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz zu vermitteln und zu untersuchen und die Umsetzung der Beschlüsse und Vereinbarungen des 20. Nationalkongresses der Partei und den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz in der Wuhan Iron and Steel Group zu fördern. Der Generalvertreter von China Baowu Wuhan Headquarters — Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der Wuhan Iron and Steel Group — führte den Vorsitz und legte die Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen des Zentralkomitees der Partei, des Parteikomitees der Provinz Hubei und des Parteikomitees von Chinas Baowu sowie für die weitere Umsetzung des Geistes der Zentralen Wirtschaftskonferenz dar (41).“

(70)

Darüber hinaus fungiert der Vorstandsvorsitzende der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, auch als Parteisekretär des Unternehmens. Ebenso sind sowohl der Geschäftsführer der Baotou Steel Union als auch der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens stellvertretende Parteisekretäre (42). Schließlich fungiert innerhalb der Shougang Group der Vorsitzende des Leitungsgremiums als Sekretär des Parteikomitees, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens ist (43).

(71)

Der Branchenverband für die betroffene Ware ist die Zweigstelle (44) für Verbindungselemente des chinesischen Industrieverbands für allgemeine Maschinenteile (China Machinery General Part Industry Association) (45) (im Folgenden „CMGPIA“). Der CMGPIA stellt in Artikel 3 seiner Satzung fest, dass die Organisation „im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas einrichtet, die Parteitätigkeiten durchführen und die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der Parteiorganisationen schaffen. Die für die Registrierung und Verwaltung dieses Verbands zuständige Stelle ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, und die für den Parteiaufbau zuständige Stelle ist das Parteikomitee der SASAC“; des Weiteren akzeptiert die Organisation „Geschäftsleitlinien und die Aufsicht durch Stellen, die für die Registrierung und Verwaltung zuständig sind, Stellen, die für den Parteiaufbau zuständig sind, und Abteilungen für Industriemanagement (46).“

(72)

Zudem gibt es im chinesischen Stahlsektor die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen; da es sich bei dem Wirtschaftszweig der Schrauben ohne Kopf um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, betrifft dies im Allgemeinen auch die untersuchte Ware. Zudem ist der Wirtschaftszweig für Verbindungselemente, wie in der Untersuchung zu Verbindungselementen festgestellt, in der Bekanntmachung des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie über die Herausgabe des Leitfadens für die Förderung und Anwendung der ersten großen technischen Ausrüstung (Maschinensatz) (Ausgabe 2019) (47) und auch im Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (2019 NDRC) (48) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(73)

Neben den oben genannten Dokumenten auf zentraler Ebene gibt es eine Reihe von Leitlinien auf lokaler, regionaler oder kommunaler Ebene, mit denen die Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente gelenkt und unterstützt wird. So sieht beispielsweise die Anreizstrategie von 2019 für den Wirtschaftszweig für Verbindungselemente im Kreis Haiyan Folgendes vor: „Haiyan ist die ‚Heimstätte der Verbindungselemente‘ und der Wirtschaftszweig für Verbindungselemente gehört zu den bedeutenden traditionellen Industriezweigen in Haiyan. … Um … die Innovation und Entwicklung der Branche der Verbindungselemente in unserem Kreis voranzutreiben, hat unser Kreis kürzlich die ‚Dreijahresstrategie mit Sondermaßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und des intelligenten Wandels des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente im Kreis Haiyan‘ vorgestellt. Der Geltungsbereich der entsprechenden Sonderfonds erstreckt sich auf Unternehmen, die den digitalen und intelligenten Wandel im Wirtschaftszweig für Verbindungselemente vollziehen (49).“

(74)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung stets als Schlüsselindustrie angesehen (50). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (51). Ebenso wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“, bezeichnet, und es werden eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Sektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel (52).

(75)

Ferner zeigt der erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (siehe Erwägungsgrund 61), wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: „Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des ‚14. Fünfjahresplans‘ in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung; Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren — wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen — sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl“ (53) .

(76)

Auf lokaler Ebene, z. B. in der Provinz Shandong, in der Shandong Juning Machinery Co. Ltd ansässig ist, sieht der 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (54) Folgendes vor: „Stahl für Baumaschinen: Unterstützung unserer Provinz beim Übergang von einer Provinz für große Baumaschinen zu einer Provinz für starke Baumaschinen, mit dem Schwerpunkt auf der Entwicklung von grünem und umweltfreundlichem, hochreinem und leicht zu schneidendem Baumaschinenstahl mit exzellenter Niedertemperaturleistung und stabiler Härtbarkeit, der beschleunigten Erforschung und Entwicklung von hochfestem Baumaschinenstahl … der Erfüllung des Entwicklungsbedarfs für moderne Baumaschinen mit hoher Leistung und geringem Eigengewicht sowie der kontinuierlichen Modernisierung der nachgelagerten Kundenkette und der umfassenden und gesunden Entwicklung des Ökosystems der Baumaschinenindustrie“.

(77)

Darüber hinaus wurde in der Untersuchung zu Verbindungselementen festgestellt, dass die Hersteller von Verbindungselementen auch Begünstigte staatlicher Subventionen sind, was ein eindeutiger Hinweis auf das Interesse des Staats an dieser Branche ist. Während der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass den Herstellern von Verbindungselementen eine Reihe von Programmen zur Schaffung finanzieller Anreize zur Verfügung standen, darunter Anreizmaßnahmen aus dem Jahr 2019 für die Verbindungselementebranche im Kreis Haiyan: „Entschlossene Förderung des digitalen und intelligenten Wandels von Unternehmen der Verbindungselementebranche: Für die Anwendung von digitalen Verwaltungssystemen und Software für integrierte Kontrollgeräte werden je nach Durchführungsjahr besondere finanzielle Anreize gewährt, …, Unternehmen, die den digitalen und intelligenten Wandel vollziehen (oder Neuanschaffungen tätigen) und ihre Ausrüstung im Jahr 2019 modernisieren, erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 20 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 2 Mio. RMB; für die Durchführung im Jahr 2020 wird ihnen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 15 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 1,5 Mio. RMB gewährt; für die Durchführung im Jahr 2021 wird ihnen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 12 % der tatsächlichen Investitionen in Kernausrüstung bis zu einer Höchstsumme von 1 Mio. RMB gewährt (55).“

(78)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung der Hauptrohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(79)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.

(80)

Die untersuchte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 46). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (56).

(81)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 46 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die untersuchte Ware auswirken. Auch der genannte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 61) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umgestaltungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.“ Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(82)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(83)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(84)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(85)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(86)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen der Chinafar Group zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China. Der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller brachte vor, dass die Behauptung, es würde nennenswerte Verzerrungen geben, nicht zu einer vorzeitigen Schlussfolgerung führen dürfe und dass die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf die WTO-Rechtsprechung bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde legen müssten. Darüber hinaus sollte die Kommission, selbst wenn Verzerrungen festgestellt würden, jeden chinesischen Ausführer einzeln prüfen, insbesondere wenn mit einer Stichprobe gearbeitet worden sei.

(87)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium im Verfahren DS473 (57) ausdrücklich klargestellt wurde, gestattet das WTO-Recht die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wird der Normalwert nur dann anhand unverzerrter Kosten und Preise aus einem repräsentativen Land oder anhand eines internationalen Vergleichswerts rechnerisch ermittelt, wenn nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Kosten und Preise beeinflussen. In jedem Fall ist in Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Möglichkeit, Inlandskosten heranzuziehen, nur dann vorgesehen, sofern festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

(88)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist. Nach derselben Vorschrift der Grundverordnung können auch Inlandskosten herangezogen werden, wenn positiv festgestellt wird, dass sie unverzerrt sind. In diesem Zusammenhang erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 46 bis 84 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in der Stahlindustrie festgestellt, und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(89)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.   Repräsentatives Land

3.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(90)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

—

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China (58);

—

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

—

Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land;

—

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(91)

Wie in den Erwägungsgründen 37 bis 39 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.

(92)

In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen.

(93)

Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Thailand in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.2.3.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(94)

Im ersten Vermerk nannte die Kommission Malaysia, Thailand und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h., die Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.

(95)

Im Anschluss an den ersten und zweiten Vermerk brachte die Chinafar Group vor, dass Thailand nicht als potenziell repräsentatives Land berücksichtigt werden sollte, da sein Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) fast die Hälfte des chinesischen BNE betrage und Thailand daher nicht als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China angesehen werden könne. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die Kommission selbst im ersten Vermerk erklärt habe, sie wolle Länder mit einem dem chinesischen Bruttonationaleinkommen ähnlichen Bruttonationaleinkommen heranziehen, ohne auf die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, Bezug zu nehmen.

(96)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kann die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen. In der Grundverordnung werden keine weiteren Voraussetzungen für die Auswahl des Landes mit dem dem Ausfuhrland ähnlichsten Entwicklungsstand genannt. Unter diesen Umständen übt die Kommission Ermessen aus und stützt sich auf Länder, die von der Weltbank in die gleiche Einkommenskategorie eingestuft wurden. Die maßgebliche Weltbank-Kategorie ist die Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, in die China eingestuft wurde. Die Kommission hat im ersten Vermerk eindeutig darauf hingewiesen, dass sie zu diesem Zweck die Datenbank der Weltbank verwenden wird, was ebenfalls ihrer gängigen Praxis entspricht. Der Umstand, dass ein Land möglicherweise ein Pro-Kopf-BNE oder Pro-Kopf-BIP aufweist, das dem der VR China näher ist als das eines anderen, ist daher bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes kein entscheidender Faktor. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.4.   Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land

(97)

Im ersten Vermerk legte die Kommission Informationen über ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für Unternehmen vor, die die weiter gefasste Kategorie von Verbindungselementen, einschließlich der untersuchten Ware, in Malaysia, Thailand und der Türkei herstellen, sowie über die Einfuhren der Rohstoffe zur Herstellung der untersuchten Ware in diese Länder.

(98)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk schlugen die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der EFDA Malaysia als das am besten geeignete repräsentative Land vor, während der Antragsteller die Türkei vorschlug. Für diese Untersuchung wurde kein anderes repräsentatives Land vorgeschlagen.

(99)

Junyue und die Chinafar Group brachten vor, dass die Türkei nicht als repräsentatives Land angesehen werden könne, da ihre Wirtschaft durch eine hohe Inflation, eine erhebliche Währungsabwertung und politische Einflussnahme, insbesondere bei der Bestimmung der Höhe der Arbeitskosten, gekennzeichnet sei.

(100)

Die Kommission stellte fest, dass Inflation und Währungsabwertung keine Kriterien für die Bewertung der Repräsentativität eines Landes gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sind und dass sie für den Fall, dass sie die Türkei als repräsentatives Land auswählen wird, die Werte gegebenenfalls um Inflation und/oder Währungsabwertung berichtigen wird, um den Kosten im Untersuchungszeitraum Rechnung zu tragen. Außerdem legten die Unternehmen keine stichhaltigen Beweise für das Vorliegen einer politischen Einflussnahme auf die Arbeitskosten vor. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(101)

Junyue und die Chinafar Group brachten vor, dass sowohl Thailand als auch die Türkei auf der Grundlage des Einfuhrvolumens aus der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) keine geeigneten repräsentativen Länder seien.

(102)

Die Kommission hatte bereits im ersten Vermerk eine Analyse der Entwicklung der Einfuhren aus Russland für die Zeit von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum vorgelegt, die keine wesentliche Veränderung bei den Einfuhren aus Russland in die beiden Länder ergab, weder hinsichtlich der Mengen noch des Durchschnittspreises. Daher gibt es keine Hinweise darauf, dass sich das russische Ausfuhrverhalten nach Inkrafttreten der Sanktion infolge der Invasion in die Ukraine im Jahr 2022 verändert hätte, was zu einer Verzerrung der Einfuhrpreise in diesen beiden Ländern hätte führen können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(103)

Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte Junyue ferner vor, dass die Verbindungselementebranche, einschließlich Schrauben, stark auf Verbindungselemente in Automobilgüte spezialisiert sei, die für die untersuchte Ware nicht repräsentativ seien, da die in der Automobilindustrie verwendeten Verbindungselemente in der Regel teurer seien, weil sie strengere Produktnormen erfüllen müssten. Aufgrund dieser Spezialisierung griffen thailändische Hersteller bei bestimmten Produktionsfaktoren auf Einfuhren besonderer Güte mit Ursprung in Japan zurück, sodass der Vergleichswert nicht repräsentativ sei.

(104)

Auf der Grundlage des GTA bewertete die Kommission die japanischen Ausfuhrpreise für die wichtigsten Rohstoffe (d. h. die HS-Codes 7213 91 , 7213 99 , 7228 30 , 7227 90 und 7214 99 ). Im Untersuchungszeitraum war Thailand mit einem Anteil von 21 % an den Gesamtausfuhren dieser Rohstoffe der wichtigste Ausfuhrmarkt Japans. Auf die anderen fünf wichtigsten Ausfuhrländer (ohne China) entfielen zusammen etwa 53 % der gesamten Ausfuhren dieser Rohstoffe. Der durchschnittliche Preis der Ausfuhren nach Thailand war 10 % höher als auf diesen anderen wichtigen Märkten (1,09 EUR/kg für Thailand und 0,90 EUR/kg für die übrigen fünf wichtigsten Ausfuhrländer).

(105)

Die Kommission kam im zweiten Vermerk zu dem Schluss, dass es zwar möglich ist, dass thailändische Hersteller von Verbindungselementen Materialien besonderer Güte aus Japan einführen, dies aber Thailand nicht als repräsentatives Land ausschließt. Schließlich werden auch Nicht-Standardschrauben von der gegenwärtigen Untersuchung erfasst und für diese Waren könnten Rohstoffe besonderer Güte verwendet werden. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die japanischen Preise für Ausfuhren nach Thailand unangemessen hoch und nicht repräsentativ sind. Die Kommission wies das Vorbringen in Erwägungsgrund 103 zurück, dass Thailand als geeignetes repräsentatives Land ausgeschlossen werden sollte.

(106)

Im zweiten Vermerk analysierte die Kommission ferner die Einfuhren der drei wichtigsten Produktionsfaktoren, auf die rund 65 % der Herstellkosten (in die HS-Codes 7213 91 , 7213 99 und 7228 30 eingereiht) entfielen, in die drei potenziellen repräsentativen Länder. Bei allen diesen Produktionsfaktoren war der Anteil der Einfuhren nach Thailand (ohne Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) aufgeführten Ländern) am größten.

(107)

Bei dem unter dem HS-Code 7213 91 eingereihten Produktionsfaktor waren die Gesamteinfuhren aus unverzerrten Quellen in allen drei Ländern erheblich, wobei Thailand die höchsten Einfuhrmengen aus anderen Ländern als China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern verzeichnete.

(108)

Was den unter dem HS-Code 7213 99 eingereihten Produktionsfaktor betrifft, so waren die Einfuhren aus Thailand mit rund 76 000 Tonnen bei Weitem am höchsten und fünfmal höher als die Einfuhren nach Malaysia und in die Türkei. Die Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern nach Malaysia machten 33 % der Gesamteinfuhren in das Land aus, und der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Quellen nach Malaysia war ähnlich wie der Preis der Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern. Gleichzeitig gab es praktisch keine Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern nach Thailand und in die Türkei. Daher hielt die Kommission den Preis der Einfuhren nach Malaysia für weniger zuverlässig ist als den Preis der Einfuhren nach Thailand oder in die Türkei.

(109)

Beim HS-Code 7228 30 war die Einfuhrmenge nach Thailand von den drei Ländern mit Abstand am größten. Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern machten einen hohen Anteil an den Gesamteinfuhren dieses Produktionsfaktors in alle drei Länder aus. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Quellen in die Türkei war jedoch mit dem Preis der Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern vergleichbar und hätte daher vom Preis der chinesischen Einfuhren beeinflusst worden sein können, während der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Quellen nach Thailand oder Malaysia deutlich höher war als der Preis der Einfuhren aus China. Daher hielt die Kommission den Preis der Einfuhren in die Türkei für weniger zuverlässig als den Preis der Einfuhren nach Thailand oder Malaysia.

(110)

Junyue legte für den Untersuchungszeitraum die geprüften Jahresabschlüsse für das Tochterunternehmen des von der Kommission im ersten Vermerk ausgewählten malaysischen Herstellers vor, der ausschließlich Verbindungselemente herstellt (Chin Well Fasteners Co. Sdn. Bhd (im Folgenden „Chin Well Fasteners“). Außerdem ermittelte sie einen weiteren Hersteller in Malaysia, der Standardverbindungselemente herstellt (Asia Bolts & Nuts Sdn. Bhd) und für den ohne Weiteres Finanzinformationen für das Jahr 2023 verfügbar waren. Das letztgenannte Unternehmen wurde als nicht geeignet erachtet, da es einen Gewinn von 0,7 % aufwies, der als nicht angemessen angesehen wurde.

(111)

Junyue und Chinafar brachten vor, dass die Finanzinformationen der von der Kommission im ersten Vermerk ermittelten thailändischen und türkischen Unternehmen für die untersuchte Ware nicht repräsentativ seien und ungewöhnlich hohe VVG-Kosten und Gewinne aufwiesen.

(112)

Dies sei darauf zurückzuführen, dass die von diesen Unternehmen hergestellten Waren nicht mit der untersuchten Ware vergleichbar seien, da es sich hauptsächlich um hochfeste, qualitativ hochwertige Verbindungselemente für Nischen- und sehr rentable Märkte wie die Luft- und Raumfahrt, die Automobilindustrie und den Energie-/Petrochemiesektor handele und diese daher von höherer Qualität als die in China hergestellte untersuchte Ware seien.

(113)

Dies gelte auch für das thailändische Unternehmen Thai Meira, Co. Ltd., das auf Nicht-Standardverbindungselemente für die Automobilindustrie spezialisiert sei. Darüber hinaus könne auch das thailändische Unternehmen S.J. Screws Co. Ltd. nicht als repräsentativ angesehen werden, da es hauptsächlich Waren herstelle, die nicht unter die untersuchte Ware fielen und mit höheren Herstellkosten verbunden seien, wie z. B. Beschläge für Takelage, Stahlplatten und Produkte für die Fischereiindustrie oder Nicht-Standardverbindungselementen für die Automobilindustrie.

(114)

Die Kommission stellte fest, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller hochfeste Verbindungselemente herstellen und spezifische Sektoren wie Offshore-Ölfelder und Ölpipelines beliefern. Die Tatsache, dass die in den möglichen repräsentativen Ländern ansässigen Unternehmen auf bestimmte Segmente spezialisiert sind, z. B. auf Nicht-Standardschrauben für die Automobilindustrie, die Teil der untersuchten Ware sind, und/oder dass sie nur einen Teil der untersuchten Ware herstellen, ist kein Grund, diese Unternehmen auszuschließen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(115)

Der EFDA bemängelte, dass die Kommission einen wichtigen türkischen Hersteller, Norm Civata Sanaya Ve Ticaret Anonim Sirketi (im Folgenden „Norm Civata“), nicht in die Liste der ausgewählten Unternehmen aufgenommen habe.

(116)

Den Informationen aus der Orbis-Datenbank zufolge handelt es sich bei Norm Civata um ein Großhandelsunternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen, dessen Finanzinformationen konsolidiert sind. Die Finanzinformationen der im Bereich „Metalle und Metallerzeugnisse“ tätigen Zweigniederlassung waren nicht verfügbar. Daher hielt es die Kommission für unangemessen, den Jahresbericht von Norm Civata für die Zwecke dieser Untersuchung heranzuziehen.

(117)

Der EFDA stellte auch die Methode zur Berechnung der VVG-Kosten infrage und forderte, dass die finanziellen Gewinne und Verluste von den Betriebskosten abgezogen werden sollten. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da es ihrer gängigen Praxis entspricht, die finanziellen Aufwendungen in die VVG-Kosten einzurechnen, um den gesamten Herstellkosten der untersuchten Ware Rechnung zu tragen.

(118)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, Thailand als geeignetes repräsentatives Land und die Finanzdaten von drei Unternehmen (60) gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(119)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Thailands als repräsentatives Land und der drei Unternehmen als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

3.2.5.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(120)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk brachten Junyue, die Chinafar Group und der EFDA erneut vor, dass nicht Thailand, sondern Malaysia das am besten geeignete repräsentative Drittland im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sei, und gaben mehrere Gründe dafür an.

(121)

Erstens würden die Unternehmen in Malaysia hauptsächlich Standardverbindungselemente herstellen, sodass ihr Produktmix mit dem der chinesischen Hersteller vergleichbar sei.

(122)

Zweitens hielten Junyue und der EFDA es für ungerechtfertigt, dass sich die Kommission nur auf Einfuhrmengen eines einzigen Produktionsfaktors (HS 7213 99 ) konzentriere und dadurch Malaysia als repräsentatives Land außer Acht gelassen habe. Bei diesem Produktionsfaktor machten die chinesischen Einfuhren 33 % der Gesamteinfuhren aus, bei den beiden anderen Produktionsfaktoren (HS 7213 91 und HS 7228 30 ) ist der Prozentsatz der Einfuhren nach Thailand ähnlich hoch.

(123)

Drittens brachte Junyue vor, dass die Ähnlichkeit zwischen dem Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren und dem durchschnittlichen Einfuhrpreis aus anderen Ländern lediglich darauf hindeute, dass die Preise der eingeführten Materialien im Wesentlichen zu Marktbedingungen festgesetzt worden seien.

(124)

Junyue brachte ferner vor, dass die thailändischen Einfuhrdaten noch problematischer seien, da der Anteil der chinesischen Einfuhren nach Thailand (43 %) insgesamt höher sei als nach Malaysia (29 %) und in die Türkei (15 %).

(125)

Entgegen der Behauptung von Junyue hat sich die Kommission nicht auf Einfuhren eines einzigen Produktionsfaktors beschränkt und damit Malaysia als repräsentatives Land nicht außer Acht gelassen. Vielmehr analysierte die Kommission die Einfuhren der drei wichtigsten Produktionsfaktoren, auf die rund 65 % der Herstellkosten (HS 7213 91 , HS 7213 99 und HS 7228 30 ) entfielen, in die drei potenziellen repräsentativen Länder.

(126)

Bei allen diesen Produktionsfaktoren war der Anteil der Einfuhren nach Thailand (ohne Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern) am größten. Was den HS-Code 7213 91 betrifft, waren die Gesamteinfuhren aus unverzerrten Quellen in allen drei Ländern erheblich, wobei Thailand die höchsten Einfuhrmengen aus anderen Ländern als China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern verzeichnete.

(127)

Beim HS-Code 7213 99 waren die Einfuhren aus Thailand mit rund 76 000 Tonnen bei Weitem am höchsten und fünfmal höher als die Einfuhren nach Malaysia und in die Türkei. Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, machten die chinesischen Einfuhren nach Malaysia 33 % der Gesamteinfuhren in das Land aus, und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als China waren mit den chinesischen Preisen vergleichbar, was darauf hindeutet, dass sie möglicherweise weniger zuverlässig sind.

(128)

Beim HS-Code 7228 30 , auf den 11 % der gesamten Herstellkosten entfallen, betrachtete die Kommission Thailand angesichts der Einfuhrmenge als das repräsentativste Land (vgl. Erwägungsgrund 109).

(129)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass für Thailand ohne Weiteres verfügbare hochwertige Daten zur Ermittlung der unverzerrten Einfuhrwerte vorliegen, und kam zu dem Schluss, Thailand als geeignetes repräsentatives Land zu betrachten. Damit wurde das Vorbringen von Junyue zurückgewiesen.

(130)

Junyue und die Chinafar Group brachten erneut vor, dass die thailändischen Einfuhrpreise hoch seien, da es sich bei den Einfuhren um solche einer besonderen Güte mit Ursprung in Japan handele, die von den thailändischen Herstellern für besondere Anwendungen, insbesondere in der Automobilindustrie, verwendet würden. Junyue brachte ferner vor, dass diese Entwicklung mit dem Umstand zusammenhänge, dass mehrere Hersteller mit japanischen Unternehmen verbunden seien und hochwertige Rohstoffe von ihren Muttergesellschaften bezögen.

(131)

Sollte die Kommission an Thailand als repräsentativem Land festhalten, müssten die Einfuhrdaten berichtigt werden, indem die japanischen Einfuhren von den Gesamteinfuhren abgezogen werden, da sie unangemessen hoch seien.

(132)

In Bezug auf diese Vorbringen stellte die Kommission fest, dass weder Junyue noch die Chinafar Group Nachweise zum Umfang der japanischen Einfuhren von Rohstoffen nach Thailand vorgelegt haben, die für die Herstellung von Nicht-Standardschrauben für spezialisierte Sektoren bestimmt waren. Ebenso wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass Einfuhren von verbundenen Parteien getätigt wurden.

(133)

Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller legten auch keine Beweise dafür vor, dass in China keine hochwertige Materialien für die Herstellung von Nicht-Standardschrauben verwendet wurden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass China als drittgrößter Ausfuhrmarkt Japans auch erhebliche Mengen der Rohstoffe aus Japan einführt.

(134)

Außerdem wurde der Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage aller Einfuhren nach Thailand und nicht nur anhand der Einfuhren aus Japan rechnerisch ermittelt. Die thailändischen Einfuhren der fünf wichtigsten Rohstoffe aus Japan machten nur rund 17 % der Gesamteinfuhren dieser Rohstoffe aus. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurden die in den Erwägungsgründen 130 und 131 dargelegten Vorbringen zurückgewiesen.

(135)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk bekräftigten Junyue und die Chinafar Group ihren Standpunkt, dass die von der Kommission im ersten Vermerk ausgewählten malaysischen Unternehmen repräsentativer seien als die thailändischen Unternehmen, da sie sich hauptsächlich auf die Herstellung der untersuchten Ware konzentrierten und sich die öffentlich zugänglichen Finanzdaten für das Unternehmen Chin Well Fasteners auf den Untersuchungszeitraum bezögen.

(136)

Sie brachten erneut vor, dass zwei der drei von der Kommission ausgewählten thailändischen Hersteller die untersuchte Ware gar nicht herstellten. Thai Meira stelle in erster Linie Spezialverbindungselemente her und S.J. Screwthai sei auf Waren spezialisiert, die nicht der betroffenen Ware entsprächen.

(137)

Der EFDA brachte zudem vor, dass S.J. Screwthai den Informationen in der Orbis-Datenbank zufolge ein Großhandelsunternehmen sei und die Kommission aus genau diesem Grund das türkische Unternehmen Norm Civata abgelehnt habe.

(138)

Die Kommission prüfte die für die beiden Unternehmen in Thailand verfügbaren Informationen und gelangte nach Sichtung ihrer Websites und der Daten aus der Orbis-Datenbank zu folgendem Schluss: i) S.J. Screws wird in der Orbis-Datenbank als Groß- und Einzelhandelshändler geführt. Die Analyse der Website des Unternehmens ergab nicht eindeutig, ob es sich bei dem Unternehmen um einen echten Hersteller oder einen Großhändler handelt. Daher beschloss die Kommission, dieses Unternehmen von der Analyse auszuschließen. ii) Thai Meira stellt unter anderem Waren her, die unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen, insbesondere Stiftschrauben.

(139)

Die Chinafar Group brachte ferner vor, Thai Meira habe aufgrund seiner Spezialisierung auf Nicht-Standardverbindungselemente für die Automobilindustrie einen nicht repräsentativen hohen Gewinn erzielt. Das Unternehmen legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die Rentabilität der Verkäufe an die Automobilindustrie höher gewesen sein soll als die Rentabilität der Verkäufe an andere Branchen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(140)

Der EFDA ermittelte fünf weitere Unternehmen in Thailand, auf die sich die Kommission hätte stützen können, und rief aus der Orbis-Datenbank deren Finanzdaten ab: Thai Union Fasteners, MDF Precision, Bangkok Fastenings, Suntorx Enterprise und Tycoon Worlwide Group.

(141)

Die Kommission analysierte die Finanzdaten aller dieser Unternehmen und stellte fest, dass die Tycoon Worlwide Group im Jahr 2023 Verluste verzeichnete und die Gewinne der anderen vier Unternehmen (berechnet anhand der Umsatzkosten) zwischen 0,35 % und 1,31 % lagen, was nicht als angemessene Gewinnspanne angesehen wurde. Daher bezog die Kommission diese Unternehmen nicht in ihre Analyse ein.

(142)

Zum Vorbringen von Junyue, dass die ausgewählten malaysischen Unternehmen wie Chin Well Fasteners und Tong Heer Fasteners Co. Sdn. Bhd (im Folgenden „Tong Herr“) zuverlässigere und repräsentativere Vergleichsdaten lieferten, stellte die Kommission Folgendes fest:

(143)

Tong Herr, das auf die Herstellung von Verbindungselementen aus rostfreiem Stahl spezialisiert ist, gehört zu einer größeren Gruppe, zu der auch ein Hersteller von Präzisionsgusserzeugnissen gehört. Wenngleich die Finanzdaten von Tong Herr für das Jahr 2024 noch nicht verfügbar waren, ging aus den konsolidierten Informationen (61) hervor, dass das Geschäftssegment der Verbindungselemente 2024 Verluste verzeichnete, sodass das Unternehmen für die Ermittlung repräsentativer Vergleichswerte nicht geeignet ist.

(144)

Was Chin Well Fasteners betrifft, ist es zwar zutreffend, dass sich die Finanzdaten dieses Unternehmens genau auf den Untersuchungszeitraum beziehen, aber die Kommission widerspricht der Behauptung von Junyue, dass Chin Well Fasteners allein eine repräsentativere Grundlage für die Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne darstelle als die ausgewählten thailändischen Unternehmen. Den Angaben auf der offiziellen Website des Unternehmens (62) zufolge stellt Chin Well Fasteners ausschließlich Schrauben mit Kopf her. Dies schließt zwar nicht aus, die Daten des Unternehmens als potenzielle Näherungswerte für die Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne zu verwenden, aber die thailändischen Unternehmen sind aufgrund der Tatsache, dass sie Waren herstellen, die in diesem Fall unter die Warendefinition fallen, geeigneter.

(145)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse beschloss die Kommission, Thailand als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen und für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Finanzdaten von zwei Unternehmen (63) zugrunde zu legen.

3.2.6.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(146)

Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte der Antragsteller vor, dass sowohl Thailand als auch die Türkei Malaysia in Bezug auf die Gesamtbewertung hinsichtlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung übertroffen hätten und dass die Türkei alle zehn grundlegenden IAO-Arbeitsübereinkommen ratifiziert habe. Der EFDA wiederum merkte an, dass es Beweise gebe, die darauf hindeuteten, dass die Erfolgsbilanz Thailands und der Türkei in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte im Vergleich zu Malaysia nicht so positiv ausfalle.

(147)

Nach dem zweiten Vermerk verwies die Chinafar Group erneut auf die Beobachtungen des EFDA, dass die Erfolgsbilanz Thailands in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte im Vergleich zu der Malaysias nicht positiv sei.

(148)

Nachdem nur Thailand angesichts aller genannten Aspekte in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.6.1.   Schlussfolgerungen

(149)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.2.7.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(150)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(151)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten Daten der Bank of Thailand (64), des Thailand Board of Investment for Electricity (65) und des Amts für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums für Erdgas (66) heranziehen wird.

(152)

Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien ferner mit, dass aufgrund des geringen Anteils einiger Inputs, vor allem Dampf und Wasser, an den Gesamtherstellkosten diese unbedeutenden Posten, die weniger als 2 % der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten Gesamtherstellkosten ausmachen, unter „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

3.2.7.1.   Produktionsfaktoren

(153)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für die untersuchte Ware

Produktionsfaktor

Warencode

Quelle

Preis in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

7213 91 90 01

7213 91 90 09

GTA

4,30

kg

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7213 99 90

GTA

8,21

kg

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214 99 91

GTA

7,76

kg

Walzdraht aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl)

7227 90 90

GTA

6,13

kg

Anderer Stabstahl aus anderem legiertem Stahl als nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

7228 30 10 09

GTA

6,81

kg

Zink

7901 11 00

GTA

18,88

kg

Arbeit

Arbeit

Entfällt

Bank of Thailand

14,83

Arbeitsstunden

Energie

Strom

Entfällt

Thailand Board of Investment

Spanne zwischen 1,08 und 1,37  (67)

kWh

Erdgas

Entfällt

Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums

2,68

Kubikmeter

(154)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Die Methode wird in den Erwägungsgründen 178 und 179 gebührend erläutert.

3.2.7.2.   Rohstoffe

(155)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis der Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet (68).

(156)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren aus China auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.

(157)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Überprüfungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da sie weniger als 2 % der gesamten Herstellkosten ausmachten und der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.

(158)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.

(159)

Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(160)

Im ersten Vermerk legte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren vor. Anhand der während des Kontrollbesuchs bei den ausführenden Herstellern eingeholten Informationen wurde die Liste der Produktionsfaktoren überarbeitet. Insbesondere wurde Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (HS 7217 10 ) ausgeschlossen, da die Kommission feststellte, dass er bei der Herstellung der untersuchten Ware nicht verwendet wurde, obwohl er ursprünglich in den Fragebogenantworten versehentlich angegeben worden war.

(161)

Im Anschluss an die Stellungnahmen der interessierten Parteien zum ersten Vermerk brachte der Antragsteller vor, dass die beträchtliche Menge Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren aus China die Marktpreise in Malaysia wahrscheinlich verzerren würde. Ferner seien die Strompreise in Malaysia stark subventioniert. Der Antragsteller legte als Beweis einen Zeitungsartikel vor, der sich mit den Auswirkungen auf die inländischen Verwender befasste.

(162)

In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte die Chinafar Group vor, dass die Preise allein aufgrund der Tatsache, dass eine Subventionierung vorliege, nicht als nicht repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen seien.

(163)

Da Thailand zu diesem Zeitpunkt als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a angesehen wurde, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.7.3.   Arbeit

(164)

Die Kommission stützte sich bei der Festlegung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten auf die letzten von der Bank of Thailand veröffentlichten Statistiken (69). Die Bank of Thailand legte Quartalsinformationen über die durchschnittlichen Monatslöhne im verarbeitenden Gewerbe in Thailand für den Untersuchungszeitraum vor. Diese wurden um die vom Arbeitgeber gezahlten Sozialabgaben ergänzt (70).

(165)

Informationen über die geleisteten Arbeitsstunden waren in den von der Bank of Thailand veröffentlichten Statistiken nicht enthalten, sodass die Kommission die von der Internationalen Arbeitsagentur bereitgestellten Informationen über die in Thailand geleisteten Wochenstunden heranzog (71).

(166)

Folglich berechnete die Kommission die Arbeitskosten pro Stunde in Thailand, indem sie die jährlichen Arbeitskosten durch die jährlich geleisteten Arbeitsstunden dividierte.

(167)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk forderten sowohl Junyue als auch die Chinafar Group, dass die Kommission zur Berechnung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der chinesischen ausführenden Hersteller heranziehen sollte und nicht die Daten der IAO.

(168)

Dies sei gerechtfertigt, da Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung lediglich die Verwendung von Daten über Preise und Kosten in den Ausfuhrländern untersage, aber nicht preisbezogene Informationen nicht automatisch unberücksichtigt bleiben sollten.

(169)

Die Kommission stellte fest, dass sie die von den chinesischen ausführenden Herstellern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt und diese im Rahmen der Berechnung des Normalwerts mit den entsprechenden Kosten in Thailand multipliziert hatte. Zweck der Methodik war es, neu zu berechnen, wie viel diese Arbeitsstunden in dem repräsentativen Land kosten würden. Die Arbeitskosten in Thailand ergeben sich zwangsläufig aus dem Verhältnis zwischen den Gesamtarbeitskosten und der Gesamtzahl der in Thailand geleisteten Arbeitsstunden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.2.7.4.   Strom

(170)

Im zweiten Vermerk teilte die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, zur Ermittlung des Vergleichswerts für den Strompreis den Strompreis zu verwenden, den das Thailand Board of Investment (72) für Gewerbe-, Industrie- und staatliche Unternehmen anbietet, und dabei den Gebrauchszeittarif (TOU tariff) für große allgemeine Dienstleistungsunternehmen (Large General Service), Spannungsstufe unter 22 kV, zugrunde zu legen.

(171)

Diese Energiegebühr ist seit 2018 unverändert und wird monatlich unter Verwendung des Instruments „Ft-Aufschlag“ aktualisiert. Die für jeden Monat abgerechneten Stromgebühren werden daher wie folgt berechnet:

a)

eine Stromgrundgebühr gemäß den oben beschriebenen Tarifen, die im Laufe der Jahre konstant blieb,

b)

eine Energieanpassungsabgabe (Ft), die von der thailändischen Energieregulierungskommission (ERC) regelmäßig aktualisiert und von der Elektrizitätsbehörde für den Großraum Bangkok (Metropolitan Electricity Authority) veröffentlicht wird (73).

(172)

Nach dem zweiten Vermerk ermittelte die Kommission für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einen Vergleichswert für den Strompreis, der auf dem jeweiligen Spitzen- und Schwachlastverbrauch beruht. Der sich daraus ergebende Verbrauch wurde den Spitzen- und Schwachlasttarifen zugeordnet.

(173)

Darüber hinaus beschloss die Kommission, sowohl den Leistungspreis als auch die Servicegebühr in den Vergleichswert für den Strompreis einzurechnen, um den Stromkosten im repräsentativen Land in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Die Servicegebühr ist als Festbetrag pro Monat ausgedrückt, während der Leistungspreis bezogen auf kW anhand der konservativen Berechnung des Strombedarfs festgelegt wurde. Dieser Wert wurde ermittelt, indem der gesamte Spitzenenergieverbrauch durch die Anzahl der Produktionsstunden dividiert wurde. Der gewogene Durchschnittstarif für den Spitzen- und Schwachlastverbrauch wurde als entsprechender Vergleichswert für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgelegt.

(174)

Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie die Mehrwertsteuer von den Stromtarifen abziehen wird. Nach einer weiteren Untersuchung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Strompreise in Thailand ohne Mehrwertsteuer angegeben wurden.

3.2.7.5.   Erdgas

(175)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Erdgas legte die Kommission die Preise zugrunde, die vom Amt für Energiepolitik und -planung des Energieministeriums veröffentlicht wurden (74), d. h. Tabelle 7.2-4: Pro-Kopf-Endenergieverbrauch. Als Vergleichswert verwendete die Kommission den Durchschnitt der in dieser Tabelle angegebenen Daten für 2023 und 2024.

3.2.7.6.   Nebenprodukte

(176)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Nebenprodukte zog die Kommission das Verhältnis zwischen dem Wert der Nebenprodukte und dem Wert des ursprünglichen Rohstoffs heran, wie im Rechnungsführungssystem der ausführenden Hersteller ausgewiesen, und wandte dieses Verhältnis auf den Vergleichswert aus dem GTA an.

3.2.7.7.   Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(177)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(178)

Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Der Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.

(179)

Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und den Gewinn auf der Handelsstufe ab Werk stützte sich die Kommission auf die über Orbis abgerufenen Finanzdaten für 2023 für die Unternehmen Sanwa Iron (Thailand) Company Ltd. und Thai Meira Co. Ltd.

3.2.8.   Berechnung

(180)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(181)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchsquoten wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.

(182)

Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten, die Gewinne und die Abschreibungen darauf an (vgl. Erwägungsgründe 178 und 179).

(183)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 8 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 21,2 %.

(184)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.3.   Ausfuhrpreis

(185)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union aus.

(186)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.4.   Vergleich

(187)

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.4.1.   Berichtigungen des Normalwerts

(188)

Wie in Erwägungsgrund 180 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk ermittelt, sodass keine Berichtigungen erforderlich waren.

(189)

In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte Junyue vor, dass die von der Kommission zur Ermittlung der VVG-Kostenquote angewandte Methode zu einem unfairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis führen könne, da die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten wahrscheinlich ähnliche Kosten enthielten wie die von Junyue getätigten Ausgaben, die von der Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ab Werk abgezogen würden.

(190)

Es sei Sache der Kommission, eine detaillierte Aufschlüsselung der VVG-Kosten vorzulegen, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Überschneidungen mit den bereits vom Ausfuhrpreis abgezogenen Kosten komme. Lägen diese Informationen nicht vor, sollte die Kommission keine Berichtigung des Ausfuhrpreises vornehmen.

(191)

Junyue verwies auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-762/20 (75), Sinopec, gegen das Berufung eingelegt wurde (76) und in dem dieser Punkt der Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, wenn der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden war, geprüft wurde.

(192)

Wie in Erwägungsgrund 187 erläutert, beschloss die Kommission, den Ausfuhrpreis und den Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie in Erwägungsgrund 180 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen.

(193)

In seinem Urteil in der Rechtssache CCCME, das im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Sinopec erging, wies das Gericht zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Partei, wenn sie Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung beantragt, damit der Normalwert und der Ausfuhrpreis für die Zwecke der Ermittlung der Dumpingspanne vergleichbar sind, nachweisen muss, dass ihr Antrag gerechtfertigt ist. Die Beweislast dafür, dass die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis k der Grundverordnung aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorzunehmen sind, liegt bei denjenigen, die sich darauf berufen wollen (77). Daraus folgt, dass es in jenem Fall – ebenso wie in dieser Untersuchung – im Einklang mit dieser Rechtsprechung Sache der interessierten Parteien war, nachzuweisen, dass die beantragte Berichtigung zur Stützung der von ihnen während der Untersuchung vorgelegten Beweise erforderlich war (78).

(194)

Das Gericht stellte sodann fest, dass sich zwar die Vornahme von Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung in der Praxis als notwendig erweisen kann, um Unterschiede zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu berücksichtigen, die ihre Vergleichbarkeit beeinflussen; derartige Abzüge dürfen jedoch nicht an einem Wert vorgenommen werden, der rechnerisch ermittelt wurde und daher kein realer Wert ist. Dieser Wert wird grundsätzlich nicht durch Elemente beeinflusst, die seine Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, da er als theoretischer Wert ermittelt wurde (79). Wie in der Rechtssache CCCME wurde auch im vorliegenden Fall bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die einzelnen Warentypen auf der Stufe ab Werk ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten berücksichtigt, und es lagen keine Informationen vor, denen zufolge die VVG-Kosten der beiden thailändischen Unternehmen auch die Transportkosten der Lieferung an die Kunden umfassten. Vor dem Hintergrund des Ermessensspielraums der Kommission bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung (80) entsprach der Ansatz der Kommission folglich der jüngsten Rechtsprechung zu unbegründeten Vorbringen, wonach in den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a herangezogenen Beträgen für VVG-Kosten, die von der Kommission als für die Stufe ab Werk angemessen angesehen werden, Transportkosten enthalten sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.2.   Berichtigungen des Ausfuhrpreises

(195)

Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Fracht, Versicherung, Bereitstellung, Verladung sowie Verpackung und Preisnachlässe.

(196)

Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.

(197)

In Bezug auf die Berichtigung des Ausfuhrpreises für Provisionen stellte die Kommission fest, dass das an den Geschäften beteiligte verbundene Unternehmen ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vermittler ausübte und dabei Personal des ausführenden Herstellers einsetzte. Daher wurde die Berichtigung für eine Provision auf der Grundlage der VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens, des Anteils der VVG-Kosten des ausführenden Herstellers, der auf die Funktionen des verbundenen Unternehmens entfällt, und eines nominalen Gewinns rechnerisch ermittelt.

3.5.   Dumpingspannen

(198)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(199)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

 

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

 

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.

63,9

 

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

(200)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(201)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 67,4 %.

(202)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.

(203)

Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 100 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes und individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde.

(204)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

 

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.

63,9

 

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

Andere mitarbeitende Unternehmen

67,4

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

80,7

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(205)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 42 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(206)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 50 466 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage von Daten, die vom Antragsteller und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 14 % der geschätzten Gesamtproduktion und -verkäufe der gleichartigen Ware in der Union.

4.2.   Unionsverbrauch

(207)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der betroffenen Ware. Als Informationsquelle dienten die Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten und die offiziellen Daten von Eurostat.

(208)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Stück)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

210 909

217 980

182 676

183 338

Index

100

103

87

87

Quelle:

Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten und Eurostat.

(209)

Der Unionsverbrauch stieg 2022 leicht an (+ 3 % gegenüber 2021), ging dann 2023 um 13 % zurück und blieb im Untersuchungszeitraum 13 % unter dem Niveau von 2021.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(210)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt.

(211)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

106 520

120 061

102 057

112 315

Index

100

113

96

105

Marktanteil (in %)

51

55

56

61

Index

100

109

111

121

Quelle:

Eurostat.

(212)

Die Menge der Einfuhren aus China stieg in absoluten Zahlen um insgesamt 5 795 Tonnen, was einem Anstieg von 5 % im Bezugszeitraum entspricht. Im Jahr 2022 stiegen die Einfuhren im Vergleich zum Vorjahr deutlich, nämlich um 13 %. Im Jahr 2023 gingen die Einfuhren gegenüber 2021 um 4 % zurück, da die Nachfrage in Europa insgesamt rückläufig war. Dieser Rückgang war nur vorübergehend, denn im UZ stiegen die Einfuhren im Vergleich zu 2023 um mehr als 10 000 Tonnen, obwohl die Nachfrage in der Union im UZ weiterhin niedrig war.

(213)

Da der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 13 % zurückging, stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in der Union zwischen 2021 und dem UZ stetig an. Die Einfuhren aus der VR China konnten ihren Marktanteil um 10 Prozentpunkte von 51 % im Jahr 2021 auf 61 % im UZ erhöhen und damit diesen Anteil vom Wirtschaftszweig der Union und anderen Drittländern übernehmen.

4.4.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen

(214)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.

(215)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

China

1 307

1 676

1 303

1 213

Index

100

128

100

93

Quelle:

Eurostat.

(216)

Die Preise der chinesischen Einfuhren stiegen zunächst im Jahr 2022 um 28 %, gingen dann 2023 um denselben Betrag zurück und sanken im UZ um weitere 7 %. Insgesamt sanken die Preise chinesischer Einfuhren im Bezugszeitraum um insgesamt 7 % von 1 307 EUR pro Tonne im Jahr 2021 auf 1 213 EUR pro Tonne im UZ.

(217)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden xxx Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(218)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 59 % bis 64 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt für einen Großteil der eingeführten Ware (zwischen 75 % und 90 %).

(219)

Neben der Preisunterbietung kam es auch zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller verursacht wurde, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise im gesamten UZ entsprechend der Entwicklung der Herstellkosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns anzuheben (vgl. Tabelle 8). Der erhebliche Preisdruck wird durch die Preisunterbietung bestätigt, die auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten ermittelt wurde.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(220)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(221)

Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(222)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der geprüften Daten in der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten zu makroökonomischen Daten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der geprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(223)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(224)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(225)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

69 289

66 333

56 736

50 446

Index

100

96

82

73

Produktionskapazität (in Tonnen)

343 386

343 846

344 003

340 837

Index

100

100

100

99

Kapazitätsauslastung (in %)

20

19

16

15

Index

100

96

82

73

Quelle:

Geprüfte Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(226)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Produktionsmenge kontinuierlich um insgesamt 27 %.

(227)

Die Produktionskapazität blieb im Allgemeinen stabil und ging im Untersuchungszeitraum nur geringfügig um 1 % zurück.

(228)

Die Kapazitätsauslastung, die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums sehr niedrig war, ging in dem Zeitraum weiter zurück, nämlich von 20 % im Jahr 2021 auf 15 % im UZ. Dies war auf den Rückgang der Produktionsmengen bei gleicher Produktionskapazität zurückzuführen.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(229)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

65 038

59 722

53 581

46 614

Index

100

92

82

72

Marktanteil (in %)

31

27

29

25

Index

100

89

95

82

Quelle:

Geprüfte Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(230)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 28 % zurück, und zwar deutlich schneller als der Verbrauch, der sich im selben Zeitraum um 13 % (d. h. um mehr als das Doppelte) verringerte. Gleichzeitig sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 31 % im Jahr 2021 auf 25 % im UZ, was einem Rückgang um 6 Prozentpunkte entspricht.

4.5.2.3.   Wachstum

(231)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union nicht nur Verkaufsmengen in der Union, sondern auch Marktanteile, während die chinesischen Einfuhren gemessen an absoluten Verkaufsmengen und Marktanteilen in der Union zunahmen.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(232)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

526

535

523

494

Index

100

102

99

94

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

132

124

109

102

Index

100

94

82

77

Quelle:

Geprüfte Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(233)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union erholte sich von 2021 bis 2022 und erreichte wieder das Niveau vor der COVID-19-Pandemie, ging jedoch im Bezugszeitraum aufgrund des Rückgangs von Produktion und Verkäufen insgesamt zurück. Im UZ stieg der Arbeitskräfteabbau gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums auf 6 %, wobei indirekte Arbeitsplätze nicht berücksichtigt sind.

(234)

Die Produktivität je Beschäftigten ging ebenfalls deutlich zurück und folgte damit einem ähnlichen Trend wie der Produktionsrückgang. 2022 entwickelte sich die Produktivität negativ. Die Lage verschlechterte sich 2023 und im Untersuchungszeitraum deutlich weiter. Der Rückgang betrug im Vergleich zu 2021 insgesamt 23 %.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(235)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(236)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(237)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

1 372

1 934

1 933

1 833

Index

100

141

141

134

Herstellstückkosten (in EUR/t)

1 431

1 888

2 138

2 083

Index

100

132

149

146

Quelle:

geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(238)

Die Herstellstückkosten in der Union sind seit 2021 erheblich gestiegen. Von 2021 bis 2022 stiegen sie um 32 %, und im Jahr 2023 setzte sich der Anstieg fort. Im UZ gingen sie dann leicht zurück. Der Anstieg gegenüber 2021 betrug insgesamt 46 %. Diese Entwicklung folgte auf den drastischen Anstieg der Arbeitskosten (81) und Rohstoffpreise (82) und erklärt sich durch den Ausbruch des Kriegs Russlands gegen die Ukraine, der zu einem starken Anstieg der Inflation in der Union, zu Unterbrechungen der Lieferkette und zu einem erheblichen Anstieg der Rohstoffkosten in der Union führte.

(239)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis folgte einem ähnlichen Trend. Im Zeitraum 2022-2023 stieg der Verkaufspreis um 41 %. Im UZ sank der Stückpreis gegenüber dem Jahr 2023, lag aber weiterhin insgesamt 34 % über dem Niveau von 2021.

(240)

Die Tatsache, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis insgesamt um 34 % stieg, während die Herstellstückkosten im selben Zeitraum um 46 % stiegen, deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union die steigenden Herstellkosten nicht vollständig auffangen konnte. Mit anderen Worten: Die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt hinderten die Unionshersteller daran, ihre Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken. Diese Situation wirkte sich erheblich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(241)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

45 881

48 256

47 581

50 119

Index

100

105

104

109

Quelle:

geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(242)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 9 %.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(243)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

2 136

2 486

2 142

1 591

Index

100

116

100

75

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

17

27

31

22

Quelle:

geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(244)

Die Schlussbestände stiegen im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr infolge des Rückgangs der Verkäufe um 16 %. 2023 und während des gesamten Untersuchungszeitraums bemühten sich die Unionshersteller sichtlich um eine Anpassung der Lagerbestände als Reaktion auf den Rückgang der Verkäufe und der Produktion. Im Jahr 2023 sanken die Lagerbestände wieder auf die Ausgangswerte und im Untersuchungszeitraum wurde ein weiterer Rückgang beobachtet. Der Schlussbestand verringerte sich im Bezugszeitraum insgesamt um 25 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(245)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

1

1

–5

–10

Index

100

96

– 380

– 734

Cashflow (in EUR)

– 660 656

– 438 442

38 874

–2 023 839

Index

– 100

–66

6

– 306

Investitionen (in EUR)

408 232

611 544

685 591

281 829

Index

100

150

168

69

Kapitalrendite (in %)

6

5

–17

–27

Index

100

84

– 291

– 460

Quelle:

geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(246)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war zu Beginn des Bezugszeitraums 2021 (83) und 2022 positiv. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich zurück, von rund 1 % im Zeitraum 2021-2022 auf – 5 % im Jahr 2023 und weiter auf – 10 % im UZ. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ Verluste von 10 % hinnehmen musste, lässt sich durch den verstärkten Wettbewerb der chinesischen Ausfuhren zu gedumpten Preisen erklären, die den Wirtschaftszweig der Union zwangen, seine Preise in einer Zeit steigender Herstellkosten auf ein verlustbringendes Niveau zu senken (vgl. Abschnitt 4.5.3.1).

(247)

Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die nicht tragfähigen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union, wie oben dargelegt, spiegelten sich zudem im gesamten Zeitraum in einem negativen Cashflow wider, der sich im UZ weiter verschlechterte und bei über – 2 Mio. EUR lag, was etwa 15 % des Verkaufswerts im UZ entsprach.

(248)

Während die Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen im Zeitraum 2021-2023 stiegen, gingen sie im UZ drastisch zurück und folgten damit einer ähnlichen Entwicklung wie bei anderen wichtigen Schadensindikatoren. Die Gesamtinvestitionen gingen vom Beginn bis zum Ende des Bezugszeitraums um ein Drittel zurück.

(249)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union sank von 6 % im Jahr 2021 auf – 27 % im UZ.

(250)

Angesichts des drastischen Rückgangs der Rentabilität, des Nettocashflows und der Kapitalrendite wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stark beeinträchtigt.

4.5.3.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(251)

Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 27 % zurück, und seine Verkaufsmenge verringerte sich um 28 %. Der Wirtschaftszweig der Union verlor auch Marktanteile, die von 31 % im Jahr 2021 auf 25 % im UZ zurückgingen. Dagegen stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in die Union im selben Zeitraum um 10 Prozentpunkte. Im Jahr 2021 lag er bei 51 % und stieg im UZ auf 61 %, trotz des Rückgangs des Unionsverbrauchs um 13 % im Bezugszeitraum.

(252)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück, von rund 1 % im Zeitraum 2021-2022 auf – 5 % im Jahr 2023 und weiter auf – 10 % im UZ, was eindeutig nicht tragfähig ist. Ein ähnlicher rückläufiger Trend war bei der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union (Rückgang um 23 %), der Beschäftigung (Rückgang um 6 %), den Investitionen (Rückgang um 31 %), der Kapitalrendite und dem Cashflow zu beachten, die alle im Bezugszeitraum zurückgingen.

(253)

Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die verlorenen Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt durch höhere Ausfuhren auszugleichen, da die Ausfuhren nur etwa 8 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs ausmachten und allmählich zurückgingen (vgl. Abschnitt 5.4).

(254)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(255)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: die Einfuhren aus anderen Ländern als China, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Rückgang des Verbrauchs und der Kostenanstieg.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(256)

Die Kommission prüfte, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand. Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren der gedumpten gleichartigen Ware aus der VR China trotz des rückläufigen Unionsverbrauchs um 5 % zu.

(257)

Die im Bezugszeitraum um 7 % gesunkenen Preise der chinesischen Einfuhren in Verbindung mit den im gleichen Zeitraum um 46 % erheblich gestiegenen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union trugen dazu bei, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in die Union um 21 % stieg. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der erhebliche Einbußen bei den Verkaufsmengen (– 28 %) und einen Rückgang seines Marktanteils um 18 % verzeichnete. Gleichzeitig verringerte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union deutlich auf ein nicht mehr tragfähiges Niveau (mit Verlusten von 10 % im UZ).

(258)

Die Tatsache, dass zwischen dem Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China und dem Durchschnittspreis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union ein so großer Unterschied bestand (1 213 EUR/Tonne gegenüber 1 833 EUR/Tonne), hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise zu erhöhen, um den gestiegenen Herstellkosten Rechnung zu tragen und somit seine Rentabilität aufrechtzuerhalten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(259)

Die Kommission prüfte, ob andere Schadensfaktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, stellte jedoch keine anderen Faktoren fest, die sich wesentlich auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten.

5.3.   Einfuhren aus Drittländern

(260)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

11 051

9 429

7 797

6 739

 

Index

100

85

71

61

 

Marktanteil (in %)

5

4

4

4

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 108

3 593

4 304

4 505

 

Index

100

116

138

145

Taiwan

Menge (in Tonnen)

4 023

4 935

4 055

3 376

 

Index

100

123

101

84

 

Marktanteil (in %)

2

2

2

2

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 761

4 526

5 057

5 006

 

Index

100

120

134

133

Türkei

Menge (in Tonnen)

9 046

9 741

4 977

5 052

 

Index

100

108

55

56

 

Marktanteil (in %)

4

4

3

3

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 541

2 018

2 269

2 326

 

Index

100

131

147

151

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

15 253

14 122

10 243

9 242

 

Index

100

93

67

61

 

Marktanteil (in %)

7

6

6

5

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 953

3 720

4 554

5 152

 

Index

100

126

154

174

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in Tonnen)

39 374

38 228

27 072

24 410

 

Index

100

97

69

62

 

Marktanteil (in %)

19

18

15

13

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 755

3 359

4 137

4 368

 

Index

100

122

150

159

Quelle:

Eurostat.

(261)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus dem Vereinigten Königreich, Taiwan und der Türkei. Die Gesamteinfuhren aus allen Drittländern ohne China gingen von 2021 bis zum UZ um 38 % von 39 374 Tonnen auf etwa 24 410 Tonnen zurück.

(262)

Der Marktanteil aller Drittländer ohne China ging von 19 % im Jahr 2021 auf 13 % im UZ zurück.

(263)

Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 59 % und lagen im Durchschnitt deutlich über den Preisen der Einfuhren aus China, die im Bezugszeitraum um 7 % zurückgingen. Im UZ lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern ohne China bei 4 368 EUR/Tonne, während der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China bei 1 213 EUR/Tonne lag.

(264)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.

5.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(265)

Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2021

2022

2023

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

5 466

5 309

4 315

4 392

Index

100

97

79

80

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 504

1 670

1 514

1 415

Index

100

111

101

94

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(266)

Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt 20 % zurück. Diese Entwicklung folgt einem ähnlich negativen Trend wie bei den Verkäufen der Unionshersteller in der Union, die im Bezugszeitraum sogar noch stärker zurückgingen als ihre Ausfuhren, nämlich um 28 %, sowie beim Marktanteil der Unionshersteller in der Union, der im Bezugszeitraum um 18 % zurückging.

(267)

Der durchschnittliche Ausfuhrpreis der Unionshersteller sank im Bezugszeitraum ebenfalls um 6 %. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrverkäufe 9 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen. Daher ist die Auswirkung der geringeren Verkäufe auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union begrenzt. Sie könnte zwar in Anbetracht der betroffenen Mengen in geringem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, kann aber nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen.

5.5.   Rückgang des Verbrauchs

(268)

Der Unionsmarkt schrumpfte im Bezugszeitraum um 13 %. Der Rückgang war auf mehrere miteinander verknüpfte Faktoren zurückzuführen: Die europäische Wirtschaft verzeichnete 2023 im Vergleich zum Vorjahr ein langsameres Wachstum (das BIP der Union stieg 2023 um 0,4 % gegenüber 3,5 % im Jahr 2022), wobei der sichtbare Stahlverbrauch um 6,3 % zurückging (84). Dieser Abschwung wirkte sich auf verschiedene Sektoren aus, darunter das Baugewerbe und das verarbeitende Gewerbe, die große Abnehmer von Industrieprodukten wie Schrauben sind. Die hohen Energiepreise und die Unsicherheit auf dem Energiemarkt trugen ebenfalls zu einem Rückgang der Industrieproduktion und einer schwächeren Nachfrage in allen Sektoren bei (85). Unter normalen Wettbewerbsbedingungen wären die Absatzmengen aller Marktteilnehmer bei einem derart schrumpfenden Marktabsatz gleichermaßen zurückgegangen. Im vorliegenden Fall gewann China jedoch im Bezugszeitraum zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen ausführenden Länder (die einen Marktanteil von 5,4 Prozentpunkten einbüßten) einen Marktanteil von 10 Prozentpunkten am Unionsmarkt hinzu. Daher wurde festgestellt, dass der wirtschaftliche Abschwung am Unionsmarkt in diesem Fall keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.

5.6.   Anstieg der Produktionskosten

(269)

Wie in Erwägungsgrund 238 dargelegt, stiegen die Herstellstückkosten in der Union im Bezugszeitraum erheblich (um 46 %). Dennoch konnten die Unionshersteller im Jahr 2022 ihre Verkaufspreise als Reaktion auf die steigenden Herstellkosten anheben, sodass sie diesen Anstieg teilweise ausgleichen und eine gewisse Rentabilität erzielen konnten. Im Untersuchungszeitraum ging die Rentabilität der Unionshersteller trotz eines leichten Rückgangs der Herstellkosten drastisch zurück und erreichte deutlich negative Werte. Diese Verschlechterung ist ein eindeutiger Beweis für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Gedumpte Einfuhren sollten die Unionshersteller nicht daran hindern, ihre Preise an die gestiegenen Herstellkosten anzupassen. In einer Situation, in der die Preise der Unionshersteller durch die wachsende Menge gedumpter Einfuhren stark gedrückt wurden, während die Herstellkosten nach wie vor hoch waren, kann der daraus resultierende Rückgang der Rentabilität nicht auf interne Ineffizienzen oder Misswirtschaft auf dem Markt zurückgeführt werden. Vielmehr ist sie eine unmittelbare Folge der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.

5.7.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(270)

Die Schadensanalyse ergab, dass die chinesischen Einfuhren den Preis auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum unterboten. Der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und der durch die chinesischen Einfuhren in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums ausgeübte Druck auf die Preise (vgl. Erwägungsgrund 219) wirkten sich auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus, die höheren Herstellkosten an die Verwender weiterzugeben. Dies fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Indikatoren für die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen, etwa mit dem Rückgang der Rentabilität, der in der Zeit von 2023 bis zum UZ zu Verlusten führte. Der Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren um 10 Prozentpunkte ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der insbesondere in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums Verkaufsmengen und Marktanteile einbüßte (6 Prozentpunkte). Daher wurde der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde.

(271)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union mag zwar in geringem Maße zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, sie schwächt jedoch nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigung ab.

(272)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigten. Ähnlich wie beim Wirtschaftszweig der Union verloren auch Einfuhren aus anderen Drittländern als China im Bezugszeitraum Marktanteile, und ihre kumulierten Einfuhrmengen gingen deutlich zurück (um 38 %). Darüber hinaus stiegen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 59 %. Folglich schwächten die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.

(273)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ist festzustellen, dass die Ausfuhrverkäufe nur einen kleinen Teil der Gesamtverkäufe der Union ausmachen, auch wenn die Entwicklung mit rückläufigen Verkäufen negativ war. Demnach waren die Auswirkungen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union begrenzt.

(274)

In Bezug auf den Rückgang des Verbrauchs und den Anstieg der Herstellkosten ist unstrittig, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit Herausforderungen konfrontiert war. Ohne Preisdruck durch gedumpte Einfuhren wäre der Wirtschaftszweig in der Lage gewesen, seine Preise an die höheren Kosten anzupassen und besser auf die veränderten Marktbedingungen zu reagieren. Wie bereits erwähnt, sollten gedumpte Einfuhren die Unionshersteller nicht daran hindern, Kostensteigerungen weiterzugeben. Daher wurde festgestellt, dass diese Aspekte trotz der Auswirkungen des Kostenanstiegs und der sinkenden Nachfrage, des rückläufigen Verbrauchs und des Anstiegs der Herstellkosten keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.

(275)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass der andere Faktor (die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochte. Die Schädigung besteht in einer Verringerung des Marktanteils, der Produktion, der Kapazitätsauslastung, der Produktivität, der Rentabilität, der Schlussbestände, des Cashflows und der Kapitalrendite. Darüber hinaus litt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 219 erläutert, unter dem Preisdruck durch die Einfuhren aus China.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(276)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(277)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

(278)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(279)

Die Kommission konnte bezogen auf die Zeit vor dem Anstieg der Einfuhren aus China keinen Grundgewinn festlegen, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden konnten, da die chinesischen Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum mehr als 50 % des Marktanteils ausmachten, während die Marktanteile vor Beginn des Bezugszeitraums aufgrund unzureichender Daten nicht berechnet werden konnten. Die Kommission legte daher die Zielgewinnspanne zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung auf 6 % fest.

(280)

Es gingen keine Stellungnahmen dazu ein, dass das Investitions-, FuE- und Innovationsniveau der Unionshersteller im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

(281)

Ebenso gab es keine Vorbringen zu den künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung entstehen werden.

(282)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne von 6 % anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.

(283)

Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(284)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „sonstige mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle sonstigen Einfuhren“ mit Ursprung im betroffenen Land wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen und Einfuhren.

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

196

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.

63,9

211

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

237

Andere mitarbeitende Unternehmen

67,4

212

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

80,7

237

6.2.   Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen

(285)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd

63,9

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

Andere mitarbeitende Unternehmen

67,4

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

80,7

7.   UNIONSINTERESSE

(286)

Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler, der Verbraucher und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(287)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen waren im Bezugszeitraum zweiundvierzig Hersteller von Schrauben ohne Kopf in der Union bekannt. Der Antrag wurde vom Europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen (European Industrial Fasteners Institute – im Folgenden „EIFI“) im Namen von acht Unionsherstellern, bei denen es sich alle um KMU handelte, gestellt und von sieben weiteren Unionsherstellern unterstützt.

(288)

Die Einführung von Maßnahmen wird die Marktbedingungen für die Unionshersteller verbessern und es ihnen dadurch ermöglichen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt zu stärken, verlorene Verkaufsmengen und Marktanteile wiederzuerlangen, die Kapazitätsauslastung zu erhöhen und ihre Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben. Dies wiederum würde ihnen dabei helfen, ihre Rentabilität auf das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Niveau zu steigern.

(289)

Werden keine Maßnahmen ergriffen, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, da dieser aufgrund des anhaltenden Preisdrucks durch die gedumpten chinesischen Einfuhren weiterhin eine wirtschaftliche Schädigung erleiden würde. Der Verlust von Marktanteilen würde sich beschleunigen und zu weiteren Rückgängen bei Absatz und Produktion führen. Infolgedessen wird die Kapazitätsauslastung, die im Untersuchungszeitraum ohnehin schon bei nicht tragfähigen 15 % lag, weiter sinken, sodass der Geschäftsbetrieb zunehmend unrentabel wird. Die bereits bestehende Verlustsituation würde sich weiter verschärfen, was schwerwiegende Folgen für Investitionen und Beschäftigung in der Union hätte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(290)

Nach der Einleitung der Untersuchung meldeten sich sechsundzwanzig Einführer. Drei wurden für die Stichprobe ausgewählt, und zwei von ihnen übermittelten Fragebogenantworten. Die mitarbeitenden Einführer, die am Stichprobenverfahren teilnahmen, führten mehr als 90 % ihrer Gesamteinfuhren von Schrauben ohne Kopf aus China ein. Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführern machten die chinesischen Einfuhren mehr als 80 % ihrer Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus. Es wurde festgestellt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Einführer Gewinne erzielten; der mit der betroffenen Ware erzielte Umsatz machte nur 0,5 % bis 2,5 % ihres Gesamtumsatzes aus.

(291)

Angesichts des geringen Anteils der Ware an ihrer gesamten Geschäftstätigkeit dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Einführer haben. Darüber hinaus können die Einführer etwaige Kostensteigerungen durch eine Diversifizierung ihrer Beschaffungsstrategien abfedern, indem sie alternative Bezugsquellen in der Union oder in anderen Drittländern ausfindig machen. Die Daten deuten darauf hin, dass etwaige Auswirkungen auf die Einführer minimal wären.

7.3.   Interesse der Verwender

(292)

Aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Verwender zur Mitarbeit war die Kommission nicht in der Lage, die tatsächlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verwender zu ermitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass es alternative Lieferanten in anderen Drittländern gibt und der Wirtschaftszweig der Union über große Produktionskapazitäten verfügt, vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Verwender weiterhin Schrauben aus mehreren Quellen in angemessener Qualität und Menge beziehen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im Falle der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Auswirkungen auf die Verwender begrenzt sind.

7.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(293)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Schrauben mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(294)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(295)

Auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen in Erwägungsgrund 284. Die Zollsätze wurden für alle ausführenden Hersteller in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(296)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd

63,9

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

Andere mitarbeitende Unternehmen

67,4

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

80,7  %

(297)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [betroffenes Land]“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(298)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [betroffenes Land]“ gilt.

(299)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(300)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(301)

Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(302)

Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

(303)

In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.

10.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(304)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(305)

Zur Richtigkeit der Berechnungen gingen keine Stellungnahmen ein.

11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(306)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(307)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen erhoben, die derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.

62,3

89ML

Brother Group:

—

Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd.

—

Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd.

—

Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.

63,9

89MM

Chinafar Group:

—

Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd.

—

Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.

80,7

89MN

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

67,4

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

80,7

8999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 einzustellen.

(2)   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2024/6209, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6209/oj.

(3)   ABl. L, 2025/141, 30.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/141/oj.

(4)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2754.

(5)  O.M.CI. Citterio srl beispielsweise ist auf Schrauben mit Doppelgewinde spezialisiert, die gemeinhin als Stockschrauben bezeichnet werden (https://www.omcicitterio.it/eng/home.php).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1666, 7.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/100/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj).

(7)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 208.

(8)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 38; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 192.

(9)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgründe 66-68; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 40; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 193-194. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(10)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgründe 61-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 43; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 195-201.

(11)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 52; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 202.

(12)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 33; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 203.

(13)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666, Erwägungsgrund 73; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 204.

(14)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024) 91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 194.

(17)  Siehe https://cn.linkedin.com/company/zhejiang-minmetals-huijin-imp.-&-exp.-co.-ltd (abgerufen am 20. März 2025) sowie Prüfbericht und Jahresabschluss 2021-2023 der Zhejiang International Trade Group, Seite 1 der Erläuterungen zum Jahresabschluss, https://www.shclearing.cn/xxpl/cwbg/nb/202410/t20241031_1501107.html (abgerufen am 20. März 2025).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 192.

(19)  Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 17. März 2025).

(20)  Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 17. März 2025).

(21)  Siehe https://www.baoganggf.com/gsjj (abgerufen am 17. März 2025).

(22)  Siehe https://www.shougang.com.cn/en/ehtml/CompanyProfile.html (abgerufen am 17. März 2025).

(23)  Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/index.html (abgerufen am 17. März 2025).

(24)  Siehe https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 17. März 2025).

(25)  Ebd.

(26)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(27)  Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 17. März 2025).

(28)  Siehe Kapitel II Abschnitt 3.8 des Dreijahres-Aktionsplans für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 17. März 2025).

(29)  Ebd., Kapitel I, Abschnitt 2.

(30)  Ebd., Kapitel I, Abschnitt 3.2.

(31)  Siehe Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 17. März 2025).

(32)  Arbeitsplan zur Umgestaltung, Modernisierung und strukturellen Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 17. März 2025).

(33)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/21/1119/11/DFD9D26D73D90F7D_abc.html (abgerufen am 17. März 2025).

(34)  Aktionsplan 2020 für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/20/0715/11/7BF7729C99CEB3EA_abc.html (abgerufen am 17. März 2025).

(35)  Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen“, abrufbar unter: https://www.jiaxing.gov.cn/art/2022/4/20/art_1228922756_59529426.html (abgerufen am 17. März 2025).

(36)  Siehe http://www.ansteel.cn/dangdejianshe/dangjiandongtai/2023-03-17/12429.html (abgerufen am 17. März 2025).

(37)  Siehe https://www.zibchina.com/news/newsinfo.html?id=695278 (abgerufen am 20. März 2025).

(38)   http://www.fastener-cn.net/reception/association/constitution.js(abgerufen am 17. März 2025).

(39)  Siehe Jahresbericht von Baoshan Iron and Steel Ltd. von 2023, S. 41, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-27/600019_20240427_B5D4.pdf (abgerufen am 7. Februar 2025).

(40)  Siehe: https://www.wuganggroup.cn/people/3143 (abgerufen am 17. März 2025).

(41)  Siehe https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MjM5Njg2NjIwMQ==&mid=2654952836&idx=1&sn=505b807e2826f1e3e6f08ba15b727722&chksm=bd294c728a5ec5641240246649545fda2b2065c015f861fa599249b2165962ca848a25a1faa2&token=1369557425&lang=zh_CN#rd (abgerufen am 17. März 2025).

(42)  Siehe https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 17. März 2025).

(43)  Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 17. März 2025).

(44)  Siehe https://www.afastener.com/association/detail-18.html (abgerufen am 13. Mai 2025).

(45)  Siehe https://www.afastener.com/association/detail-17.html (abgerufen am 13. Mai 2025).

(46)  Siehe http://www.cncma.org/article/472 (abgerufen am 17. März 2025).

(47)  Siehe https//www.miit.gov.cn/cms_files/filemanager/oldfile/miit/n5084605/c7592204/part/752209.pdf, S. 55, wo hochfeste Verbindungselemente aufgeführt sind.

(48)  Siehe http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf, S. 29.

(49)   http://www.haiyan.gov.cn/art/2019/12/6/art_1512856_40973400.html.

(50)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(51)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 17. März 2025).

(52)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, insbesondere Abschnitte I und II.

(53)  Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 17. März 2025).

(54)  Siehe unter http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=1f79d908601e479f83707e67b133e347.pdf (abgerufen am 17. März 2025).

(55)   http://www.haiyan.gov.cn/art/2019/12/6/art_1512856_40973400.html.

(56)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444, Erwägungsgrund 63; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100, Erwägungsgrund 33.

(57)  Streitsache DS473: „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“.

(58)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie) (https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income).

(59)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/749/oj).

(60)  Sanwa Iron (Thailand) Company Ltd., Thai Meira Co. Ltd. und S.J. Screw Thai Company Ltd.

(61)   https://tong.com.my/wp-content/uploads/2025/BURSA/TH-B-250225-1-2.pdf (zuletzt abgerufen am 24. April 2025).

(62)   https://www.chinwell.com.my/screws/ (zuletzt abgerufen am 24. April 2025).

(63)  Sanwa Iron (Thailand) Company Ltd. und Thai Meira Co. Ltd.

(64)   https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(65)   BOI: The Board of Investment of Thailand (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(66)   https://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(67)  Unternehmensspezifisch und abhängig vom jeweiligen Spitzen- und Schwachlastverbrauch, der Nachfrage und der Servicegebühr (vgl. Erwägungsgründe 161 und 162).

(68)  Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(69)   https://app.bot.or.th/BTWS_STAT/statistics/BOTWEBSTAT.aspx?reportID=636&language=ENG (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(70)   https://www.papayaglobal.com/countrypedia/country/thailand/ (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(71)  IAO, Labor Force Statistics database, „Mean weekly hours actually worked per employed person by sex and economic activity – Annual“, Thailand. https://rshiny.ilo.org/dataexplorer35/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_TEMP_SEX_ECO_NB_A&ref_area=THA (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(72)   ○ BOI: The Board of Investment of Thailand (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(73)   https://www.mea.or.th/en/our-services/tariff-calculation/latestft (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(74)  Energieministerium, Amt für Energiepolitik und -planung (Tabelle 7.2.4) https://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static (zuletzt abgerufen am 3. April 2025).

(75)   Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission.

(76)  Anhängige Rechtssache C-319/24 P, Kommission/Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a.

(77)  Urteil vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 183.

(78)  Urteil vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 185.

(79)  Urteil vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 188.

(80)  Urteil vom 2. Oktober 2024, CCCME u. a./Kommission, T-263/22, ECLI:EU:T:2024:663, Rn. 184.

(81)  Die Arbeitskosten machten im Bezugszeitraum durchschnittlich 16 % der Herstellkosten aus.

(82)  Die Rohstoffkosten machten im Bezugszeitraum durchschnittlich 48 % der Herstellkosten aus.

(83)  Solange der Verkaufspreis pro Tonne höher war als die variablen Kosten pro Tonne, während die Fixkosten abgedeckt waren, brachte jeder zusätzliche Verkauf einen gewissen Gewinn (positive Beitragsmarge). Da die Unionshersteller in dem betreffenden Jahr eine große Menge verkauften, konnten sie trotz der höheren durchschnittlichen Herstellkosten pro Tonne einen gewissen Gewinn erzielen.

(84)   https://www.eurofer.eu/press-releases/persisting-downside-factors-deepen-downturn-in-2023-and-curb-steel-demand-rebound-in-2024.

(85)   https://orgalim.eu/wp-content/uploads/orgalim-economics-and-statistics-report-autumn-2024-2.pdf.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

ANHUI GOODLINK FASTENER CO., Ltd.

89MO

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd.

89MP

CHANGZHOU MIKI HARDWARE TECHNOLOGY CO., Ltd.

89MQ

Cixi Jinmao Fastener Co., Ltd.

89MR

CIXI NONGER HARDWARE CO., Ltd.

89MS

Eagle Metalware Co., Ltd.

89MT

EC International (Nantong) Co., Ltd.

89MU

Everbest Hardware Products Co., Ltd.

89MV

EVERGREEN (ZHEJIANG) INTELLIGENT MANUFACTURING CO., Ltd.

89MW

FASTWELL METAL PRODUCTS CO., Ltd.

89MX

Finework (Hunan) New Energy Technology Co., Ltd.

89MY

HAI YAN MACHINERY CO., Ltd.

89MZ

HAINING XINLIAN HARDWARE MACHINERY CO., Ltd.

89NA

Haining Xinxing Fasteners Co., Ltd.

89NB

Haining Zhongheng Metal Products Co., Ltd.

89NC

HAIYAN LONGCHENG STANDARD PARTS CO., Ltd.

89ND

HAIYAN BOLT CO., Ltd.

89NE

Haiyan C&F Fittings Co., Ltd.

89NF

Haiyan Jiamei Hardware Manufacturing and Tech. Co., Ltd.

89NG

HAIYAN JINNIU FASTENERS CO., Ltd.

89NH

HAIYAN LONGSHENG HARDWARE CO., Ltd.

89NI

Haiyan Wancheng Fasteners Co., Ltd.

89NJ

Haiyan Wandefu Precision Hardware Co., Ltd.

89NK

Haiyan Xingang Standard Parts Co., Ltd.

89NL

HAIYAN XINYUAN FASTENER CO., Ltd.

89NM

Haiyan Xinyuan Technology Co., Ltd.

89NN

Haiyan Xinyue Electrical Appliances Co., Ltd.

89NO

HAIYAN YINGJIE FASTENER CO., Ltd.

89NP

HAIYAN YONGJIE TECHNOLOGY CO., Ltd.

89NQ

Haiyan Yuanzhong Hardware Co., Ltd.

89NR

Handan Changfa Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89NS

Handan City Daoning Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89NT

HANDAN CITY JINGGONG CONSTRUCTION ANCHORING MANUFACTURE CO., Ltd.

89NU

Handan Haosheng Fastener Co., Ltd.

89NV

HANDAN HUAMING FASTENER CO., Ltd.

89NW

HANDAN MINGXIN METAL PRODUCTS CO., Ltd.

89NX

HANDAN TONGHE FASTENER MANUFACTURE CO., Ltd.

89NY

Handan Xiaojun Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89NZ

Handan Xingbang Fastener Co., Ltd.

89OA

Handan Yaofeng Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89OB

Handan Yongnian Hongji Machinery Parts Co., Ltd.

89OC

Handan Zhonglong Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89OD

Hebei Chengyi Engineering Materials Co., Ltd.

89OE

HEBEI FUAO FASTENER MANUFACTURING CO., Ltd.

89OF

Hebei Goodfix Industrial Co., Ltd.

89OG

Hebei Gude Fastener Manufacturing Co., Ltd.

89OH

HEBEI YUETONG FASTENERS MANUFACTURING CO., Ltd.

89OI

Jiangsu Hengyue Hardware Co., Ltd.

89OJ

JIANGSU LIRUNYOU MACHINERY TECHNOLOGY CO., Ltd.

89OK

Jiashan Donghe Fastener Co., Ltd.

89OL

JIASHAN SANXIN FASTENER Co., Ltd.

89OM

Jiashan Tianyang Fastener Co., Ltd

89ON

JIASHAN WEIJIE HARDWARE CO., Ltd.

89OO

Jiaxing Aerotec Precision Co., Ltd.

89OP

JIAXING BROTHER UNITED FASTENER CO., Ltd.

89OQ

JIAXING CHUANGLI HARDWARE CO., Ltd.

89OR

JIAXING EXCELLENT FASTENER CO., Ltd.

89OS

JIAXING GOOD METAL TECHNOLOGY CO., Ltd.

89OT

JIAXING HONGJIAN TECHNOLOGY CO., Ltd.

89OU

JIAXING JIAWEI MACHINERY TECHNOLOGY COMPANY, Ltd.

89OV

JIAXING JINYU FASTENER FACTORY, Ltd.

89OW

Jiaxing Jiuli Precision Manufacturing Co., Ltd.

89OX

Jiaxing Julong Hardware Technology Co., Ltd.

89OY

JIAXING KINFAST HARDWARE CO., Ltd.

89OZ

JIAXING LONGFIX FASTENERS CO., Ltd.

89PA

JIAXING PAIYOU METAL PRODUCT CO., Ltd.

89PB

JIAXING RISEN HARDWARE CO., Ltd.

89PC

JIAXING SUNFAST METAL CO., Ltd.

89PD

JIAXING YIDA NEW MATERIAL TECHNOLOGY CO., Ltd.

89PE

Jinan Star Fastener Co., Ltd.

89PF

JOYSTART AUTOMOTIVE PARTS CO., Ltd.

89PG

Langxi Longwei Metal Technology Co., Ltd.

89PH

Lianyungang Jinyu Hardware Co., Ltd.

89PI

LIANYUNGANG PINGXIN FASTENER COMPANY LIMITED

89PJ

Lianyungang Xincheng hardware Co., Ltd.

89PK

LYG Dragonscrew Co., Ltd.

89PL

MIANXUAN FASTENERS CO., Ltd.

89PM

NEDSCHROEF FASTENERS (KUNSHAN) CO., Ltd.

89PN

Ningbo Da Zhi Machine Technology CO., Ltd.

89PO

Ningbo Dongxin High-Strength Nut Co., Ltd.

89PP

NINGBO EXACT FASTENERS CO., Ltd.

89PQ

Ningbo Jinding Fastening Piece CO., Ltd.

89PR

NINGBO LEMNA PRODUCT TECHNOLOGY CO., Ltd.

89PS

Ningbo Sardis Hardware Products Co., Ltd.

89PT

NINGBO XINGSHENG OIL PIPE FITTINGS MANUFACTURE CO, Ltd.

89PU

NINGBO YINZHOU HAIYUN METAL PRODUCTS CO., Ltd.

89PV

Ningbo Zhenghai Yongding Fastener Co., Ltd.

89PW

NINGBO ZHENHAI DINGLI FASTENER SCREW CO., Ltd.

89PX

Ningbo Zhongjiang High Strength Bolts Co., Ltd.

89PY

OK TECH CO., Ltd.

89PZ

PINGHU DRAGON FASTENER CO., Ltd.

89QA

PINGHU ZHAPU NUT FACTORY, Ltd.

89QB

QIFENG PRECISION INDUSTRY SCI-TECH CORP.

89QC

Qingdao Super Star Tools Co., Ltd.

89QD

QINGDAO VANKU INDUSTRY GROUP

89QE

QINGDAO XINHUA HARDWARE PRODUCTS CO., Ltd.

89QF

SHANGHAI FIRM METAL CO., Ltd.

89QG

Shanghai Kingpluse Industry Co., Ltd.

89QH

SHANGHAI MOREGOOD HARDWARE CO., Ltd.

89QI

Shanghai Moutain Industries Co., Ltd.

89QJ

SHANGHAI ROMAX HARDWARE CO., Ltd.

89QK

SHANGRAO CITY YIWEN FASTENER CO., LIMITED

89QL

Suzhou YNK Fastener Co., Ltd.

89QM

T&Y Hardware Industry Co., Ltd.

89QN

TAISHAN DONYI HARDWARE CO., Ltd.

89QO

TANDL INDUSTRY CO., Ltd.

89QP

Xingtai Mindu Industrial Co. Ltd.

89QQ

Yongnian Country Tianbang Fasteners Co., Ltd.

89QR

Yuyao Alfirste Hardware Co., Ltd.

89QS

Zhejiang Cooper Turner Beck Green Energy Co., Ltd.

89QT

ZHEJIANG DONGHE FASTENER CO., Ltd.

89QU

Zhejiang Donghe Machinery Technology Corporation Limited

89QV

ZHEJIANG EXCELLENT INDUSTRIES CO., Ltd.

89QW

Zhejiang Haixun Precision Technology Co., Ltd.

89QX

ZHEJIANG HYSTRON AUTO PARTS CO., Ltd.

89QY

ZHEJIANG NEW SHENGDA FASTENER CO., Ltd.

89QZ

ZHESHANG DEVELOPMENT HUASENER(ZHEJIANG) HARDWARE TECHNOLOGY CO., Ltd.

89RA


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1189/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)