Brüssel, den 7.10.2019

COM(2019) 449 final

BERICHT DER KOMMISSION

AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT


über die Tätigkeiten und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/125 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet werden könnten


















1.Einleitung

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1 , (im Folgenden „Verordnung“) legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor. Außerdem wird gemäß der Verordnung bei der Erstellung des Jahresberichts dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung getragen.

Da für 2017 nur in begrenztem Umfang Daten vorlagen, enthält der vorliegende Bericht Informationen über die Tätigkeiten der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe für 2017 und 2018, also ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23. November 2016, mit der die Gruppe eingerichtet wurde.

2.Regulierungsrahmen

In der Verordnung wird die Verpflichtung der EU zur Abschaffung der Folter und der Todesstrafe hervorgehoben. Sie verbietet die Aus- und Einfuhr von Gütern, die speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konstruiert wurden. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass für die Ausfuhr von Gütern, die für Folter oder für grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verwendet werden können, vorab von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden muss.

Die Listen der verbotenen oder kontrollierten Güter sind in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführt.

Die Verordnung wurde im Berichtszeitraum einmal geändert. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 2 wurden die Dominikanische Republik, São Tomé und Principe sowie Togo in die Liste der Länder aufgenommen, für die die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union (derzeit Anhang V) gilt 3 .

3.Tätigkeit der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe wurde mit der Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, um Fragen zu prüfen, die mit der Anwendung der genannten Verordnung zusammenhängen.

Die Gruppe dient als Plattform, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise ergeben, erörtern können. Außerdem konsultiert die Kommission die Gruppe bei der Erarbeitung delegierter Rechtsakte entsprechend den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 4 vom 13. April 2016.

Die Gruppe hat im Berichtszeitraum zwei Sitzungen, am 12. Juli 2017 und am 28. Juni 2018, abgehalten, um Informationen über eine Reihe von aktuellen Themen zur Umsetzung der Verordnung auszutauschen.

3.1.Unterrichtung über Ablehnungen und Ausführer, gegen die Verbote verhängt wurden

Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe hat technische Informationen über die im Rahmen des „Dual-Use Electronic System“ (DUeS) verfügbaren Instrumente ausgetauscht; das DUeS ist ein sicheres und verschlüsseltes System, das die Kommission zum Austausch bestimmter Informationen zwischen den zuständigen Behörden eingerichtet hat. Nach Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das System verwenden, um Informationen über die Fälle auszutauschen, in denen ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde (sogenannte Ablehnungen).

In das DUeS wurden neue Instrumente eingefügt, um es mit der Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Einklang zu bringen. Mit diesen Instrumenten können die zuständigen Behörden Folgendes mitteilen:

I)Daten über Ausführer, denen die Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung (Artikel 20 Absatz 1) untersagt wurde,

II)Daten über die technische Hilfe, für die keine Genehmigung erteilt wurde (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) und

III)Daten über Vermittlungstätigkeiten, für die keine Genehmigung erteilt wurde (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b).

3.2.Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für technische Hilfe und Vermittlungstätigkeiten gemäß den Artikeln 15 und 19

In Bezug auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für bestimmte Arten der technischen Hilfe und für Vermittlungstätigkeiten gemäß den Artikeln 15 und 19 der Verordnung wurden die Mitglieder der Anti-Folter-Koordinationsgruppe gebeten, gegebenenfalls zu diesen Fragen erstellte Leitfäden, einschließlich der Definition bestimmter Begriffe wie „Vermittler“ oder „Erbringer von technischer Hilfe“, auszutauschen.

3.3.Durchsetzung der Verbote gemäß den Artikeln 8 und 9 betreffend Handelsmessen und Werbung

Die Gruppe hat einen technischen Informationsaustausch zu den Verboten gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung betreffend Handelsmessen bzw. Werbung durchgeführt. Diese Verbote wurden mit der Änderung der Verordnung von 2016 eingeführt. Sie traten am 16. Dezember 2016 in Kraft. Der Informationsaustausch betraf insbesondere etwaige Leitfäden für die zuständigen Behörden sowie Durchführungsmodalitäten. Es wurde festgestellt, dass in bestimmten Fällen auf einigen Webseiten Güter von Anbietern beworben wurden, was den Schluss nahelegen könnte, dass die in der Verordnung festgelegten Verbote nicht ausreichen.

3.4.Globale Allianz zur Beendigung des Handels mit Folterwerkzeugen

Die Gruppe wurde über die wichtigsten Entwicklungen bei der Globalen Allianz zur Beendigung des Handels mit Folterwerkszeugen informiert. 6 Die Globale Allianz, die von der Europäischen Union gefördert und von Argentinien und der Mongolei mitgetragen wird, wurde am 18. September 2017 ins Leben gerufen; dabei wurde eine politischen Erklärung über die Grundprinzipien angenommen, die auch die Verpflichtung beinhaltet, durch nationale Rechtsvorschriften wirksame Maßnahmen zu treffen, um den Handel mit Gütern einzuschränken, die für Folter und die Verhängung der Todesstrafe verwendet werden können.

Ziel dieser Initiative ist es, die Aufmerksamkeit auf die EU-Verordnung zu lenken und andere Länder zu ermutigen, ähnliche Handelsmaßnahmen zu treffen, um den Handel mit Gütern, die für die Verhängung der Todesstrafe oder für Folter verwendet werden, zu unterbinden oder einzuschränken. Der Globalen Allianz sind alle EU-Mitgliedstaaten und dreißig weitere Länder beigetreten.

(1)

     Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffenden den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, wurde am 30.7.2005 angenommen. Sie wurde mehrmals geändert. Sie wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 vom 23.11.2016 geändert und anschließend durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16.1.2019 (ABl. L vom 31.1.2019, S. 1) kodifiziert.

(2)

     ABl. L 40 vom 13.2.2018, S. 1.

(3)

   Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gilt für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, sofern die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser Genehmigungen erfüllt sind. In Bezug auf die Länder, die nicht Mitglied des Europarats sind, enthält diese Liste jene Länder, die nicht nur die Todesstrafe vollständig abgeschafft, sondern auch das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Vorbehalt ratifiziert haben.

(4)

     ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(5)

   ABl. L 338 vom 13.2.2018, S. 1.

(6)

     http://www.torturefreetrade.org/