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21.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 440/33 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8720 — Jones Lang LaSalle/intu properties/The Chapelfield Partnership)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 440/12)
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1. |
Am 8. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Intu und LaSalle übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über Chapelfield. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — intu: Real-Estate-Investment-Trust, der vor allem Einkaufszentren im Vereinigten Königreich und in geringerem Umfang in Spanien besitzt, verwaltet und entwickelt; — LaSalle: Investmentmanagement-Unternehmen im Immobilienbereich, indirekte 100 %ige Tochtergesellschaft von Jones Lang LaSalle Incorporated; — Chapelfield: überdachtes Einkaufszentrum in Norwich (Ostengland). |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8720 — Jones Lang LaSalle/intu properties/The Chapelfield Partnership Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.