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12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 978/2013 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Sklandrausis (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
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(2) |
Der Antrag Lettlands auf Eintragung der Bezeichnung „Sklandrausis“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Sklandrausis“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:
Klasse 2.3: Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck
LETTLAND
Sklandrausis (g.t.S.)