Verordnung (EG) Nr. 1143/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Festsetzung der Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2003 des Wirtschaftsjahrs 2002/03
Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0041 - 0043
Verordnung (EG) Nr. 1143/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Festsetzung der Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2003 des Wirtschaftsjahrs 2002/03 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die Höhe der Erzeugerbeihilfe für nicht entkörnte Baumwolle festgesetzt auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 derselben Verordnung ermittelt wird, und dem Weltmarktpreis, der gemäß Artikel 4 derselben Verordnung bestimmt wird. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002(4), wird die Beihilfe, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für das betreffende Erzeugnis bestimmt wurde, spätestens am 30. Juni festgesetzt. (3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1141/2003 der Kommission(5) die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie die sich daraus ergebende Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2002/03 festgesetzt worden. (4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ist der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2002/03 regelmäßig bestimmt worden. (5) Daher sind die im Wirtschaftsjahr 2002/03 geltenden Beihilfen für jeden Zeitraum festzusetzen, für den ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt wurde - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2003 sind die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den Weltmarktpreisen gemäß den Verordnungen im Anhang entsprechen, in diesem Anhang festgesetzt und ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen anwendbar. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3. (3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 12. (4) ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3. (5) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts. ANHANG Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>