2004/267/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/813/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörde und des Musters der Gesundheitsbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 825)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0026 - 0028
Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/813/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörde und des Musters der Gesundheitsbescheinigung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 825) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/267/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 1999/813/EG der Kommission(2) ist das "National Fisheries Inspection and Quality Assurance Center (NAFIQACEN) of the Ministry of Fisheries" die Behörde, die in Vietnam für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist. (2) Nach einer Umstrukturierung der Verwaltung Vietnams ist die zuständige Behörde nun die Direktion "National Fisheries Quality Assurance and Veterinary Directorate (NAFIQAVED)". Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. (3) NAFIQAVED hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrollen von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden. (4) Die Entscheidung 1999/813/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 1999/813/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Vietnam die Direktion 'National Fisheries Quality Assurance and Veterinary Directorate (NAFIQAVED)' zuständig." 2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der NAFIQAVED sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt." 3. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 4. Mai 2004. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/331/EG (ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 39). ANHANG "ANHANG I >PIC FILE= "L_2004083DE.002703.TIF"> >PIC FILE= "L_2004083DE.002801.TIF">"