31997R0832

Verordnung (EG) Nr. 832/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Amtsblatt Nr. L 119 vom 08/05/1997 S. 0017 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 832/97 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2275/96 sieht vor, daß sich die Gemeinschaft an Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und von Waren des Blumenhandels der Gemeinschaftserzeugung in und außerhalb der Gemeinschaft beteiligen kann.

Die wichtigsten Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, sollten jetzt festgelegt werden.

Diese Maßnahmen müssen eine zusammenhängende Strategie verfolgen und die Gewähr dafür bieten, daß die gesteckten Ziele im Interesse der Gemeinschaft mittelfristig erreicht werden. Sie müssen die wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen, in einheitlicher Form vorgeschlagen werden und die zu ihrer Bewertung erforderlichen Angaben enthalten.

Das Verfahren und die Kriterien für die jährliche Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen Marketingmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sowie für die Aufteilung des für diese Maßnahmen verfügbaren Gesamtbetrags sollten festgelegt werden.

Ferner sollten die Modalitäten für die Stellung der Unterstützungsanträge seitens der Branchenorganisationen sowie für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen durch die von den Mitgliedstaaten dazu bevollmächtigten Stellen festgelegt werden. Die Kommission sollte im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit haben, ihre Bemerkungen den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten auf Grundlage der von der Kommission vorgegebenen Musterverträge mit den Interessenten Verträge über die Einzelheiten der Erfuellung der Verpflichtungen abschließen.

Es erscheint erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen überwachen und die Kommission über die Ergebnisse der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2275/96 genannten Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels in und außerhalb der Gemeinschaft werden im Rahmen von Programmen festgelegt.

(2) Ein Programm ist ein Bündel zusammenhängender Maßnahmen, die umfassend genug sind, um zur Steigerung des Absatzes und des Verbrauchs beizutragen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Anpassung der Erzeugung an den Bedarf ermöglichen.

(3) Die Laufzeit eines Programms kann ein Jahr oder mehrere Jahre ab dem Tag der Unterzeichnung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Vertrags betragen.

Die Programmlaufzeit darf jedoch höchstens drei Jahre ab dem Tag der Unterzeichnung des im ersten Jahr der Durchführung dieser Verordnung geschlossenen Vertrags betragen.

Artikel 2

(1) Die Programme können folgende Maßnahmen umfassen:

a) Gruppenwerbekampagnen in Rundfunk, Fernsehen oder Presse sowie auf Plakaten;

b) Informationskampagnen an den Verkaufsstellen;

c) Ausrichtung von und Beteiligung an Messen und sonstigen Veranstaltungen;

d) Erstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellem Informationsmaterial;

e) Organisation von PR-Kampagnen bei Meinungsführern oder der breiten Öffentlichkeit;

f) Erstellung von didaktischem Material.

(2) Diese Maßnahmen können durch folgende Zusatzmaßnahmen ergänzt werden:

a) Durchführung von Marktstudien und Erhebungen über Verbrauchsgewohnheiten;

b) Verbreitung der Marktforschungsergebnisse unter den Wirtschaftsbeteiligten;

c) Entwicklung neuer Verpackungs- und Aufmachungsformen.

(3) Maßnahmen, für die die Gemeinschaft andere finanzielle Unterstützung gewährt oder denen andere nationale oder regionale finanzielle Unterstützung gewährt wird, bleiben unberücksichtigt.

Für die Jahre 1997, 1998 und 1999 können jedoch Maßnahmen berücksichtigt werden, denen andere nationale oder regionale finanzielle Unterstützung gewährt wird, sofern diese Unterstützung 20 % der Gesamtmittel nicht überschreitet.

Artikel 3

(1) Jährlich werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates (2)

a) die Mitgliedstaaten, in denen Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfuellen, Marketingkampagnen durchführen können;

b) die Höhe der Mittel zur Finanzierung dieser Kampagnen in den jeweiligen Mitgliedstaaten, wobei bei der Aufteilung des Gesamtbetrags dem Wert der Erzeugung des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist,

festgelegt.

(2) Bei Nichtausschöpfung der einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Jahr zugeteilten Mittel kann der fragliche Mitgliedstaat den betreffenden Betrag für ein anderes ausgewähltes Vorhaben verwenden, das mangels ausreichender Mittel zunächst nicht berücksichtigt werden konnte, oder auf diesen Betrag verzichten. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag von der Kommission anteilig auf die interessierten Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(3) Für das Jahr 1997 wird die zur Verfügung stehende Gemeinschaftsbeteiligung nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

(1) Die Programme gemäß Artikel 1 werden von repräsentativen Zusammenschlüssen vorgeschlagen, in denen die Wirtschaftsbeteiligten einer oder mehrerer Sparten des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels zusammengeschlossen sind, wie Erzeugerorganisationen und deren Zusammenschlüsse oder Händlerorganisationen und deren Zusammenschlüsse.

(2) Die antragstellende Organisation ist für die Durchführung der für unterstützungswürdig befundenen Maßnahmen allein verantwortlich. Sie muß die zur Durchführung der Maßnahmen erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen und ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation ihren Sitz hat, bis spätestens 31. März jeden Jahres einzureichen.

Für das Jahr 1997 wird dieser Termin jedoch auf den 30. Mai festgesetzt.

Der Antrag muß alle im Anhang aufgeführten sowie folgende Angaben enthalten:

a) die Bedingungen für die Vermarktung und den Verbrauch der lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels in den betreffenden Regionen;

b) die Ergebnisse, die aufgrund einer Untersuchung der vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Eignung zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Programmziele zu erwarten sind.

(2) Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf sachliche Richtigkeit und seine Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 2275/96. Vor dem 30. April jeden Jahres und im Jahre 1997 vor dem 21. Juni erstellt der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Kriterien das vorläufige Verzeichnis der für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft in Frage kommenden Maßnahmen im Rahmen der nach Artikel 3 festgesetzten Beträge. Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft beträgt 60 % der tatsächlichen Kosten der unterstützungswürdigen Maßnahmen.

(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich das vorläufige Verzeichnis der unterstützungswürdigen Maßnahmen sowie eine Kopie der betreffenden Anträge. Die Kommission übermittelt ihre etwaigen Bemerkungen zu den betreffenden Maßnahmen den Mitgliedstaaten, damit die Vorschriftsmäßigkeit und Koordinierung dieser Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet ist. Ab dem einunddreißigsten Tag nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt erstellt jeder Mitgliedstaat das endgültige Verzeichnis der unterstützungswürdigen Maßnahmen und übermittelt es unverzüglich der Kommission.

Artikel 6

Maßgebende Kriterien für die Erstellung des Verzeichnisses der unterstützungswürdigen Maßnahmen sind die Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte, der Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen, ihre voraussichtlichen Auswirkungen sowie die Durchführungskapazitäten der Zusammenschlüsse sowie die Nachweise für deren Effizienz und Repräsentativität.

Die Mitgliedstaaten geben dabei denjenigen Maßnahmen Vorrang, die im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 7

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet jeden Antragsteller umgehend darüber, wie über seinen Antrag auf finanzielle Unterstützung entschieden wurde.

(2) Die zuständigen Stellen schließen Jahresverträge mit den Antragstellern innerhalb eines Monats nach der Erstellung des Verzeichnisses der für unterstützungswürdig befundenen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ab.

Die zuständigen Stellen verwenden die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge. Diese Verträge enthalten die allgemeinen Vertragsbedingungen, die als dem Vertragsnehmer bekannt vorausgesetzt werden und von diesem zu erfuellen sind.

(3) Der Vertrag wird erst wirksam, nachdem zugunsten der zuständigen Stelle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vertragserfuellung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Gemeinschaftsfinanzierung gestellt wurde. Wird der Nachweis für die Stellung der Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß bei der zuständigen Stelle erbracht, so entfaltet der Vertrag keine Rechtswirkung mehr.

Diese Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3) gestellt.

Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der vorgenannten Verordnung ist die fristgerechte Durchführung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen.

Für die Freigabe der Sicherheit gelten die Fristen und Bedingungen für die Zahlung des Restbetrags nach Artikel 8 dieser Verordnung.

(4) Die vertragschließende zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie des Vertrags.

Artikel 8

(1) Ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags kann der Vertragsnehmer bei der zuständigen Stelle einen Vorschuß beantragen.

Der Vorschuß beläuft sich auf höchstens 30 % der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft.

Die zuständige Stelle zahlt diesen Vorschuß bis spätestens 15. Oktober des betreffenden Jahres aus.

Voraussetzung für die Zahlung des Vorschusses ist die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses zugunsten der zuständigen Stelle und nach Maßgabe von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2) Die Zahlungsanträge sind vierteljährlich unter Beifügung von Belegen und einem Zwischenbericht über die Vertragsdurchführung zu stellen.

Die Vorschußzahlungen nach Absatz 1 dürfen insgesamt 75 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft nicht überschreiten.

(3) Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach dem Tag der Vollendung der vertraglichen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) die entsprechenden Belege;

b) eine zusammenfassende Übersicht über die bisher durchgeführten Maßnahmen;

c) ein interner Auswertungsbericht über die zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse und ihre Nutzungsmöglichkeiten.

Außer im Falle höherer Gewalt wird bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und der entsprechenden Unterlagen der Restbetrag um 3 % je Verzugsmonat gekürzt.

(4) Der Restbetrag wird erst ausgezahlt, nachdem die in Absatz 3 genannten Unterlagen überprüft wurden.

Bei Nichterfuellung der Hauptpflicht gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Restbetrag entsprechend gekürzt.

(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird freigegeben, sobald zum Zeitpunkt der Auszahlung des Restbetrags der endgültige Anspruch auf den Vorschußbetrag festgestellt worden ist.

(6) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang. Sie kann die Zahlungen gemäß den Absätzen 2 und 4 jedoch aufschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

(7) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission so bald wie möglich die Bewertungsberichte gemäß Absatz 3.

(8) Der alljährlich gemäß Artikel 3 festgesetzte Gesamtbetrag für jeden Mitgliedstaat wird zu dem am 1. April jedes betreffenden Jahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet. Für das Jahr 1997 ist jedoch der am 1. Mai geltende Umrechnungskurs zugrunde zu legen.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch technische, verwaltungsmäßige und buchhalterische Prüfungen bei den Vertragsnehmern und deren etwaigen Partnern und Subunternehmen folgendes zu prüfen:

a) die Richtigkeit der Angaben und eingereichten Belege;

b) die Erfuellung aller Vertragspflichten.

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse ihrer Prüfungen.

(2) Werden die vom Vertragsnehmer durchzuführenden Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat der vertragschließenden Stelle durchgeführt, so wird die zuständige Stelle im ersteren Mitgliedstaat bei Anwendung des Absatzes 1 von der zuständigen Stelle des Sitzstaates nach Kräften unterstützt.

(3) Im Hinblick auf die Prüfung von in Drittländern durchgeführten Maßnahmen legt die zuständige Stelle die geeignetsten Mittel fest, sich dieser Prüfung zu vergewissern, und unterrichtet die Kommission darüber.

(4) Die Kommission kann jederzeit bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Prüfungen und Überprüfungen mitwirken.

Sie kann ferner jegliche Zusatzprüfung durchführen, die sie für erforderlich hält.

Artikel 10

Im letzten Jahr der Durchführung eines Programms führt eine von dem Mitgliedstaat nach Zustimmung der Kommission ausgewählte unabhängige Stelle eine externe Bewertung der geplanten und genehmigten Maßnahmen durch.

Die externe Bewertung umfaßt eine Bewertung der Ergebnisse bezogen auf die Zielvorgaben sowie eine Kosten/Nutzen-Analyse der einzelnen Maßnahmen und des gesamten Programms anhand von Leistungsindikatoren (Output und Input).

Die Bewertung ist der Kommission unverzüglich zu übermitteln.

Die zuständige Stelle trägt die Kosten für diese Bewertung, deren Finanzierung zu den gleichen Bedingungen erfolgt wie die Finanzierung der Marketingmaßnahmen.

Artikel 11

(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der dafür vom Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen zurückzuzahlen.

Dabei ist der zum Zeitpunkt der zu Unrecht geleisteten Zahlung geltende und um 3 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz, der vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Geschäften in Ecu verwendet wird und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zugrunde zu legen.

(2) Die wiedereingezogenen Beträge zuzüglich der Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie im Verhältnis zu der Gemeinschaftsbeteiligung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 308 vom 29. 11. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>