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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/71

30.1.2026

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Paket „sichere Länder“

(COM(2025) 186 final)

(COM(2025) 259 final)

(C/2026/71)

Hauptberichterstatter:

Pietro Vittorio BARBIERI

Berater

Lorenzo TAMBURRINI

Rechtsgrundlage

Artikel 52 Absatz 2 GO

Befassung

14.7.2025

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständiges Arbeitsorgan

Fachgruppe Außenbeziehungen

Annahme im Arbeitsorgan

9.9.2025

Verabschiedung im Plenum

23.10.2025

Plenartagung Nr.

600

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

183/14/23

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine Vereinheitlichung der Verfahren zur Bestimmung sicherer Staaten, die derzeit im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegen, intransparent sind und keiner wirksamen supranationalen Aufsicht unterliegen.

1.2.

Der EWSA betont, dass die Einstufung eines Landes als sicherer Staat ausschlaggebend für die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen ist, denn die Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus als sicher geltenden Ländern sind Gegenstand eines beschleunigten Verfahrens.

1.3.

Die beschleunigte Bearbeitung eines Asylantrags geht mit geringeren Verfahrensgarantien einher, und im Falle einer Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgeschoben werden, obwohl noch ein Rechtsbehelfsverfahren vor Gericht anhängig ist. Dies steht in krassem Widerspruch zum Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention.

1.4.

Darüber hinaus wird durch die Bestimmung sicherer Länder das Asylrecht eingeschränkt. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens werden nämlich zum einen die Verfahrensgarantien verringert und zum anderen führt die Annahme, dass ein Land sicher ist, zu einer Umkehr der Beweislast. Es obliegt dann dem Asylbewerber, das Gegenteil zu beweisen, um internationalen Schutz zu erhalten.

1.5.

Der EWSA hält die Anerkennungsquote von 20 % auf EU-Ebene (gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel´ 42 Absatz 3 Buchstabe e der Asylverfahrensverordnung) als Kriterium für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und des Grenzverfahrens für willkürlich und unangemessen.

1.6.

Der EWSA ist der Ansicht, dass eine Einstufung der in Anhang II zu COM(2025) 186 final genannten Länder (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo (1) , Marokko, Tunesien) als sicher angesichts der derzeit aus institutionellen und zivilgesellschaftlichen Quellen verfügbaren Daten und im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta in erster Linie zur Folge haben könnte, dass Antragstellern aus diesen Ländern das Asylrecht verweigert wird.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass ein Herkunfts- oder Transitstaat nur dann als sicheres Land eingestuft werden kann, wenn es dort keine nachweislichen Fälle von Menschenrechtsverletzungen gibt, aufgrund derer dem Asylbewerber internationaler Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden müsste.

2.2.

Der EWSA ist der Ansicht, dass das europäische Asylsystem Schwachstellen aufweisen wird. solange keine supranationale Aufsicht vorgesehen wird.

2.3.

Der EWSA stellt fest, dass es bei der Einstufung eines Landes als „sicher“keinerlei Ausnahmen in Form bestimmter unsicherer Teilgebiete oder Personengruppen geben darf. Ausnahmefälle könnten zu Unsicherheiten und unbilligem Ermessen bei der Prüfung einzelner Asylanträge führen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Oktober 2024 festgestellt hat.

2.4.

Sofern solche Ausnahmen zulässig wären, müssten sie daher jedem zugänglich sein, für die Mitgliedstaaten verbindlich und nicht fakultativ sein und auf europäischer Ebene einheitlich eingeführt werden.

2.5.

Schon die bloße Existenz eines beschleunigten Verfahrens an sich stellt eine Diskriminierung der Betroffenen dar. Nach Ansicht des EWSA sollte jeder Asylantrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit geeigneten Instrumenten und der gebotenen Gründlichkeit geprüft werden, um die Rechte der Asylbewerber zu schützen.

2.6.

Die Anwendung des Konzepts sicherer Länder sollte nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass auf diese Weise Asylanträge, die „wahrscheinlich“ unbegründet sind, rasch bearbeitet werden können (2). Hierfür sieht er zwei Gründe: Erstens könnte eine rasche Bearbeitung zu einer oberflächlichen Prüfung führen, zum Nachteil der verschiedenen Rechte der Antragsteller, und zweitens, hält er es für gefährlich und unrechtmäßig, sich bei der Wahl der anzuwendenden Verfahrensart auf die bloße Annahme zu stützen, dass ein Antrag unbegründet ist.

2.7.

Der EWSA weist darauf hin, dass infolge einer Annahme zweifelhafter Listen sicherer Länder, die die Anwendung beschleunigter Verfahren und eine zunehmende Zahl unrechtmäßiger Verweigerungen internationalen Schutzes zur Folge hätte, die Zahl von Ausländern ohne gültige Ausweispapiere in der EU steigen und somit eine größere Prekarität im Bereich Gesundheit, Arbeit und Wohnraum drohen würde, wodurch wiederum die Schattenwirtschaft zunehmen würde.

3.   Hintergrund

3.1.

Die unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt möglicherweise gegen das in Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verankerte Verbot einer unterschiedlichen Behandlung von Flüchtlingen aufgrund ihres Herkunftslandes, wie der EWSA bereits in seiner Stellungnahme REX/457 (3) betont hat.

3.2.

Wie der EWSA in seiner Stellungnahme REX/457 weiter festgestellt hat, kann weder das Bestehen eines nationalen Rechtsrahmens im Bereich Menschenrechte noch der Status eines EU-Beitrittskandidaten an sich als ausreichendes Kriterium dafür angesehen werden, ein Land auf die Liste sicherer Staaten zu setzen.

3.3.

Gemäß der Richtlinie 2013/32/EU (4) gilt ein Herkunftsstaat als sicher, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (5) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“.

3.4.

Nach Ansicht des EWSA würde es die Rechtsvorschriften verbessern, wenn die Wörter „generell“ und „durchgängig“ in Bezug auf eine Verfolgung als Voraussetzung für die Einstufung eines Landes als sicher gestrichen würden.

3.5.

Am 4. Oktober 2024 hat der EuGH die Auswirkungen der Annahme von Listen sicherer Länder stark abgeschwächt. Er stellte nämlich klar, dass zur Einstufung eines Landes als sicher das ganze Land sicher sein muss, ohne jegliche Ausnahme von Teilen des Hoheitsgebiets oder bestimmter Personengruppen.

3.6.

In demselben Urteil entschied der EuGH unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2013/32/EU und die EU-Grundrechtecharta, dass sich das nationale Gericht, das einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz prüft, nicht auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente beschränken darf, sondern von Amts wegen überprüfen muss, ob die Einstufung des Landes als sicheres Land mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht, indem es eine umfassende aktualisierte (Ex-nunc-)Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt.

4.   Analyse

4.1.

Der EWSA hält die fehlende supranationale Aufsicht über die Verfahren, die die Mitgliedstaaten anwenden, um ausschließlich die Drittstaaten als sicher einzustufen, die die vom EU-Recht geforderten Standards erfüllen, für eine Schwachstelle in der Asylantragspraxis.

4.2.

Derzeit sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, die Listen der Kommission zu übermitteln, die noch nie eingegriffen hat und ihnen bislang uneingeschränkten Ermessensspielraum gewährt hat.

4.3.

Die von den Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Länder angewandten Verfahren sind nicht transparent, und in der Regel hängt die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicher mit der Zahl der aus dem jeweiligen Land stammenden Asylbewerber (6) zusammen, für die möglicherweise Rückübernahmeabkommen mit dem Aufnahmeland bestehen.

4.4.

Die nationalen Listen können daher unter den Mitgliedstaaten stark variieren, und viele Staaten haben zudem beschlossen, überhaupt keine Liste sicherer Länder zu erstellen.

4.5.

Der EWSA bekräftigt seinen Standpunkt aus der Stellungnahme REX/457, dass die Annahme einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht zwangsläufig zu einer stärkeren Harmonisierung führen wird, da parallel zu dieser gemeinsamen Liste nationale Listen der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen können.

4.6.

Zwar gestatten es Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten „unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen“ zu bestimmen, doch besteht weiterhin die Gefahr, dass derartige Ausnahmen nicht berücksichtigt werden, da dies völlig im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

4.7.

Überdies enthält die Verordnung keine Kriterien für die Bestimmung solcher ausgenommenen Gebiete und Personengruppen. Hierdurch haben die Mitgliedstaaten oder einzelnen örtlichen Beamten noch mehr Auslegungsfreiheit.

4.8.

Die Vorgabe einer Anerkennungsquote von 20 % auf EU-Ebene als Kriterium für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und des Grenzverfahrens ist völlig willkürlich und entbehrt jeglicher wissenschaftlichen Grundlage.

4.9.

In Fällen, in denen ein Asylbewerber aus einem als sicher angesehenen Herkunfts- oder Transitstaat kommt, können die in erster Instanz einen Asylantrag prüfenden Verwaltungsbehörden seinen Antrag ablehnen, ohne ihn in der Sache zu prüfen.

4.10.

Das gesamte Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor Gericht anzufechten, unterliegt einem beschleunigten Verfahren, das das Recht auf Verteidigung eines um internationalen Schutz ersuchenden Antragstellers aus einem sicheren Land einschränkt.

Brüssel, den 23. Oktober 2025

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Séamus BOLAND


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  COM(2025) 186 final, S. 2.

(3)   Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

(4)   Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ( ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(5)   Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) ( ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9

(6)  Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), Dezember 2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/71/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)