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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1303

30.6.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1303 DES RATES

vom 23. Juni 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher ohne Mengenbeschränkungen zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit Waren zu gewährleisten, die diese Anforderungen erfüllen, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)

Die Warenbezeichnung, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(4)

Die Kommission hat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind, überprüft. Da es im Interesse der Union liegt, die Aussetzungen der Zollsätze des GZT für einige dieser Waren beizubehalten, sollten neue Termine für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.

(5)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gestrichen werden.

(6)

Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die fortwährende Beteiligung von Belarus an Handlungen, die die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, hat die Union restriktive Maßnahmen erlassen, die die Handelsvorteile, die Russland und Belarus gewährt werden, einschränken sollen. In der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates (3) wurde jedoch die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, und für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland, die in die TARIC-Codes 7608 20 89 30 und 8401 30 00 20 eingereiht werden, beibehalten. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Instabilität und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu erhöhen, Kohärenz mit den Zielen der Handelspolitik der Union sicherzustellen und zu verhindern, dass Einrichtungen, die völkerrechtswidrige Handlungen unterstützen, wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, ist es angezeigt, diese Ausnahmen für Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, sowie für Waren mit Ursprung in Russland, die in den TARIC-Code 7608 20 89 30 eingereiht werden, aufzuheben und die Anwendung von Zöllen des GZT auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wiedereinzuführen.

(7)

Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten dargelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2025 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren:

a)

Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten;

b)

Waren mit Ursprung in Belarus;

c)

Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen Waren, die unter den TARIC-Code 8401 30 00 20 fallen.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIEKIERSKI


(1)  Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2278/oj).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 340 vom 30.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2583/oj).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3046, 0.5139, 0.8443 und 0.8679.

2.

Die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.4080

ex 1517 90 99

30

Pflanzenöl und/oder mikrobielles Öl, raffiniert, mit einem Gehalt an

—

Arachidonsäure von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT und Docosahexaensäure von nicht mehr als 5 GHT oder

—

Eicosapentaensäure von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT, mit einem Mindestverhältnis EPA/(EPA+DHA) von mehr als 20 GHT,

mit Pflanzenöl standardisiert

0 %

—

31.12.2026

0.8441

ex 2841 80 00

20

Dinatriumwolframat (CAS RN 13472-45-2) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2027

0.3419

ex 2850 00 20

80

Arsin (CAS RN 7784-42-1) mit einer Reinheit von 99,999 Volumenprozent oder mehr, zur Verwendung für die Herstellung von Halbleitern (1)

0 %

—

31.12.2025

0.3848

ex 2907 29 00

85

Phloroglucin, wasserfrei (CAS RN 108-73-6) oder Phloroglucin-Dihydrat (CAS RN 6099-90-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.3682

ex 2909 60 90

40

Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid (CAS RN 80-43-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

2,8  %

—

31.12.2026

0.3480

ex 2914 29 00

75

Bornan-2-on (CAS RN 76-22-2) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.5909

ex 2915 39 00

33

2-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 88-41-5) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, mit einem Gehalt an cis-2-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 20298-69-5) von 80 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.4742

ex 2918 99 90

67

Allyl-(3-methylbutoxy)acetat (CAS RN 67634-00-8) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.6004

ex 2920 29 00

25

Fosetyl-Aluminium (ISOM) (CAS RN 39148-24-8) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.3526

ex 2925 11 00

30

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid (CAS RN 81-07-2) oder Natrium-1,2-benzothiazol-3-olat-1,1-dioxid (CAS RN 128-44-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.3522

ex 2926 90 70

32

Ethylcyanoacetat (CAS RN 105-56-6) oder Methylcyanoacetat (CAS RN 105-34-0) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.2667

ex 2927 00 00

45

2,2’-Dimethyl-2,2’-azodipropionamidindihydrochlorid (CAS RN 2997-92-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.2810

ex 2927 00 00

55

4’-Aminoazobenzol-4-sulfonsäure (CAS RN 104-23-4) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.3492

ex 2931 49 80

20

Tetrabutylphosphoniumacetat (CAS RN 30345-49-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Tetrabutylphosphoniumacetat von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.3990

ex 2932 20 90

80

Gibberellinsäure (CAS RN 77-06-5) mit einer Reinheit von 88 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (1)

0 %

—

31.12.2029

0.2578

ex 2933 59 95

58

Sitagliptinphosphat-Monohydrat (INNM) (CAS RN 654671-77-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr und mit einem Gehalt von nicht mehr als 1 GHT eines Stabilisators

0 %

—

31.12.2027

0.6569

ex 3204 14 00

10

Farbmittel C.I. Farbmittel C.I. Direct Black 80 (CAS RN 8003-69-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Direct Black 80 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.3661

ex 3301 12 10

10

Ätherisches Süßorangenöl (CAS RN 8028-48-6) oder ätherisches Bitterorangenöl (CAS RN 72968-50-4), nicht entterpenisiert

0 %

—

31.12.2029

0.3660

ex 3402 90 10

80

Mischung mit einem Gehalt an

—

Docusatnatrium (INN) (CAS RN 577-11-7) von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT, und

—

Natriumbenzoat (CAS RN 532-32-1) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.6432

ex 3811 29 00

38

Additive, bestehend aus C12-C14-tert-Alkylaminsalzen der Ester von C14-C18-gesättigten und C18-ungesättigten Alkoholen mit Phosphorpentoxid (CAS RN 1471315-74-8), zur Verwendung bei der Herstellung von Additivmischungen für Schmieröle oder -fette (1)

0 %

—

31.12.2029

0.6433

ex 3811 29 00

43

Reaktionsprodukte von C14-C18 (verzweigten und linearen) und C18 (ungesättigten) Fettsäuren mit Tetraethylenpentamin (linear, verzweigt, zyklisch) (CAS RN 68784-17-8), zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

—

31.12.2029

0.6020

ex 3811 29 00

48

Gemisch aus C12-C20-Alkyl- und C14-C18-ungesättigten Alkylderivaten der Phosphonsäure (CAS RN 93925-25-8) mit einem Gehalt an Oleyl-, Palmityl- und Stearylgruppen von mehr als 80 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

—

31.12.2029

0.3444

ex 3812 39 90

48

UV-Stabilisator (CAS RN 129757-67-1), Reaktionsmasse mit einem Gehalt von 97 GHT oder mehr von

—

Bis[2,2,6,6-tetramethyl-1-(octyloxy)piperidin-4-yl]decanedioat und

—

1,1’-Bis[2,2,6,6-tetramethyl-1-(octyloxy)piperidin-4-yl] 10,10’-{octan-1,8-diylbis[oxy(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-1,4-diyl)]}didecanedioat

0 %

—

31.12.2029

0.8366

ex 3812 39 90

53

Lichtstabilisator mit einem Gehalt von mehr als 90 GHT der Reaktionsprodukte von Stearinsäuremethylester mit 1-(2-Hydroxy-2-methylpropoxy)-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinol (CAS RN 300711-92-6)

0 %

—

31.12.2027

0.8533

ex 3812 39 90

75

UV-Stabilisator, bestehend aus einer Mischung von

—

verzweigten und linearen C7- bis C9-Alkylestern der [3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxy]-1-phenylpropansäure (CAS RN 127519-17-9) mit einem Gehalt von 85 GHT oder mehr und

—

2-Methoxy-1-methylethylacetat (CAS RN 108-65-6) mit einem Gehalt von mehr als 8 GHT

0 %

—

31.12.2028

0.4707

ex 3824 99 92

58

Mischung mit einem Gehalt von

—

56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT an Divinylbenzolisomeren (CAS RN 1321-74-0) von 56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT

—

15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 44 GHT an Ethylvinylbenzolisomeren (CAS RN 28106-30-1)

0 %

—

31.12.2029

0.5939

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

20

21

22

29

Gemisch von Fettsäuremethylestern mit mindestens folgenden Bestandteilen

—

C12-FAME von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

—

C14-FAME von 21 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

—

C16-FAME von 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Wasch- und Pflegemitteln für Haushalt und Körperpflege (1)

0 %

—

31.12.2029

0.5941

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

50

51

52

59

Gemisch von Fettsäuremethylestern mit einem Gehalt an

—

C8-FAME von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT

—

C10-FAME von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von C8- oder C10-Fettsäuren mit hohem Reinheitsgrad oder Gemischen davon oder C8- oder C10-Fettsäuremethylestern mit hohem Reinheitsgrad (1)

0 %

—

31.12.2029

0.5473

ex 3903 90 90

ex 3911 90 99

60

60

Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform

0 %

—

31.12.2026

0.8666

ex 6804 21 00

40

Stahldraht zum Zuschneiden und Quadrieren von Halbleitern:

—

beschichtet mit Diamantkörnern von 5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 μm

—

mit einem Drahtdurchmesser von 23 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm

—

mit einer Bruchfestigkeit von 11 N oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 N

0 %

—

31.12.2028

0.5024

ex 8301 60 00

ex 8419 90 85

ex 8479 90 70

ex 8481 90 00

ex 8485 90 90

ex 8503 00 98

ex 8515 90 80

ex 8537 10 98

ex 8538 90 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

30

40

30

50

30

43

40

55

70

55

22

Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff,

—

mit Teilen aus Metall und

—

auch mit Teilen aus Kunststoff,

—

mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz,

—

auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,

—

auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen,

—

auch mit aufgeklebter Tastaturfolie,

—

auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie

0 %

p/st

31.12.2025

0.8668

ex 8402 90 00

10

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

—

einem Prozessdampferzeugungssystem, das Dampf aus vorbehandeltem Quenchwasser zur Verwendung als Verdünnungsdampf in Dampfspaltöfen erzeugt,

—

einem Kondensatsystem zum Sammeln, Filtern und Entlüften von Dampfkondensaten, die anschließend als Kesselspeisewasser wiederverwendet und innerhalb der Crackanlage weiter verteilt werden, und

—

einem Fackelsystem zum Sammeln, Trennen und Verdampfen von nicht verwertbaren kohlenwasserstoffhaltigen Freisetzungen aus verschiedenen Anlagen in einem Dampfspalter und deren Übertragung an die Fackeln

0 %

—

30.6.2026

0.8669

ex 8419 40 00

10

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

—

Quenchwasserkreisläufen, einen Wärmetauscher und Umwälzpumpen zur Kühlung und Rückgewinnung von Wasser umfassend,

—

einem Wasserreinigungssystem zur Entfernung von Kohlenwasserstoffverunreinigungen aus dem Quenchwasser, das dann zur Herstellung von Verdünnungsdampf (außerhalb des Moduls) wiederverwendet wird,

—

einem Pyrolyseölreinigungssystem zur Trennung von Pyrolysebenzin, Schweröl und Koksfraktionen von den aus dem Quenchwasser entfernten Kohlenwasserstoffverunreinigungen,

—

einem Start-up-Verdampfer mit Ethan als Einsatzstoff und Überhitzer zur Verdampfung und Erhitzung des Ethan-Einsatzstoffes, bevor das Ethan zu den Spaltöfen (außerhalb des Moduls) geleitet wird,

—

einem System zur Aufbereitung des Propan-Einsatzstoffes zur Filterung, Verdampfung und Überhitzung des Propan-Einsatzstoffes, bevor das Propan zu den Spaltöfen (außerhalb des Moduls) geleitet wird, und

—

einem Aufbereitungssystem für chemisch reines Propylen zur Filterung und Trocknung von chemisch reinem Propylen, bevor es in den Deethanisierer (außerhalb des Moduls) geleitet wird

0 %

—

30.6.2026

0.8680

ex 8419 50 80

20

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

—

einem Ethylen-Kühlsystem mit offenem Kreislauf, das mit einem externen Ethylenkühlkompressor integriert werden soll,

—

Pumpen und einem Wärmetauscher zur Lieferung von Ethylen an eine externe Pipeline, und

—

einem Propylen-Kühlsystem mit geschlossenem Kreislauf, das mit einem externen Propylen-Kältemittelkompressor integriert werden soll

0 %

—

30.6.2026

0.8675

ex 8419 89 98

10

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

Ausrüstung, die mit einem externen mehrstufigen, zentrifugalen Spaltgaskompressor zur Komprimierung von Kohlenwasserstoffgasen verbunden ist, um die nachgelagerte Weiterverarbeitung in miteinander verbundener Ausrüstung zu ermöglichen, mit:

—

Kühlvorrichtungen,

—

Gas-/Flüssigkeitsabscheidern und

—

Pumpen zur Kondensierung und Entfernung von Wasser und schwereren Kohlenwasserstoffen und zur Verhinderung der unerwünschten Bildung von polymeren Nebenprodukten,

Ausrüstung in Verbindung mit einem externen Laugeturm mit:

—

Umwälzpumpen für Laugenwasser zur Unterstützung eines externen Laugeturms bei der Entfernung von sauren Gasen (Kohlendioxid und Schwefelwasserstoff) aus dem Spaltgas,

—

einem System zur Vorbehandlung von verbrauchter Lauge, Abscheider, Pumpen und Mischer umfassend,

—

einem Wärmetauscher für die Vorkühlung von Spaltgas und

—

einem Abscheider zur Entfernung von Wasser aus Spaltgas

0 %

—

30.6.2026

0.8673

ex 8479 89 97

33

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

—

verschiedenen Destillationskolonnen (Depropanisierer, Debutanisierer und Degreenoiler) und den dazugehörigen Wärmetauschern, Pumpen und Abscheidern,

—

einer Kühlanlage mit Wärmetauschern und einem Abscheider zur Kondensierung von C2 in einem Gasstrom,

—

einem System zur Trennung von Wasserstoff und Methan aus Spaltgas mit Wärmetauschern, Abscheidern, Turbinen, Kompressoren und einer Wasserstoffreinigungseinheit (Druckwechseladsorptionseinheit),

—

zugehöriger Ausrüstung einer C3-Spalter-Destillationskolonne, die Wärmetauscher, Pumpen und Abscheider umfasst, und

—

einem Vinylacetylen-Hydrierungssystem, das Hydrierungsreaktoren, Filter, Mischer, Abscheider, Kondensator und Wärmetauscher umfasst

0 %

—

30.6.2026

0.8681

ex 8479 89 97

43

Vormontierte Prozessmoduleinheit einer Ethancrackanlage, mit:

—

einem System zur Filterung und Kühlung von getrocknetem Spaltgas,

—

einer Deethanisierer-Destillationskolonne und der dazugehörigen Ausrüstung für die Trennung von C2-/C3+-Kohlenwasserstoffen,

—

einem Acetylen-Hydrierungssystem zur Entfernung von Acetylen aus einem C2-Gasstrom,

—

einem Brenngasbehälter zur Speicherung von Brenngas für Spaltöfen und

—

einem System zur Regeneration von Trocknern in einer Crackanlage

0 %

—

30.6.2026

0.5977

ex 8483 40 29

60

Umlaufrädergetriebe von der in von Hand zu führenden Elektrowerkzeugen verwendeten Art, mit:

—

einem Nenndrehmoment von 25 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 Nm,

—

Standardübersetzungverhältnissen von 1:12,7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1:65,3

0 %

p/st

31.12.2029

0.6809

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

63

65

Für den Einsatz in Kraftfahrzeugen oder Maschinen und Geräten der Positionen 8432 und 8433 geeigneter, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit:

—

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 6 000 U/min,

—

einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3  kW (bei 12 V), oder mit einer Leistung von mindestens 750 W, jedoch nicht mehr als 1,55  kW (bei 36 V),

—

einem Flanschdurchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

—

einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,

—

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,

—

einem aus höchstens zwei Teilen (Grundgehäuse einschließlich elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens zwei, jedoch maximal 11 Bohrungen) bestehenden Stahlblech- oder Aluminiumdruckgussgehäuse, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett),

—

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6-, 12/8- oder 12/10-Topologie und

—

Oberflächenmagneten,

—

auch mit elektronischem Servolenkungsregler,

—

auch mit Riemenscheibe oder Kupplung,

—

auch mit Rotorpositionssensor

0 %

p/st

31.12.2025

0.8590

ex 8501 51 00

45

Automotive-tauglicher bürstenloser permanenterregter Dauermagnet-Synchron-Wechselstrommotor mit:

—

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 7 000 U/min,

—

einer Leistung von 400 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W (bei 12 V),

—

einem Flanschdurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

—

einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,

—

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,

—

einem aus höchstens zwei Teilen bestehenden Grundgehäuse aus Stahlblech oder Aluminiumdruckguss, einschließlich elektrischer Bauteile und Flansch mit zwei oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 Bohrungen, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett oder Flüssigkeitsdichtung),

—

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6-, 12/10- oder 12/8-Topologie und Oberflächenmagneten,

—

auch mit elektronischem Servolenkungsregler,

—

auch mit Riemenscheibe oder Kupplung,

—

auch mit Rotorpositionssensor

0 %

p/st

31.12.2028

0.8658

ex 8503 00 98

40

Druckgegossenes Innengehäuse für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors:

—

aus Aluminium EN AC-47100,

—

kugelgestrahlt und bearbeitet,

—

dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75  bar,

—

mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5 /62,5 nach ISO 6506),

—

mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm2 oder mehr,

—

mit einer Höhe von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 mm,

—

mit einem Durchmesser von 240 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 mm,

—

mit einem Gewicht von 3 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,84  kg

0 %

—

31.12.2028

0.8662

ex 8503 00 98

53

Druckgegossene Rotorabdeckung für das Kühlkanalsystem eines Elektromotors:

—

aus Aluminium EN AC-47100-F,

—

mit einer Verschlusskappe aus rostfreiem Stahl,

—

kugelgestrahlt und bearbeitet,

—

dicht bis zu 1 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75  bar,

—

mit einer Härte von 70 HBW oder mehr (2,5 /62,5 nach ISO 6506),

—

mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm2 oder mehr,

—

mit einer Höhe von 42 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 mm,

—

mit einem Durchmesser von 88 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 mm,

—

mit einem Gewicht von 0,3  kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5  kg

0 %

—

31.12.2028

0.8659

ex 8503 00 98

63

Druckgegossenes Außengehäuse eines Elektromotors:

—

aus Aluminium EN AC-47100,

—

auch mit umspritzten Lagerhülsen aus martensitischem rostfreiem Stahl und montierten Dichtungskappen aus rostfreiem Stahl,

—

kugelgestrahlt und bearbeitet,

—

auch mit einer Rotorkammer, dicht bis zu 3 ml pro Minute oder weniger bei einem Druck von 2,75  bar,

—

mit einer Härte von 70 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5 /62,5 nach ISO 6506),

—

mit einer Zugfestigkeit von 190 N/mm2 oder mehr,

—

mit einer Höhe von 195 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 430 mm,

—

mit einer Breite von 290 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 625 mm,

—

mit einer Länge von 270 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 535 mm,

—

mit einem Gewicht von 5,2  kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,5  kg

0 %

—

31.12.2028

0.8660

ex 8507 60 00

26

Module für die Herstellung von elektrischen Akkumulatoren in Lithium-Ferrophosphat-Technologie (LFP) mit:

—

einer Länge von 670 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 882 mm,

—

einer Breite von 390 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 655 mm,

—

einer Höhe von 110 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 137 mm,

—

einem Gewicht von 60 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 165 kg und

—

einer Leistung von 11 300 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 29 360 Wh

1,3  %

p/st

31.12.2025

0.8115

ex 8507 60 00

48

Integriertes Batteriesystem in einem Metall- oder Kunststoffgehäuse, auch mit Halterungen, bestehend aus:

—

einem Lithium-Ionen-Akkumulator mit einer Spannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50,4  V, und einer Nennleistung zwischen 0,3  kWh und 0,9  kWh,

—

einem Batteriemanagementsystem,

—

einem Leistungsrelais,

—

einem Kühlsystem,

—

ein bis vier Anschlüssen

zur Verwendung bei der Herstellung von Mild-Hybrid-Kraftfahrzeugen (Mild Hybrid Electric Vehicles — mHEV) (1)

1,3  %

p/st

31.12.2025

3.

Die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.8826

ex 2713 20 00

10

Petroleumharz mit einem Gehalt an

—

Bitumen (CAS RN 8052-42-4) von mehr als 98 GHT und

—

hydratisiertem amorphem Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8) von weniger als 2 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.8865

ex 2811 22 00

80

Amorphes Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8),

—

in Form von Pulver

—

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

—

mit einer mittleren Korngröße von 150 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 μm,

—

wobei 90 % der Partikel einen Durchmesser von mehr als 3 μm aufweisen

zur Verwendung bei der Herstellung von Reifen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8803

ex 2903 99 80

10

4-Brom-2-fluorbiphenyl (CAS RN 41604-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8862

ex 2909 49 80

50

2,2’-[Oxybis(methylen)]bis[2-ethylpropan-1,3-diol] (CAS RN 23235-61-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8863

ex 2916 14 00

40

Butylmethacrylat (CAS RN 97-88-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8861

ex 2918 30 00

43

Ethyl-4-oxovalerat (CAS RN 539-88-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8511

ex 2920 90 10

85

Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8) mit einer Reinheit von 99,9  GHT oder mehr

3,2  %

—

31.12.2025

0.8832

ex 2922 29 00

18

Bis[(4-Methoxyphenyl)methyl]amin (CAS RN 17061-62-0) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8873

ex 2925 29 00

80

Ethyl 4-[[(methylphenylamino)methylen]amino]benzoat (CAS RN 57834-33-0) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8831

ex 2933 39 99

16

tert-Butyl-(3R)-3-aminopiperidin-1-carboxylat (CAS RN 188111-79-7) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8833

ex 2933 39 99

17

2,4-Dichlor-3-nitropyridin (CAS RN 5975-12-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8834

ex 2933 59 95

56

Ruxolitinib-Phosphat (INNM) (CAS RN 1092939-17-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8804

ex 2933 99 80

29

1,1-Dimethylethyl-(4S)-3-amino-2-(4-fluor-3,5-dimethylphenyl)-2,4,6,7-tetrahydro-4-methyl-5H-pyrazol[4,3-c]pyridin-5-carboxylat (CAS RN 2212021-59-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8805

ex 2933 99 80

31

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-6-(2-phenylpropan-2-yl)-4-(2,4,4-trimethylpentan-2-yl)phenol (CAS RN 73936-91-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8809

ex 2933 99 80

62

6-O-tert-butyl-4a-O-methyl-(4a)-1-(4-fluorphenyl)-4,5,7,8-tetrahydropyrazol[3,4-g]isochinolin-4a,6-dicarboxylat (CAS RN 864972-21-4) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8817

ex 2933 99 80

74

N,N-Dimethyl-N-octadecyl-1-octadecanaminium (SP-4-2)-[29H,31H-phthalocyanin-2-sulfonat-N29,N30,N31,N32]cuprat (CAS RN 70750-63-9) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8888

ex 3204 13 00

85

Mischung mit einem Gehalt an

—

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT an Farbmittel C.I. Basic Blue 3 (CAS RN 33203-82-6) und

—

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT an Farbmittel C.I. Basic Blue 159 (CAS RN 105953-73-9)

0 %

—

31.12.2029

0.8842

ex 3204 15 00

25

Mischung aus Farbmittel C.I. Vat Blue 1 Kaliumsalz (CAS RN 835912-68-0) und C.I. VAT Blue 1 Natriumsalz (CAS RN 894-86-0) im Verhältnis 3:2 und Zubereitungen auf deren Grundlage mit einem Anteil der Farbmittel C.I. Vat Blue 1 Salze von insgesamt 40 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8827

ex 3204 17 00

51

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 174 (CAS RN 78952-72-4) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 174 von 50 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8798

ex 3204 17 00

52

Farbmittel C.I. Pigment Red 112 (CAS RN 6535-46-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 112 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8795

ex 3204 17 00

53

Farbmittel C.I. Pigment Red 122 (CAS RN 980-26-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 122 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8801

ex 3204 17 00

54

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 65 (CAS RN 6528-34-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 65 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8816

ex 3204 17 00

56

Farbmittel C.I. Pigment Red 146 (CAS RN 5280-68-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 146 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8821

ex 3204 17 00

57

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 13 (CAS RN 5102-83-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 13 von 50 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8892

ex 3204 17 00

58

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 17 (CAS RN 4531-49-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 17 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8877

ex 3204 17 00

59

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 180 (CAS RN 77804-81-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 180 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8881

ex 3204 19 00

74

Farbmittel C.I. Solvent Red 135 (CAS RN 71902-17-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Red 135 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8883

ex 3204 19 00

76

Farbmittel C.I. Solvent Red 52 (CAS RN 81-39-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Red 52 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8880

ex 3204 19 00

78

Farbmittel C.I. Solvent Yellow 114 (CAS RN 17772-51-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Yellow 114 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8874

ex 3206 41 00

10

Farbmittel C.I. Pigment Blue 29 (CAS RN 57455-37-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 29 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8800

ex 3206 49 70

60

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 164 (CAS RN 68412-38-4) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 164 von 90 GHT oder mehr

0 %

—

31.12.2029

0.8830

ex 3809 91 00

20

Wässrige Antimonpentoxidmischung mit einem Gehalt an

—

Antimonpentoxid (CAS RN 1314-60-9) von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT

—

Triethanolamin (CAS RN 102-71-6) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.8872

ex 3812 39 90

23

UV-Stabilisator mit einem Gehalt von

—

mehr als 97 GHT, jedoch nicht mehr als 99,8  GHT an Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritol-diphosphit (CAS RN 154862-43-8) und

—

mehr als 0,2  GHT, jedoch nicht mehr als 2 GHT an Triisopropanolamin (CAS RN 122-20-3)

0 %

—

31.12.2029

0.8806

ex 3812 39 90

28

UV-Stabilisator auf der Grundlage einer Mischung der

—

Reaktionsmasse von Poly(oxy-1,2-ethanediyl),.alpha.-[3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-.omega.-hydroxy- und Poly(oxy-1,2-ethanediyl),.alpha.-[3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-.omega.-[3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropoxy] (EG-Nummer 400-830-7) mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und der

—

Reaktionsmasse von Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl)sebacat und Methyl 1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidylsebacat (CAS RN 1065336-91-5) mit einer Reinheit von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.8807

ex 3812 39 90

33

UV-Stabilisator auf der Grundlage

—

einer Mischung aus verzweigten und linearen C7-C9-Alkyl-3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]propionaten (CAS RN 127519-17-9) mit einem Gehalt von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

—

einer Mischung aus Bis(2,2,6,6-tetramethyl-1-octyloxypiperidin-4-yl)-1,10-decanedioat und 1,8-bis[(2,2,6,6-tetramethyl-4-((2,2,6,6-tetramethyl-1-octyloxypiperidin-4-yl)-decan-1,10-dioyl)piperidin-1-yl)oxy]octan (CAS RN 129757-67-1) mit einem Gehalt von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT

0 %

—

31.12.2029

0.8864

ex 3812 39 90

38

UV-Stabilisator mit einem Gehalt von

—

75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, des Reaktionsprodukts von 2-(4,6-Bis(2,4-dimethylphenyl)-1,3,5-triazin-2-yl)-5-hydroxyphenol mit ((C10-16, reich an C12-13-Alkyloxy)methyl)oxyran

—

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT, an 1-Methoxy-2-propanol (CAS RN 107-98-2)

0 %

—

31.12.2029

0.8870

ex 3812 39 90

43

Reaktionsmasse, mit einem Gehalt von

—

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 49 GHT an Octyl 3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2H-benzotriazol-2-yl)phenyl]propionat (CAS RN 83044-89-7) und

—

mehr als 49 GHT, jedoch nicht mehr als 53 GHT an 2-Ethylhexyl 3-[3-tert-butyl-4-hydroxy-5-(5-chlor-2H-benzotriazol-2-yl)phenyl]propionat (CAS RN 83044-90-0)

0 %

—

31.12.2029

0.8840

ex 3815 90 90

55

Katalytische Additive für das katalytische Wirbelschichtcracken (FCC), kein Y-Zeolith (CAS RN 308079-79-0) enthaltend und kein Basiskatalysator für FCC, in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung aus einem oder mehreren der folgenden Wirkstoffe:

—

Calciumcarbonat (CAS RN 471-34-1)

—

Kupferoxid (CAS RN 1217-38-0)

—

Eisenoxid (CAS RN 1309-37-1)

—

Aluminiummagnesiumvanadiumoxid (CAS RN 70621-8-0)

—

Vanadiumpentoxid (CAS RN 1314-62-1)

—

Aluminiumphosphat (CAS RN 7784-30-7)

—

Ceriumoxid (CAS RN 1306-38-3)

—

Zeolith vom Typ ZSM-5 (CAS RN 308081-08-5)

und einem oder mehreren der folgenden inerten Stoffe:

—

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-8),

—

Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1),

—

Kaolin (CAS RN 1332-58-7)

0 %

—

31.12.2029

0.8835

ex 3824 99 92

25

Mischung mit einem Gehalt von

—

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, an (2S,3S,4S,5R,6R)-2-(((2R,3R,5S,6R)-4-(((2R,3S,4S,5R,6R)-3-acetoxy-4,5-bis(benzyloxy)-6-((benzyloxy)methyl)tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy)-3,5-bis(benzyloxy)-6-(4-methoxy-4-oxobutoxy)tetrahydro-2H-pyran-2-yl)methoxy)-6-((((2S,3S,4S,5R,6R)-3-acetoxy-4,5-bis(benzyloxy)-6-((benzyloxy)methyl)tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy)methyl)tetrahydro-2H-pyran-3,4,5-triyltribenzoat (CAS RN 1233475-58-5)

—

35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT an Toluol (CAS RN 108-88-3)

0 %

—

31.12.2029

0.8886

ex 3824 99 92

28

Zubereitung, mit einem Gehalt von:

—

30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, an 3a,4,4a,5,8,8a,9,9a-Octahydro-4,9:5,8-dimethano-1H-benz[f]inden (CAS RN 7158-25-0)

—

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, an 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methanoinden (CAS RN 77-73-6) und

—

mit oder ohne einem Gehalt von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, an Erdölkohlenwasserstoffharz (CAS RN 68132-00-3)

0 %

—

31.12.2029

0.8887

ex 3824 99 92

48

Zubereitung, mit einem Gehalt von

—

80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT, an 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methanoinden (CAS RN 77-73-6) und

—

nicht mehr als 10 GHT an 3a,4,4a,5,8,8a,9,9a-Octahydro-1H-4,9:5,8-dimethanocyclopenta[b]naphtalen (CAS RN 7158-25-0) und

—

0,5  GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT, an 2,6-Di-tert-butyl-p-cresol (CAS RN 128-37-0)

0 %

—

31.12.2029

0.8875

ex 3824 99 96

66

Vulkanisationsmittel mit einem Gehalt von

—

78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT, an unlöslichem Schwefel (CAS RN 9035-99-8)

—

18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT, an naphtenischem Öl (CAS RN 64742-52-5) und

—

nicht mehr als 0,2  GHT Methylstyrol (CAS RN 98-83-9)

0 %

—

31.12.2029

0.8828

ex 3906 90 90

71

Acrylnitril-Styrol-Acrylat-Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

—

48 GHT an Styrol

—

22 GHT an Acrylnitril

—

29 GHT an Butylacrylat und

—

1 GHT an Dihydrodicyclopentadienylacrylat

0 %

—

31.12.2029

0.8882

ex 3907 29 11

30

Mischung mit einem Gehalt von

—

75 GHT oder mehr an Polyethylenglycol modifiziert mit Butyl-2-cyan-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)acrylat, mit einer Ethylenoxid-Kettenlänge von nicht mehr als 30 (CAS RN 780763-40-8)

—

nicht mehr als 25 GHT an ethoxyliertem Sorbitan-Trioleat (CAS RN 9005-70-3)

0 %

—

31.12.2029

0.8896

ex 3907 29 11

40

Ethoxyliertes Glycerin (CAS RN 31694-55-0) mit einer Hydroxylzahl von 541 oder mehr, jedoch nicht mehr als 587 (ASTM 4274)

0 %

—

31.12.2029

0.8848

ex 3920 30 00

30

Biaxial orientierte Folie aus hochschlagfestem Polystyrol mit opaker Schicht, auch bedruckt, in Rollen mit

—

einer Dicke von 0,229  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,279  mm

—

einem Titandioxidgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5  GHT

—

auf einer Seite mit einer stark hydrophoben, chemisch neutralen und nicht reaktiven Beschichtung versehen

0 %

—

31.12.2029

0.8839

ex 3920 62 19

85

Dreilagige transparente Kunststofffolie, bestehend aus einer 15 μm dicken Schicht aus fluoriertem Polymer (FCC) (EVA), einer 275 μm dicken Schicht aus Polyethylenterephthalat (PET) und einer 25 μm dicken Schicht aus fluoriertem Polymer (FCC) mit

—

einer Gesamtdicke von 300 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 μm

—

einer Zugfestigkeit von 375 N/cm oder mehr in Längs- und Querrichtung (ASTM D-882)

—

einer geringen thermischen Schrumpfung von 1 % oder weniger bei 150 oC für 30 Minuten

—

einer geringen Wasserdampfdurchlässigkeit von 2,5  g/m2•d oder weniger

—

einer hohen Durchschlagsspannung von 18 kV oder mehr und

—

einer Teilentladungsspannung von 1 500 VDC oder mehr (BG/T 123542.2-2009)

zur Verwendung als Schutzschicht auf der Rückseite von Photovoltaikmodulen

0 %

—

31.12.2029

0.8860

ex 7007 19 80

86

Einbaufertiges, rundes gehärtetes Glas für die Vorderseite der Türbaugruppe von Waschmaschinen mit

—

einer Lichtdurchlässigkeit von 34,2  % oder mehr, jedoch nicht mehr als 37,8  %

—

einem Durchmesser von 477,2  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 477,8  mm

—

einer Dicke von 2,9  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5  mm

—

einem Gewicht von 1 345  g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 445  g

—

3-Zonen-Struktur mit farblich bedrucktem Bereich in Euro Deep Gray (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8858

ex 7019 80 10

30

Vakuumisolierplatte, bestehend aus einem gasdichten Gehäuse mit Aluminiumfolie, das einen starren, luftfreien Kern umgibt, mit

—

einer Füllung aus Glaswolle

—

einer Dicke von 5,6  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,4  mm

—

einer Länge von 195 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 835  mm

—

einer Breite von 155 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 545 mm

—

einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 2,5 mW/mK

—

einem Innendruck von 0,1 Pa

—

einer Umgebungstemperatur während des Betriebs von - 50 oC oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 oC

0 %

—

31.12.2029

0.8903

ex 7019 90 00

60

Vakuumisolierplatte, bestehend aus einem gasdichten Gehäuse mit Aluminiumfolie, das einen starren, luftfreien Kern umgibt, mit

—

einer Füllung aus Glasfasern

—

einer Dicke von 5,6  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,4  mm

—

einer Länge von 195 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 835  mm

—

einer Breite von 155 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 545 mm

—

einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 2,5 mW/mK

—

einem Innendruck von 0,1 Pa

—

einer Umgebungstemperatur während des Betriebs von - 50 oC oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 oC

0 %

—

31.12.2029

0.8818

ex 8406 81 00

10

Industriedampfturbine

—

mit einer Ausgangsleistung von mehr als 40 MW jedoch nicht mehr als 90 MW,

—

ausgelegt für einen Druck von nicht mehr als 165 bar und eine Temperatur von nicht mehr als 565 oC,

—

auf der Frischdampfseite mit Doppelsitzventilen bestückt, die mit einem hydraulischen Servo bis maximal 30 bar betrieben werden

0 %

—

31.12.2029

0.8851

ex 8412 21 80

30

Linear wirkender Hydraulikzylinder, wie von der in Maschinen zur Handhabung von Frachtcontainern verwendeten Art

—

mit einem Gewicht von 45 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 kg,

—

mit einem Durchmesser von 119 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 149 mm,

—

mit einer Länge von 779 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 141  mm,

—

mit einem Hub von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 610 mm,

—

geeignet für den Betrieb mit Hydrauliköl bei einem Arbeitsdruck von 22 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 MPa,

—

auch mit wartungsfreiem Lager ohne Schmierung

0 %

—

31.12.2029

0.8850

ex 8412 21 80

40

Linear wirkender Hydraulikzylinder, wie von der in den Armen von Maschinen zur Handhabung von Frachtcontainern verwendeten Art

—

mit einem Gewicht von 827 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 935 kg,

—

mit einem Durchmesser von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 mm,

—

mit einer Länge von 3 480  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 115  mm,

—

mit einem Hub von 2 750  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 180  mm,

—

geeignet für den Betrieb mit Hydrauliköl bei einem Arbeitsdruck von 23 MPa,

—

auch mit wartungsfreiem Lager ohne Schmierung

0 %

—

31.12.2029

0.8899

ex 8414 30 89

40

Elektrischer Kompressor für Kfz-Klimaanlagen

—

mit einer Ausgangsleistung von mehr als 0,4  kW, jedoch nicht mehr als 10 kW

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Unterposition 8703 40  (2)

0 %

p/st

31.12.2029

0.8785

ex 8414 90 00

45

Druckgegossene Rotorfrontplatte oder Abdeckung eines elektrischen Kompressors

—

aus Aluminium gemäß der Norm EN AC-46000,

—

kugelgestrahlt und bearbeitet,

—

mit einer Härte von 60 oder mehr auf der Hardness-Brinell-Wolfram-Skala (HBW) (2,5 /62,5 nach ISO 6506),

—

mit einer Zugfestigkeit von 240 N/mm2 oder mehr,

—

mit einer Höhe von 22 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 mm,

—

mit einem Durchmesser von 128 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 136 mm,

—

mit einem Gewicht von 220 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 g

0 %

—

31.12.2029

0.8856

ex 8418 99 90

40

Verdampfer von der Art eines Wärmetauschers, bestehend aus Aluminiumrohren mit Kupferenden, umschlossen von Aluminiumkühlern

—

mit Abmessungen von 403 x 276 x 70 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 464 x 399 x 83 mm,

—

mit einem Gesamtgewicht des Satzes von 236 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 010  g,

—

mit fest eingebautem Sensor,

—

mit Schalldämpfer,

—

mit 2, 5 oder 7 Regel- und Leistungsanschlussstiften mit Temperaturfühler-, Heizgeräte- oder Sicherungsbuchse am Kontaktende

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 8418 10 , 8418 21 und 8418 40  (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8853

ex 8431 20 00

70

Containerspreader zum Heben leerer 20- und 40-Fuß-Frachtcontainer

—

ohne integrierten Schlitten,

—

geeignet für Maschinen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 11 000  kg,

—

ausgelegt für das Heben von einem oder zwei Containern gleichzeitig,

—

mit Befestigung zur Aufnahme von oben oder von der Seite,

—

mit Anti-Korrosionsbeschichtung,

—

mit einem Gewicht von 3 200  kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 000  kg

zur Verwendung bei der Herstellung von selbstfahrenden Containerumschlaggeräten (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8814

ex 8481 80 59

80

Magnetventil für Ölpumpen von Verbrennungsmotoren zur Regelung der Ölmenge in der Pumpe

—

mit einem Kabel mit einer Länge von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm, mit elektrischem Steckverbinder,

—

mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 5,5  bar,

—

mit einer Betriebsspannung von 9 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 VDC,

—

mit einer Ventilbasisbreite von 22 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 mm,

—

mit einer Ventillänge von 55 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8784

ex 8481 90 00

25

Aluminiumdruckgussgehäuse für elektronische Drosselklappensteuerung oder Abgasrückführungssysteme mit folgenden Merkmalen:

—

Aluminium-Hochdruckguss nach EN AC-46000,

—

kugelgestrahlt und bearbeitet,

—

mit einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 135 mm,

—

mit einer Breite von 115 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

—

mit einem Gewicht von 210 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 g

0 %

—

31.12.2029

0.8857

ex 8483 10 95

50

Trommelwelle für die Drehmomentübertragung, aus Stahl (nach SM45C für die Welle und nach STS430 für den Ring) mit:

—

einer Länge von 137,8  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 138,2  mm,

—

einem Außendurchmesser von 23 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 48,025  mm,

—

einem Gewicht von 1,0245  kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0445  kg,

—

einer Wellenhärte von 40 oder mehr auf der Rockwell-C-Härteskala (HRC), jedoch nicht mehr als 50 HRC,

—

einer Ringhärte von 90 oder mehr auf der Rockwell-B-Härteskala (HRB), jedoch nicht mehr als 120 HRB,

—

einer äußeren Keilwelle mit 37 Zähnen und einem Außendurchmesser von 41 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 mm

0 %

—

31.12.2029

0.8847

ex 8501 31 00

52

Bürstenloser Gleichstrommotor, aus biokompatiblen Werkstoffen wie Edelstahl gemäß Spezifikation 17-4 PH oder Typ 303, 316L, 400 mit

—

einer Dreiphasenwicklung,

—

einer Ausgangsleistung von nicht mehr als 280 W,

—

einer Länge mit Getriebe von 116,1  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 117,2  mm,

—

einem Außendurchmesser von 13,86  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,92  mm,

—

einem maximalen Drehmoment des Motors mit Getriebe von 246,6 mNm bei 25 oC

—

einer radialen Leerlaufdrehzahl des Motors mit Getriebe von 9 900 U/min bei 24 V und 25 oC,

—

einem Motorgewicht mit Getriebe von 70,5  g oder mehr, jedoch nicht mehr als 71,5  g, einer Beständigkeit gegen Spitzentemperaturen von 140 oC oder mehr (im Ruhezustand), einer maximalen Leckluftmenge zwischen Welle und Wellendichtungen von 15 Pa/s bei einem Druck von 2 bar,

—

14 Funktionsanschlussstiften für Stromversorgung und Steuerung,

—

einer flexiblen Leiterplatte mit einer Länge von 245 mm, jedoch nicht mehr als 255 mm, mit montiertem 8-poligem Stecker

zur Verwendung bei der Herstellung von Medizinprodukten mit Rechts-Links-Drehung und Oszillationsfunktion (2)

0 %

p/st

31.12.2029

0.8855

ex 8501 31 00

54

Bürstenloser Gleichstrom-Elektromotor mit:

—

einer Nennspannung von 310 V,

—

einer Nennleistung von 350 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 W,

—

einer Eingangsleistung von 500 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 550 W,

—

einer Ausgangsleistung von 350 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 W,

—

einem Außendurchmesser ohne Halteklammer und Riemenscheibe von 143,2  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 143,8  mm,

—

einer Nenndrehzahl von 16 300 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 500 U/min,

—

einem Gewicht von 2,33  kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,40  kg,

—

einer Riemenscheibe

0 %

p/st

31.12.2029

0.8844

ex 8501 51 00

25

Elektrischer Permanentmagnet-Synchronmotor mit:

—

einer Ausgangsleistung von 550 W,

—

einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560), umschlossen von einer Polyethylenhülle,

—

einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007  mm,

—

Anschlussklemmen in einem Radius von 32,5  mm, die in einem Winkel von 21,8 o angeordnet sind,

—

einem Motorgehäuse aus ADC12- oder AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silizium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt,

—

einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,03306 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,03654 Vsec/rad,

—

einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,38  % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,25  % (Grundschwingung),

—

einem Rastmoment von nicht mehr als 13 mNm,

—

einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 22 mNm,

—

einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 oC

0 %

p/st

31.12.2029

0.8845

ex 8501 51 00

35

Elektrischer Permanentmagnet-Synchronmotor mit:

—

einer Ausgangsleistung von 600 W,

—

einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor und Disprosium, umschlossen von einer Aluminiumhülle,

—

einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007  mm,

—

Anschlussklemmen in einem Radius von 59,2  mm, die in einem Winkel von 30,0 o angeordnet sind,

—

einem Gehäuse aus elektrolytisch verzinktem Stahl (nach JIS G3313 Grade SECE), hergestellt im Tiefzieh- und Stanzverfahren,

—

einem Durchmesser von 88,600  mm oder weniger, jedoch nicht weniger als 88,546  mm an der Motorsystem-Verbindungsschnittstelle,

—

einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,03277 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,03623 Vsec/rad,

—

einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,35  % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,30  % (Grundschwingung),

—

einem Rastmoment von nicht mehr als 12 mNm,

—

einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 23 mNm,

—

einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 oC

0 %

p/st

31.12.2029

0.8902

ex 8501 52 20

70

Automotive-tauglicher bürstenloser permanenterregter Dauermagnet-Synchron-Wechselstrommotor mit:

—

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 7 000 U/min,

—

einer Leistung von 750 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8  kW (bei 12 V),

—

einem Flanschdurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

—

einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,

—

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,

—

einem aus höchstens zwei Teilen bestehenden Grundgehäuse aus Stahlblech oder Aluminiumdruckguss, einschließlich elektrischer Bauteile und Flansch mit zwei oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 Bohrungen, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett oder Flüssigkeitsdichtung),

—

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6-, 12/10- oder 12/8-Topologie und Oberflächenmagneten,

—

auch mit elektronischem Servolenkungsregler,

—

auch mit Riemenscheibe oder Kupplung,

—

auch mit Rotorpositionssensor

0 %

p/st

30.6.2030

0.8846

ex 8501 52 20

80

Elektrischer Permanentmagnet-Synchronmotor mit:

—

einer Ausgangsleistung von 850 W,

—

einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560), umschlossen von einer Polyethylenhülle,

—

einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007  mm,

—

Anschlussklemmen in einem Radius von 26,2  mm, die in einem Winkel von 30,0 o angeordnet sind,

—

einem Gehäuse aus ADC12- oder AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silizium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt und Eloxalschicht (gemäß der Norm ASTM B580 Typ E),

—

einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,04009 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,04431 Vsec/rad,

—

einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,36  % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,24  % (Grundschwingung),

—

einem Rastmoment von nicht mehr als 20 mNm,

—

einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 26,5 mNm,

—

einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 oC

0 %

p/st

31.12.2029

0.8841

ex 8537 10 91

75

Mit einem Mikrocontroller bestückte Leiterplatte zur Bedienung und/oder Steuerung

—

auch mit Bedienelementen, Signalkomponenten und Display,

—

für Betriebsspannungen von 5 V DC oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 V DC oder 220 V AC oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V AC,

zur Verwendung bei der Herstellung von Haushaltsgeräten der Unterpositionen 7321 11 , 8414 60 , 8418 10 , 8418 21 , 8418 29 , 8418 40 , 8422 11 , 8450 11 , 8450 12 , 8450 19 , 8450 20 , 8451 21 , 8451 29 , 8516 60  (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8849

ex 8544 30 00

20

Isoliertes elektrisches mehradriges Kabel für das EPS-System (Electrical Power Steering) eines Kraftfahrzeugs

—

mit einer Länge von 170 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 301 mm,

—

mit einem Außendurchmesser von 4,5  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 mm,

—

mit einer Betriebstemperatur von - 40 oC oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 oC,

—

mit Isoliermaterial aus vernetztem Polyethylen (XLPE) oder thermoplastischem Polyester-Elastomer (TPE-E),

—

mit einer Betriebsspannung von 5 V,

—

mit Anschlüssen an beiden Enden,

—

auch gold- oder zinnbeschichtet

0 %

—

31.12.2029

0.8859

ex 8544 42 90

55

Kabelbaum für die Übertragung von Signalen und/oder Strom

—

mit 26- oder 28-poligen Wire-to-Board-Steckverbindern in Crimptechnik,

—

durch Kautschuk-, Vinyl- oder elektrisches Isolierband oder Schläuche oder ein Geflecht aus extrudierten Schnüren oder eine Kombination daraus gebunden

für den Stromversorgungsanschluss an die Hauptleiterplatte und die elektrischen Bauteile von Kühlschränken oder Waschmaschinen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8820

ex 8708 40 20

25

Getriebebaugruppe bestehend aus:

—

Planetengetriebe-Schaltmechanismus mit zwei Ritzeln,

—

einem sequenziellen Sport-Shiftmatic-System mit 7 Gängen oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,

—

mit einer Breite von 280 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 470 mm,

—

mit einer Höhe von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 595 mm,

—

mit einer Länge von 410 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 690 mm,

—

mit einem Gewicht von 70 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen der Unterpositionen 8703 22 und 8703 23  (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8819

ex 8708 40 50

25

Getriebebaugruppemit 3 weiteren Wellen im Inneren und einem Drehschalter für die Schaltstellung, bestehend aus:

—

Gehäuse aus Aluminiumguss,

—

Differenzialgetriebe,

—

zwei Elektromotoren und Getriebe,

—

mit einer Breite von 280 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 470 mm,

—

mit einer Höhe von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 595 mm,

—

mit einer Länge von 410 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 690 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Unterpositionen 8703 40 und 8703 60  (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8812

ex 8708 91 35

40

Kühler

—

mit Korrosionsschutz,

—

für Drücke bis 150 PSI (1 034 kPa),

—

mit einzeln austauschbaren Kühlrohren aus Messing oder Kupfer

zur Verwendung bei der Herstellung von Motor- und Ladeluftkühlung mit einem Gewicht von 265 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 599 kg (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8775

ex 8708 94 99

10

Nabengetriebe aus kaltgewalztem Kohlenstoffstahl (nach ASTM A1008), in den Kunststoff eingegossen und auf das Ritzel gepresst, mit:

—

einem Außendurchmesser von 81,2  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 82,55  mm,

—

einem Innendurchmesser von 25,9  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,97  mm,

—

einer Höhe der Unterseite des Innendurchmessers von 11,63  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12,13  mm,

—

einer Höhe der Oberseite des Innendurchmessers von 3,25  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5  mm,

—

einer Gesamthöhe von 11,63  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 19,5  mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8777

ex 8708 94 99

20

Zwischenlenkwelle als Teil der Lenksäule mit:

—

einer Torsionssteifigkeit von 25 Nm/Grad oder mehr,

—

einer Außen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20),

—

einer Innen-Hohlwelle aus geschweißtem Kohlenstoffstahlrohr (nach GB/T 699 Grade 20),

—

zwei Kardanwellen-Spinnen aus chromlegiertem Stahl (nach GB/T 5216 Grade 20CrMnTiH),

—

einer Länge in der Nennteleskopstellung von 396 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 467 mm,

—

eine Kupplungsschnittstelle an beiden Enden mit Innenverzahnung,

—

zwei Kardangelenken an beiden Seiten,

—

einer Teleskopwellenfunktion mit einer Länge von 74 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 115 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8778

ex 8708 94 99

30

Untere Hilfswelle als Teil der Lenksäule aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T699 Grade 45 oder JIS G4051 Grade S45C) mit:

—

einer Bruchfestigkeit bei Torsionsbelastung von 325 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L.) von 275 Nm oder mehr,

—

einer Länge von 66,39  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 88,64  mm,

—

einem Außendurchmesser von 27,47  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28,38  mm,

—

einem Innenlochdurchmesser von 6,50  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,58  mm,

—

einer äußeren Keilwelle mit 26 Zähnen und einem Außendurchmesser von 21,18  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,44  mm,

—

einer Rändelung auf einem Teil der Außenfläche mit einem Außendurchmesser von 26,0  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26,1  mm,

—

auch mit einer äußeren Keilwelle mit 24 Zähnen und einem Außendurchmesser von 24,75  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8779

ex 8708 94 99

40

Obere Hilfswelle als Teil der Lenksäule aus Kohlenstoffstahl (nach GB/T699 Grade 45) mit:

—

einer Bruchfestigkeit bei Torsionsbelastung von 325 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L.) von 275 Nm oder mehr,

—

einer Länge von 165,3  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 204,2  mm,

—

einem Außendurchmesser von 22,87  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 22,92  mm,

—

einem Innenlochdurchmesser von 6,50  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,58  mm,

—

einer externen Keilwelle

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8780

ex 8708 94 99

50

Untere Welle als Teil der Lenksäule aus Aluminiumlegierung (nach ASTM B221M Grade 6105), luftvergütet und gehärtet, mit:

—

einer maximalen Torsionsfestigkeit von 260 Nm oder mehr,

—

einer Länge von 296,7  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 297,8  mm,

—

einer äußeren Keilwelle mit 18 Zähnen entlang der Welle mit einem Außendurchmesser von 28,7  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 29 mm,

—

einer inneren Keilwelle mit 18 Zähnen mit einem Kerndurchmesser von 19,7  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8782

ex 8708 94 99

60

Drehstab als Teil der Lenksäule aus kohlenstofflegiertem Stahl (nach SAE J1268, Grade 5160H mit veränderter Chemie für einen Kohlenstoffgehalt von 0,53 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,56 ) mit:

—

einer Torsionssteifigkeit der Welle von 2,5 Nm/Grad oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 Nm/Grad,

—

einer Länge von 107,75  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 108,25  mm,

—

einem Außendurchmesser von 6,38  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,42  mm,

—

zwei äußeren Keilwellen mit 18 Zähnen an beiden Wellenenden mit einem Außendurchmesser von 6,70  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,85  mm, als Schnittstelle zum Pressen mit mattierten An- und Abtriebswellen,

—

gesamte Oberfläche kugelgestrahlt

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8781

ex 8708 94 99

70

Hohlwelle als Teil der Lenksäule aus geschweißtem Rohr aus Kohlenstoffstahl (nach EN 10305/2, E235 + C oder GB/T699 Grade 20) mit:

—

einer Torsionsfestigkeit von 300 Nm oder mehr und Johnson Apparent Elastic Limit (J.A.E.L.) von 275 Nm oder mehr,

—

einer Länge von 245,48  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 287,5  mm,

—

einem Außendurchmesser von 23,95  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,25  mm,

—

einer Schnittstelle für die Lenkradverbindung entweder in Form einer äußeren Keilwelle mit 40 Zähnen mit einem Außendurchmesser von 17,1  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17,5  mm, und einem Innengewinde M12x1,75 -6H oder in Form eines Außensechskants mit einer kurzen Diagonale von 15,05  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15,35  mm, und einem Innengewinde M10x1,5 -6H,

—

einer Schnittstelle entweder in Form einer inneren Keilwelle mit 10 Zähnen mit einer Länge von 98,0  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 16,1  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,4  mm, oder in Form einer inneren Keilwelle mit 48 Zähnen mit einer Länge von 151 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, mit einem Kerndurchmesser von 23,2  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3  mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029

0.8771

ex 8708 99 97

43

Äußere Spurstange mit einem Gehäuse aus Stahl gemäß AISI 4137 (SCM435) oder Stahl gemäß EN 10083/2-C45R + N oder niedriglegiertem Stahl gemäß JIS G4053-SCM435 mit:

—

einem Kugelzapfen aus Stahl gemäß EN 10263/4-41CrS4 Q + T oder Stahl gemäß AISI 4137 (SCM435) oder Stahl gemäß EN 10083/3-42CrMoS4Q + T oder niedriglegiertem Stahl gemäß JIS G4053-SCM435,

—

einem Kunststoffkugelsitz aus Polyoxymethylen,

—

einem Abstand zwischen dem Ende des Gewindelochs und der Mitte des Kugelzapfens von 124 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 194 mm,

—

einem Kugelzapfendurchmesser von 21,98  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 mm,

—

einer Gewindetiefe von 40,5  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm, mit den Abmessungen M14x1,5 ,

—

einer Manschettendichtung,

—

einem Manschettendichtungsschutz und einem Sicherungsring,

—

Schmiermittel

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen (2)

0 %

—

31.12.2029


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1303/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)