31995D0108

95/108/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1995 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)

Amtsblatt Nr. L 079 vom 07/04/1995 S. 0029 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. März 1995 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (95/108/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Schweinepestsituation in Italien erließ die Kommission am 30. Juli 1992 die Entscheidung 92/451/EWG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (4).

In der sardinischen Provinz Nuoro gilt die Seuche als endemisch.

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen können die Bestände in anderen italienischen Regionen und in anderen Mitgliedstaaten gefährdet werden.

Mit dem von Italien vorgelegten und mit Entscheidung 94/881/EG der Kommission (5) vom 21. Dezember 1994 genehmigten Programm zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft soll die Seuche aus den noch infizierten Gebieten Sardiniens getilgt werden.

Angesichts der Seuchenentwicklung in den Provinzen Sassari, Oristano und Cagliari sollte die Entscheidung 92/451/EWG der Klarheit halber aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden.

Die italienischen Behörden haben die Verbringung von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus der Region Sardinien gesetzlich verboten, so daß eine erfolgreich Umsetzung dieser Entscheidung gewährleistet ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien verbietet das Verbringen von lebenden Tieren der Familie der Suidae aus der Region Sardinien.

Artikel 2

(1) Italien verbietet das Verbringen von frischem Fleisch von Schweinen der Familie der Suidae aus der Region Sardinien.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann frisches Schweinefleisch in außerhalb der Region Sardinien gelegene Gebiete versendet werden, sofern es folgenden Anforderungen genügt:

a) Es stammt von Schweinen, die als Schlachtschweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (6) oder der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (7) in die Region Sardinien verbracht worden sind, wobei die betreffenden Tiere von Ankunftshafen auf direktem Weg zu einem vorbestimmten Schlachthof befördert und dort innerhalb von zwölf Stunden geschlachtet wurden,

oder

b) es stammt von Schweinen,

- die in einem veterinärbehördlich zugelassenen Betrieb in der Provinz Sassari, Oristano oder Cagliari gehalten wurden;

- die mindestens vier Monate im Herkunftsbetrieb gehalten wurden;

- die in einem Betrieb gehalten wurden, der mindestens zehn km von jeglichem in den letzten drei Monaten aufgetretenen Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest entfernt gelegen ist;

- die in einem Betrieb gehalten wurden, in den in den letzten 30 Tagen keine Schweine eingestellt worden sind;

- die zur Schweinepopulation eines Betriebs gehörten, der im Rahmen des mit Entscheidung 94/881/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest regelmäßig serologisch untersucht wird und in dem in den letzten sechs Monaten keine ASPV-Antikörper nachgewiesen wurden;

- die in den vier Tagen vor ihrer Verbringung zum Schlachthof serologisch untersucht und für frei von ASPV-Antikörpern befunden wurden;

- die im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden vor ihrer Beförderung klinisch untersucht wurden, wobei alle dort befindlichen Schweine untersucht und alle betroffenen Einrichtungen inspiziert und die Tiere im Herkunftsbetrieb mit Ohrmarken gekennzeichnet werden, damit der Herkunftsbetrieb jederzeit ermittelt werden kann;

- die vom Herkunftsbetrieb auf direktem Weg zu dem vorbestimmten Schlachthof befördert wurden, wobei das Transportmittel vor dem Verladen der Tiere gereinigt und desinfiziert und amtlich verplombt wurde und die betreffenden Schweine eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung mitführen, aus der hervorgeht, daß sie die Anforderungen gemäß den vorstehenden Gedankenstrichen erfuellen;

- die innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden.

(3) Das Fleisch gemäß Absatz 2 darf auf keinen Fall zusammen mit Fleisch aufbewahrt werden, das die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bzw. b) nicht erfuellt.

Artikel 3

Fleischsendungen aus der Region Sardinien führen eine amtstierärztliche Bescheinigung mit, die folgende Angaben enthält:

"Fleisch gemäß der Entscheidung 95/108/EG der Kommission über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)".

Artikel 4

(1) Italien verbietet das Verbringen von Schweinefleischerzeugnissen aus der Region Sardinien.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Schweinefleischerzeugnisse in außerhalb der Region Sardinien gelegene Gebiete versendet werden, sofern sie folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie wurden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG des Rates (8) behandelt

oder

b) sie wurden in einem vorbestimmten Betrieb und lediglich aus Fleisch hergestellt,

i) das die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfuellt

oder

ii) das als frisches Schweinefleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (9) nach Sardinien verbracht wurde.

Artikel 5

Fleischerzeugnissendungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) aus der Region Sardinien führen eine amtstierärztliche Bescheinigung mit, die folgende Angaben enthält:

"Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 95/108/EG der Kommission über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)".

Artikel 6

Italien übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis mit Name(n) und Standort(en) des(der) von der zentralen Veterinärbehörde genehmigten Schlachthofs(-höfe) gemäß Artikel 2 sowie Name(n) und Standort(en) des(der) Betriebs(-e) gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b).

Artikel 7

(1) Italien errichtet einen staatlichen Koordinierungs- und Überwachungsausschuß. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird von der für die Umsetzung dieser Entscheidung und die Überwachung der Maßnahmen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest zuständigen Zentralen Veterinärbehörde eingesetzt. Der Ausschuß

- erfaßt Daten betreffend die Überwachungsaktivitäten der sardinischen Behörden;

- verfügt über Datenverarbeitungsanlagen;

- verfügt über leistungsfähige Fernverbindungen zur Region Sardinien.

(2) Erforderlichenfalls kann die Zentrale Veterinärbehörde über die Maßnahmen gemäß dieser Entscheidung hinaus weitere Schutzmaßnahmen erlassen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 9

Die Entscheidung 92/451/EWG wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 78.

(5) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 106.

(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(7) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(8) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(9) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.