32004R0368

Verordnung (EG) Nr. 368/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2262/2003 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 eingereicht werden können

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0035 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 368/2004 der Kommission

vom 27. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2262/2003 hinsichtlich der verfügbaren Menge, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 eingereicht werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 sollte es diesen Ländern ermöglichen, zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, in den Genuss der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 eingeführten Zollkontingente im Sektor Schweinefleisch zu gelangen. Somit müssen die Marktteilnehmer dieser Länder die Möglichkeit erhalten, ab dem Zeitpunkt des Beitritts in vollem Maße an diesen Kontingenten teilzuhaben.

(2) Um keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Lage vor und nach dem 1. Mai 2004 zu schaffen, sind die für das Jahr 2004 vorgesehenen Tranchen mit der Verordnung (EG) Nr. 334/2004 der Kommission(4) hinsichtlich ihres Zeitplans geändert und die Aufteilung der Mengen angepasst worden. Die Verordnung (EG) Nr. 2262/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die Festsetzung des Umfangs für die im Dezember 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2004(5) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2262/2003 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Menge gestellt werden, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgewiesen ist."

b) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3) ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3.

(4) ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 14.

(5) ABl. L 336 vom 21.12.2003, S. 16.

ANHANG

"ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"