VERORDNUNG (EWG) Nr. 183/90 DER KOMMISSION vom 25. Januar 1990 zur Festsetzung der Mengen an Kaese mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die fuer das Jahr 1990 nach Spanien eingefuehrt werden koennen
Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/1990 S. 0038 - 0038
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 183/90 DER KOMMISSION vom 25. Januar 1990 zur Festsetzung der Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die für das Jahr 1990 nach Spanien eingeführt werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf den Beschluß 86/559/EWG des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (1), insbesondere auf den Briefwechsel Nr. 3 Punkt I a), in Erwägung nachstehender Gründe: In den vorgenannten Briefwechseln vom 14. Juli 1986 ist vorgesehen, daß die zur Einfuhr nach Spanien zulässigen Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz vom 1. Januar 1990 bis zum Ende des Übergangszeitraums nach der Beitrittsakte jährlich gemäß den Regeln angepasst werden, die für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3621/89 der Kommission (2) sind bestimmte Milcherzeugnisse, darunter bestimmte Käsearten, aus der Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse gestrichen worden. Infolgedessen ist entsprechend dem betreffenden Briefwechsel eine zur Einfuhr nach Spanien zulässige Menge an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz zu bestimmen, die die Käsearten der KN-Code 0406 90 13 und 0406 90 15 ausschließt. Bei dem genannten Käse ist für das Jahr 1990 die für 1989 festgesetzte Menge um den gleichen Prozentsatz anzuheben wie bei den Käseeinfuhren nach Spanien aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Ausschluß des Käsearten der KN-Code 0406 90 13 und 0406 90 15 wird für den Käse nach dem Briefwechsel Nr. 3 vom 14. Juli 1986 über insbesondere die gegenseitigen Zollzugeständnisse zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Käsesektor die Menge an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die nach Spanien eingeführt werden kann, für das Jahr 1990 auf 260 Tonnen, davon 175 Tonnen für Weichkäse, festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Januar 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 98. (2) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 22.