97/279/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/196/EG über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 112 vom 29/04/1997 S. 0034 - 0053
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/196/EG über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (97/279/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142, in Erwägung nachstehender Gründe: Finnland hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 26. Oktober 1994 die in Anwendung von Artikel 142 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen notifiziert. Diese Beihilfemaßnahmen sind mit der Entscheidung 95/196/EG der Kommission (1) genehmigt worden. Am 16. November 1995, am 12. Dezember 1995 und zuletzt am 19. November 1996 hat Finnland bei der Kommission beantragt, die Entscheidung 95/196/EG in einigen Punkten zu ändern und hat in der Folge zusätzliche Auskünfte zur Begründung dieser Anträge übermittelt. Mit den obengenannten Schreiben hat Finnland die Anhebung der in Anhang II der Entscheidung 95/196/EG vorgesehenen Kartoffelstärkeerzeugung sowie die Anhebung der Anbauflächen für Stärkekartoffeln beantragt, für die die Beihilfen für die nordischen Gebiete Finnlands gemäß Anhang IV der genannten Entscheidung gewährt werden, um dem Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung Rechnung zu tragen, das Finnland mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (3), zugeteilt worden ist. Dieser Antrag entspricht der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, und seine Genehmigung kann zu mehr Kohärenz zwischen den einzelnen Maßnahmen im Stärkesektor beitragen. Die Anhebung zieht eine Anpassung der für dieses Erzeugnis in Anhang III der Entscheidung 95/196/EG vorgesehenen zulässigen Gesamtbeihilfe sowie bestimmte Änderungen von Anhang VI der genannten Entscheidung nach sich. Diese Änderungen erfordern ihrerseits eine Verringerung der Flächen für Weideland, der Anbauflächen für Speisekartoffeln sowie für Brachland in den Anhängen II und IV der Entscheidung 95/196/EG. Die Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/96 der Kommission (5), sieht im Zusammenhang mit der Berechnung des Beitrags der einzelnen Erzeuger zu der Abgabe eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums vor. Die Beihilfen für die nordischen Gebiete Finnlands können für dieses Erzeugnis bis zur Höhe der Referenzmenge gewährt werden, die jedem Erzeuger nach Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen zugeteilt wird. Finnland hat beantragt, die Stellung der Küsten- und Seeninseln in bezug auf die geltenden Gemeinschaftsbeihilfen zu ändern. Da diese Inseln in den Genuß der Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft oder der Ausgleichszulage kommen, die von der Kommission mit den Entscheidungen vom 10. Oktober 1995 bzw. vom 29. August 1995 genehmigt wurden, ist diesem Antrag stattzugeben, so daß die sich auf die Teilregion C2 Nord beziehende Fußnote in Anhang I der Entscheidung 95/196/EG gestrichen werden kann. Nachdem die Kommission das Programm Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft für Finnland genehmigt hat, sind die Angaben bezüglich Stärkekartoffeln und Zuckerrüben in Anhang VI, Teil pflanzliche Erzeugung, der Entscheidung 95/196/EG zu ändern. Finnland hat eine Beihilfe für die Lagerung von Waldbeeren und Wildpilzen vorgeschlagen. Eine solche Beihilfe wurde vor dem Beitritt gewährt und ist als Maßnahme anzusehen, die den Absatz der genannten Erzeugnisse im Sinne von Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich der Beitrittsakte erleichtert. Die von Finnland vorgelegte genauere Schätzung der von den Junglandwirten bewirtschafteten Ackerflächen in den nördlichen Gebieten sowie der Milcherzeugung in der Teilregion C3, die Berücksichtigung der 1995 und 1996 zugeteilten SLOM-Mengen und der Kürzung der Beihilfe 1996 für Milch zur Wiedereinziehung der für dieses Erzeugnis 1995 zu Unrecht gezahlten Beträge ziehen einige Änderungen der Anhänge II und III der Entscheidung 95/196/EG nach sich. Im Sektor Mutterschafe und Ziegen wurde 1995 die während des Referenzzeitraums festgestellte und in Anhang II aufgeführte Erzeugung um 25,5 % überschritten. Trotz dieser Überschreitung wird für 1996 die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung 95/196/EG vorgesehene Kürzung ausnahmsweise nicht vorgenommen, da die 1995 gewährte Gemeinschaftsprämie niedriger war als in der Entscheidung vorgesehen, die Finnmark gegenüber dem Ecu aufgewertet hat, der Sektor 1995 in Finnland mit besonders großen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und dieses Vorgehen zudem keinen Präzedenzfall für die kommenden Jahre darstellt. Demgegenüber wurde im Sektor Gefluegelfleisch aufgrund der Überschreitung des während des Referenzzeitraums festgestellten Produktionsniveaus im Jahr 1995 die für diesen Sektor zulässige Beihilfe 1996 um 23 % gekürzt. In bezug auf die Anhänge II, III und IV der Entscheidung 95/196/EG hat Finnland Änderungen vorgeschlagen, die ebenfalls genehmigt werden sollten, nachdem eine genauere Schätzung des Produktionsvolumens im Sektor Gefluegelfleisch vorliegt und es sich als notwendig erwiesen hat, getrennte Beträge für Legehennen, Küken und junge Hühner einerseits sowie für Zuchthennen, Masthühner und anderes Gefluegel andererseits festzusetzen und auszuweisen und bestimmte Punkte im Zusammenhang mit dem Koeffizienten für die Umrechnung von Gefluegel in GVE gemäß Anhang V der Entscheidung 95/196/EG zu präzisieren. In Anhang III der Entscheidung 95/196/EG ist eine technische Korrektur bei der zulässigen Beihilfe je Einheit vorzunehmen, die für sonstige Getreide ab dem Jahr 2000 gilt. In Anbetracht von Art und Umfang dieser Änderungen und entsprechend dem Antrag Finnlands ist vorzusehen, daß diese Änderungen ab 1. Januar 1995 gelten. Um jedoch zu verhindern, daß sich für die Milcherzeuger ein Anspruch auf die Zusatzbeihilfen ergibt, sollte die Änderung bezüglich Kuhmilch erst ab dem Milchwirtschaftsjahr 1996/97 gelten. Diese Beihilfen entsprechen dem in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich der Beitrittsakte genannten Ziel, d. h., sie wurden zur Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft gewährt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 95/196/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) Kuhmilch: auf die in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (3) zugeteilte Referenzmenge, nach der eventuellen Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für das Milchwirtschaftsjahr, das in dem betreffenden Kalenderjahr endet." 2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) übermittelt der Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte mitzuteilenden Angaben bis zum 1. April jeden Jahres und erstmals bis zum 1. April 1996 Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen und insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, sowie über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen und die Auswirkungen auf die Sicherung des Umweltschutzes und die Erhaltung der Landschaft gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich der Beitrittsakte;". 3. In Anhang I wird die Fußnote 2 betreffend die Teilregion C2 Nord gestrichen. 4. Die Anhänge II, III, IV, V und VI werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995. Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1. April 1996. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 4. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 126 vom 9. 6. 1995, S. 35. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 4. (3) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 148 vom 21. 6. 1996, S. 13. ANHANG "ANHANG II (gemäß Artikel 2 Absatz 2) Nach Erzeugnissen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III III.1. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III.2. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III.3. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III.4. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III.5. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz für das Jahr 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III.6. Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz ab dem Jahr 2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV (gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich) In Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V (gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich) Koeffizienten für die Umrechnung in GVE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI (gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz erster Gedankenstrich) Gemeinschaftliche Beihilfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Beihilfen für Weiden (Kühe, männliche Rinder, sonstige Rinder, Mutterkühe). (2) Einschließlich der Extensivierungsprämie. (3) Kosten nicht abgezogen. (4) Den finnischen Behörden zufolge 90 % beihilfefähig. (5) Finnische Pferde. (6) Stützung für Flächenstillegung nicht inbegriffen. (7) Kosten nicht abgezogen. (8) Unter Berücksichtigung der für die Gewährung der Beihilfe bei den Landwirten verlangten Einschränkungen. (9) Weizen ist nicht beihilfefähig, wenn der Ertrag 2,5 t/ha übersteigt."