Verordnung (EWG) Nr. 980/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Vermarktung von Reis aus Guyana in Martinique und Guadeloupe
Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1992 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0214
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0214
VERORDNUNG (EWG) Nr. 980/92 DER KOMMISSION vom 21. April 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Vermarktung von Reis aus Guyana in Martinique und Guadeloupe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist eine Beihilferegelung eingeführt worden, mit der im Hinblick auf den lokalen Verbrauch in Guadeloupe und Martinique der Vertrieb und die Vermarktung von Reis aus Guyana gefördert werden soll. Die Beihilfe wird für ein Äquivalent von jährlich bis zu 8 000 Tonnen vollständig geschliffenem Reis gewährt. Diese Maßnahme betrifft sowohl die Vermarktung eines zum sofortigen Verbrauch geeigneten Erzeugnisses als auch den Vertrieb eines Erzeugnisses, das zur Verarbeitung und zum Verbrauch in den beiden überseeischen Departements bestimmt ist. Die Beihilfen werden für Saisonverträge gewährt, die zwischen Erzeugern aus Guyana und natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, die in Guadeloupe bzw. Martinique ansässig sind. Der Rat hat die Beihilfe auf 10 % des Wertes der in den beiden genannten Departements verkauften Erzeugung festgesetzt. Die Beihilfe erhöht sich auf 13 % dieses Wertes, wenn der Vertragspartner auf der Erzeugerseite eine Gemeinschaft oder eine Vereinigung ist. Es ist festzulegen, welche Angaben der Vertrag für die Anwendung der Beihilferegelung mindestens enthalten muß. Diese sind den zuständigen Stellen vor Beginn des Vermarktungszeitraums bzw. der Vermarktungszeiträume zu übermitteln. Die Begrenzung der obengenannten jährlichen Menge auf ein Äquivalent von 8 000 Tonnen vollständig geschliffenem Reis macht es erforderlich, einen Verarbeitungsköffizienten für Rohreis, geschälten Reis und vollständig geschliffenen Reis festzusetzen. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten ist ausserdem eine jährliche Vorlagefrist für die Beihilfeanträge zu bestimmen. Ferner sollte gegebenenfalls ein Verfahren eingeführt werden, das am Ende des Wirtschaftsjahrs die Zuteilung der Beihilfe gemäß den tatsächlich vertriebenen oder vermarkteten Mengen regelt. Damit die Maßnahme ihren Zweck erfuellt, ist dafür zu sorgen, daß die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht aus den überseeischen Gebieten versandt oder wiederausgeführt werden und daß vor allem keine Ausfuhrerstattungen dafür gewährt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Sinne der Beihilferegelung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 gilt als "Saisonvertrag" ein Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in Guadeloupe bzw. Martinique ansässiger Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn des Vermarktungszeitraums verpflichtet, die Reisproduktion eines Erzeugers, einer Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung ganz oder teilweise in Guadeloupe bzw. Martinique zu vertreiben oder zu vermarkten. (2) Im Sinne dieser Beihilferegelung gilt als a) "Vertrieb" die Lieferung eines Erzeugnisses, das einer Be- oder Verarbeitung bedarf, um zur menschlichen Ernährung geeignet zu sein; b) "Vermarktung" die Lieferung eines zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisses. Artikel 2 (1) Der Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 1, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt den von Frankreich bezeichneten zuständigen Stellen den Vertrag und alle weiteren sachdienlichen Informationen vor Beginn des Vermarktungszeitraums bzw. der Vermarktungszeiträume. (2) Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben: a) Firmenname und Firmensitz der Vertragspartner; b) genaue Bezeichnung des Erzeugnisses bzw. der Erzeugnisse entsprechend der Kombinierten Nomenklatur; c) betreffende Menge; d) Vertragsdauer und Vertriebs- bzw. Vermarktungszeitplan; e) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten); f) genaue Lieferstufe; g) Lieferpreis. Handelt es sich beim Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Gemeinschaft oder eine Vereinigung, so sind unter Buchstabe a) alle zur Identifizierung der betreffenden juristischen Person erforderlichen Angaben zu machen. (3) Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Verträge den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sie vergewissern sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Sie setzen die Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls über eine mögliche Anwendung des Artikels 5 in Kenntnis. Artikel 3 (1) Der für die Gewährung der Beihilfe maßgebende Wert der vertriebenen oder vermarkteten Erzeugung ist der Wert frei Entladehafen einschließlich Verladung auf ein Transportmittel. (2) Der Wert der Erzeugung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Transportpapiere und aller dem Beihilfeantrag beigefügten bzw. auf Verlangen der zuständigen Stellen eingereichten Belege bestimmt. Artikel 4 (1) Der Beihilfeantrag wird von dem Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 gemäß dem Anhang innerhalb der von den zuständigen Stellen festgesetzten Vorlagefrist eingereicht. Er betrifft die tatsächlich im Laufe des Wirtschaftsjahrs vertriebenen oder vermarkteten Mengen. (2) Nach Überprüfung des Beihilfeantrags und der beigefügten Belege zahlen die zuständigen Stellen die Gemeinschaftsbeihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist. Artikel 5 Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 festgesetzte Menge eines Äquivalents von 8 000 Tonnen vollständig geschliffenem Reis, so wird den Antragstellern die Beihilfe nach Maßgabe der im Rahmen des Saisonvertrags oder der Saisonverträge tatsächlich vertriebenen oder vermarkteten Mengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt. Für die Anwendung dieses Artikels wird der Verarbeitungsköffizient - für Rohreis und vollständig geschliffenen Reis auf 0,45, - für geschälten Reis und vollständig geschliffenen Reis auf 0,69 und - für halbgeschliffenen Reis und vollständig geschliffenen Reis auf 0,93 festgelegt. Artikel 6 (1) Für die beihilfefähigen Erzeugnisse dürfen bei der Ausfuhr aus Guyana, Guadeloupe und Martinique keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten treffen die für die Einhaltung dieser Bestimmung erforderlichen Maßnahmen. (2) Die zuständigen Stellen treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die beihilfefähigen Erzeugnisse weder in ein Drittland wiederausgeführt noch in einen anderen Teil der Gemeinschaft versandt werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß die Beihilfe für das fragliche Erzeugnis zurückerstattet worden ist. Zu diesen Maßnahmen gehören vor allem unangekündigte Kontrollen vor Ort. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen er zu diesem Zweck ergriffen hat. Artikel 7 Für die Erfassung der im Rahmen der Beihilferegelung getätigten Ausgaben durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ist der am 1. September vor Beginn der Vermarktung oder des Vertriebs der betreffenden Erzeugnisse geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Artikel 8 Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so ziehen die zuständigen Stellen die gezahlten Beträge wieder ein, wobei für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Beihilfezahlung an bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung Zinsen erhoben werden. Dabei wird der nach einzelstaatlichem Recht bei entsprechenden Wiedereinziehungsmaßnahmen geltende Zinssatz angewendet. Die wiedereingezogene Beihilfe geht zurück an die Zahlstellen und wird nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abgezogen. Artikel 9 Die französische Regierung trifft gegebenenfalls die zur ordnungsgemässen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Durchführungsbestimmungen. Sie teilt diese der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. ANHANG BEIHILFEANTRAG - Erzeugnis: - Vermarktungszeitraum: vom bis - Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation: (Strasse, Nummer, Ort, Telefon, Telefax): - Anschrift der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in Martinique/Guadeloupe: - Bank und Konto-Nr., auf welches die Beihilfe einzuzahlen ist: - Rechtlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligten (vertragliche Regelung): Vom Mitgliedstaat auszufuellen (je Erzeugnis und Wirtschaftsjahr) Antrag eingegangen am Betrag in Landeswährung A. BEIHILFEFÄHIGE AUSGABEN 1. Vermarktete Menge: 2. Wert der vermarkteten Erzeugung frei Entladehafen, auf Transportmittel verladen: 3. Nach Prüfung des Wertes gemäß 2 anhand von Belegen zu berücksichtigende Ausgabe: 4. Abschlagsköffizient 8 000 Tonnen tatsächlich vermarktete Menge : 5. Beihilfefähige Ausgabe (4 × 3): 6. Prozentsatz der Beihilfe (10 % oder 13 %): 7. Zu zahlender Betrag (5 × 6):