Verordnung (EG) Nr. 1939/97 der Kommission vom 3. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 betreffend die gemäß Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2512/96 und (EG) Nr. 1441/97
Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1997 S. 0023 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 1939/97 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 betreffend die gemäß Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2512/96 und (EG) Nr. 1441/97 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 ein Zollkontingent für Rindfleisch zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. In Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2512/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates für die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien vorgesehenen Zollkontingente für Rindfleisch (3) wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 149/97 (4), (EG) Nr. 721/97 (5) und (EG) Nr. 1441/97 (6) der Kommission der Prozentsatz bestimmt, zu dem den im Januar, April und Juli 1997 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Fleisch stattgegeben werden kann. Somit sind bestimmte Rindfleischmengen im Hinblick auf ihre Einfuhr 1997 bereits zugeteilt worden. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 werden diese Mengen in voller Höhe auf die für das Jahr 1997 in den Anhängen derselben Verordnung aufgeführten Mengen angerechnet. Daher sind die Kontingente in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 anzupassen und sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Mengen festzulegen. Das Protokoll 4 im Anhang der Europa-Abkommen ist geändert worden. Nach dem neuen Protokoll darf der Ursprung der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen durch eine Erklärung des Ausführers oder durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen werden. Die neuen Bestimmungen über die Abfertigung der eingeführten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr müssen daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen, und die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2512/96 müssen angepaßt werden. Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren der für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 festgelegten Mengen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Mengen auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen. Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (8), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/97 (10). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg festzusetzen. Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme dieser Regelung festzulegen. Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen der Regelung eingeführten Rindfleisch mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Garantie im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen. Die vorliegende Verordnung ersetzt teilweise die Verordnungen (EG) Nr. 2512/96 und (EG) Nr. 1441/97. Daher sind diese beiden Verordnungen zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 1998 können im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 eröffneten Zollkontingente folgende Mengen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 eingeführt werden: - 12 827,6 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen, die zu höchstens 5 994,2 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 oder 1602 50 39 mit Ursprung in Polen verarbeitet werden dürfen. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4824; - 8 732 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4707; - 3 495 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Tschechischen Republik. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4603; - 2 020 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Slowakei. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4603; - 310 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Bulgarien. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4651; - 2 043,6 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Rumänien. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4753. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Kontingenten werden die im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Wertzölle und besonderen Beträge der Zölle um 80 % gesenkt. (3) Die Einfuhr der Mengen gemäß Absatz 1 wird wie folgt auf den Kontingentszeitraum verteilt: - 34 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997, - 33 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1998, - 33 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1998. (4) Sind die Mengen, die während des Kontingentszeitraums Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten oder zweiten Zeitabschnitt gemäß Absatz 3 waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den folgenden Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt. Artikel 2 (1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrkontingente gilt folgendes: a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens ein Mal im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war und die in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist. b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist. c) Für jede der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisgruppen muß sich der Lizenzantrag auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne die verfügbare Menge zu überschreiten. Unter "Erzeugnisgruppe" versteht man die Erzeugnisse mit Ursprung in einem einzigen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Länder; eine Erzeugnisgruppe darf entweder nur Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 oder Erzeugnisse der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39 umfassen. d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist mindestens eine der folgenden Angaben zu machen: - Reglamento (CE) n° 1939/97 - Forordning (EF) nr. 1939/97 - Verordnung (EG) Nr. 1939/97 - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1939/97 - Regulation (EC) No 1939/97 - Règlement (CE) n° 1939/97 - Regolamento (CE) n. 1939/97 - Verordening (EG) nr. 1939/97 - Regulamento (CE) nº 1939/97 - Asetus (EY) N:o 1939/97 - Förordning (EG) nr 1939/97. (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der KN-Codes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Artikel 3 (1) Die Lizenzanträge dürfen nur gestellt werden in der Zeit zwischen - 6. und 15. Oktober 1997, - 2. und 10. Januar 1998, - 1. und 10. April 1998. (2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisgruppen, so werden alle auf die betreffende Erzeugnisgruppe entfallenden Anträge ausgeschlossen. (3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, das nach beantragter Menge, diesbezüglichem KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselt ist. Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telefax übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden. (4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen. (5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt. Artikel 4 (1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird auf alle Mengen, um welche die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden, der am Tag der Abfertigung zum freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet. (3) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 30. Juni 1998 befristet. (4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. Artikel 5 Die Bestimmungen von Artikel 1 finden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll 4 im Anhang der Europa-Abkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung Anwendung auf die Erzeugnisse. Artikel 6 Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse über deren Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter. Artikel 7 (1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf diese Lizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht sowie im Hinblick auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht. (2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls wird die Sicherheit einbehalten. Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz. Artikel 8 Die Verordnung (EG) Nr. 2512/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich werden gestrichen. 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Die Bestimmungen von Artikel 1 finden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll 4 im Anhang der Europa-Abkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung Anwendung auf die Erzeugnisse." Artikel 9 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1441/97 wird gestrichen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31. (2) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1. (3) ABl. L 345 vom 31. 12. 1996, S. 26. (4) ABl. L 25 vom 28. 1. 1997, S. 22. (5) ABl. L 106 vom 24. 4. 1997, S. 20. (6) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 69. (7) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (8) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5. (9) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (10) ABl. L 211 vom 5. 8. 1997, S. 5. ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1939/97 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCHSEKTOR EINFUHRLIZENZANTRAG Datum: Zeitraum: Mitgliedstaat: Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) KN-Code Insgesamt Mitgliedstaat: Telefax-Nr.: Tel.-Nr.: >ENDE EINES SCHAUBILD>