Brüssel, den 30.3.2022

COM(2022) 142 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags der Kommission für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

{SEC(2022) 165 final} - {SWD(2022) 81 final} - {SWD(2022) 82 final} - {SWD(2022) 83 final}


ANHANG I

Produktparameter

Die folgenden Parameter können gegebenenfalls als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden:

(a)Haltbarkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile, ausgedrückt durch garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittleren Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung;

(b)Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit und Lieferzeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

(c)Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendbarkeit, Wiederaufarbeitung und Überholung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder überholte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität;

(d)Indikatoren für einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

(e)Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;

(f)Verwendung von Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;

(g)Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung;

(h)Verwendung oder Gehalt an recycelten Materialien;

(i)Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung;

(j)Verwendung gebrauchter Bauteile;

(k)Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;

(l)Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien;

(m)CO2-Fußabdruck des Produkts;

(n)Freisetzung von Mikroplastik;

(o)über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen;

(p)anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;

(q)Verwendungsbedingungen.

ANHANG II

Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen

Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:

(1)In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt/die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Parameter – im Hinblick auf die produktspezifischen oder horizontalen Anforderungen – zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu vermeiden ist.

Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.

Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der Analyse gemäß Unterabsatz 1 als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.

Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, wie z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen.

Bei der Analyse gemäß Unterabsatz 1 werden gegebenenfalls die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt.

Eine die maßgeblichen Faktoren, wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial, erforderliche Technik und Produktion sowie Diskontsätze, und gegebenenfalls die externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen.

(2)Bei der Entwicklung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU und die Kriterien für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden.

Dies gilt ebenfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen.

(3)Bei dem Datum des Inkrafttretens der Leistungsanforderungen wird gegebenenfalls der Zeit Rechnung getragen, die für die Anpassung der Produktgestaltungs- und ‑herstellungsverfahren erforderlich ist.

ANHANG III

Digitaler Produktpass

(gemäß Artikel 8)

Die Anforderungen an den Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Informationen in den Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:

(a)Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;

(b)eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;

(c)GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 oder einer gleichwertigen Kennung von Produkten oder Teilen davon;

(d)einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 ;

(e)Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, wie z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;

(f)Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union;

(g)Informationen über den Hersteller, wie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 21 Absatz 7 genannten Informationen;

(h)andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;

(i)eindeutige Kennungen der Einrichtung;

(j)Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer;

(k)Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) [.../...] über die allgemeine Produktsicherheit oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltenden EU-Rechtsvorschriften verantwortlich ist.

In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.

ANHANG IV

Interne Fertigungskontrolle

(Modul A)

1.Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.

2.Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

–eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks;

–Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

–Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

–eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

–die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;

–die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

–die Prüfberichte;

–ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen.

3.Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten.

4.CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 37 aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG V

EU-Konformitätserklärung

(gemäß Artikel 37)

Die EU-Konformitätserklärung enthält die folgenden Elemente:

(1)Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);

(2)Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;

(3)die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser EU-Konformitätserklärung trägt der Hersteller;

(4)Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);

(5)der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und gegebenenfalls anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;

(6)Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;

(7)gegebenenfalls die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;

(8)gegebenenfalls Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

(9)Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

(10)Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

ANHANG VI

Inhalt delegierter Rechtsakte

(gemäß Artikel 4)

In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die folgenden technischen Elemente festgelegt:

(1)Definition der erfassten Produktgruppen;

(2)Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen im Einklang mit Artikel 4 und auf der Grundlage der in Anhang I genannten Parameter;

(3)soweit relevant, in Anhang I genannte Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich sind;

(4)gemäß Artikel 32 anzuwendende Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;

(5)soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;

(6)gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 zu verwendendes Konformitätsbewertungsmodul nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens anzugeben.

Sind für dasselbe Produkt nach anderen Rechtsvorschriften der Union verschiedene Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu verwenden, so hat für die betreffende Ökodesign-Anforderung das in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Modul Vorrang;

(7)Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich Informationen über die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind; gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 30 und 31;

(8)Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf KMU oder bestimmte Produktgruppen, die in erster Linie von KMU hergestellt werden;

(9)Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der gemäß Artikel 4 erlassenen Rechtsakte den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;

(10)Datum für die Bewertung und mögliche Überarbeitung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

ANHANG VII

Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen

(gemäß Artikel 18)

Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien kann als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen herangezogen werden:

1.    Offenheit der Beteiligung

Selbstregulierungsmaßnahmen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern offenstehen, die ein unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallendes Produkt in Verkehr bringen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Umsetzungsphase. Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, eine Selbstregulierungsmaßnahme einzuführen, sollten ihre Absicht öffentlich bekannt geben, bevor sie mit der Entwicklung der Maßnahme beginnen.

2.    Nachhaltigkeit und Mehrwert

Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

3.    Repräsentativität

Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, eingehalten wird.

4.    Quantifizierte und abgestufte Ziele

Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.

5.    Beteiligung der Zivilgesellschaft

Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, Umwelt-NRO und Verbraucherverbände, müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.

6.    Überwachung und Berichterstattung

Ein unabhängiger Prüfer muss die Einhaltung der Selbstregulierungsmaßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Die Selbstregulierungsmaßnahme muss den unabhängigen Prüfer ermächtigen, die Konformität mit den Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen. Darin muss auch das Verfahren für die Auswahl eines unabhängigen Prüfers festgelegt und bestimmt sein, wie sichergestellt werden soll, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Konformität mit den in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

Jeder Unterzeichner muss jährlich alle Informationen und Daten übermitteln, die der unabhängige Prüfer benötigt, um zuverlässig überprüfen zu können, ob der Unterzeichner die Selbstregulierungsmaßnahme einhält.

Der unabhängige Prüfer erstellt am Ende jedes einjährigen Berichtszeitraums einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften.

Hat ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht erfüllt, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen.

7.    Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme

Die Kosten der Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, dürfen gegenüber den Zielen der Maßnahme und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2009/125/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

–

Artikel 4

Artikel 23

Artikel 5

Artikel 37 bis 39

Artikel 6

Artikel 3

Artikel 7

Artikel 63 bis 65

Artikel 8

Artikel 21 und 36

Artikel 9

Artikel 34

Artikel 10

–

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 62

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 7

Artikel 15

Artikel 4 und 5

–

Artikel 8 bis 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 17

–

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 24 bis 33

Artikel 35

Artikel 40 bis 61

Artikel 66

Artikel 19

Artikel 67

Artikel 20

Artikel 68

Artikel 21

Artikel 69

Artikel 22

–

Artikel 23

–

Artikel 24

Artikel 70

Artikel 25

Artikel 71

Artikel 26

–

ANHANG I

Artikel 5 und 7, ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

–

ANHANG III

ANHANG III

–

ANHANG IV

ANHANG IV

ANHANG V

–

ANHANG VI

ANHANG V

ANHANG VII

ANHANG VI

ANHANG VIII

ANHANG VII

ANHANG IX

–

ANHANG X

ANHANG VIII

(1)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).