Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen
Amtsblatt Nr. L 234 vom 03/10/1995 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 2317/95 DES RATES vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 100c des Vertrags bestimmt der Rat die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Erstellung der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Liste ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Visumpolitik. Artikel 7a Absatz 2 des Vertrags regelt insbesondere, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Die übrigen Einzelheiten der Harmonisierung der Visumpolitik, insbesondere die Bedingungen für die Visumerteilung, werden im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Bei der Erstellung der genannten gemeinsamen Liste sind vor allem die Risiken in bezug auf die Sicherheit und die illegale Einwanderung zu berücksichtigen. Daneben spielen auch die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten zu den Drittländern eine Rolle. Die Grundsätze, wonach ein Mitgliedstaat von einer Person, die seine Außengrenzen überschreiten möchte, kein Visum verlangen darf, wenn diese Person über ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Visum verfügt, das den harmonisierten Voraussetzungen für die Visumerteilung entspricht und gemeinschaftsweit gültig ist, oder wenn diese Person über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte entsprechende Genehmigung verfügt, sind im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festzulegen. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bestimmungen festzulegen, nach denen Staatsangehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in dieses Hoheitsgebiet zurückkehren können, nachdem sie sich während der Gültigkeitsdauer ihrer Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union entfernt haben. In besonderen Fällen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Visumpflicht rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten bestimmte Personenkategorien im Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten von der Visumpflicht ausnehmen. Angesichts der unterschiedlichen nationalen Regelungen für Staatenlose, Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Personen, die einen Paß oder ein Reisedokument vorlegen, das von einer Gebietskörperschaft ausgestellt worden ist, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staat anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob dieser Personenkreis der Visumpflicht unterliegt, wenn die Gebietskörperschaft nicht in der genannten gemeinsamen Liste aufgeführt ist. Bei der Aufnahme neuer Gebietskörperschaften in diese Liste ist den diplomatischen Auswirkungen sowie den hierfür von der Europäischen Union erlassenen Leitlinien Rechnung zu tragen. Auf jeden Fall präjudiziert die Aufnahme eines Drittlands in die gemeinsame Liste in keiner Weise dessen internationalen Status. Die Bestimmung der dritten Länder, derer Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, hat schrittweise zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich fortlaufend um eine Harmonisierung ihrer Visumpolitik gegenüber Drittländern, die nicht auf der genannten gemeinsamen Liste stehen. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs gemäß Artikel 7a des Vertrags darf von diesen Bestimmungen nicht berührt werden. Nach fünf Jahren erstellt die Kommission einen Bericht über den Stand der Harmonisierung. Um die Transparenz dieses Verfahrens und die Unterrichtung der betroffenen Personen zu gewährleisten, teilen die Mitgliedstaaten die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Aus denselben Gründen werden die betreffenden Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 sind zu veröffentlichen, bevor die anderen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft treten. Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 müssen daher vor den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Staatsangehörigen der in der gemeinsamen Liste im Anhang aufgeführten Drittländer müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (2) Staatsangehörige von Ländern, die aus den in der gemeinsamen Liste aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1, bis der Rat nach Artikel 100c des Vertrags etwas anderes beschließt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatsangehörige dritter Länder, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, der Visumpflicht unterliegen. (2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus der Visumpflicht unterliegen. (3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Personen, die einen Paß oder ein Reisedokument vorlegen, das von einer Gebietskörperschaft ausgestellt worden ist, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staat anerkannt wird, der Visumpflicht unterliegen, wenn diese Gebietskörperschaft nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt ist. (4) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Absatzes teilen die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 mit. Spätere Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden auf die gleiche Weise binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Maßnahmen und an ihnen vorgenommene Änderungen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 3 Die Kommission erstellt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Stand der Harmonisierung der Visumpolitik der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern, die nicht in der gemeinsamen Liste aufgeführt sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Ziels der Harmonisierung nach Artikel 100c erforderlich sind. Artikel 4 (1) Ein Mitgliedstaat kann bei Staatsangehörigen von Drittländern, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Visumpflicht unterliegen, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen. Dies gilt insbesondere für ziviles Flug- und Schiffspersonal, Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen sowie für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen. (2) Artikel 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Artikel 5 Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf - einen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet; - die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Transits durch die internationale Zone von Flughäfen und des Transfers zwischen Flughäfen ein und desselben Mitgliedstaats. Artikel 6 Eine weitere, über die gemeinsame Liste hinausgehende Abstimmung zwischen einzelnen Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. September 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. A. BELLOCH JULBE (1) ABl. Nr. C 11 vom 15. 1. 1994, S. 15. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 350. ANHANG GEMEINSAME LISTE GEMÄß ARTIKEL 1 I. Staaten: Afghanistan Albanien Algerien Angola Saudi-Arabien Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Benin Belarus Bhutan Bulgarien Burkina Faso Burundi Kambodscha Kamerun Kap Verde China Komoren Kongo Nordkorea Côte d'Ivoire Kuba Dschibuti Ägypten Vereinigte Arabische Emirate Eritrea Äthiopien Fidschi Gabun Gambia Georgien Ghana Guyana Guinea Guinea-Bissau Äquatorialguinea Haiti Indien Indonesien Irak Iran Jordanien Kasachstan Kirgisistan Kuwait Laos Libanon Liberia Libyen Madagaskar Malediven Mali Marokko Mauritius Mauretanien Moldau Mongolei Mosambik Myanmar Nepal Niger Nigeria Oman Uganda Usbekistan Pakistan Papua-Neuguinea Peru Philippinen Katar Zentralafrikanische Republik Dominikanische Republik Rumänien Rußland Ruanda São Tomé und Príncipe Senegal Sierra Leone Somalia Sudan Sri Lanka Suriname Syrien Tadschikistan Tansania Tschad Thailand Togo Tunesien Turkmenistan Türkei Ukraine Vietnam Jemen Zaire Sambia II. Gebietskörperschaften, die nicht von allen Mitgliedstaaten als Staaten anerkannt werden: Taiwan Ehemalige Jugoslawische Republik Makedonien Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)