EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.1.2025
COM(2025) 14 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.1.2025
COM(2025) 14 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263, insbesondere auf Artikel 17,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
(1)Am 30. April 2024 trat ein reformierter EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung 1 , die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 2 und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 3 bilden die Kernelemente des überarbeiteten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Ziel des Rahmens ist es, durch Reformen und Investitionen solide und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie Resilienz zu fördern und übermäßigen Defiziten vorzubeugen. Er fördert auch die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksamen und kohärenten Durchsetzung der Vorschriften aus.
(2)Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission übermitteln, stehen im Mittelpunkt des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Mit den Plänen sollen zwei Ziele erreicht werden: Es soll sichergestellt werden, dass i) u. a. der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit mittelfristig auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, und ii) als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen geeignete Reformen und Investitionen durchgeführt werden und die gemeinsamen Prioritäten der Union umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll jeder Plan eine mittelfristige Verpflichtung zu einem Nettoausgabenpfad 4 enthalten, der für die Laufzeit des Plans eine wirksame Haushaltsbeschränkung von 4 oder 5 Jahren vorsieht (je nach Länge der regulären Legislaturperiode in dem jeweiligen Mitgliedstaat). Darüber hinaus soll in dem Plan erläutert werden, wie der Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) relevant sind), benannt wurden, sicherstellen wird und wie der Mitgliedstaat die gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird. Der Zeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt 4 Jahre, wobei dieser Zeitraum um bis zu 3 Jahre verlängert werden kann, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket umzusetzen, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.
(3)Nach Übermittlung des Plans soll die Kommission bewerten, ob dieser die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.
(4)Auf Empfehlung der Kommission soll der Rat sodann eine Empfehlung annehmen, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt, und, sofern zutreffend, die Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des haushaltspolitischen Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
ERWÄGUNGEN ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLAN UNGARNS
(5)Am 4. November 2024 legte Ungarn dem Rat und der Kommission seinen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vor. Die Übermittlung erfolgte nach einer Verlängerung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Frist, wie mit der Kommission vereinbart. Der Grund für die verzögerte Übermittlung war, dass sichergestellt werden sollte, dass der Plan im Einklang mit der Haushaltsplanung 2025 ein genaues Bild der Haushaltsverfahren und Zusagen Ungarns vermittelt. Am 20. Dezember 2024 legte Ungarn ein Addendum zu dem Plan mit neueren Daten vor, das auch einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad enthielt, mit dem sichergestellt werden soll, dass das öffentliche Defizit unter 3 % des BIP gesenkt wird und der geschätzte gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht bzw. darauf gehalten wird.
Verfahren vor der Übermittlung des Plans
(6)Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Vorlage der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne übermittelte die Kommission am 21. Juni 2024 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1263 Ungarn den Referenzpfad 5 . Am 4. November 2024 veröffentlichte die Kommission den Referenzpfad 6 . Der Referenzpfad ist risikobasiert und stellt sicher, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums und bei Ausbleiben weiterer haushaltspolitischer Maßnahmen über den Anpassungszeitraum hinaus auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gebracht und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird. Der Begriff „mittelfristig“ ist definiert als ein Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums. Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d, Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 steht der Referenzpfad auch mit dem Defizit-Referenzwert, der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang. Der Referenzpfad Ungarns besagt, dass die Nettoausgaben auf der Grundlage der Annahmen der Kommission, die den im Juni 2024 übermittelten Vorab-Leitlinien zugrunde lagen, und unter der Annahme eines Anpassungszeitraums von 4 Jahren um nicht mehr als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte steigen sollten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 4,4 % im Anpassungszeitraum (2025-2028).
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2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Durchschnitt 2025-2028 |
|
|
Maximales Nettoausgabenwachstum (jährlich, in %) |
4,4 |
4,8 |
4,5 |
4,3 |
4,4 |
Tabelle 1: Referenzpfad, den die Kommission Ungarn am 21. Juni 2024 übermittelt hat
Quelle: Berechnungen der Kommission.
(7)Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1263 führten Ungarn und die Kommission im Juli und September 2024 einen fachlichen Dialog. Im Mittelpunkt des Dialogs standen der von Ungarn geplante Nettoausgabenpfad und die zugrunde liegenden Annahmen sowie die geplante Umsetzung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, und die gemeinsamen Prioritäten der Union in den Bereichen fairer grüner und digitaler Wandel, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit und Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten.
(8)Der von Ungarn vorgelegte Plan enthält keine Angaben über eine zuvor erfolgte Konsultation einschlägiger nationaler Interessenträger (einschließlich Sozialpartner). Laut den im Plan enthaltenen Informationen kann das Parlament zu dem Plan konsultiert werden, nachdem die Regierung dem Parlament den Entwurf des Haushaltsplans 2025 übermittelt hat.
Andere damit zusammenhängende Prozesse
(9)Am 26. Juli 2024 stellte der Rat fest, dass in Ungarn aufgrund der Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht.
(10)Am 26. November 2024 hat die Kommission empfohlen, eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit dem Ziel zu erlassen, das übermäßige öffentliche Defizit in Ungarn zu beenden 7 . In Ermangelung eines vom Rat befürworteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans spiegelte der empfohlene korrigierte Nettoausgabenpfad den Referenzpfad mit einer Haushaltsanpassung von vier Jahren wider, der auf der Grundlage neuerer Daten, einschließlich der Herbstprognose 2024 der Kommission (Tabelle 2) aktualisiert wurde. Im Anschluss an die Bewertung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Ungarns hat die Kommission am 16. Januar 2025 eine geänderte Empfehlung für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an Ungarn erlassen. Die vorliegende Empfehlung stimmt mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit dem Ziel überein, das übermäßige öffentliche Defizit in Ungarn zu beenden. Mit der gleichzeitigen Annahme dieser Empfehlungen, die auf den Übergang zum neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zugeschnitten und durch diesen gerechtfertigt ist, wird die Kohärenz zwischen den empfohlenen Anpassungspfaden gewährleistet.
Tabelle 2: Auf der Grundlage neuerer Daten aktualisierter Referenzpfad
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Jahr |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Durchschnitt 2025-2028 |
|
|
Wachstumsrate (%) |
Jährlich |
3,9 |
3,3 |
3,3 |
3,1 |
3,4 |
|
Kumuliert* |
7,6 |
11,1 |
14,7 |
18,3 |
entfällt |
|
* Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2023.
(11)Am 19. Juni 2024 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Ungarn makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Insbesondere in Verbindung mit dem Preisdruck und dem externen und staatlichen Finanzierungsbedarf weist Ungarn Anfälligkeiten auf, die nach wie vor relevant sind, obwohl einige kurzfristige Risiken durch ein sich verbesserndes außenwirtschaftliches Umfeld abgemildert wurden 8 .
(12)Der Rat hat am 21. Oktober 2024 im Rahmen des Europäischen Semesters eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen an Ungarn gerichtet 9 .
ZUSAMMENFASSUNG DES PLANS UND BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
(13)Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 bewertete die Kommission den Plan wie folgt:
Hintergrund: Makroökonomische und haushaltspolitische Lage sowie Aussichten
(14)Das BIP Ungarns ging 2023 aufgrund der schwachen Binnen- und Auslandsnachfrage um 0,9 % zurück. Im Jahr 2024 wird laut der Herbstprognose 2024 der Kommission das BIP-Wachstum in erster Linie aufgrund eines deutlichen Anstiegs des privaten Konsums und eines positiven Beitrags der Nettoausfuhren voraussichtlich auf 0,6 % steigen. Im Jahr 2025 wird das reale BIP voraussichtlich um 1,8 % ansteigen, da es durch Konsum und eine moderate Zunahme der Investitionen unterstützt wird. Im Jahr 2026 dürfte das Wachstum des realen BIP aufgrund der Binnennachfrage und einer Erholung der Ausfuhren um 3,1 % steigen. Das potenzielle BIP in Ungarn dürfte von 1,4 % im Jahr 2024 auf 1,7 % im Jahr 2026 steigen, was auf Investitionen und eine Steigerung der Produktivität zurückzuführen ist. Die Arbeitslosenquote lag 2023 bei 4,1 % und wird von der Kommission für 2024 auf etwa 4,5 % geschätzt, bevor sie 2025 auf 4,3 % und 2026 auf 4,1 % zurückgehen dürfte. Die Inflation (BIP-Deflator) dürfte von 14,6 % im Jahr 2023 auf 7,2 % im Jahr 2024 zurückgehen, um danach weiter auf 4,1 % im Jahr 2025 und 3,3 % im Jahr 2026 zu sinken.
(15)Das gesamtstaatliche Defizit Ungarns belief sich 2023 auf 6,7 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Kommission zufolge wird es bei unveränderter Politik 2024 voraussichtlich 5,4 % des BIP erreichen und danach in den Jahren 2025 und 2026 auf 4,6 % bzw. 4,1 % des BIP zurückgehen. Der vom nationalen Parlament im Dezember 2024 angenommene Haushaltsplan Ungarns für das Jahr 2025 wird in der Prognose der Kommission nicht berücksichtigt. Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2023 auf 73,4 % des BIP und dürfte Ende 2024 auf 74,5 % des BIP ansteigen. Ende 2025 dürfte er sich bei 74,5 % des BIP stabilisieren und Ende 2026 auf 73,8 % des BIP zurückgehen. Die Haushaltsprognose der Kommission berücksichtigt nur politische Zusagen, die glaubhaft angekündigt und hinreichend spezifiziert wurden, und nicht alle von Ungarn vorgeschlagenen Maßnahmen.
Nettoausgabenpfad und wichtigste makroökonomische Annahmen im Plan
(16)Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan Ungarns deckt den Zeitraum 2025-2028 ab und sieht eine Haushaltsanpassung über einen Zeitraum von 4 Jahren vor.
(17)Der Plan enthält alle nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1263 erforderlichen Informationen.
(18)Der durch das Addendum ergänzte Plan enthält eine Zusage zu dem in Tabelle 3 angegebenen Nettoausgabenpfad, der einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 4,0 % im Zeitraum 2025-2028 entspricht. Das im Plan für den Anpassungszeitraum (2025-2028) gemeldete durchschnittliche Nettoausgabenwachstum ist niedriger als das in dem von der Kommission am 21. Juni 2024 übermittelten Referenzpfad, aber höher als jenes in dem auf der Grundlage neuerer Daten aktualisierten Referenzpfad. In dem Plan wird von einem Anstieg des potenziellen BIP-Wachstums von 1,4 % im Jahr 2024 auf 1,5 % im Jahr 2025 und einem anschließenden weiteren Anstieg auf 1,7 % bis 2028 ausgegangen. Darüber hinaus wird im Plan davon ausgegangen, dass die Wachstumsrate des BIP-Deflators von 7,2 % im Jahr 2024 auf 4,1 % im Jahr 2025 zurückgehen wird, ehe sie auf 3,4 % im Jahr 2028 weiter sinkt.
Tabelle 3: Nettoausgabenpfad und Hauptannahmen im Plan Ungarns
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans 2025-2028 |
|
|
Nettoausgabenwachstum
|
4,6 |
4,3 |
4,0 |
3,9 |
3,7 |
4,0 |
|
Nettoausgabenwachstum
|
4,6 |
9,1 |
13,5 |
17,9 |
22,2 |
entfällt |
|
Potenzielles BIP-Wachstum (in %) |
1,4 |
1,5 |
1,7 |
1,7 |
1,6 |
1,6 |
|
Inflation (Wachstum des BIP-Deflators) (in %) |
7,2 |
4,1 |
3,5 |
3,4 |
3,4 |
3,6 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Ungarns und Berechnungen der Kommission.
Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Schuldenstand
(19)Wenn der im Plan zugesagte Nettoausgabenpfad eingehalten wird und die zugrunde liegenden Annahmen eintreten, würde der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge schrittweise von 74,0 % im Jahr 2024 auf 68,2 % des BIP am Ende des Anpassungszeitraums (2028) zurückgehen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Nach dem Anpassungszeitraum dürfte die Schuldenquote dem Plan zufolge mittelfristig (d. h. bis 2038) weiter zurückgehen und im Jahr 2038 bei 54,5 % des BIP liegen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Schuldenstand demnach mittelfristig unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP gebracht. Dies ist auf der Grundlage der Annahmen des Plans plausibel, da alle deterministischen Stresstests der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission darauf hindeuten, dass der Schuldenstand bis 2038 unter 60 % des BIP liegen wird. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Schuldenanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.
Tabelle 4: Entwicklung des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos im Plan Ungarns
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2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2038 |
|
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Gesamtstaatlicher Schuldenstand (% des BIP) |
73,4 |
74,0 |
73,5 |
71,3 |
69,9 |
68,2 |
54,5 |
|
Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo (% des BIP) |
-6,7 |
-4,9 |
-3,6 |
-2,5 |
-2,0 |
-1,5 |
-2,2 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Ungarns.
Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo
(20)Ausgehend vom Nettoausgabenpfad und den Annahmen des Plans würde das gesamtstaatliche Defizit von 4,9 % des BIP im Jahr 2024 auf 2,5 % des BIP im Jahr 2026 und 1,5 % des BIP im Jahr 2028 zurückgehen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Haushaltssaldo den Referenzwert von 3 % des BIP somit am Ende des Anpassungszeitraums (2028) nicht überschreiten. Außerdem würde das öffentliche Defizit in den 10 Jahren nach dem Anpassungszeitraum (d. h. bis 2038) den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreiten. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Defizitanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.
Zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung
(21)Die im Plan vorgesehene zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung, gemessen als Veränderung des strukturellen Primärsaldos, ist linear, wie in Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 verlangt. Ausgehend von den im Plan abgegebenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Klausel zur Absicherung gegen Backloading gemäß Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.
Tabelle 5: Entwicklung des strukturellen Primärsaldos im Plan Ungarns
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2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
|
Struktureller Primärsaldo (% des BIP) |
-1,7 |
0,6 |
1,2 |
1,7 |
2,3 |
2,8 |
|
Veränderung des strukturellen Primärsaldos (Prozentpunkte) |
entfällt |
2,3 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Ungarns.
Kohärenz des Plans mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
(22)Der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad stimmt mit den Vorgaben des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit überein (insbesondere mit der jährlichen strukturellen Mindestanpassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates).
Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Defizitresilienz
(23)Die Anforderung der präventiven Komponente gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Hinblick auf die Absicherung der Defizitresilienz, durch die eine gemeinsame Marge in Bezug auf den Referenzwert von 3 % des BIP erreicht werden soll, gilt für Ungarn ab 2027, da das Defizit voraussichtlich ab 2026 unter 3 % des BIP liegen soll. Die jährliche Anpassung des strukturellen Primärsaldos in den Jahren 2027 und 2028 sollte nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 nicht weniger als 0,4 Prozentpunkte betragen, wenn das strukturelle Defizit im Vorjahr weiterhin über 1,5 % des BIP lag, um eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP zu erreichen. Die Haushaltsanpassung, die sich aus den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen ergibt, liegt für die Jahre 2027 und 2028 bei 0,5 % des BIP. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang.
Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit
(24)Da der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge im Anpassungszeitraum zwischen 60 % und 90 % des BIP liegen wird, muss die Schuldenquote gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 jährlich durchschnittlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte sinken, bis sie unter 60 % fällt. Dieser Rückgang wird über den Zeitraum 2027-2028 berechnet, d. h. ab dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit dem Plan zufolge eingestellt werden soll, und beläuft sich auf 1,7 Prozentpunkte. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit im Einklang.
Makroökonomische Annahmen des Plans
(25)Der Plan stützt sich auf eine Reihe von Annahmen, die mit den Annahmen im Einklang stehen, die dem auf der Grundlage neuerer Daten (einschließlich der Herbstprognose 2024 der Kommission) aktualisierten Referenzpfad in Tabelle 2 zugrunde liegen, mit Ausnahme von zwei Variablen, nämlich dem Ausgangspunkt (struktureller Primärsaldo 2024) und dem Wachstum des BIP-Deflators für 2026. Eine sorgfältige Prüfung dieser unterschiedlichen Annahmen ist notwendig, um sicherzustellen, dass ihnen solide und datengestützte wirtschaftliche Argumente zugrunde liegen. Die Unterschiede bei den Annahmen werden nachstehend einzeln aufgeführt und separat bewertet.
·Der Plan geht von einer günstigeren Haushaltslage aus, da er einen strukturellen Primärsaldo von 0,6 % des BIP annimmt, wohingegen in der Herbstprognose 2024 der Kommission 0,2 % angenommen wurden. Der höhere strukturelle Primärsaldo im Plan spiegelt ein unerwartet gutes Haushaltsergebnis für Januar bis November 2024 wider, insbesondere die unerwartet hohen nichtsteuerlichen Einnahmen und die etwas unter den Erwartungen liegenden Ausgaben. Folglich wird diese Annahme als begründet erachtet und trägt zu einem höheren durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum im Anpassungszeitraum bei.
·Der Plan geht von einer Inflation (BIP-Deflator) von 3,5 % für 2026 aus, wohingegen in der Herbstprognose 2024 der Kommission von 3,3 % ausgegangen wurde. Im Plan wird diese Differenz durch größere Lohnerhöhungen im Jahr 2026 angesichts der am 25. November 2024 unterzeichneten dreijährigen Lohnvereinbarung zwischen Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbänden in Ungarn erklärt. Dementsprechend wird der Mindestlohn 2025 um 9 % steigen, was mit der Herbstprognose 2024 der Kommission im Einklang steht. Für 2026 sieht die Vereinbarung ein Wachstum des Mindestlohns von 13 % vor, was ein höheres Lohnwachstum und eine höhere Inflation bedeutet als in der Herbstprognose 2024 der Kommission angenommen wurde. Diese Annahme wird als begründet erachtet und trägt zu einem höheren durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum im Anpassungszeitraum des Plans bei.
Insgesamt ist die Differenz zwischen dem Nettoausgabenpfad laut dem Plan und gemäß dem auf der Grundlage neuerer Daten aktualisierten Referenzpfad nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 durch Unterschiede bei den Annahmen zu erklären, die hinreichend begründet sind. Alle Unterschiede bei den Annahmen zusammengenommen führen insgesamt zu einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum im Plan, das höher ist als bei dem auf der Grundlage neuerer Daten aktualisierten Referenzpfad. Diese Prüfung hat ergeben, dass der Plan die Vorgabe nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.
Die Kommission wird die vorstehende Bewertung der Annahmen des Plans bei künftigen Bewertungen hinsichtlich der Einhaltung des Nettoausgabenpfads berücksichtigen.
Haushaltsstrategie des Plans
(26)Der Plan enthält keine umfassende und quantifizierte Haushaltsstrategie. Die genaue Spezifizierung der einschlägigen politischen Maßnahmen muss in den jährlichen Haushaltsplänen bestätigt oder angepasst und quantifiziert werden. Im verabschiedeten Haushaltsplan für 2025 sind die politischen Maßnahmen festgelegt, mit denen die Regierung die Zusage in Bezug auf die Nettoausgaben für 2025 einzuhalten gedenkt. Darüber hinaus enthält der Plan eine Reihe nicht quantifizierter defiziterhöhender Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, die sich mittelfristig auf die Haushaltsergebnisse auswirken könnten. Daher könnten weitere haushaltspolitische Maßnahmen erforderlich sein, um die im Plan enthaltenen Zusagen zu erfüllen.
Reform- und Investitionsabsichten im Plan als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen und zur Umsetzung der gemeinsamen Prioritäten der Union
(27)In dem Plan werden die politischen Absichten hinsichtlich der Reformen und Investitionen dargelegt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das MIP relevant sind) benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen. Der Plan umfasst etwa 132 Reformen und Investitionen, mit denen die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen, von denen 41 aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und 29 durch kohäsionspolitische Mittel finanziell unterstützt werden.
(28)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, die auch die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaziele umfasst, beinhaltet der Plan mehr als 40 Reformen und Investitionen. Mehrere Reformen und Investitionen im Bereich des grünen Wandels sind Maßnahmen des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans (RRP) einschließlich des REPowerEU-Kapitels oder werden durch kohäsionspolitische Mittel unterstützt. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Unterstützung beim Übergang zu Klimaneutralität und umweltfreundlichem Verkehr, insbesondere durch den verstärkten Einsatz von Elektroautos und den Ausbau von Eisenbahnen, Ladenetzen und Fahrradwegen. Andere Reformen und Investitionen zielen darauf ab, die Abfallbewirtschaftung des Landes zu verbessern und insbesondere die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, beispielsweise durch die Ausarbeitung eines Abfallbewirtschaftungsplans und den Aufbau einer intelligenten Abfallinfrastruktur. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Unterstützung umweltfreundlicher Herstellungsprozesse und zur Stärkung grüner Kompetenzen. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, die Wasserinfrastruktur zu verbessern, die Anpassung an den Klimawandel in der Wasserbewirtschaftung zu beschleunigen, Investitionen in den Naturschutz zu tätigen und eine CO2-Quotensteuer einzuführen. Einige Reformen und Investitionen zielen auch darauf ab, zum digitalen Wandel Ungarns beizutragen, indem digitale Lösungen für die Steuerberichterstattung und -überwachung (eVAT, eReceipt und eCashier), die Entwicklung digitaler Kompetenzen, die Reform des einheitlichen nationalen Zoll- und Passagierinformationssystems und die Verbesserung der digitalen Leistungsbereitschaft von Unternehmen und öffentlichen Diensten, des Energiesystems und der Abfallbewirtschaftung angegangen werden. Mit den Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels sollen die länderspezifischen Empfehlungen (2019, 2020, 2022 und 2023) in den Bereichen nachhaltiger Verkehr, Abfall- und Wasserbewirtschaftung, Energiewende, Steuervereinfachung, Qualität der Entscheidungsfindung, Digitalisierung von Unternehmen und Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Der Plan enthält keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen 2023 und 2024 zur schrittweisen Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe.
(29)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, die auch die Europäische Säule sozialer Rechte umfasst, beinhaltet der Plan etwa 80 Reformen und Investitionen, von denen sich Ungarn eine Stärkung seiner sozialen und wirtschaftlichen Resilienz erwartet. Einige Reformen und Investitionen, die auf die soziale und wirtschaftliche Resilienz abzielen, sind Maßnahmen des ungarischen RRP einschließlich des REPowerEU-Kapitels oder werden durch kohäsionspolitische Mittel unterstützt. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Verbesserung in verschiedenen Bereichen, wie dem Zugang zum Arbeitsmarkt für einige schutzbedürftige Gruppen (z. B. durch die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze), darunter junge und ältere Menschen, Wohnraum (einschließlich der Entwicklung neuer Sozialwohnungen im Rahmen des Programms „Catching-up Settlements“ und verschiedener anderer Programme zur Wohnraumschaffung), Bildung (u. a. durch Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften) und Gesundheitsversorgung (z. B. Ausbau der Primärversorgung und von Krankenhäusern). Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, der digitalen und infrastrukturellen Entwicklung in der öffentlichen und in der Hochschulbildung sowie in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Es gibt einige Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Umschulung und zur Unterstützung der Entwicklung von Unternehmen. Maßnahmen wie Darlehen zu Sonderbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen zielen darauf ab, die Exportkapazitäten von Unternehmen zu verbessern. Im Bereich Forschung und Innovation sind in dem Plan Maßnahmen wie die Einrichtung nationaler Laboratorien zur Förderung der Innovation aufgeführt. Darüber hinaus umfasst der Plan Reformen und Investitionen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und des Steuerwesens. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Umsetzung der angenommenen nationalen Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung und zur regelmäßigen Durchführung von Ausgabenüberprüfungen. Mit den im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen sollen die länderspezifischen Empfehlungen 2019, 2020, 2022, 2023 und 2024 in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung, Sozialpolitik, Unternehmensumfeld, haushaltspolitischer Rahmen, Besteuerung, Korruptionsbekämpfung, Unabhängigkeit der Justiz, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. Der Plan enthält keine Maßnahmen hinsichtlich der länderspezifischen Empfehlung 2022 zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems, da die Regierung dem Plan zufolge in naher Zukunft nicht beabsichtigt, Änderungen am Rentensystem vorzunehmen. Er enthält auch keine Maßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der MIP-bezogenen länderspezifischen Empfehlungen 2023 und 2024 zur wirksamen Koordinierung der makroökonomischen Politik und zur schrittweisen Abschaffung von Zins- und Preisobergrenzen, um deren wettbewerbsverzerrende Wirkung einzudämmen. Der Plan enthält keine Maßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019, 2020, 2022, 2023 und 2024 zur Adäquanz der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, da die Regierung dem Plan zufolge nicht beabsichtigt, die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu ändern. Der Plan enthält keine Maßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2023 und 2024 zum sozialen Dialog. Schließlich enthält der Plan auch keine Maßnahmen, mit denen die länderspezifischen Empfehlungen 2020, 2023 und 2024 zum begrenzten Einsatz von Sofortmaßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz des Binnenmarkts und der Rechtsstaatlichkeit umgesetzt werden sollen.
(30)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit umfasst der Plan Reformen und Investitionen, von denen Ungarn sich eine Verbesserung seiner Energieversorgungssicherheit erwartet. Einige dieser Reformen und Investitionen sind im ungarischen RRP einschließlich des REPowerEU-Kapitels enthalten oder werden durch kohäsionspolitische Mittel unterstützt. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus von Windkraftanlagen, zur Steigerung der Energieeffizienz von Wohnhäusern, zur Unterstützung der Einrichtung von Solarpaneelen in Wohngebäuden und zur Elektrifizierung von Heizungsanlagen. Weitere Reformen des Plans zielen auf den Einsatz alternativer erneuerbarer Energien, die Modernisierung öffentlicher Gebäude (z. B. Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen) und die Verbesserung der Energieeffizienz von Industrie und Unternehmen ab. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zum Ausbau der Energienetze und zum Ausbau der Energiespeicherkapazitäten. Mit den Maßnahmen des Plans im Zusammenhang mit der gemeinsamen Priorität der Energieversorgungssicherheit sollen die länderspezifischen Empfehlungen (2022, 2023 und 2024) im Energiebereich umgesetzt werden.
(31)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der Verteidigungsfähigkeiten umfasst der Plan keine Maßnahmen. Im Plan wird davon ausgegangen, dass die Verteidigungsausgaben während des Planzeitraums konstant bei 2 % des BIP liegen werden.
(32)Der Plan enthält Informationen zur Kohärenz und – sofern zutreffend – zur Komplementarität mit den Fonds der Kohäsionspolitik und dem RRP Ungarns. Im Reform- und Investitionskapitel des Plans wird ausdrücklich erwähnt, ob eine Maßnahme im RRP oder in den kohäsionspolitischen Programmen enthalten ist. Darüber hinaus bietet Tabelle 9 des Plans einen umfassenden Überblick über die Maßnahmen und ihre Verknüpfung mit dem RRP, den kohäsionspolitischen Programmen und den gemeinsamen Prioritäten. In dem Plan wird erläutert, dass die Regierung mit den politischen Maßnahmen zur Reform des Rentensystems, wie sie vom unabhängigen Sachverständigen in Bezug auf die im RRP vorgesehene Reform vorgeschlagen wurden, nicht einverstanden ist. In dem Plan wird auch erwähnt, dass die Regierung beabsichtigt, einige unerwartete Gewinne und sektorale Steuern erst später als im Rahmen der entsprechenden Maßnahme des RRP zugesagt wurde, und andere erst gar nicht schrittweise abzubauen.
(33)Der Plan bietet einen Überblick über den öffentlichen Investitionsbedarf in Ungarn in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU, mit Ausnahme der vierten Priorität, also den Verteidigungsfähigkeiten. In Bezug auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, einschließlich der Klimaziele, umfasst der Investitionsbedarf des Plans mehr Investitionen in den grünen und digitalen Wandel von Unternehmen und die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Neue Investitionen zielen darauf ab, das Bildungssystem mit digitalen Werkzeugen und der entsprechenden Infrastruktur auszustatten. Was die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz betrifft, so wird im Plan Investitionsbedarf für Unternehmen angeführt, um ihre Export- und Innovationskapazitäten zu verbessern. Dem Plan zufolge sind Investitionen erforderlich, um aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu entwickeln, insbesondere durch Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme, und um die ärmsten Haushalte zu unterstützen. Im Gesundheitswesen zielen Investitionen in die Digitalisierung von Prozessen der Gesundheitsversorgung darauf ab, den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu erleichtern und die Qualität der Versorgung zu verbessern. Öffentliche Investitionen in die Renovierung von Eisenbahnstrecken und die Digitalisierung tragen dazu bei, den Verkehrssektor nachhaltiger zu machen. Hinsichtlich der gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit umfasst der Plan den Investitionsbedarf für die Erzeugung erneuerbarer Energien, die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden sowie den Ausbau der Stromnetze und die Elektromobilität, einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur.
Fazit der Bewertung der Kommission
(34)Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan Ungarns in seiner Gesamtheit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263.
GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG
(35)Der Rat sollte Ungarn gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 empfehlen, den im Plan festgelegten Nettoausgabenpfad einzuhalten —
EMPFIEHLT Ungarn
(1)sicherzustellen, dass das Nettoausgabenwachstum die in Anhang I dieser Empfehlung festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.
Der Rat fordert Ungarn ferner auf, die Durchführung von Reformen und Investitionen sicherzustellen, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen.
ANHANG I
Maximales Wachstum der Nettoausgaben
(jährliche und kumulierte Wachstumsraten, nominal)
Ungarn
|
Jahr |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
|
Wachstumsrate (%) |
Jährlich |
4,3 |
4,0 |
3,9 |
3,7 |
|
Kumuliert* |
9,1 |
13,5 |
17,9 |
22,2 |
|
* Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2023. Die kumulierten Wachstumsraten werden bei der jährlichen Überwachung der Ex-post-Einhaltung im Kontrollkonto verwendet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident